Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.01.2016 – 13 UF 12/15

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 19. November 2014 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Jugendämter … und H… je zur Hälfte.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antragsgegner wendet sich gegen die zur Gefahrenabwehr angeordnete Entziehung der elterlichen Sorge.

I.

1. Das Verfahren betrifft die Entziehung der elterlichen Sorge des Antragsgegners für sein 1999 geborenes Kind. Die Sorge für ein weiteres, 2001 geborenes Kind ist dem Antragsgegner durch unangefochten gebliebenen Beschluss entzogen worden, weil er durch unverschuldetes Versagen außerstande sei, Entscheidungen zu treffen, die zum Wohl des Kindes erforderlich seien (Bl. 495 ff.). Der Antragsgegner übte die elterliche Sorge nach der Selbsttötung der Mutter allein aus. Er heiratete erneut, und die Kinder blieben nach der Trennung der Eheleute im Haushalt der Stiefmutter. Seit 2014 wohnen beide Kinder in Wohngruppen von Jugendhilfeeinrichtungen.

2. Nachdem das Amtsgericht dem Antragsgegner das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Beantragung von Hilfen und die Vermögenssorge durch einstweilige Anordnungen entzogen hatte (21 F 172/12, Bl. 3 f.; 21 F 36/14, Bl. 14 f.), hat es mit dem angefochtenen Beschluss auf die Anträge sowohl des Jugendamtes … (Bl. 576, 620) als auch des Jugendamtes H… (Bl. 620) die gesamte elterliche Sorge entzogen und Vormundschaft angeordnet. Im Laufe des Verfahrens habe sich gezeigt, dass der Antragsgegner ungeeignet sei, die elterliche Sorge auszuüben. Dazu bedürfe es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht mehr, nachdem der Antragsgegner einen Sachverständigen erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und die Ablehnung eines weiteren Sachverständigen angekündigt habe. Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei schon deshalb erforderlich, weil der Antragsgegner sprunghaft verschiedene Auffassungen über den Aufenthalt des Kindes vertreten habe. Er habe das Kind gegen dessen Willen aus dem Haushalt der Stiefmutter, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, herausnehmen und in einem Internat unterbringen wollen. Misshandlungsschilderungen sowohl seiner Kinder als auch seiner Ehefrau habe er als bloße Lügen abgetan, obwohl seine Ehefrau Misshandlungsspuren aufgewiesen habe. In den Gerichtsverhandlungen habe der Antragsgegner binnen eines halben Jahres die elterliche Sorge für beide Kinder einmal aufgeben, dann aber doch wieder ausüben wollen, um sie in seinen Haushalt aufzunehmen. Damit habe er gezeigt, zu kalkulierbaren Entscheidungen ungeeignet zu sein. Zur Ausübung der Vermögenssorge sei der Antragsgegner ungeeignet, weil er sich Unterhaltsforderungen widersetzt habe, insbesondere verkenne, dass er während der Fremdunterbringung doppelten Tabellenunterhalt schulde. Auch die Gesundheitssorge könne dem Antragsgegner nicht belassen werden, weil sein Verhalten im Verfahren zeige, dass eine Zusammenarbeit mit ihm ausgeschlossen sei. Schulangelegenheiten könne er wegen seiner Sprunghaftigkeit nicht regeln.

3. Der Antragsgegner hat Beschwerde eingelegt. Er hält sein Elternrecht (Art. 6 II 1, III GG) für verletzt, weil eine Verwahrlosung oder nachhaltige Gefährdung des Kindes nicht festzustellen sei. Das Amtsgericht habe ihm Sprunghaftigkeit während des Verfahrens unzutreffend angelastet. Die Idee, das Kind in ein Internat zu geben, stamme vom Jugendamt …. Das Einverständnis, die Sorge nicht mehr auszuüben, habe er nur auf Druck und Drängen erklärt. Solange er das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge ausgeübt habe, habe er stets in Übereinstimmung mit dem Jugendamt entschieden, auch wenn er selbst nicht überzeugt gewesen sei. Er sei gegenüber dem Kind nie gewalttätig gewesen. Stets habe er Unterhalt gezahlt, auch wenn die zutreffende Höhe streitig gewesen sei. Er wolle das Kind, das sich mit ihm, seiner Freundin und deren Tochter gut verstehe und sich mit den altersgemäßen Problemen vertrauensvoll an ihn wende, in seinen Haushalt in B… aufnehmen.

Das Kind hat selbst und durch seinen Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren vorgetragen. Es wolle die Wohngruppe verlassen und nach der Schule nach B… zum Antragsgegner ziehen. Wenn ein sofortiger Umzug anstehe, werde auch dies nicht schwerfallen. Das Sorgerecht solle der Antragsgegner ausüben. Der Antragsgegner habe ihm nie Gewalt angetan. Ihr Verhältnis sei gut.

Das Kind beantragt,

den Beschluss des Amtsgericht Nauen vom 19.11.2014 aufzuheben.

Der Verfahrensbeistand empfiehlt, es bei der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitssorge und des Antragsrechts gegenüber Behörden zu belassen. So könne dem autonom gebildeten Willen des Kindes entsprochen werden, in … zu bleiben und nicht nach B… zum Antragsgegner umzuziehen. Das Kind habe bereits zu viele Beziehungsabbrüche verkraftet und solle den Schulbesuch in der nun seit zwei Jahren gewohnten Umgebung beenden. Eine Zusammenarbeit des Jugendamtes mit dem Antragsgegner scheitere an dessen Misstrauen und mangelnder Kommunikationsbereitschaft.

Der Vormund meint, das Kind könne nicht in der Wohngruppe bleiben. Es müsse so schnell wie möglich ein neuer, passender Lebensmittelpunkt gefunden werden. Das schulische Verhalten verschlechtere sich weiter. Der Umzug in eine andere, mehr Selbständigkeit gewährende Gruppe sei bislang an nicht ausreichender Verhaltensänderung gescheitert. Drogenberatung nehme das Kind nicht an.

Die am Verfahren beteiligte Großmutter des Kindes wendet sich nicht gegen einen Umzug des Kindes zum Antragsteller, hält aber einen erneuten Umzug für bedenklich. Eher solle das Kind in der Wohngruppe bleiben. Sie selbst sei die einzige Person, an die sich beide Kinder seit deren Geburt regelmäßig wenden könnten – jetzt während der regelmäßigen Wochenendumgänge, die die Kinder in ihrem Haushalt verbrächten.

Das Jugendamt … hält Klarheit und Sicherheit in den Verhältnissen des Kindes gerade in der anstehenden Übergangszeit ins Erwachsenenalter für bedeutsam. Die Verstrickung in die familiären Konflikte erschwere die altersgemäße Entwicklung. Insgesamt spreche nichts für eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Die vom Amtsgericht am Verfahren beteiligte Stiefmutter des Kindes hat mehrfach mitgeteilt, sie wolle sich nicht mehr beteiligen, weil das Kind seit längerer Zeit nicht mehr in ihrem Haushalt wohne.

Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und die Anlagen verwiesen.

4. Der Senat hat durch Einholen eines schriftlichen familienpsychologischen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben zu den Fragen, ob das Kindeswohl künftig beeinträchtigt wäre, wenn der Antragsgegner die elterliche Sorge ausübte, ob körperliche Gewalt des Antragsgegners gegen das Kind zu erwarten sei und ob häufige Wohnortwechsel das Wohl des Kindes beinträchtigen könnten. Der Sachverständige berichtet, er habe mit der Großmutter des Kindes und mit diesem selbst gesprochen, während der Antragsgegner nicht habe zur Verfügung stehen wollen. Mit dem Kind habe er zudem psychodiagnostische Verfahren durchgeführt und anhand einer Urinprobe ein Drogenscreening veranlasst. Zum dabei nachgewiesenen Cannabiskonsum habe das Kind angegeben, damit habe es vor ungefähr einem Jahr mit Freunden begonnen. Warnungen der Betreuer und des Vormundes ignoriere es. Der Sachverständige erläutert als Ergebnis der psychologischen Testverfahren, er habe Hinweise auf eine krisenhafte oder pathologische Identitätsentwicklung nicht feststellen können. Bindungen und Beziehungen des Kindes seien von mehreren gravierenden Verletzungen der Sicherheits- und Bindungsbedürfnisse geprägt. Gegenüber Gleichaltrigen empfinde es die Gruppenzugehörigkeit als wichtiger als Einzelbeziehungen. Respektsperson sei der Antragsgegner, während das Kind sich von Betreuern und dem Vormund zurückgezogen habe. Auf erzieherische Vorgaben gehe es nicht mehr ein. Der Sachverständige hält die Lebensverhältnisse des Antragsgegners und des Kindes für deutlich verändert im Vergleich zu der Zeit des Auseinanderbrechens der mit der Stiefmutter gebildeten Familie. Das Kind weise inzwischen entwicklungsbedingt eine höhere emotionale Stabilität, Steuerungsfähigkeit und soziale Kompetenz auf. Der Antragsgegner lebe in einer deutlich stabileren beruflichen und familiären Situation. Der Sachverständige hält einen weiteren Aufenthalt des Kindes in der Wohngruppe, eventuell in einer sogenannten Verselbständigungsgruppe, für deutlich risikobelastet, weil das Kind erhebliche Schwierigkeiten habe, sich von dissozialen Gleichaltrigen abzugrenzen, sich erzieherischem Einfluss entziehe und regelmäßig Cannabis konsumiere. Großen Einfluss übe hingegen der Antragsgegner auf das Kind aus. Der Vater diene als Leitbild. Idealisierung und Orientierung in dessen Richtung seien deutlich zu erkennen. Dass der Antragsgegner gegenüber dem Kind Gewalt ausüben könnte, sei unwahrscheinlich. Wenn das Kind bereit sei, sich auf Erziehung einzulassen und übermäßige Autonomiebedürfnisse zu reduzieren, dann sei dies derzeit nur gegenüber dem Antragsgegner möglich. Bei präsenter und unterstützender Alltagsorientierung sei ein positiver Verlauf zu erwarten. Wenn der Antragsgegner nicht ausreichend Geduld und Präsenz aufbringen könne, werde ein ähnlicher Konflikt wie jetzt gegenüber den Betreuern entstehen und das Kind werde sich auch gegenüber dem Vater gleichgültig zeigen und zurückziehen. Da das Kind sich aber resigniert von Erwachsenen ablöse und sich ein Ersatzumfeld in der Gruppe dominanter, dissozialer Gleichaltriger suche, bestehe in einer Wiederannäherung an den Antragsgegner die einzige Möglichkeit, die als Ersatzfamilie dienende Peergroup aufzugeben. Der Verbleib in der Wohngruppe, in der sich das Kind von den erwachsenen Bezugspersonen emotional zurückgezogen habe und deren Einfluss es ablehne, werde die weitere Entwicklung erheblich gefährden. Die schulischen Leistungen würden sich weiter verschlechtern, und der Einfluss der Gleichaltrigen bliebe ungebremst, auch mit der Folge weiteren schädlichen Cannabiskonsums. Das Kind habe sich derart mit den Erziehern überworfen, dass eine Fortsetzung des Wohnens dort nicht möglich erscheine.

5. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 III 2 FamFG). Er sieht von einer erneuten Anhörung des Kindes (§ 159 I 1 FamFG) und des Antragsgegners (§ 160 I 2 FamFG) ab. Beide sind im Verfahren erster Instanz persönlich angehört worden. In beiden Rechtszügen haben sie die Gelegenheit wahrgenommen, mehrmals schriftlich Stellung zu nehmen. Der ausführliche und sorgfältig abgefasste Schriftsatz des Kindes vom 13. Juli 2015 (Bl. 914 ff.) und das schriftliche Sachverständigengutachten (Bl. 1075 ff.) vermitteln von den Neigungen und Befindlichkeiten des Kindes ein vollständiges Bild, das durch eine mündliche Anhörung nicht wesentlich ergänzt werden könnte. Es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, diese und die weiteren schriftlichen Stellungnahmen des Kindes könnten seine Auffassungen verlässlich wiedergeben. Das von ihm selbst Mitgeteilte steht in keiner Hinsicht im Widerspruch zu den Berichten der professionell und entsprechend distanziert beobachtenden Beteiligten, nämlich des Verfahrensbeistandes, des Vormunds und der beiden Jugendämter. Insbesondere die altersgemäß ganz und gar typische Unsicherheit und Unentschlossenheit des Kindes in Bezug auf seine Erwartungen und Wünsche, die es mit dem künftigen Aufenthalt verbindet, sind auf eine Weise deutlich geworden, die einer weiteren Vergewisserung in einer mündlichen Anhörung nicht bedarf. Das Schwanken zwischen vermeintlicher Freiheit, die mit dem Wohnen in einer Wohngruppe und mit dem Anschluss an die Gruppe Gleichaltriger verbunden sein könnte, und der Geborgenheit einer Familie, die aus Vater, Stiefmutter und Stiefgeschwisterkind besteht und damit zugleich beengend wirken und Disziplin abfordern könnte, braucht als eine völlig altersgerechte Grundhaltung des Kindes nicht weiter erläutert oder belegt zu werden. Der Antragsgegner hat ausreichend deutlich werden lassen, dass ihm an einer schnellen Entscheidung eher gelegen ist als an einer weiteren mündlichen Anhörung.

II.

Die Beschwerde ist begründet.

1. Die Beschwerdeentscheidung beruht auf einer selbständigen Feststellung (§§ 26, 27 FamFG) des jetzt, zur Zeit der Beschwerdeentscheidung (§ 65 III FamFG), gegebenen Sachverhalts und der darauf gestützten Beurteilung des Beschwerdegerichts. Das Beschwerdeverfahren dient einer neuen Sachentscheidung (§ 69 I 1 FamFG). Der Senat erörtert deshalb nicht, ob die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts von einer zutreffenden Erhebung des Tatsachenstoffes und einer richtigen Beurteilung getragen wird (vgl. Staudinger-Coester, BGB, Neubearb. 2016, § 1666 Rdnr. 302).

Die Entscheidung, die Beschwerde sei begründet und der angefochtene Beschluss werde aufgehoben, beruht daher allein auf einer jetzt vorgenommenen Beurteilung einer etwaigen Kindeswohlgefährdung und der gegebenenfalls zu ihrer Abwendung gebotenen Maßnahmen (§ 1666 BGB). Ob damals, zur Zeit der angefochtenen Entscheidung, die angeordnete kindesschutzrechtliche Maßnahme gerechtfertigt war, hat der Senat nicht zu beurteilen. Es bleibt daher offen, ob der angefochtene Beschluss mit Wirkung zum Erlass der Beschwerdeentscheidung (ex nunc) oder rückwirkend (ex tunc) aufgehoben wird. Die Funktion des Beschwerdeverfahrens ist auf eine neue Sachentscheidung beschränkt (§§ 65 III, 69 I 1 FamFG). Ob die angefochtene, wirksame (§ 40 I FamFG) Maßnahme während des Laufs des Beschwerdeverfahrens und erst recht während der Geltung der vorangegangenen einstweiligen Anordnungen rechtmäßig war, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.

2. Es ist heute nicht gerechtfertigt, dem Antragsgegner die elterliche Sorge für das Kind zu entziehen. Es droht eine schwere Schädigung des Kindeswohls, das aber nicht gefährdet ist, weil der Antragsgegner die Schädigung wahrscheinlich selbst abwenden wird (§ 1666 I BGB).

a) Es droht eine schwere Schädigung des Wohls des Kindes.

aa) Unter dem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl des Kindes (§ 1666 I BGB) ist nicht das subjektive Wohlbefinden in jeglicher Hinsicht zu verstehen, die auch Kleinigkeiten umfassen würde, und ebenso wenig ein irgendwie objektivierter bestmöglicher Zustand (MüKo-BGB-Olzen, 6. Aufl. 2012, § 1666 Rdnr. 44). Jede Einschränkung dieses Optimalzustandes müsste zu der Prüfung veranlassen, ob die Eltern abhelfen, um andernfalls hoheitlich einzugreifen. Damit würde das Recht des Kindes und der Eltern verletzt, die Pflege und Erziehung ohne staatliche Zielvorgabe und ohne staatlichen Eingriff in der Familie zu erledigen. Das Wohl der vielen Kinder, die nicht unter bestmöglichen Lebensumständen aufwachsen und deren Talente nicht bestmöglich angeregt und gefördert werden, ist nicht gefährdet, auch wenn ihm besser gedient werden könnte (BVerfG, FamRZ 2014, 907, Rn. 18; 2008, 492; BVerfGE 72, 122 = NJW 1986, 3129, 3131; BVerfGE 60, 79 = NJW 1982, 1379, 1381; BbgOLG, FamRZ 2009, 994; 2009, 63; OLG Hamm, NJOZ 2012, 1337, 1339; FuR 2013, 725; FamRZ 2013, 1989; 2010, 1742; 2010, 1091; 2009, 1753; OLG Köln, NJW-RR 2011, 729, 730; OLG Saarbrücken, NJOZ 2014, 334, 335; NJW-RR 2010, 146, 147; BeckRS 2011, 24807; FamRZ 2010, 1746; 2010, 1092; 2010, 823; Staudinger-Coester, § 1666 Rdnr. 84; Palandt-Götz, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1666 Rdnr. 7; Erman-Döll, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1666 Rdnr. 6 d; BeckOK-BGB-Veit, Stand: Nov. 2011, § 1666 Rdnr. 9).

Unter dem Wohl des Kindes sind deshalb die grundlegenden, unverzichtbaren Lebensbedürfnisse gerade des beteiligten Kindes zu verstehen, auf deren vollständige und sichere, unbedingte, voraussetzungslose Erfüllung es in seinem gerade erreichten Stand der Entwicklung angewiesen ist. Auf diese Weise ist der Begriff des Kindeswohls gegen ein Abgleiten in Kleinigkeiten zu bewahren, um den staatlichen Eingriff zu beschränken und dem Freiheitsrecht von Kindern und Eltern (Art. 6 II, III GG, 27 II, V VerfBbg) zu entsprechen.

bb) Die Beeinträchtigungen, die in den Lebensumständen und im Verhältnis des Kindes zu den ihm zugewandten Erwachsenen festzustellen und zu prognostizieren sind, gehen weit über einen bloßen Mangel an optimaler Förderung hinaus.

Das inzwischen 16 Jahre alte Kind ist auf erzieherischen Einfluss angewiesen. Das berechtigte Bedürfnis des Kindes nach zunehmender Selbständigkeit (§ 1626 II 1 BGB) lässt die Notwendigkeit und damit auch das Recht des Kindes auf Erziehung bis zum Eintritt der Volljährigkeit nicht vollständig entfallen. Wenn der Übergang des Jugendlichen in das Erwachsenenalter ansteht, wird die erzieherische Einwirkung dadurch nicht entbehrlich, sondern eher in besonderer Weise erforderlich. Das Kind bedarf gerade in dem Stadium seiner Entwicklung, in dem es Entscheidungen selbst treffen soll, die sich auf sein Alltagsleben und auf die Gestaltung seiner ferneren Zukunft auswirken, der Hilfe und Unterstützung durch ihm zugewandte Erwachsene. Das erwachsen werdende Kind hat Anspruch auf Kritik, auf Widerspruch, auf begründeten, nicht alles verherrlichenden Zuspruch, auf Anleitung vor allem durch das Vorbild der Eltern, aber auch auf Anweisungen und Verbote, auf deutliches Unterscheiden zwischen Richtig und Falsch, Gut und Böse und auf das schwierige Erörtern des weiten Bereichs zwischen den Extremen. Sowohl die vom Kind nachgefragte als auch die ihm unliebsame Unterstützung muss dabei von Personen ausgehen, deren Erfahrung und Verstandesreife dazu ausreicht und die seine Interessen in den Mittelpunkt der Abwägungen und Ratschläge rücken. Eigene Überlegungen des Kindes und eine Orientierung an den Auffassungen, die in den sozialen Bezügen außerhalb der Familie herrschen, an denen es teilnimmt, sind nicht nur erwünscht, sondern förderungswürdig, aber sie bedürfen der Kontrolle und Kritik. Das Kind soll als Erwachsener nicht fähig sein, anderen zu folgen, sondern zu entscheiden, ob es anderen folgen sollte. Die vorzeitige vorbehaltlose, unkritische Einordnung in die Verhaltensmuster Gleichaltriger, deren Erfahrung, Verstand und Reife denen des Kindes nicht überlegen sind (peer group), schadet der Entwicklung zu einem eigenverantwortlichen Erwachsenen, der in der Lage sein muss, notfalls ohne Hilfe auf Grund selbständig für maßgeblich gehaltener Normen Entscheidungen für sich und andere zu treffen. Der Entwicklung eines Kindes, das sich dem erzieherischen Einfluss Erwachsener vollständig verschließt und verweigert, droht deshalb schwerwiegender Schaden.

Dass regelmäßiger Cannabiskonsum das Kindeswohl schädigt, bedarf keiner breiten Ausführungen. Dabei braucht die Frage nach Organschädigungen und stofflicher Abhängigkeit nicht in den Mittelpunkt gerückt zu werden, so dass es auf Dauer, Menge und Intervall des Konsums nicht ankommt. Allein die möglicherweise entstehende Einbildung, Sorgen und Schwierigkeiten allein dadurch verdrängen, aufschieben oder gar lösen zu können, dass ein Zustand vorübergehenden Wohlbefindens hergestellt wird, steht der Entwicklung zur Eigenverantwortlichkeit entgegen. Die Entscheidung, sich so zu verhalten, darf einem Erwachsenen nicht verwehrt, einem Kind indes nicht erlaubt werden.

cc) Von diesen nach allgemeiner Erfahrung bestehenden, auf einen Schaden hinauslaufenden Wirkungszusammenhängen ist das Kind des Antragsgegners betroffen. Bei der Feststellung der Ursache und der Prognose der Wirkung stützt sich der Senat ohne Einschränkungen auf das im Beschwerdeverfahren schriftlich erstattete Sachverständigengutachten. Der Sachverständige hat seine Feststellungen, Bewertungen und Prognosen geordnet und gut verständlich dargelegt. Er hat die Methoden und die Art und Weise seiner Befunderhebung in Einzelheiten offengelegt. Er hat mit dem Kind mehrmals persönlich gesprochen und hat ausgeführt, weshalb er seine Bewertungen vertreten kann, obwohl ihm der Antragsgegner nicht zu einem Gespräch zur Verfügung stehen wollte. Die tatsächlichen Schilderungen des Sachverständigen fügen sich ohne erkennbare Widersprüche in die Berichte des Verfahrensbeistandes, des Vormunds und der Jugendämter ein. Das so entstandene vollständige und verlässliche Bild der Verhältnisse des Kindes steht insbesondere in völligem Einklang mit dessen eigenen ausführlichen Schilderungen, die seinem wiederholten schriftlichen Vortrag zu entnehmen sind. Schließlich gibt der Vortrag der Beteiligten dem Senat keinen Anhalt zu weiteren Überprüfungen oder Feststellungen. Dem Gutachten sind Einwendungen nicht entgegengehalten worden.

dd) Der Sachverständige und das Kind selbst schildern übereinstimmend, dass das Kind sich derzeit dem erzieherischen Einfluss Erwachsener vollständig verschließe. Es verweigere sich den Nachfragen, dem Rat und den Anweisungen des Vormunds und der Betreuer in der Wohngruppe, die es als Fremde betrachte. Auch die Wirkungen dieser Verweigerung sind sowohl dem Gutachten als auch dem eigenen Vortrag des Kindes zu entnehmen: Es orientiert sich an der Gruppe Gleichaltriger, der es sich zugehörig fühlt. Dort wird sein Cannabiskonsum entweder sogar gefördert oder doch wenigstens nicht kritisiert oder verhindert. In den wesentlichen Bezügen, die sein Alltagsleben bestimmen, verhält sich das Kind hingegen gleichgültig und ohne ein waches Bewusstsein für das Wesentliche. Das gilt für das Zusammenleben in der Wohngruppe, das auf gegenseitige Rücksichtnahme und Einordnung angewiesen ist, ebenso wie für das Verhalten in der Schule, das nicht von Bemühen und Leistungsbereitschaft geprägt wird, sondern von der Erforderlichkeit von Ordnungsmaßnahmen. Nicht die Aufsässigkeit oder Auflehnung gegen die Ordnungsprinzipien der Schule oder Wohngruppe schaden der Entwicklung des Kindes, sondern die Verweigerung gegenüber dem Einfluss, der Einsicht und Besserung bewirken könnte.

Der Sachverständige hat deutlich werden lassen, dass das Kind das Leben in der Wohngruppe inzwischen so entschieden ablehnt, dass eine Zuwendung zu den Erwachsenen dort auch dann nicht mehr erwartet werden kann, wenn es seinen Verbleib dort als unabänderlich hinnehmen müsste.

Eine Kindeswohlschädigung durch Gewalttätigkeit des Antragsgegners ist hingegen nicht zu befürchten. Das Kind hat selbst wiederholt angegeben, dass etwaige Gewalttätigkeit des Antragsgegners auch in fernerer Vergangenheit nie ihm gegenüber ausgeübt worden sei. Keiner der professionellen Beobachter und auch nicht der Sachverständige haben Anhaltspunkte geschildert, die darauf hindeuten könnten, dass diesen Angaben nicht zu trauen sei. Obwohl alle mit Berichten und Bewertungen befassten Beteiligten den aktenkundigen Verdacht kennen, der Antragsgegner könnte zu Gewaltausbrüchen neigen und er sei gegenüber Familienangehörigen gewalttätig gewesen, ist während des langen Verfahrensverlaufs von niemandem vorgetragen worden, irgendetwas deute auf länger zurückliegende Gewalt gegen das Kind oder sogar auf deren Wiederholung in jüngerer Vergangenheit hin.

b) In der drohenden Kindeswohlschädigung liegt keine Gefahr, die eine kindesschutzrechtliche Maßnahme rechtfertigen könnte, weil zu erwarten ist, dass der Antragsgegner den Schaden abwenden wird.

aa) Die Einordnung der Elternabhilfe als zweites, neben die Gefahr gestelltes Tatbestandsmerkmals im § 1666 I BGB wirft Schwierigkeiten auf. Das Erwähnen sowohl der Gefahr als auch der mangelnden Elternabhilfe erweckt den Anschein, als sei das Verhalten der Eltern bei der Prognose über den Geschehensverlauf bis zum Eintritt des Schadens, also bei der Feststellung der Gefahr, nicht zu berücksichtigen und müsse deshalb als weiteres Tatbestandsmerkmal besonders geregelt werden (MüKo-BGB-Olzen, § 1666 Rdnr. 116; BeckOK-BGB-Veit, § 1666 Rdnr. 27: „Subsidiaritätsklausel“). Wenn aber rechtzeitige Abhilfe durch die Eltern und dadurch bewirkte Abwendung des Schadenseintritts zu erwarten ist oder schon mit Erfolgsaussicht begonnen hat, dann besteht schon eine Gefahr nicht (BbgOLG, FamRZ 2014, 1649; Staudinger-Coester, § 1666 Rdnr. 169; BeckOK-BGB-Veit, § 1666 Rdnr. 13). Schon das in der Wortfolge des § 1666 I BGB vorangehende Tatbestandsmerkmal „gefährdet“ ist dann nicht erfüllt und ein hoheitliches Eingreifen zur Gefahrenabwehr deshalb unzulässig. Der Begriff der Gefahr für das Kindeswohl beschreibt als Tatbestandsmerkmal der Eingriffsbefugnis nicht nur die tatsächlichen Verhältnisse, also den körperlichen und seelischen Zustand des Kindes und die über die weitere Entwicklung anzustellende Prognose. Der Gefahrbegriff ist auch Rechtsbegriff. Er ordnet das Verhältnis einerseits des Eingreifens der Eltern zur Abwehr von Beeinträchtigungen des Wohls ihres Kindes und andererseits der Pflicht und Befugnis des Staates, mit hoheitlichem Zwang das Kindeswohl zu schützen. Das Tatbestandsmerkmal der Gefahr erfüllt die im Verhältnis des Kindes und der Eltern zum Staat wesentliche Funktion, den hoheitlichen Zwang so weit wie möglich zugunsten der Abhilfe durch die Eltern zurückzudrängen. Auf diese Weise dient der Gefahrbegriff dem Grundrechtsschutz sowohl des Kindes als auch der Eltern. Erst und nur dann, wenn die Eltern eine in nächster Zeit zu erwartende schwerwiegende Schädigung des Wohlbefindens des Kindes nicht selbst abwenden, ist der Staat sowohl verpflichtet als auch befugt, mit hoheitlichem Zwang gegenüber Eltern, Kind und Dritten einzuschreiten, um diese Gefahr abzuwenden (BbgOLG, FamRZ 2014, 1649).

bb) Auf der Grundlage des erstatteten Sachverständigengutachtens kann erwartet werden, dass der Antragsgegner in der Lage sein wird, dem Kind ohne staatlichen Zwang ausreichende Anleitung, Zuwendung und Förderung zukommen zu lassen.

Der Sachverständige hat ausgeführt, der Antragsgegner sei der einzige Erwachsene, dem sich das Kind nicht verschließe und der ihm als Leitbild und Orientierung dienen könne. Das Kind selbst unterscheidet zwischen Fremden, die es nicht ernstnehmen wolle, und dem Vater, dem es sich zugehörig fühle, weil es mit ihm eine Familie bilde. Der Sachverständige erwartet nicht, dass das Kind auch dem Antragsgegner eine gleiche Ablehnung entgegenbringen wird wie derzeit den Betreuern in der Wohngruppe, wenn es erleben wird, dass auch das Zusammenleben in einer Familie mit Disziplinierung und Zurechtweisungen der Erwachsenen verbunden sein wird und mit Meinungsverschiedenheit und Streit. Diese Erwartung, der Antragsgegner werde sich trotz nahezu selbstverständlicher auch ernsthafter Konflikte in den beiden letzten Jahren vor der Volljährigkeit zur Erziehung eignen, wird durch die Angaben des Kindes selbst nicht in Frage gestellt. Es verbindet mit einem Umzug in die Familie des Antragsgegners keineswegs die irreale Hoffnung, alles werde dort anders und besser sein als in der Wohngruppe, so dass eine zwangsläufige Enttäuschung dieser Erwartung nur zu noch deutlicherer Ablehnung dann auch des Antragsgegners führen müsste. Die Unentschlossenheit gegenüber dem Umzug, die sich durch die Angaben des Kindes zieht, beruht gerade auf der realistischen Einschätzung, es werde eine erhebliche Umstellung zu bewältigen sein und gerade der Vater werde das derzeit übliche Verhalten des Kindes nicht hinnehmen. In der Frage des Cannabiskonsums hat es sich die Vorhaltungen des Antragsgegners bereits gefallen lassen müssen.

Die Entwicklungsschädigung durch eine Verweigerung gegenüber jeder erzieherischer Einwirkung, die bei einem Verbleiben in der Wohngruppe zu erwarten ist, wird demnach bei einem bestimmenden Einfluss des Antragsgegners wahrscheinlich zu vermeiden sein. Schon diese Aussicht steht der Annahme einer Gefahr entgegen, so dass der Tatbestand des § 1666 I BGB nicht erfüllt ist. Dazu bedarf es nicht der Prognose, das Kind werde sich in der Familie des Antragsgegners mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besser entwickeln als in der Wohngruppe. Der staatliche Zwang auf der Eingriffsgrundlage des § 1666 BGB darf nicht ausgeübt werden, um einen Optimalzustand herzustellen. Das ist oben bei der Erörterung des Begriffs des Kindeswohls bereits ausgeführt worden. Selbst die sichere Erwartung, ein Kind werde nach erzwungener Familientrennung in der Obhut der Jugendhilfe besser gefördert und seine geistigen und körperlichen Entwicklungsmöglichkeiten besser entfalten als bei den Eltern, rechtfertigt hoheitliches Eingreifen nicht. Auch offensichtliche Nachteile, die das Kind auf Grund der Erziehungsmethoden seiner Eltern im Vergleich zu seinen Geschwistern oder zu Kindern anderer Eltern erleidet, dürfen nicht durch staatlichen Eingriff abgewehrt oder korrigiert werden (BVerfG, FamRZ 2014, 907, Rn. 18; 2014, 1270, Rn. 21; 2009, 1897; 2008, 492; BeckRS 2014, 49403, Rn. 28; NJW 2010, 2333, Rn. 33). Der Staat muss Fehler geschehen lassen; sie sind der Preis der Freiheit und der Elternverantwortung. Art. 6 GG garantiert nicht eine glückliche oder auch nur unbeschwerte Kindheit, und keine Norm des bürgerlichen Rechts darf mit diesem Ziel angewendet werden. Vielmehr garantiert Art. 6 GG, dass jedes Kind das Kind seiner Eltern bleibt, ohne dass durch hoheitlichen Eingriff dieses Schicksal abgewendet werden darf (BVerfGE 84, 168, 184; BVerfG, NJW 2010, 2333, Rn. 46; OLG Köln NJW-RR 2011, 729, 730).

Der Senat beurteilt deshalb weder die Aussichten auf ein gedeihliches Zusammenleben in der Familie des Antragsgegners noch dessen im Verfahren vorgetragene Vorstellungen von der weiteren Entwicklung des Kindes und von den Möglichkeiten, diese Entwicklung anzustoßen oder zu fördern. Das Urteil, eine Entziehung der elterlichen Sorge oder irgendeine andere Gefahrenabwehrmaßnahme nach § 1666 BGB sei nicht zu rechtfertigen, beruht allein auf der vom Senat geteilten Prognose des Sachverständigen, der Antragsgegner werde einen wirksameren erzieherischen Einfluss auf das Kind ausüben als die professionellen Betreuer und der Vormund.

3. Die Entscheidung über die Aufhebung der Sorgeentziehung wirkt sich auf die Erforderlichkeit oder Rechtmäßigkeit der derzeit vollzogenen Jugendhilfemaßnahmen nicht aus. Ob das Kind zunächst in der Wohngruppe bleiben oder sofort oder später in den Haushalt des Antragsgegners wechseln sollte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hier wird allein der Antragsgegner wieder mit der elterlichen Sorge für das Kind betraut, so dass er nun berechtigt und verpflichtet ist, über den Wohnort des Kindes mit dessen Beteiligung in eigener Verantwortung zu entscheiden (§§ 1631 I, 1626 II BGB).

4. Da von einer kindesschutzrechtlichen Maßnahme abgesehen wird, ist die Entscheidung in angemessener Zeit zu überprüfen (§ 166 III FamFG). Dazu wird das Amtsgericht zu gegebener Zeit festzustellen haben, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 152 II FamFG), um dem danach zuständigen Gericht die Überprüfung zu überlassen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 I 1 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 II, 45 I Nr. 1 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.