Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.04.2015 – 10 UF 226/14
2. Senat für Familiensachen
Tenor§
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 10. Oktober 2014 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Der Vater hat das Recht und die Pflicht, mit seinem Sohn A… wie folgt zusammen zu sein:
Am Montag, dem 27. April 2015 von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie beginnend am 18. Mai 2015 alle vier Wochen am Montagnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
2.
Der Umgang beginnt und endet in der Ehe- und Familienberatungsstelle des Jugendamtes des Landkreises …. Er findet begleitet durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Ehe- und Familienberatungsstelle statt.
Die Mutter stellt sicher, dass das Kind dem Vater zu Beginn des jeweiligen Besuchs pünktlich übergeben wird und zum Ende des jeweiligen Umgangs aus den Räumen der Ehe- und Familienberatungsstelle wieder abgeholt wird. Der Vater begibt sich pünktlich zu Beginn des Umgangs in die Räume der Ehe- und Familienberatungsstelle und nimmt das Kind entgegen. Er übergibt das Kind pünktlich zum Ende des Umgangs der Mutter oder der von ihr mit der Abholung betrauten Person.
3.
Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass im Fall der Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder dessen Anordnung keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft angeordnet werden kann.
II.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Gerichtskosten zweiter Instanz haben die beteiligten Eltern je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
A… wurde am ….7.2010 außerhalb einer Ehe in D… geboren. Die Eltern lernten sich in Tunesien kennen. Im Juni 2010, kurz vor A…s Geburt, zog der Vater aus Tunesien zur Mutter nach D…. Im Oktober 2011 trennten sich die Eltern. Die Mutter zog mit A… zunächst nach B… und später nach E…, wo auch die Großeltern von A… leben. Die elterliche Sorge für A… üben die Eltern aufgrund einer Sorgeerklärung vom 10.5.2010 gemeinsam aus. Sie haben am 5.7.2013 vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt – 3 F 152/12 – eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung geschlossen, wonach die Mutter die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Passangelegenheiten allein ausübt.
Nach der Trennung hatte der Vater mit A… zunächst monatlich, später alle zwei Monate in der Wohnung der Großeltern jeweils am Sonnabend und Sonntag Umgang. Nach dem Umgangskontakt am ….7.2012 kam es zu einer Unterbrechung des Umgangs. Auf die Bitte des Vaters mit Anwaltsschriftsatz vom 9.1.2013, Umgang außerhalb des Haushaltes der Großeltern zu gewähren, reagierte die Mutter mit Anwaltsschriftsatz vom 1.2.2013. Sie teilte mit, dass sie den Umgang weiterhin in den Räumen der Großeltern wünsche, da dort eine vertrautere Atmosphäre als in den Räumen des Jugendamtes herrsche. Die vom Vater für Februar 2013 vorgeschlagenen Umgangstermine lehnte sie ab und schlug keine weiteren Termine vor.
Mit seinem am 2.4.2013 beim Amtsgericht eingereichten Antrag hat der Vater regelmäßigen Umgang mit A… im vierzehntägigen Abstand von Sonnabend 9.00 Uhr bis Sonntag 16.00 Uhr begehrt. Am 15.5.2013 kam es durch Vermittlung des Verfahrensbeistandes zu einem Treffen des Vaters mit A… im Haus der Großeltern. Die Vermittlung weiterer Umgangskontakte über die Verfahrensbevollmächtigten scheiterte.
Der Vater hat vorgetragen, dass die Mutter versuche, das Kind von ihm fernzuhalten und auf Vorschläge zum Umgang nicht reagiere.
Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten und hat vorgetragen: Sie befürchte, dass der Vater das Kind entführen und möglicherweise außer Landes bringen werde, da er dies im Zusammenhang mit der Trennung angedroht habe. Zudem sei ein begleiteter Umgang notwendig, weil A… seinen Vater nicht oft und mit längeren zeitlichen Abständen gesehen habe und daher nicht an ihn gewöhnt sei. Der Vater habe sich bisher nicht an A… interessiert gezeigt. Die Umgangstermine im Jahr 2012 habe er dazu genutzt, sie überreden zu wollen, zu ihm zurückzukehren. Als sie darauf nicht eingegangen sei, sei es zu Beleidigungen am Telefon und zu Belästigungen im Internet gekommen.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 14.11.2013 den Verfahrensbeistand bestellt. Nach Anhörung der Beteiligten und des Jugendamtes hat es durch Teilbeschluss vom 10.1.2014 entschieden, dass der Vater sechs Umgänge im Abstand von drei Wochen in der Erziehungs- und Familienberatungsstelle in E… wahrnehmen solle. Die Entscheidung über weitere Umgangstermine hat es zunächst zurückgestellt.
Nach Durchführung von drei Umgangskontakten in der Ehe- und Familienberatungsstelle hat die Mutter vorgetragen: Der Vater bringe A… bei jedem Besuch Spielzeug mit, was im Widerspruch zu einer vor Beginn des Umgangs in der Familienberatungsstelle getroffenen Vereinbarung der Eltern stehe. Er mache ständig Fotos von A… und habe auch während des Umgangs über den Internetdienst „Skype“ mit seiner Mutter in Tunesien telefoniert, was A… überfordere. Er habe vor dem Kind eine vulgäre Ausdrucksweise gewählt und sei ihr und den Großeltern gegenüber aggressiv aufgetreten. A… sei nach den Umgangskontakten verändert, er wirke in sich gekehrt und abweisend. Sogar der Kindergärtnerin sei ein unausgeglichenes und aggressives Verhalten des Kindes aufgefallen. Weitere Umgangskontakte mit dem Vater könnten sich schädlich auf A… auswirken.
Zu weiteren Umgangskontakten kam es in der Folgezeit nicht, da die Mutter um Aussetzung des Umgangs bat. Ein weiteres Gespräch in der Ehe- und Familienberatungsstelle zur Fortsetzung des Umgangs kam nicht zustande.
Der Vater hat zuletzt beantragt,
ihm begleiteten Umgang mit A… für wenige Stunden jeweils an einem Sonntag zu gewähren.
Die Mutter hat zuletzt beantragt,
den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise, den Umgang vorläufig auszusetzen und dem Vater aufzugeben, sich hinsichtlich der Gestaltung des Umgangs einer Beratung zu unterziehen.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Ausübung des Umgangs im Abstand von vier Wochen sonntags von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr geregelt, jeweils in Begleitung von einer seitens der Mutter auszuwählenden Person.
Gegen die Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde und führt zur Begründung aus, dass das Amtsgericht den Sachverhalt zum Verlauf der Umgangskontakte unzureichend aufgeklärt und die von ihr benannten Zeugen nicht vernommen habe. Ihrer Auffassung nach müsse der Vater vor der Fortsetzung der Umgangskontakte seine erzieherischen Fähigkeiten nachweisen und sich entsprechend beraten lassen, weil sie befürchte, dass er A… als sein Eigentum betrachte und entsprechend behandle. Gegebenenfalls müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, um einschätzen zu können, ob die Durchführung des Umgangs im Interesse des Kindeswohls liege. Sie wende sich nicht grundsätzlich gegen den Umgang und habe gemeinsam mit ihren Eltern auch in der ersten Zeit nach der Trennung versucht, den Umgang des Vaters mit A… aktiv zu fördern. Der Vater habe sich häufig aber nicht sehr interessiert an A… gezeigt. Er äußere sich in Anwesenheit von A… negativ über sie und ihre Familie. Im September 2012 habe der Vater A… erklärt, sie sei nicht seine Mutter und ihm ein Foto einer anderen Frau gezeigt. Diesen Vorfall habe die Großmutter bemerkt. Am 15.5.2013 habe er sich gemeinsam mit anderen Männern am Kindergarten aufgehalten und einen vom Verfahrensbeistand vermittelten Umgangstermin nur dazu genutzt, um mit dem Großvater zu streiten. Nach der Verkündung der Entscheidung des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt in einem Verfahren betreffend die Beantragung einer Namensänderung für A… (Amtsgericht Eisenhüttenstadt - 3 F 308/13 -; derzeit anhängig beim Senat - 10 UF 120/14 -) am 6.6.2014 habe er angekündigt, ihr „alles wegzunehmen“. Er erkundige sich nicht nach A…. Den von der Familienberatung unterbreiteten Vorschlag, einen Brief an A… zu schreiben, habe er nicht umgesetzt, möglicherweise allerdings wegen sprachlicher Probleme.
Die Mutter beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts abzuändern und ihren erstinstanzlich gestellten Anträgen zu entsprechen.
Der Vater beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor: Die Befürchtung der Mutter, er werde A… entführen, sei weder berechtigt, noch sei im Hinblick auf die begleitete Form des Umgangs überhaupt die Gefahr einer Entführung gegeben. Die Familie der Mutter lehne ihn ab, habe wiederholt Strafanzeigen erstattet und sich an die Ausländerbehörde gewandt. Sämtliche Verfahren seien eingestellt worden. Inzwischen habe er eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Der Senat hat einen Bericht des Verfahrensbeistandes und der Jugendämter des Landkreises … und der Stadt D… eingeholt. Auf die Stellungnahmen vom 4.3.2015, vom 28.1.2015 und vom 11.2.2015 wird verwiesen.
Der Senat hat ferner das Kind, die Eltern und den Verfahrensbeistand persönlich angehört und die Zeugen D… und R… L… sowie H… Sc… vernommen. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 19.3.2015 Bezug genommen.
II.
Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Umgangs liegen nicht vor. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nimmt der Senat – ohne Bindung an die Anträge der Beteiligten (Verfahrenshandbuch Familiensachen/Weidemann, 2 Aufl., § 2 Rn. 25) – die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung der vom Amtsgericht getroffenen Umgangsregelung vor, um eine konfliktfreie Durchführung des begleiteten Umgangs zu gewährleisten.
Die Ausgestaltung des persönlichen Umgangs der Eltern mit dem Kind richtet sich in erster Linie nach dem Willen der Eltern. Die Eltern können daher die Einzelheiten des Umgangs durch Vereinbarung regeln. Können sich die Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen, entscheidet gemäß § 1684 Abs. 3 BGB das Gericht über Umfang und Ausübung des Umgangs. Es schränkt den Umgang gemäß § 1684 Abs. 4 BGB ein oder ordnet an, dass er nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten stattfinden darf, wenn und soweit das Kindeswohl dies erfordert (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1684 Rn. 32). Die Regelung des Umgangs erfolgt nach denjenigen Modalitäten, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Eltern dem Kindeswohl am besten entsprechen, § 1697 a BGB (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684 Rn. 22). Im Hinblick darauf, dass der Inhalt vollzugsfähig sein muss, wird eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs getroffen (vgl. dazu Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr, 2. Aufl., § 2 Rn. 191). Ein Abweichen von den festgelegten Umgangszeiten ist einvernehmlich möglich. Kommt insoweit keine Einigung zustande, verbleibt es bei den Festlegungen des Beschlusses.
Ein – auch nur vorübergehender – Ausschluss des Umgangs, wie von der Mutter angeregt, ist nicht gerechtfertigt. Dies gilt schon für die „Aussetzung“ des Umgangs mit der Auflage der Inanspruchnahme einer Elternberatung durch den Vater, erst recht aber für einen dauerhaften Umgangsausschluss.
Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es ermöglicht im Falle einer Trennung der Eltern dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, FamRZ 2013, 361). Bei der Entscheidung über den Umgang sind sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Recht auf Umgang mit seinem Vater zu berücksichtigen. Geboten ist die Abwägung der jeweiligen Interessen am Maßstab des Kindeswohls (BVerfG, FamRZ 2006, 605). Dabei ist davon auszugehen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB. Einschränkungen des Umgangsrechts bedürfen mithin einer sorgfältigen Prüfung und Begründung (Senat, Beschluss vom 27.2.2007 – 10 UF 193/06 – juris) und unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O, § 1684 Rn. 34).
Gemessen an diesen Grundsätzen liegen Umstände, die den von der Mutter beantragten Ausschluss des Umgangs zum Wohl von A… gebieten würden, hier nicht vor. Der Senat sieht im Ergebnis der Anhörung und auf der Grundlage der eingeholten Stellungnahmen keine sachlichen Gründe für die Befürchtung der Mutter, der Vater sei persönlich nicht an A… interessiert, werde seine Zuwendung zu dem Kind nicht dauerhaft aufrecht erhalten und A… dadurch verletzen. Das Jugendamt D… hat in seinem Bericht vom 11.2.2015 ausgeführt, dass der Vater in dem mit ihm geführten Gespräch ein ernsthaftes und reflektiertes Interesse an seinem Sohn gezeigt habe, das nach Einschätzung des Senates auch darin zum Ausdruck kommt, dass er keine Einwände gegen eine begleitete Umgangsanbahnung erhebt. Die Zeugin Sc…, die die Umgangstermine im Jahr 2014 begleitet hat, hat im Anhörungstermin am 19.3.2015 erklärt, dass der Umgang des Vaters mit A… im positiven Sinn nicht wesentlich von Umgangsterminen anderer Eltern mit ihren Kindern abgewichen sei. Der Vater habe A… Spielanregungen gegeben, mit ihm gemeinsam gespielt und seinen Sohn während eines Mittagsschlafes überrascht, aber auch geduldig im Arm gehalten. Diese Angaben bestätigten sich auch in der persönlichen Anhörung. Der Vater erklärte, dass er A… und seine Bedürfnisse kennenlernen, mit ihm spielen und womöglich auch mit ihm lernen wolle. Für den Vater steht glaubhaft das Interesse, Zeit mit seinem Sohn zu verbringen und sein Verhältnis zu ihm zu stabilisieren, im Mittelpunkt. Dass er bisher keinen brieflichen Kontakt zu A… aufgenommen hat, steht dem nicht entgegen, zumal, wie die Mutter bereits zutreffend vermutet hat, seine eingeschränkten Kenntnisse der deutschen Sprache das Schreiben in dieser Sprache erschweren.
Im Ergebnis der Anhörung und der Zeugenvernehmung ist auch nicht festzustellen, dass der Vater anlässlich der Umgangstermine Streit mit der Mutter oder ihrer Familie gesucht, sich unangemessen in Anwesenheit von A… geäußert oder abfällige Bemerkungen über die Mutter gemacht hätte. Die Zeugin D… L… hat bei ihrer Vernehmung derartiges Verhalten nicht geschildert. Die Zeugin Sc… gab zwar an, dass der Vater sich über die Anwesenheit der Großmutter von A… beim Umgang aufgeregt und zum Ausdruck gebracht habe, mit ihr nichts zu tun haben zu wollen. Sie bestätigte aber nicht die von der Mutter im Verfahren behaupteten Beschimpfungen der Familie der Mutter und maß der Aufregung des Vaters für den Umgang auch kein größeres Gewicht zu. Auseinandersetzungen mit der Mutter gab es bei den Umgangsterminen ebenso wenig. Nur der Zeuge R… L… schilderte, dass der Umgangstermin im Mai 2013, der vom Verfahrensbeistand vermittelt worden war, nicht angenehm verlaufen sei, da der Vater ihm gegenüber „patzig“ reagiert habe. Befragt nach der Situation gab der Zeuge aber auch an, dass er selbst es war, der zunächst dem Vater – in Anwesenheit des Kindes – Vorhaltungen gemacht habe, warum er sich nicht zum Umgang angemeldet und warum er die Schwester des Zeugen nachts belästigt habe. Es ist nachvollziehbar, dass der Vater in der für ihn schwierigen Situation des Wiedersehens mit seinem Kind nach längerer Abwesenheit auf die in einer Umgangssituation nicht passenden Fragen des Großvaters nicht höflich und zuvorkommend reagierte.
Der weiter von der Mutter geäußerte Vorwurf, der Vater akzeptiere sie als Mutter nicht und bringe dies gegenüber A… zum Ausdruck, ist nach dem Ergebnis der eingeholten Stellungnahmen und der Anhörung nicht sachlich begründet. Ein derartiges Verhalten in jüngerer Zeit schilderten weder die Beteiligten noch die Zeugen. Der Senat hat Zweifel, ob sich die im Verfahren wiederholt geschilderte Situation, wonach der Vater unter Hinweis auf ein Foto eine andere Frau als A…s Mutter bezeichnet haben soll, tatsächlich zugetragen hat: Denn nach dem schriftlichen Vortrag der Mutter und ihren Angaben im Anhörungstermin war es ihre Tante, die im Garten das hinter einer Hecke geführte Gespräch zufällig mit anhörte, nach den Angaben des Zeugen R… L… schließlich will er selbst den Vater im Kinderzimmer des Hauses der Großeltern hinter einem Perlenvorhang im Gespräch mit A… beobachtet haben.
Im Ergebnis des Anhörungstermins sieht der Senat eher Anlass für die Befürchtung, dass im Haushalt der Mutter und der Großeltern eine Entfremdung des Kindes von seinem leiblichen Vater hingenommen wird, da die Mutter und die Großmutter angaben, dass A… seinen Vater ihnen gegenüber als „Onkel“ bezeichne, was sie gegenüber A… auch nicht richtigstellten. Die von der Mutter hierfür angeführte Begründung, eine Psychologin habe zur Wahl unterschiedlicher Bezeichnungen für den Vater und ihren neuen Partner gegenüber dem Kind geraten, überzeugt insoweit nicht. Richtig wäre es vielmehr, den Vater gegenüber dem Kind als solchen zu bezeichnen und den neuen Partner entweder mit dem Vornamen oder mit einer anderen Anrede anzusprechen, die seiner Zugehörigkeit zur Familie Rechnung trägt.
Anhaltspunkte dafür, dass der Vater in Erwägung zieht, A… zu entführen, sind nicht festzustellen. Die Befürchtung einer Entführung war angesichts der Trennung der Eltern etwa ein Jahr nach A…s Geburt und der damit verbundenen Streitigkeiten, die nach der Schilderung der Mutter auch kulturell bedingt waren, nicht fernliegend. Die Trennung liegt aber inzwischen drei Jahre zurück, in denen der Vater in Deutschland geblieben, sich einen Freundeskreis aufgebaut, berufliche Erfahrungen gesammelt und das Interesse, unabhängig von seiner Beziehung zur Mutter in Deutschland zu bleiben, gefestigt hat. Der Vater hat im Anhörungstermin auch erklärt, dass er um die Bedeutung der Bindung von A… an seine Mutter weiß. Zudem hat die Mutter durch die einvernehmliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Passangelegenheiten auch eine Versicherung erfahren, dass der Vater ihre Befürchtungen erkennt und diese ausräumen möchte.
Der von der Mutter mitgeteilte Eindruck, A… sei nach dem letzten Umgangstermin unausgeglichen gewesen, lässt nicht den Schluss zu, dass der Umgang sich nicht kindeswohldienlich auswirkt. A… selbst reagierte im Anhörungstermin nicht negativ auf die Erwähnung seines Vaters, sondern gab zu erkennen, dass er sich daran erinnern konnte, mit ihm bei der Zeugin Sc… gewesen zu sein und dort gespielt zu haben. Auch die Angaben der Zeugin Sc… zum Verlauf der Umgangstermine ergaben keine Anhaltspunkte dafür, dass der Umgang über die Anbahnungsphase hinaus eingeschränkt werden müsste, weil A… den Umgang negativ erlebt. Im Hinblick darauf besteht auch kein Anlass, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Gewährung des Umgangs einzuholen. Ohne Zweifel stellen aber die Trennungssituation, die Beziehung der Mutter zu einem neuen Partner und der Aufbau einer persönlichen Beziehung zum Vater für einen vierjährigen Jungen eine erhebliche Anstrengung dar, die zu widerstreitenden Gefühlen bei ihm führen kann, sich aber langfristig durch die Begründung mehrerer stabiler Beziehungen für ihn günstig auswirkt. Umso mehr ist es Aufgabe der Mutter und ihrer Familie, A… in dem Bewusstsein zu unterstützen, dass er die Beziehung zum Vater aufbauen darf, ohne auf die Geborgenheit bei ihr verzichten oder gar zwischen der Mutter und ihrem neuen Partner einerseits und seinem leiblichen Vater andererseits wählen zu müssen.
Der Umgang soll – wie vom Amtsgericht angeordnet und vom Vater auch im Beschwerdeverfahren befürwortet – alle vier Wochen begleitet stattfinden, wobei die Begleitung durch Mitarbeiter der Ehe- und Familienberatungsstelle stattfindet. Nach Wahrnehmung der für das Jahr 2015 vorgesehenen Umgangstermine wird, sofern die Eltern keine einvernehmliche Regelung über die weitere Durchführung des Umgangs finden, die Anordnung der Begleitung des Umgangs zu überprüfen sein.
Der räumlichen Entfernung des Wohnortes des Kindes vom Wohnort des Vaters Rechnung tragend, findet der Umgang am Montagnachmittag statt. Die zeitliche Gestaltung des Umgangs von 14.00 bis 17.00 Uhr ermöglicht dem Vater die An- und Abreise am Tag des Umgangs. Sie berücksichtigt ferner die Gewohnheiten von A…, der vor dem Umgang das Mittagessen einnehmen und gegebenenfalls Mittagsruhe halten kann.
Auch entspricht derzeit noch der begleitete Umgang dem Wohl des Kindes. Hat ein Kind einen Elternteil für längere Zeit nicht gesehen, kommt eine Umgangsanbahnung in Betracht (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684 Rn. 32; Münchner Kommentar/Hennemann, BGB, 6. Aufl., § 1684 Rn. 58; OLG Hamm, FamRZ 2011, 826). A… ist seinem Vater nach dem zwischen den Eltern am 1.9.2014 geführten Gespräch in der Familienberatungsstelle bis zum Anhörungstermin nicht mehr begegnet. Den im Sommer 2014 durchgeführten drei begleiteten Umgangsterminen ging ein Zeitraum von mehr als einem Jahr voraus, in dem kein Umgang stattfand. Durch die jetzt vorgesehenen monatlichen Termine gewöhnt das Kind sich langsam an den Umgang mit dem Vater. Gleichzeitig lernt der Vater, der mit dem Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt, allmählich, die Bedürfnisse von A… zu erkennen und danach zu handeln. Damit dies gewährleistet ist, sollte der Umgang noch bis zum Jahresende begleitet stattfinden. Die Begleitung wird durch die Mitarbeiter der Ehe- und Familienberatungsstelle übernommen, um die konfliktfreie Ausgestaltung des Umgangs zu gewährleisten, die bei einer Begleitung durch den neuen Partner der Mutter oder den Großvater nicht gegeben ist.
Etwa erforderliche Änderungen der Termine können die Eltern, soweit sie darüber Einigkeit erzielen, telefonisch mit der Familienberatungsstelle abstimmen.
Gemäß § 89 Abs. 2 FamFG wird auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Es entspricht ungeachtet der Soll-Vorschrift des § 84 FamFG nicht der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Mutter allein aufzuerlegen. Dabei ist neben dem Umstand, dass in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Zurückhaltung bei der Auferlegung von Kosten geboten ist (Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 81 Rn. 48; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 3. Aufl., § 84 Rn. 3; Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl., § 84 Rn. 10), auch die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu berücksichtigen. Die Beschwerde der Mutter war nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg. Der Senat kann die Entscheidung über die Beschwerde erst nach Durchführung eines Anhörungstermins und Zeugenvernehmung treffen.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 Abs. 1 FamGKG.