Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.04.2015 – Verg W 2/15
Vergabesenat
Tenor§
Die Anträge der Auftraggeberin auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 11.03.2015 - VK 1/15 - bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts, hilfsweise auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde und weiter hilfsweise auf Feststellung der schwebenden Wirksamkeit der zwischen ihr und der Beigeladenen am 18./19.12.2014 geschlossenen Interimsvereinbarung werden zurückgewiesen.
Der Auftraggeberin wird aufgegeben, sich binnen zwei Wochen zu erklären, ob die sofortige Beschwerde aufrecht erhalten bleiben soll.
Gründe§
I.
Die Auftraggeberin beabsichtigt, Tourismus-Service und Tourismus-Marketing-Dienstleistungen für die … für die Dauer von drei Jahren mit zweifacher Verlängerungsmöglichkeit um jeweils drei Jahre als Dienstleistungsauftrag zu vergeben, nachdem der im Jahr 2004 zwischen ihr und der Beigeladenen geschlossene Vertrag über touristische Dienstleistungen (bezeichnet als Dienstleistungskonzessionsvertrag) im Dezember 2013 mit Wirkung zum 31.12.20014 gekündigt worden war. Den voraussichtlichen Auftragswert schätzte die Auftraggeberin auf 600.000,- € netto jährlich.
Durch Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 19.07.2014 schrieb die Auftraggeberin die Vergabe von touristischen Basisaufgaben im Bereich Tourismus-Service und Tourismus-Marketing ab 01.01.2015 als Dienstleistungsauftrag im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb europaweit aus.
Die Antragstellerin und die Beigeladene reichten fristgerecht bis zum 19.08.2014 jeweils einen Teilnahmeantrag ein. Nach Prüfung der Teilnahmeanträge kam die Auftraggeberin am 19.09.2014 zu dem Ergebnis, dass beide Bewerber als insgesamt geeignet anzusehen sind.
Zur Abgabe von Angeboten forderte die Auftraggeberin die Bewerber bisher nicht auf.
Die Beigeladene legte der Auftraggeberin Angebote für eine Interimsbeauftragung zuerst betreffend den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2015, später betreffend den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2015 und zuletzt für das gesamte Jahr 2015 vor.
Mit Beschluss vom 03.12.2014 beauftragte die Stadtverordnetenversammlung der … den Oberbürgermeister, im Vorgriff auf die Wirksamkeit des Haushalts 2015/16 eine Interimsvereinbarung mit der Beigeladenen für das Jahr 2015 abzuschließen.
Am 18./19.12.2014 unterzeichneten die Auftraggeberin und die Beigeladene einen als Interimsvereinbarung bezeichneten Vertrag für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015. Der Vertrag sieht vor, dass die Regelungen des zum 31.12.2014 gekündigten Vertrages - bei außerordentlicher Kündigungsmöglichkeit im Falle des vorherigen Abschlusses des Vergabeverfahrens - weiter gelten sollen, wobei die Beigeladene insbesondere eigene Stadtrundfahrten nicht mehr anbieten und das offizielle Logo der Stadt … (sog. …logo) nicht länger für eigene wirtschaftliche Tätigkeiten außerhalb des Auftrages verwenden soll. Das von der Auftraggeberin zu zahlende Entgelt legt der Vertrag auf 944.440,- € brutto für das Kalenderjahr 2015 fest.
Die Antragstellerin rügte am 10.12.2014 die ihr aus veröffentlichten Dokumenten der Stadtverordnetenversammlung bekannt gewordenen Vertragsverhandlungen mit der Beigeladenen.
Die Auftraggeberin wies die Rüge mit Schreiben vom 16.12.2014 zurück. Sie führte aus, das Vergabeverfahren sei nicht aufgehoben, der Teilnahmewettbewerb habe sich infolge von Gremienbefassungen verzögert, sodass sie zur Fortsetzung des Vertrages mit der Beigeladenen aus Gründen der Kontinuität der Leistungserbringung gezwungen sei. Ferner teilte die Auftraggeberin mit, bei der Interimsvereinbarung handele es sich um eine Dienstleistungskonzession, die nicht den Vorschriften des 4. Teils des GWB unterfalle.
Nachdem die Antragstellerin auf ihre Anfrage vom 18.12.2014 betreffend den weiteren Ablauf des Vergabeverfahrens eine Antwort nicht erhalten hatte, hat sie am 13.01.2015 einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer eingereicht.
Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 11.03.2015 auf Feststellung erkannt, dass der zwischen der Auftraggeberin und der Beigeladenen am 18./19.12.2014 für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2015 geschlossene Vertrag über die Erfüllung touristischer Basisaufgaben in den Bereichen Tourismus-Service und Marketing-Dienstleistungen, bezeichnet als „Interimsvereinbarung“, unwirksam ist.
Zur Begründung hat die Vergabekammer im Wesentlichen ausgeführt, der Nachprüfungsantrag sei zulässig und begründet. Bei der als De-facto-Vergabe beanstandeten Interimsbeauftragung für das Jahr 2015 handele es sich um einen entgeltlichen Dienstleistungsauftrag nach § 99 Abs. 1 und 4 GWB, der den maßgeblichen Schwellenwert übersteige. Die Interimsvereinbarung stelle nicht eine vom Anwendungsbereich der Vorschriften des 4. Teils des GWB ausgenommene Dienstleistungskonzession, sondern einen Dienstleistungsauftrag dar, der in einem wettbewerblichen Verfahren hätte ausgeschrieben und vergeben werden müssen. Der geschlossene Vertrag sei deshalb gemäß § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB von Anfang an unwirksam.
Gegen diesen ihr am 12.03.2015 zugestellten Beschluss wendet sich die Auftraggeberin mit der am 26.03.2015 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie die rechtliche Einordnung der Interimsbeauftragung als Dienstleistungsauftrag beanstandet. Entgegen der Ansicht der Vergabekammer handele es sich um eine Dienstleistungskonzession. Die Vergabekammer habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass dem von ihr, der Auftraggeberin, zu leistenden Entgelt von 944.440,- € brutto ein veranschlagter Kostenaufwand von rund insgesamt 2,05 Mio. € netto gegenüberstehe und damit das wirtschaftliche Risiko des auszuführenden Vertrages überwiegend vom Auftragnehmer getragen werde. Im Jahr 2014, in dem in Ausführung des Vertrages von 2004 Stadtrundfahrten von der Beigeladenen bereits nicht mehr durchgeführt worden seien, habe die Beigeladene wegen Entfallens einer wesentlichen Einnahmequelle bei einer Vergütungszahlung von 511.000,- € einen Verlust von 194.000,- € erwirtschaftet. Folglich bedeute das für das Jahr 2015 vereinbarte Entgelt von 944.440,- € nicht, dass jegliches Risiko der Beigeladenen bei Durchführung der Interimsvereinbarung von vornherein ausgeschlossen sei.
Die Auftraggeberin begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusse und hat im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,
vorab innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist festzustellen, dass ihre sofortige Beschwerde aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Hauptsache hat,
hilfsweise die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern,
wiederum hilfsweise im Wege der Vorabentscheidung nach § 121 GWB analog die - bis zur Entscheidung in der Hauptsache oder einem anderen vom Beschwerdegericht zu bestimmenden Zeitpunkt andauernde - schwebende Wirksamkeit der Interimsvereinbarung vom 18./.19.12.2014 festzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Vergabekammer und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Anträge der Auftraggeberin auf einstweiligen Rechtschutz sind zurückzuweisen, weil das Gesetz den begehrten einstweiligen Rechtsschutz nicht zulässt und die sofortige Beschwerde der Auftraggeberin auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.
1) Für die von der Auftraggeberin erstrebte Feststellung, dass ihre sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts aufschiebende Wirkung hat, ist eine gesetzliche Grundlage nicht gegeben. Dasselbe gilt für die hilfsweise gestellten Anträge auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung und auf Feststellung, dass der Interimsauftrag schwebend wirksam ist.
1.1) Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 GWB hat die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer aufschiebende Wirkung, die nach Satz 2 der Vorschrift kraft Gesetzes zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist endet. Für den Fall, dass die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt hat, kann das Beschwerdegericht gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 GWB auf Antrag die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde verlängern, wenn nicht unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen der Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag nicht zurückgewiesen, sondern ihm stattgegeben.
1.2) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nachprüfung durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, so ordnet § 118 Abs. 3 GWB an, dass der Zuschlag unterbleibt, solange nicht das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vergabekammer nach § 121 GWB (Vorabentscheidung über den Zuschlag) oder nach § 123 GWB (Beschwerdeentscheidung) aufhebt.
Gemäß § 121 GWB kann das Gericht auf Antrag des Auftraggebers den weiteren Fortgang des Vergabeverfahrens und den Zuschlag gestatten, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen.
Auch ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, denn es geht hier nicht um die Gestattung des weiteren Fortgangs des Vergabeverfahrens und der Erteilung des Zuschlags, sondern um die Frage, ob ein im Wege der Direktvergabe bereits geschlossener Auftrag wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, andere Unternehmer am Vergabeverfahren zu beteiligen, unwirksam ist oder nicht.
Eine analoge Anwendung der Vorschriften der §§ 118, 121 GWB auf den Fall, dass die Vergabekammer gemäß § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB die Unwirksamkeit einer Direktvergabe festgestellt hat, ist abzulehnen. Weder geht es um die Verlängerung der die Fortsetzung eines Vergabeverfahrens hindernden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, noch um die Ermöglichung des Abschlusses eines Vergabeverfahrens durch Erteilung des Zuschlages trotz des laufenden Vergabenachprüfungsverfahrens. Gegenstand der Anträge der Auftraggeberin auf einstweiligen Rechtsschutz ist vielmehr die Frage, ob der bereits geschlossene Vertrag einstweilen als wirksam zu behandeln ist oder nicht. Diese Frage kann nicht einstweilen einer verbindlichen rechtlichen Regelung zugeführt werden, dafür bieten die hier maßgeblichen Vorschriften des GWB keine Grundlage.
Gemäß § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein Vertrag von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Unabhängig davon, ob man den Regelungen des § 101 b GWB eine „schwebende Unwirksamkeit“ entnimmt oder den Vertrag als „unter eine aufschiebende oder auflösende Bedingung gestellt“ ansieht oder von einer „schwebenden Wirksamkeit“ ausgeht, ist eine einstweilige Regelung im Hinblick auf einen von der Vergabekammer für unwirksam erklärten Vertrag im Beschwerdeverfahren nicht gerechtfertigt.
Hat die sofortige Beschwerde Erfolg, ist der Schwebezustand dahin beseitigt, dass der Vertrag von Anfang an als wirksam anzusehen ist, verbleibt es hingegen bei der Entscheidung der Vergabekammer, ist der Vertrag vom Anfang an unwirksam. Die Ungewissheit, ob sich der geschlossene Vertrag im Ergebnis des Beschwerdeverfahrens als wirksam oder als von Anfang unwirksam darstellt, kann vom Beschwerdegericht nicht einer vorläufigen Regelung zugeführt werden.
Eine Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde und ebenso eine Anordnung der Verlängerung der aufschiebender Wirkung hätte keinen Einfluss darauf, ob der Vertrag letztlich als von Anfang an wirksam oder unwirksam anzusehen ist. Für eine dahingehende Anordnung besteht deshalb kein Raum.
Die weiter hilfsweise begehrte Feststellung, dass der Vertrag während der Dauer des Beschwerdeverfahrens schwebend wirksam ist, lassen die Vorschriften des GWB nicht zu. Die Feststellung zielt darauf ab, in Bezug auf den streitigen Vertrag einen vorläufigen Zustand zu regeln. Eine solche, im Wege einstweiliger Anordnung zu treffende Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis sieht das GWB indes nicht vor. Es fehlt an einer der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Vorschrift des § 123 VwGO entsprechenden Bestimmung (vgl. OLG München, Beschluss v. 10.03.2005, Verg 4/05 in OLGR München 2005, 253) und damit an einer Entscheidungsgrundlage des Vergabesenats in dem von der Auftraggeberin begehrten Sinne.
Die gemäß §§ 116, 117 GWB form- und fristgerecht erhobene und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Auftraggeberin ist voraussichtlich als unbegründet zurückzuweisen, denn die Vergabekammer hat auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu Recht die Unwirksamkeit des beanstandeten Interimsvertrages festgestellt.
2.1) Mit zutreffenden Gründen hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag als zulässig und insbesondere die Antragsbefugnis der Antragstellerin als gegeben angesehen.
2.2) Die Beurteilung der Vergabekammer, dass die Auftraggeberin mit dem am 18./19.12.2014 abgeschlossenen Vertrag nicht interimsweise eine Dienstleistungskonzession, sondern ohne Beteiligung anderer Unternehmen einem Unternehmen einen den maßgeblichen Schwellenwert übersteigenden öffentlichen Auftrag gemäß §§ 99, 100, 102 ff, 127 GWB, § 2 VgV vergeben hat, stellt sich als zutreffend dar.
2.2.1) Die Vergabekammer hat ihrer Prüfung, ob eine Dienstleistungskonzession vorliegt, zutreffend die Definition der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG (Sektorenkoordinierungsrichtlinie) und 2004/18/EG (Vergaberechtskoordinierungsrichtlinie) zugrunde gelegt (vgl. EuGH, Urteil v. 10.03.2011, C-274/09 in VergabeR 2011, 430; BGH, Beschluss v. 08.02.2011, X ZB 4/10 in BGHZ 188, 200). Danach ist eine Dienstleistungskonzession dann gegeben, wenn die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistung ausschließlich in dem Recht zu deren Nutzung oder in diesem Verwertungsrecht zuzüglich der Zuzahlung eines Preises besteht und der Auftragnehmer das Betriebsrisiko zumindest zu einem wesentlichen Teil übernimmt (vgl. EuGH a.a.O.; BGH a.a.O.; OLG München, Beschluss v. 25.03.2011, Verg 4/11 in VergabeR 2011, 606; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.10.2011, Verg 51/11 in VergabeR 2012, 65).
2.2.2) Diese Voraussetzungen hat die Vergabekammer für den Vertrag vom 18./19.12.2014 zu Recht verneint, weil das von der Auftraggeberin zu zahlende Entgelt in wertender Gesamtschau nicht als bloße Zuschusszahlung angesehen werden kann, bei der der Auftragnehmer dennoch das Betriebsrisiko zumindest zu einem wesentlichen Teil übernimmt.
a) Hat das vertraglich vorgesehene Entgelt im Verhältnis zu den aus der Erbringung der Dienstleistung möglichen, dem Auftragnehmer zufließenden Einkünften ein solches Gewicht, dass ihm bei wertender Betrachtung kein bloßer Zuschusscharakter mehr beigemessen werden kann, sondern umgekehrt ein Vertrag vorliegt, bei dem eine Zahlung zuzüglich der Einräumung eines Nutzungsrechts erfolgt, ist nicht eine Dienstleistungskonzession gegeben, sondern ein Dienstleistungsauftrag (vgl. BGH a.a.O.).
b) Entgegen der Annahme der Beschwerde ergibt sich der Charakter einer bloßen Zuschusszahlung nicht schon daraus, dass unter Ansatz der von der Auftraggeberin geltend gemachten Gesamtkosten ein Anteil von etwa 61 % auf die aus der Verwertung der Dienstleistung zu erzielenden Einkünfte entfällt. Die bloße rechnerische Quote ist nicht geeignet, die Frage zu beantworten, ob ein Entgelt bloßen Zuschusscharakter hat oder nicht (vgl. BGH a.a.O.).
c) Die Erwägungen der Vergabekammer, dass mit dem für die beauftragten touristischen Basisaufgaben vereinbarten Entgelt von 944.440,- €, welches um rund 300.000,- € über den in den vergangenen Jahren geleisteten Jahresentgelten liegt, unter Berücksichtigung des demgegenüber eingeschränkt beauftragten Leistungsumfangs und der herrschenden Marktbedingungen bei dem Dienstleister ein nennenswertes, jedenfalls aber überwiegendes wirtschaftliches Risiko nicht verbleibt, lassen einen Fehler nicht erkennen.
d) Hinzukommt, dass die von der Auftraggeberin zur Grunde gelegten geschätzten Gesamtkosten für die Interimsbeauftragung von 2.053.271 € netto anhand der dem Senat vorliegenden Dokumentation der Auftraggeberin nicht nachvollzogen werden können. Auch lassen sich Gesamtkosten in der mitgeteilten Höhe mit der Interimsbeauftragung eines lediglich in zeitlicher Hinsicht begrenzten Teils der im Verhandlungsverfahren öffentlich ausgeschriebenen Leistung nicht in Einklang bringen.
aa) Den Akten der Auftraggeberin ist nicht zu entnehmen, welche bestimmten nach dem Interimsvertrag geschuldeten Dienstleistungen mit jeweils welchem Kostenaufwand die mitgeteilten Gesamtkosten ergeben.
Die Einzelheiten der auszuführenden Dienstleistungen standen - nach der hier vorliegenden Dokumentation - im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 18./19.12.2014 noch nicht fest. Der Interimsvertrag verweist insoweit auf die Regelungen des gekündigten bisherigen Vertrages, soweit nicht Abweichendes bestimmt ist. Da der Interimsvertrag mit Ausnahme des Entfallens von Stadtrundfahrten aus dem Leistungskatalog und der Versagung der Nutzung des sog. …logos für Leistungen außerhalb des Auftrages eine Bestimmung zum Leistungsumfang nicht enthält, ist auf die Regelungen des ursprünglichen Vertrages zurückzugreifen. Danach hat der Dienstleister das durch einen jährlich von ihm unter Mitwirkung der Auftraggeberin und des Tourismus-Beirates zu erarbeitenden Marketing-Plan zu konkretisierende Leistungsspektrum zu erbringen (§§ 1, 12 des ursprünglichen Vertrages). Dass ein solcher Marketing-Plan für das Jahr 2015 bei Vertragsschluss am 18./19.12.2014 vorgelegen hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Beigeladene hat der Auftraggeberin am 15.01.2015 den Entwurf eines Marketing-Plans 2015 übersandt.
bb) Nicht nachvollzogen werden kann, aus welchem Grund im Rahmen des Interimsauftrages bei dem Auftragnehmer Gesamtkosten von rund 2,05 Mio. € netto für das Jahr 2015 anfallen sollen, wenngleich der Auftragswert der im Verhandlungsverfahren für den Zeitraum von drei Jahren zu vergebenden Dienstleistungen nach Schätzung der Auftraggeberin bei ca. 600.000,- € netto jährlich liegt.
Bei der Schätzung des Auftragswertes ist gemäß § 3 Abs. 1 VgV von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Der zu schätzende Auftragswert erfasst mithin sämtliche Zahlungen, die der potentielle Auftragnehmer als Entgelt, als Prämie oder als sonstige Zuwendung vom Auftraggeber oder von Dritten erhält.
Mit der Interimsbeauftragung soll nach Darstellung der Auftraggeberin die Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen für den Zeitraum sichergestellt werden, in dem das Vergabeverfahren infolge unerwarteter Verzögerung infolge von Gremienbefassungen nicht zum Abschluss gebracht werden könne. Die Interimsbeauftragung betrifft demnach - bezogen auf das Kalenderjahr 2015 - denselben Leistungsgegenstand wie das Vergabeverfahren.
Die Differenz zwischen dem im Vergabeverfahrens zugrunde gelegten jährlichen Gesamtentgelt des Dienstleisters in Höhe von ca. 600.000,- € netto und dem für die Interimsbeauftragung geschätzten Kostenaufwand des Dienstleisters in Höhe von ca. 2,05 Mio. € netto für ebenfalls ein Jahr ist nicht plausibel und ergibt sich aus der Dokumentation der Auftraggeberin nicht.
2.3) Das Vorgehen der Auftraggeberin, die im eingeleiteten Vergabeverfahren zu vergebenden Leistungen überhaupt interimsweise, also bezogen auf einen vorübergehenden Zeitraum außerhalb dieses Verfahrens zu beschaffen, begegnet ferner grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.
Die von der Auftraggeberin geltend gemachte unerwartete Verzögerung des Teilnahmewettbewerbs infolge von Gremienbefassungen, welche der Grund für die Interimsbeauftragung sein soll, ist in den Auftraggeberakten nicht nachvollziehbar dokumentiert. Für die Auswertung der Teilnahmeanträge hat die Auftraggeberin einen Monat benötigt. Nach Vorliegen der Auswertung der Teilnahmeanträge am 19.09.2014 hat die Auftraggeberin - nach Aktenlage - nichts veranlasst, um dem Vergabeverfahren Fortgang zu geben.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Sie ergeht zusammen mit der Hauptsacheentscheidung.