Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 31.03.2015 – 9 UF 272/14
1. Senat für Familiensachen
Tenor§
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Wohnungszuweisungsentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Oktober 2014 – Az. 5.2 F 357/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
1.
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Verbundbeschluss vom 7. Oktober 2014 die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und der – dies allein beantragenden – Antragstellerin die vormalige Ehewohnung, das im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehende Hausgrundstück in V…, …straße 4, zur alleinigen Nutzung zugewiesen und den Antragsgegner unter Gewährung einer Räumungsfrist bis zum 31. Januar 2015 zur Räumung und Herausgabe desselben verpflichtet.
Gegen diese ihm am 7. Oktober 2014 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 13. Oktober 2014 beim Amtsgericht eingereichten Beschwerde, mit der er die Abweisung des Wohnungszuweisungsantrages der Antragstellerin zu erreichen sucht.
Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
2.
Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung, die sich der Senat uneingeschränkt zu eigen macht, dem Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung entsprochen. Die dagegen gerichteten Angriffe des Beschwerdeführers rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht.
Eine die begehrte Wohnungszuweisung hindernde (abweichende) verbindliche Einigung der Beteiligten über die Nutzung der Ehewohnung, die der Antragsgegner für sich reklamiert, hat es zu keiner Zeit gegeben. Die hierfür vom Antragsgegner angeführte Protokollerklärung der Antragstellerin vom 3. April 2012 in dem von ihm angestrengten Kindesunterhaltsverfahren trägt diese Behauptung ersichtlich nicht. Seinerzeit hat die Antragstellerin ihr Einverständnis mit dem – ohnehin nur vorübergehenden – Verbleib des Antragsgegners mit der gemeinsamen Tochter in der Ehewohnung bis zur (inzwischen lange zurückliegenden) Beendigung der allgemeinen Schulausbildung der Tochter, die im Übrigen seit Juli 2013 auch ausgezogen ist, an eine Einigung über die Verteilung der Grundstücks-, insbesondere auch der Finanzierungslasten geknüpft. Eine solche Einigung hat es indes nie gegeben.
Soweit der Beschwerdeführer weiter reklamiert, dass „die einschlägigen Bestimmungen des § 1361b Abs. 4 BGB“ dem Nutzungsverlangen der Antragstellerin entgegen stehen, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Der Regelungsgehalt des § 1361b Abs. 4 BGB beschränkt sich auf die Zeit des Getrenntlebens. Die schon im Ansatz nur vorläufige Regelung der Nutzungsverhältnisse an der Ehewohnung während des Getrenntlebens bestimmt nicht zugleich auch die nach Rechtskraft der Scheidung endgültig zu regelnden Nutzungsverhältnisse am Familienheim (vgl. Staudinger-Voppel, 2012, § 1361b Anmerkung 13; MüKo-Weber-Monecke, BGB, 6. Aufl., § 1361b Rdnr. 25 und 14; Palandt-Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 1361b Rdnr. 25; Johannsen/Henrich-Götz, Familienrecht, 5. Aufl., § 1361b Rdnr. 52).
Im Übrigen hat das Amtsgericht völlig zu Recht die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin allein aus Billigkeitsgründen vorgenommen. Die vom Antragsgegner auch in Ansehung gerichtlicher Inanspruchnahme über Jahre gelebte einseitige Nutzen- und Lastenverteilung – er hat das Hausgrundstück ohne Nutzungsvergütung allein bewohnt, sich auch nicht ansatzweise an den nicht unerheblichen Finanzierungskosten beteiligt und sogar mit Versorgungsunternehmen zu Lasten der Antragstellerin Vereinbarungen wegen der Verbrauchskosten getroffen, die zu wiederholten gerichtlichen Inanspruchnahmen der Antragstellerin geführt haben - rechtfertigt die Zuweisung aus Billigkeitsgründen an die Antragstellerin. Der Antragsteller hat über Jahre die – wie er auch - in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebende Antragstellerin in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit massiv eingeschränkt. Sie allein hat unter Inkaufnahme persönlicher Erschwernisse – keine Begründung neuen eigenen Wohnraums, sondern Unterkunft in der 60 qm großen Wohnung des Bruders, in der auch die von der Antragstellerin bereits vor der Trennung gepflegte Mutter lebt – den Erhalt der Ehewohnung finanziert. Die in der Vergangenheit gezeigte einseitig nehmende Haltung des Antragsgegners rechtfertigt die Annahme, dass er sich auch zukünftig nicht angemessen an den Lasten der Ehewohnung beteiligen wird. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner im vergangenen Jahr in vier Monaten (August bis November 2014) einen – hinter der Hälfte im Übrigen auch deutlich zurück bleibenden - Anteil der Finanzierungskosten und im Übrigen auch nicht etwa an den Gläubiger (das ist der Bruder der Antragstellerin, nicht die Bausparkasse) geleistet hat, rechtfertigt eine andere Erwartung deutlich nicht.
Sonstige Gründe, die der Beschwerde zum Erfolg hätten verhelfen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Gewährung einer Räumungsfrist bedurfte es nicht, nachdem sich der Antragsgegner eigenen Angaben im Verhandlungstermin vor dem Senat zufolge bereits um neuen Wohnraum bemüht hat und (deshalb) nicht um Einräumung einer neuerlichen Räumungsfrist nachgesucht hat.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 und 4 FamFG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken aus § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1, 2. HS FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.