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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 26.02.2015 – 5 U 113/13

5. Zivilsenat

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.11.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 14 O 282/12 – wird unter Abweisung der in der Berufungsinstanz erweiterten Klage zurückgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der in erster Instanz unterlegene Kläger macht Besitzschutzansprüche geltend.

Der Kläger, Jahrgang 1930, ist Gesellschafter der im Jahr 1993 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Bezeichnung „L… GbR“ (im Folgenden: GbR) mit einem Geschäftsanteil von 10 %, die mehrere aneinandergrenzende landwirtschaftliche Grundstücke in A…, …, M… …straße, erworben hatte. Geschäftsführender Gesellschafter der GbR ist deren Hauptgesellschafter U… mit einem Geschäftsanteil von 60 %. Zwischen dem Kläger und den Mitgesellschaftern bestehen verschiedene gerichtlich ausgetragene Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung und eventuellen Entwicklung der Grundstücke.

Seit etwa dem Jahr 1983 nutzte der Kläger ein als Getreidelagerhalle bezeichnetes Gebäude sowie umliegendes Grünland, belegen auf den Flurstücken 20/5 und 21 der Flur 3 vom M…, zur Tierhaltung aufgrund eines ihm verliehenen Nutzungsrechts. Am 18.07.2012 teilte Herr U… dem Kläger telefonisch mit, dass die Halle und die umliegenden Flächen an den Beklagten vermietet worden seien, der Kläger solle alles räumen. Der Kläger räumte in der Folgezeit den wesentlichen Teil seiner Sachen aus der Halle aus. Ob der Kläger dann bei einem Zusammentreffen der Parteien vor Ort dem Beklagten die Halle überließ, wie der Beklagte behauptet, ist streitig. Jedenfalls war die Halle in der Folgezeit (wieder) mit den Schlössern des Klägers versehen. Der Beklagte brach die Schösser des Klägers in der Zeit zwischen dem 22.07. und dem 24.07.2012 auf und brachte Gerätschaften und Sachen ein.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

In erster Instanz hat der Kläger unter Bezugnahme auf einen ausschnittsweise vorgelegten Flurkartenauszug mit Einzeichnung der betreffenden Flächen (Bl. 3 d.A.) sinngemäß beantragt, es dem Beklagten zu untersagen, die Grundstücksflächen und Gebäudeteile des Klägers Flurstücke 20/5 und 21, M… …straße 1, A…, in der Skizze um den Bereich „Lagerhalle“ gekennzeichnet, zu nutzen und den Kläger durch das Anbringen neuer Schlüssel vom Zugang auszuschließen sowie ihn zu verurteilen, die ausschließliche Nutzung durch den Kläger zu dulden.

Das Landgericht hat zunächst am 03.04.2013 im schriftlichen Vorverfahren antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen. Das Landgericht hat sein Versäumnisurteil auf den Einspruch des Beklagten durch Urteil vom 13.11.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Besitzschutzanspruch nicht zu. Die betreffenden Flächen um die Halle herum habe der Kläger bereits nicht konkret genug bezeichnet. Auch habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass ihm der Besitz an Halle und Flächen gegen seinen Willen entzogen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger seinem Besitzverlust zugestimmt habe. Der Beklagte habe zu der von ihm behaupteten Übergabe seiner sekundären Darlegungslast genügt. Der Vortrag des Klägers zu dieser Frage sei ungenügend, da er sich zu der vom Beklagten behaupteten Übergabe der Halle an ihn nicht ausdrücklich erkläre und auch keinen Beweis anbiete.

Gegen dieses Urteil, das ihm am 21.11.2013 zugestellt worden ist, wendet sich der Kläger mit seiner am 20.12.2013 eingelegten und – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 21.02.2014 - am 19.02.2014 begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Rechtsschutzziel unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags weiter verfolgt, ergänzt um einen Herausgabeantrag. Er trägt vor, die Ansicht des Landgerichts (und des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren), er habe seinen unmittelbaren Besitz nicht dargelegt und nicht unter Beweis gestellt, sei unzutreffend. Er habe die Vorgänge bis zur unberechtigten Inbesitznahme von Halle und Freiflächen erstinstanzlich ausführlich dargelegt. Keinesfalls habe er diese freiwillig an den Beklagten übergeben. Das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Eine etwaige Übergabe müsse der Beklagte beweisen. Der Klageantrag sei hinreichend konkret. Auch während der zwischenzeitlichen Verpachtung der Halle an die S… GmbH habe er Besitzwillen und eine von dieser GmbH abgeleitete Schlüsselgewalt innegehabt. Er habe gegenüber der GbR nie fehlerhaft besessen, auch wenn die GbR keinen Nutzungsvertrag mit ihm abgeschlossen habe. Der Beklagte sei nicht gutgläubig gewesen, er habe bei Mietvertragsabschluss von dem Besitz des Klägers und dessen Gesellschafterstellung gewusst. Auch gebe es keinen Gesellschafterbeschluss der GbR über die Vermietung an den Beklagten. U… habe als Geschäftsführer der GbR von der Nutzung der Freiflächen und der Halle durch ihn, den Kläger, gewusst. Er, der Kläger, habe unmittelbaren Mitbesitz gehabt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), 14 O 282/12, abzuändern, dessen Versäumnisurteil vom 03.04.2013 aufrecht zu erhalten und den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, die Grundstücksflächen und Gebäudeteile auf den Flurstücken 20/5 und 21 der Flur 3 von M…, M… …straße 1, A…, in der Klageschrift und Lageskizze als (1) „Getreidelagerhalle“ gekennzeichnet bzw. wie skizziert hervorgegeben an ihn herauszugeben,

hilfsweise

festzustellen, dass es sich bei der Inbesitznahme der Halle durch den Beklagten vor dem 24.07.2012 um verbotene Eigenmacht gehandelt habe.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Die Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens des Landgericht Frankfurt (Oder) - 11 O 256/12 - (Brandenburgisches Oberlandesgericht - 5 U 102/12 -) waren beigezogen.

In einem früheren Prozess (Landgericht Frankfurt (Oder) - 11 O 334/12) hat die GbR den Kläger des vorliegenden Prozesses unter anderem auf Herausgabe der Halle in Anspruch genommen. Die Klage hatte insoweit in zweiter Instanz Erfolg, das Urteil des Senats vom 10.04.2014 - 5 U 73/13 - ist rechtskräftig.

II.

Die Berufung ist zulässig. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erstmalig klageerweiternd einen Herausgabeantrag stellt, ist auch die hierin liegende Klageänderung gem. § 533 ZPO zulässig, denn sie ist sachdienlich. Zudem ist sie auf Tatsachen gestützt, die bereits dem erstinstanzlich verfolgten Unterlassungs- und Duldungsanspruch zugrunde lagen.

Die Berufung erweist sich als unbegründet. Das Landgericht hat die Besitzschutzklage unter Aufhebung des Versäumnisurteils zu Recht als unbegründet abgewiesen, da die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs aus dem Gesichtspunkt des Besitzschutzes (§ 862 BGB) nicht vorliegen. Dies steht auch dem Erfolg des Herausgabeantrages (§ 861 BGB) entgegen.

1. Es kann hier offen bleiben, ob das Berufen des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Besitzschutzansprüche bereits deshalb nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB rechtsmissbräuchlich ist, weil der Kläger gegenüber der GbR als Eigentümerin des Grundstücks und der hier betreffenden Halle rechtskräftig durch Urteil des Senats vom 10.04.2014 - 5 U 73/13 - zur Herausgabe an die GbR verurteilt worden ist und der Beklagte als Pächter der Halle sein Besitzrecht von der GbR ableitet. Für die Annahme eines Verstoßes des Klägers gegen Treu und Glauben spricht, dass der Kläger im Falle des Erfolgs seiner Klage verpflichtet wäre, Halle und umliegende Grünflächen sofort an die GbR herauszugeben, die den Kläger bereits aufgefordert hat, diese dem Beklagten zu überlassen.

2. Diese Frage kann dahinstehen, denn die Klage ist (auch) aus anderen Gründen unbegründet. Daraus, dass der Beklagte nach dem 22.07.2012 die Schlösser des Klägers aufbrach und die Halle in Gebrauch nahm, kann der Kläger keine Besitzschutzansprüche gegen ihn aus §§ 861 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB ableiten. Soweit der Beklagte den so erlangten unmittelbaren Besitz an der Halle und an den umliegenden Freiflächen ohne den Willen des Beklagten (§ 858 Abs. 1 BGB) als dem vorherigen unmittelbaren Besitzer entzogen hat, sind Besitzschutzansprüche des Klägers gem. §§ 861 Abs. 2, 862 Abs. 2 BGB jeweils ausgeschlossen, weil der Kläger am 22.07.2012 gegenüber dem Beklagten bereits fehlerhaft besaß, § 858 Abs. 2 BGB.

Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger nach Beendigung des Pachtvertrages der S… GmbH am 31.03.2012 und dem Anbau der eigenen Torschlösser unmittelbarer Besitzer der Halle war (zur Besitzlage von Räumen bei Vorhängen von Türschlössern vgl. Münchener Kommentar, BGB /Joost, 6.Aufl., § 854 Rdnr 39).

Nach dem Parteivortrag, insbesondere auf Grundlage der entsprechenden Behauptung des Beklagten, ist davon auszugehen, dass der Kläger dem Beklagten die Halle vor dem 22.07.2012 freiwillig übergeben und diesem den unmittelbaren Besitz daran verschafft hat, § 856 Abs. 1 BGB. Diese Annahme, von der auch die erste Instanz ausgeht, bekämpft der Kläger in seiner Berufung. In der Berufungsbegründungsschrift wiederholt er seinen erstinstanzlichen Vortrag weitgehend, in welchem ein Zusammentreffen mit dem Beklagten und ein Geschehen, das als Übergabe der Halle im Zeitraum zwischen dem 05.07.2012 und dem 22.07.2012 zu werten wäre, nicht erwähnt ist. Auf den diesbezüglichen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 05.04.2013 (Bl. 47 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Der Kläger bestreitet jedoch nicht ausdrücklich (§ 138 Abs.2 ZPO), dass ein solches Treffen mit dem Beklagten während des Beräumens der Halle durch den Kläger erfolgt ist, das der Beklagte substantiiert in seinem Schriftsatz vom 24.04.2013 dargelegt hat (Bl. 104 ff. d.A.). Der Beklagte hat hier ausgeführt, der Kläger habe erklärt, er, der Beklagte, könne die Halle sofort übernehmen, er bitte aber darum, seinen Traktor noch einige Tage darin belassen zu dürfen. Hiermit sei der Beklagte einverstanden gewesen.

Auf Grundlage dieses vom Beklagten geschilderten Geschehens ist von seiner Besitzerlangung auszugehen. Der unmittelbare Besitz einer Sache setzt nach § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über sie voraus. In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich eine Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung ab (BGH, MMR 2012, 417 und NJW 1987, 2812). Die tatsächliche Sachherrschaft muss von einem entsprechenden Willen des Besitzers getragen sein (BGHZ 27, 360). Nach diesen Kriterien hat der Beklagte aufgrund des von ihm geschilderten Ablaufs die tatsächliche Sachherrschaft an der Halle erlangt, da der Kläger die Halle weitgehend leer geräumt hatte und sich die Parteien vor Ort auf eine sofortige Übergabe geeinigt haben.

Die in der Sitzungsniederschrift des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 256/12 - protokollierten Erklärungen des Klägers, der persönlich angehört worden ist, deuten darauf hin, dass ein solches Zusammentreffen tatsächlich stattgefunden hat. Denn nach dem Protokollinhalt hat der Kläger erklärt, am 24.07.2012 sei die Halle mit Ausnahme seines Treckers, den er dann herausgenommen habe, bereits geräumt gewesen. Hierzu hätte der Kläger keinen Anlass gehabt, wenn er die Halle nicht an den Beklagten hätte übergeben wollen. Dies steht im Einklang mit dem dargestellten Vortrag des Beklagten. Im Ergebnis teilt der Senat die Annahme der ersten Instanz, der Kläger sei der von dem Beklagten behaupteten freiwilligen Übergabe an ihn, zu der er sich vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären habe (§ 138 Abs.1 ZPO), nicht hinreichend entgegengetreten.

In der Konsequenz stellt sich die vom Beklagten behauptete, vom Kläger nicht ausreichend bestrittene erneute Besitzergreifung durch den Kläger durch Vorhängen seiner eigenen Schlösser als verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) dar. Hiergegen durfte sich der Beklagte auf Grundlage seines Selbsthilferechts gem. § 859 Abs. 3 BGB erwehren und die Schlösser des Klägers nach dem 22.07.2012 aufbrechen und die Halle erneut in Besitz nehmen.

3. Auch hinsichtlich der die Halle umgebenden Freifläche sind Besitzschutzansprüche des Klägers gem. §§ 861 f. BGB nicht gegeben. Insoweit hat der Kläger nicht dargetan, in welcher Weise der Beklagte den unmittelbaren Besitz an den Grünflächen entzogen oder gestört (§ 858 Abs. 1 BGB) haben soll. Der Kläger weist insoweit auf die an ihn gerichtete Aufforderung der GbR hin, Halle und Freiflächen an den Beklagten zu übergeben. Hierin liegt keine Besitzstörung oder -entziehung durch den Beklagten. Zudem hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte sei nicht so weit gegangen, ihm alle Flächen zu entziehen, er nutze einen Teil der Grünflächen weiter zur Schafhaltung.

4. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz im Rahmen eines Hilfsantrags die Feststellung (§ 256 ZPO) begehrt, dass zum Zeitpunkt des 24.07.2012 eine verbotene Eigenmacht vorgelegen habe, ist die hierin liegende Klageerweiterung gem. § 533 ZPO als sachdienlich zuzulassen, weil mit der hilfsweise beantragten Feststellung das bisherige Rechtsschutzziel weiter verfolgt wird und der Antrag auf denselben Lebenssachverhalt wie bisher gestützt wird. Mangels eines Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist die Hilfsfeststellungsklage jedoch unzulässig. Regelmäßig ist ein Feststellungsinteresse zu verneinen, wenn auch eine Leistungsklage erhoben werden kann. Vorliegend könnte ein Feststellungsinteresse allein dann angenommen werden, wenn die Entscheidung über den Leistungsantrag seiner Klage unabhängig von der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 858, 861, 862 BGB erginge. Dies ist nicht der Fall.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht zur Fortbildung des Rechts geeignet ist; eine Zulassung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

IV.

Den Streitwert setzt der Senat gem. § 39 Abs.1 GKG, § 6 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der Wertung des § 41 Abs.1 GKG für die Berufungsinstanz auf 11.000 € fest. Damit ist berücksichtigt, dass der Besitzschutzprozess nur auf eine vorläufige Zuordnung der Liegenschaften gerichtet war. In derartigen Fällen ist es angemessen, bei einer Herausgabeklage nicht den vollen Sachwert anzusetzen, sondern nach dem Rechtsgedanken des § 41 Abs.1 GKG den Jahresmietwert heranzuziehen (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rdnr. 16, Stichwort Besitzeinräumung). Der Beklagte hat allein für die Nutzung der Halle eine Monatspacht von 500 € an die GbR zu zahlen. Der Betrag der Jahrespacht von 6.000 € für die Halle ist zu erhöhen um eine fiktive Jahrespacht für die umliegende Grünfläche, die der Senat auf 1.000 € schätzt. Die Summe von 7.000 € ist hinsichtlich des außerdem gestellten Duldungs- und Unterlassungsantrages angemessen um 50 % zu erhöhen, so dass die Gebührenstufe bis 13.000 € einschlägig ist.

Ob es einer Wertfestsetzung für den Hilfsantrag gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG mangels Feststellungsinteresses bedarf (so Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 45 GKG, Rdnr. 30 f.) kann offenbleiben, da diese angesichts des geringen Wertes nicht zur Veränderung der Gebührenstufe. führen würde.