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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.03.2015 – 9 UF 214/14

1. Senat für Familiensachen

Tenor§

I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 10. Juli 2014 – Az. 22 F 17/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Kindesvater wird das elterliche Sorgerecht für P… R…, geboren am …. Februar 2010, zur gemeinsamen Ausübung mit der Kindesmutter übertragen.

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten tragen die Kindeseltern je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am …. Februar 2010 geborenen P… R…. Eine gemeinsame Sorgeerklärung gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB haben sie nicht abgegeben. Die Kindeseltern haben nicht über einen längeren Zeitraum einen gemeinsamen Hausstand geführt. Die Mutter lebte bis Weihnachten 2012 ganz überwiegend im Haushalt der Großeltern väterlicherseits, die umfänglich in die Betreuung P… eingebunden waren. Die persönlichen Kontakte zwischen der Mutter und dem – seinerzeit auswärtig einer Ausbildung nachgehenden – Vater waren eher sporadischer Natur; eine längere beständige Paarbeziehung der Eltern gab es zu keiner Zeit. Seit Weihnachten 2012 – in dieser Zeit begann der inzwischen verfestigte Bruch der Mutter mit den Großeltern väterlicherseits und nach endgültiger Trennung vom Vater - führt die Mutter einen eigenen Hausstand allein mit P…. Zwischen Vater und Sohn konnten nach Anbahnung in begleiteter Form zwischenzeitlich regelmäßige Wochenendumgänge mit Übernachtung realisiert werden.

Der Vater hat die Begründung gemeinsamen elterlichen Sorgerechts beantragt. Anlass hierfür war ein (erneuter) stationärer Aufenthalt der Mutter wegen psychischer Beeinträchtigungen vom 8. bis 29. Januar 2014 mit der Folge einer Unterbringung des Kindes in einer Kurzzeitpflege und des Ausfalls des regulären Umgangswochenendes ab 10. Januar 2014 und insbesondere der Umstand, dass der Vater darüber nicht vorab informiert worden oder gar in die Betreuung des Sohnes eingebunden worden ist.

Die Mutter hat gegen die Übertragung des (Mit-)Sorgerechts auf den Vater Bedenken erhoben. Sie hat ihren Ängsten dahin Ausdruck verliehen, dass der Vater nicht aus persönlichem Interesse am Kind agiere und selbst an der Übernahme väterlicher Verantwortung gar nicht interessiert sei, sondern durch den – sehr dominanten - Großvater väterlicherseits motiviert werde mit dem Ziel, dass P… unter Trennung und Entfremdung von der Mutter letztlich im großelterlichen Haushalt aufwachsen solle. Sie hat ferner mit der Behauptung, der Vater könne es gelegentlich der Begegnungen zur Umgangsübergabe nicht unterlassen, „die Kindesmutter permanent zu kritisieren und lautstark verbal zu beschimpfen“, das Fehlen eines Mindestmaßes an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat – die Bedenken der Mutter aufgreifend und in Übereinstimmung mit den Empfehlungen von Verfahrensbeistand und Jugendamt - mit Beschluss vom 10. Juli 2014 den Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen, weil es an einer ausreichenden Gesprächsbasis der Eltern fehle und beim Vater kaum echte Eigeninitiative zur Übernahme elterlicher Verantwortung erkennbar sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus erster Instanz weiterhin eine uneingeschränkte Beteiligung am elterlichen Sorgerecht für P… erstrebt.

Die Kindesmutter, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt verteidigen die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

Der Senat hat die Beteiligten im Anhörungstermin am 12. März 2015 eingehend angehört und sich einen persönlichen Eindruck von P… verschafft.

II.

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und gemäß §§ 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 1 FamFG in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Kindesvaters ist begründet.

Nach der mit Wirkung vom 19. Mai 2013 in Kraft getretenen Neuregelung von § 1626 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB ist die gemeinsame elterliche Sorge herzustellen, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Der gegenüber der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 veränderte Wortlaut verleiht in Gestalt der nunmehr maßgeblichen negativen Kindeswohlprüfung einem neuen Leitbild gesetzlicher Sorgegemeinsamkeit Ausdruck (BT-Drucks. 17/11048, S. 17). Einer positiven Feststellung der Kindeswohldienlichkeit und dafür erforderlicher Tatsachen bedarf es genauso wenig wie einer besonderen Begründung für einen auf die Einrichtung gemeinsamen elterlichen Sorgerechts gerichteten Antrag des nichtehelichen Kindesvaters. Wenn keine entgegenstehenden Gründe des Kindeswohls festgestellt werden können, ist die gemeinsame Sorge anzuordnen (§ 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB), also die Teilhabe auch des nichtehelichen Vaters an der elterlichen Sorge. Damit ist eine widerlegliche Vermutung eingeführt, also ein gesetzliches Leitbild, das zur Geltung zu bringen ist, wenn Einwände ausbleiben oder nicht überzeugen. Gibt einer der Elternteile durch einseitigen Antrag zu erkennen, dass er die gemeinsame Sorge vorzieht, so spricht eine – widerlegbare – Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht und ihm verdeutlicht, dass beide Eltern gleichermaßen bereit sind, für das Kind Verantwortung zu übernehmen (BT-Drucks. a.a.O., Palandt/Götz, BGB, 74.- Aufl., § 1626 a Rdnr. 9, 13; NK-BGB/Kemper, 8. Aufl., § 1626 a Rdnr. 5; Erman/Döll, BGB, 14. Aufl., § 1626 a Rdnr. 10; OLG Celle FamRZ 2014, 857 – Rdnr. 9 bei juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht – 4. Familiensenat, Beschluss vom 22. Oktober 2014, Az. 13 UF 206/13 – Rdnr. 11 bei juris; erkennender Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2014, Az. 9 UF 161/14). Die entgegenstehende Auffassung, weder bestehe eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche noch eine tatsächlich begründete Vermutung, die gemeinsame Sorge sei gegenüber der Alleinsorge vorrangig (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1120 – Rdnr. 14 bei juris), kann sich zumindest für die Sorgeentscheidung nach § 1626a Abs. 2 BGB nicht mehr gegen die gesetzliche Vermutung durchsetzen.

Im Streitfall lassen sich Gründe, die überzeugend gegen die Anordnung gemeinsamer elterlicher Sorge sprechen, weder dem Vorbringen der Kindesmutter noch dem des Jugendamtes oder des Verfahrensbeistands entnehmen, noch sind sie sonst ersichtlich geworden.

Die ablehnende Haltung der Kindesmutter wird nach dem Akteninhalt gestützt auf die fehlende Kommunikations- und Kooperationsbasis zwischen den Kindeseltern und – dies ergibt sich insbesondere auch aus der persönlichen Anhörung der Mutter vor dem Senat – entscheidend genährt von erheblichen Verlustängsten und Befürchtungen, die dann notwendige Beteiligung des Kindesvaters in wesentlichen Belangen des Kindes werde für sie selbst belastend wirken und ihr solle (erneut) die Rolle als Mutter und Hauptbetreuungsperson von P… streitig gemacht werden („Was passiert danach ?“; Gibt es Nachteile ?“; „Mir fehlt das Vertrauen; ich muss ihn (den Vater) dann überall beteiligen.“). Seitens des Jugendamtes und des Verfahrensbeistands wird eine anhaltend gestörte Kommunikation auf der Elternebene für die Empfehlung fortdauernder Alleinsorge der Kindesmutter angeführt.

Auch unter Berücksichtigung des gesetzlichen Vorrangs der gemeinsamen elterlichen Sorge bleibt es allerdings dabei, dass die gemeinsame Ausübung von Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen erfordert. Die Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge widerspricht danach dem Kindeswohl, wenn anhand konkreter und nach Inhalt und Ablauf dargestellter Anlässe und Entscheidungen festgestellt werden kann bzw. muss, dass Bemühungen um eine gemeinsame Elternentscheidung stattgefunden haben und erfolglos geblieben sind und in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden, so dass es bei der alleinigen Sorge eines Elternteils zu bleiben hat, damit das Kind durch anhaltenden Streit und Zwist keinen Schaden nimmt. Zu wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, für die ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten zur Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge gefordert werden muss, gehören dabei lediglich solche Angelegenheiten, die gleichzeitig Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB sind. Denn nur in solchen Angelegenheiten ist ein gegenseitiges Einvernehmen erforderlich, da der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, ohnehin die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat (OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 490 – Rdnr. 12 bei juris).

Die Notwendigkeit ausreichender Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft kann indes nicht bedeuten, die Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge bereits dann abzulehnen, wenn die Gefahr von Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen der Eltern besteht oder sich in der Vergangenheit bereits an dem einen oder anderen Punkt Konflikte entzündet haben und inhaltlich und formal streitig ausgetragen wurden. Zur Normalität in Eltern-Kind-Beziehungen gehört, dass Eltern über Einzelfragen der Erziehung unterschiedliche Auffassungen haben und sich mitunter erst aus Kontroversen die für das Kind beste Lösung herauskristallisiert. Deshalb rechtfertigen schon manifest gewordene Kommunikationsschwierigkeiten für sich genommen nicht grundsätzlich eine Ablehnung des Sorgerechtsantrages des nichtehelichen Vaters nach § 1626 a Abs. 2 BGB. Von den Eltern ist nämlich zu erwarten, dass sie Mühen und Anstrengungen auf sich nehmen, um im Bereich der elterlichen Sorge zu gemeinsamen Lösungen im Interesse des Kindes zu gelangen. Diese elterliche Pflicht trifft nicht miteinander verheiratete Eltern gleichermaßen (BT-Drucks., a.a.O., erkennender Senat, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O. – Rdnr. 13 bei juris; OLG Celle FamRZ 2014, 857 – Rdnr. 11 bei juris; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1374 – Rdnr. 20 bei juris).

Im Streitfall gab es in der Vergangenheit zwischen den Eltern wiederholt Streit, der sich vor allem im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten beider Eltern im Zusammenhang mit der Umgangsausübung und darüber hinaus an der Art und Weise der Informationsübermittlung bzw. –beschaffung über gesundheitliche Belange P… und über seine Entwicklung in der Kita entzündet hat. Diese Auseinandersetzungen sind indes – sowohl nach Aktenlage, aber insbesondere auch nach dem vom Senat im Anhörungstermin von den Eltern gewonnenen persönlichen Eindruck - nicht etwa Ausdruck eines tiefgreifenden grundsätzlichen Elternkonfliktes, der auf eine vorerst unüberwindbar schwerwiegende und nachhaltige Störung der Kommunikationsebene schließen lässt. Er ist nach der festen Überzeugung des Senates vielmehr Ergebnis von Unbeholfenheit und Unsicherheit beider Elternteile im Umgang miteinander und in der tatsächlichen Wahrnehmung elterlicher Verantwortung für den gemeinsamen Sohn, die ihre Ursache augenscheinlich auch in Unwissenheit über die aus der Elternschaft im Einzelnen erwachsenden Rechte und Pflichten hat. Soweit dem Senat der Inhalt dieser „Auseinandersetzungen“ vermittelt worden ist, handelte es sich im Grunde um Petitessen (wer wäscht die vom Sohn eingenässte Bettwäsche; wieviel (Wechsel-)Wäsche ist zum Umgang mitzugeben; darf es während des Umgangs Kontakte P…s zu den Großeltern geben). Ferner gab es Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Art und Weise der Unterrichtung bzw. Informationsbeschaffung zu Angelegenheiten P… betreffend bei Ärzten und in der Kita. Auch insoweit ist als Ursache aber vor allem Unwissenheit in der praktischen Handhabung bei der gewählten Gestaltung über schriftliche Vollmachten auszumachen, nicht aber „böser Wille“ oder die Motivation, der Mutter das Leben unnötig schwer zu machen.

Der Senat teilt die Einschätzung des Amtsgerichts dahin, dass der Vater in einer passiv-fordernden Haltung verharrt und allein der Kindesmutter die Aufgabe der Unterrichtung zuschiebt, ausdrücklich nicht. Der Vater wirkt – mangelnder Lebenserfahrung geschuldet - vielmehr gedanklich etwas unflexibel und umständlich; er wird lernen müssen, auch für sich im Einzelfall Unterstützung und Beratung in Anspruch zu nehmen, um in die Rolle eines voll (auch eigen-)verantwortlich handelnder Elternteils hineinzuwachsen, so wie auch die Kindesmutter auf ihrem Weg zu einem unabhängigen und selbstbestimmten Leben mit ihrem Sohn Hilfe in Anspruch genommen hat. Der Senat sieht indes keine greifbaren Anknüpfungstatsachen, die den Schluss zuließen, dass das im Streitfall nicht gelingen könnte. Auch nur ansatzweise tragfähige und belastbare Anhaltspunkte für ein grundlegend respektloses und von mangelnder Wertschätzung der Person der Antragsgegnerin und in ihrer Rolle als Mutter getragenes Verhalten, das nicht selten Ausdruck in (lautstarken) Beschimpfungen und Beleidigungen finden würde, lassen sich nicht feststellen. Keiner der Verfahrensbeteiligten konnte hierfür konkrete Beispiele anführen, insbesondere aus der jüngeren Vergangenheit, nachdem im Zuge der eingeleiteten regelmäßigen Umgangskontakte und über die Einrichtung eines Pendelheftes von allen Seiten durchaus eine spürbare Verbesserung der Kommunikations- und Kooperationsbasis festzustellen war. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter ihrerseits aufgrund mangelnden Vertrauens in den Vater und infolge psychischer Beeinträchtigungen ersichtlich eine eher vorsichtige und defensive Haltung einnimmt und - etwa bei der Umgangsgestaltung – schnell zu Restriktionen neigt, die sich dem Vater teilweise auch gut nachvollziehbar nicht vermitteln lassen. So hat der Vater etwa im Zusammenhang mit den für das Verfahren Anlass gebenden Ereignissen – stationäre Krisenintervention bei der Mutter mit Fremdunterbringung P…s in einer Kurzzeitpflegestelle ohne rechtzeitige Unterrichtung des umgangsberechtigten Vaters – durchaus zu Recht die Frage gestellt, weshalb er als Vater in dieser Angelegenheit nicht einmal informiert, geschweige denn auch nur in Erwägung gezogen worden ist, ihn in die Betreuung P…s einzubinden. Auch der Umstand, dass die Mutter ersichtlich aus – nach Aktenlage nicht gerechtfertigter – Sorge um P… große Schwierigkeiten hat, die inhaltliche Ausgestaltung des Umgangs dem Vater zu überlassen, insbesondere Begegnungen zwischen P… und den Großeltern väterlicherseits zu verhindern oder zu reglementieren sucht, schafft unnötiges Potenzial für Unstimmigkeiten. Es gibt nämlich tatsächlich keinerlei belastbare Anknüpfungstatsachen, die die Annahme rechtfertigten, der Vater gestalte den Umgang nicht eigen- oder gar unverantwortlich und überlasse diesen schlicht den Großeltern. Soweit die Kindesmutter im Anhörungstermin vor dem Senat schließlich vage angedeutet hat, ihre psychische Instabilität habe ihre Ursache (auch) in einer traumatischen Erfahrung mit dem Kindesvater, hat sie sich dazu nicht näher erklären wollen. Da es auch ansonsten keine irgendwie belastbaren Anhaltspunkte hierfür gibt, kann dieser Aspekt und etwa daraus herrührende Ängste und Besorgnisse auf Seiten der Kindesmutter für die Frage der Herstellung gemeinsamer elterlicher Sorge keine Berücksichtigung finden.

Der Vater hat es – nachdem er zunächst im Leben des Jungen nicht besonders präsent war - offenbar geschafft, eine tragfähige Beziehung zu P… aufzubauen, wie sich bei der gelegentlich des Anhörungstermins vor dem Senat initiierten Begegnung zwischen Vater und Sohn ablesen ließ. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass der Vater „echtes“ Interesse an seinem Sohn aufbringt und nicht etwa nur als Handlanger des eigene Interessen am Enkel verfolgenden Großvaters agiert oder gar einen Keil zwischen Mutter und Sohn zu treiben sucht. P… trat dem Senat grundsätzlich freundlich und gesprächsbereit gegenüber, gab sich aber angesprochen auf den Papa eher schweigsam und unsicher. Den Vorschlag einer persönlichen Begegnung mit dem Papa hat er aber sehr gern aufgegriffen und ist fast losgestürmt. Angekommen vor dem – vom Kinderspielzimmer räumlich weit entfernten – Sitzungssaal und in Sichtweite des selbst auch vorsichtig wartenden Vaters hielt er aber zunächst inne und blickte abwartend-unsicher und um Einverständnis heischend zur Mutter, bevor er auf den Vater zuging und ihn sofort animierte, mit ihm in das Kinderspielzimmer zu gehen. Deutlich wurde dadurch, dass der Sohn ersichtlich gern mit seinem Vater zusammen ist, aber inzwischen in einen Loyalitätskonflikt zu geraten droht, der vielleicht auch auf erlebtem Streit der Eltern beruht (wozu indes Konkretes nicht bekannt ist), nicht minder aber auf die Unsicherheiten und Ängste der wechselseitig nicht souverän auftretenden Eltern zurückzuführen sein dürfte und hier nicht unwesentlich auch auf die Verlustängste der Mutter, die sich indes mit den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten nicht rechtfertigen lassen.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es in der Vergangenheit Elternstreit gegeben hat, dem indes eher der Charakter von Unstimmigkeiten und Missverständnissen beizumessen ist, und der nicht Ausdruck eines tiefgreifenden Elternkonflikts mit einer nachhaltigen Störung der Gesprächs- und Kooperationsbasis ist. Die Meinungsverschiedenheiten haben sich fast ausschließlich an Umgangsbegleiterscheinungen im weitesten Sinne entzündet und sind mit etwas gutem Willen – den der Senat bei beiden Eltern wahrgenommen hat – leicht zu beheben. Sie sind jedenfalls nicht dadurch zu vermeiden, dass der Vater nicht am Sorgerecht beteiligt wird. Die aufgetretenen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung lassen sich sogar eher durch die erstrebte Begründung gemeinsamen elterlichen Sorgerechts für die Zukunft verhindern, weil der Vater dann keine besonderen Erlaubnisse oder Vollmachten benötigt, um sich seinerseits eigeninitiativ über aktuelle Entwicklungen P…s in den verschiedenen Belangen – Gesundheit, Kita, später Schule – informieren zu können.

Es kommt entscheidend hinzu, dass in wichtigen Belangen des gemeinsamen Sohnes derzeit und absehbar ersichtlich überhaupt kein Streit oder auch nur Konfliktpotenzial zwischen den Eltern besteht. Der Vater hat ausdrücklich und glaubhaft erklärt, dass er die gelebte Rollenverteilung der Eltern und insbesondere die Rolle der Mutter als Hauptbetreuungsperson, bei der P… seinen ständigen Lebensmittelpunkt hat (und zwar ausdrücklich auch für den nach Beendigung der anstehenden stationären Therapie ins Auge gefassten Fall einer Ausbildung im „Internatswege“ in D…), nicht in Frage stellt. Er war ohne weiteres einverstanden damit, dass P… während der anstehenden 12-wöchigen Therapiebehandlung der Mutter bei von ihr zunächst allein ausgewählten „Pateneltern“ betreut wird. Der Vater hat auch ersichtlich nicht die Absicht, der Mutter bei der Wahl der Schule für P… – die Einschulung ist die absehbar nächste wichtige Angelegenheit, bei der bei gemeinsamem Sorgerecht beide Eltern zu einer einverständlichen Lösung gelangen können müssten – irgendwelche Steine in den Weg zu legen. Irgendwelche unüberwindlichen oder auch nur erheblichen Elternkonflikte gerade in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für P… bestehen im Streitfall also tatsächlich nicht.

Bei dieser Sachlage fehlt es dann aber in der Gesamtschau an hinreichend tragfähigen Gründen, den Vater nicht am elterlichen Sorgerecht zu beteiligen. Die Einwände und Vorbehalte des Verfahrensbeistandes, die Mutter müsse zu sich selbst finden und ihre Probleme bearbeiten, und des Jugendamtes, der Verfahrensdruck könne den Vater zu anhaltender Mitwirkung an Elterngesprächen bewegen, sind für sich genommen zwar durchaus nachvollziehbar, können angesichts der Rechtslage aber der sofortigen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegenstehen.

Das heißt nicht, dass die Eltern nicht – im eigenen, aber besonders auch im Interesse P…s – an ihrer Gesprächskultur nicht arbeiten müssten. Die zuletzt beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten P…s während bzw. nach Umgängen beim Vater sollten vielmehr Antrieb für beide Elternteile sein, das jeweils eigene Verhalten kritisch zu hinterfragen, noch bestehende Vorbehalte, Ängste und Unsicherheiten abzubauen und sich ernstlich und nachhaltig um eine dauerhaft entspannte Kommunikationsgrundlage auf Elternebene zu bemühen. Damit wird P… am ehesten entlastet und die Voraussetzung für einen unbeschwerten Umgang mit der Mutter und dem Vater geschaffen, was wiederum positiv rückwirkende Einflüsse auf die Elternbeziehung haben wird, die am Ende dann sehr viel unaufgeregter und weniger anstrengend gestaltet werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.