Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.04.2015 – 11 U 132/14
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2015:0410.11U132.14.00
Tenor§
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Juni 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 416/13 - wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens – einschließlich der durch eine Nebenintervention verursachten Kosten – fallen dem Kläger zur Last.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf € 15.000,00 festgesetzt.
Gründe§
I.
Weil der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist, wird von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen abgesehen (arg. e c. § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
II.
A. Das Rechtsmittel des Klägers ist zwar an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; es bleibt aber in der Sache selbst ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird – gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz ZPO – auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 16. März 2015 (GA I 212 ff.) Bezug genommen, zu denen sich der Berufungsführer nicht geäußert hat und an denen festgehalten wird.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 1. Halbs. ZPO. Danach fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels dem Kläger zur Last, weil er es eingelegt hat. Gleiches gilt nach dem Grundsatz der Kostenparallelität für die Kosten, die durch eine Nebenintervention verursacht wurden.
C. Der Ausspruch betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO. Da der Beschluss des Senats gemäß § 794 Nr. 3 ZPO – hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens – ohne weiteres vollstreckbar ist, erübrigt sich diesbezüglich nach herrschender Meinung, die der Senat teilt, eine entsprechende Tenorierung (vgl. dazu BeckOK-ZPO/ Ulrici, Edition 15, § 708 Rdn. 24.3, m.w.N.). Von Schutzanordnungen zu Gunsten des Klägers sieht der Senat gemäß § 713 ZPO ab, weil die Voraussetzungen, unter denen ein weiteres Rechtsmittel stattfindet, im Streitfall unzweifelhaft nicht vorliegen. Speziell kann der Wert der mit einer – an sich statthaften (§ 542 Abs. 1 i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO) – Revision geltend zu machenden Beschwer den gesetzlichen Schwellenwert von € 20.000,00 gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO hier nicht übersteigen.
D. Die Revision wird vom Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Ausgehend von der Entscheidung des BVerfG, Beschl. v. 08.01.1992 - 2 BvL 9/88 (juris Rdn. 39 und 41 ff. = BVerfGE 85, 176), die der Rechtsauffassung des Senats zugrunde liegt, scheidet hier – entgegen der Ansicht des Klägers (GA I 230) – sowohl ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG als auch eine Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus. Der Beschluss des Senats beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zur höchstrichterlichen Judikatur oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgericht, die vom Bundesgerichtshof noch ungeklärte Rechtsfragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Zivilprozesses betreffen, werden vom Rechtsmittelführer im Streitfall nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
E. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für die zweite Instanz beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie entspricht der Angabe des Anspruchstellers in der Klageschrift (GA I 1) und der Wertfestsetzung für den ersten Rechtszug (LGU 2).