Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.02.2016 – 10 UF 216/14

2. Senat für Familiensachen

Tenor§

1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. November 2014 abgeändert. Die elterliche Sorge für das Kind N… K… wird auf die Mutter allein übertragen. Der Antrag des Vaters auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind S… K… wird abgewiesen, sodass die elterliche Sorge der Mutter allein zusteht.

Die Beschwerde des Vaters wird zurückgewiesen.

2. Der Mutter wird aufgegeben, einen Kurs „Kind im Blick“ zu absolvieren.

3. Der Mutter wird aufgegeben, regelmäßige Erziehungsberatung bei einer Erziehungs- und Familienberatungsstelle des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen.

4. Der Mutter wird aufgegeben sicherzustellen, dass das Kind N… K… eine (Kinder-)Psychotherapie bei einer Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten einer anderen Einrichtung als „Kind im Zentrum“ besucht.

5. Der Mutter wird aufgegeben, eine Erziehungsbeistandschaft des Jugendamtes für die Kinder N… und S… K… in Anspruch zu nehmen.

6. Die Eltern tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

7. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die beteiligten Eltern streiten um die elterliche Sorge für ihre gemeinsamen Kinder N… und S… K….

Die Eltern der jetzt neun und sechs Jahre alten Kinder waren nicht verheiratet. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt. Die Sorge für N… stand den Eltern aufgrund einer Sorgeerklärung gemeinsam zu. Für S… übte die Mutter die Sorge allein aus, eine Sorgeerklärung gab es nicht. Die Eltern lebten ab Februar oder März 2011 in der gemeinsamen Wohnung getrennt. Im Dezember 2011 zog der Vater aus der Wohnung aus und nahm eine eigene Wohnung in S…. N… und S… leben seit der Trennung bei der Mutter.

Im Juli 2012 hat der Vater das vorliegende Verfahren zunächst mit dem Ziel eingeleitet, die Mitsorge für S… zu erhalten. Die Mutter ist dem entgegengetreten und hat die Übertragung der elterlichen Sorge auch für N… auf sich allein begehrt.

Am 3.3.2014 hat sie Strafanzeige gegen den Vater wegen des Verdachts eines sexuellen Missbrauchs beider Kinder erstattet. Daraufhin hat das Amtsgericht den bereits erteilten Auftrag für ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten zurückgenommen und im parallel laufenden Umgangsverfahren (2.2 F 197/12) ein Glaubwürdigkeitsgutachten betreffend die entsprechenden, den Verdacht des sexuellen Missbrauchs begründenden Aussagen der Kinder eingeholt.

Der Vater hat daraufhin vorgetragen, die ständigen, sich steigernden Vorwürfe der Mutter rechtfertigten die Einschätzung, dass Ruhe, Kontinuität und Struktur für die Kinder besser sichergestellt werden könnten, wenn sie bei ihm lebten. Den Umgang mit der Mutter sowie die Zusammenarbeit mit ihr werde er gewährleisten.

Der Vater hat beantragt,

ihm die elterliche Sorge für beide Kinder allein zu übertragen, und den Antrag der Mutter abzuweisen.

Die Mutter hat beantragt,

den Antrag des Vaters abzuweisen und ihr die elterliche Sorge für N… allein zu übertragen.

Sie hat vorgetragen, der Vater habe sich während des Zusammenlebens wenig um die Kinder gekümmert, daher bezweifle sie, dass er mit dem Antrag im Interesse des Kindeswohls handele. Während der Umgänge komme es zu Vernachlässigungen der Kinder. So habe der Vater S… auf dem Fahrrad sitzen lassen, während er in ein Geschäft gegangen sei. Das Fahrrad sei umgefallen und S… habe sich am Kopf verletzt. Der Vater enttäusche die Kinder, indem er ihnen Überraschungen verspreche, seine Versprechen aber nicht einhalte. Bei einem Bootsausflug hätten die Kinder keine Schwimmwesten getragen und der Vater habe nicht ausreichend darauf geachtet, dass sie nicht ins Wasser fielen. Er lasse die Kinder, wenn sie bei ihm seien, andere Kleidung anziehen, was sie so verstehe, dass die von ihr ausgesuchte Kleidung aus seiner Sicht minderwertig sei. Eine kindeswohlentsprechende Kooperation der Eltern sei nicht möglich. Der Vater könne getroffene Vereinbarungen nicht einhalten und akzeptiere ihre Entscheidungen nicht. Zudem bestehe seit Anfang März 2014 der Verdacht eines sexuellen Missbrauchs der Kinder durch den Vater.

Nach Eingang des Glaubwürdigkeitsgutachtens der Sachverständigen K… im Umgangsverfahren (2.2 F 197/12) hat das Amtsgericht durch den Beschluss vom 6.11.2014, auf den wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, den Eltern die elterliche Sorge für S… gemeinsam übertragen und die weitergehenden Anträge abgewiesen.

Gegen die Entscheidung wenden sich beide Eltern mit ihren Beschwerden.

Die Mutter trägt vor:

Das Amtsgericht habe entgegen seiner ursprünglichen Absicht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Auswirkungen der gemeinsamen elterlichen Sorge auf das Kindeswohl von N… und S… abgesehen. Das im Umgangsverfahren eingeholte Gutachten verhalte sich nicht zur Frage der elterlichen Sorge. Diese begehre sie, weil der Vater nichts zum Wohl der Kinder entscheide. Sie halte ihn nicht für geeignet, die elterliche Sorge für die Kinder allein auszuüben. Nur beispielhaft sei zu erwähnen, dass der Vater S… allein in der Wohnung lasse, wenn er N… von der Schule abhole und das Kind auffordere, dies Dritten gegenüber in Abrede zu stellen. Sie kommuniziere nicht mit dem Vater.

Die Mutter beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und

1.die Entscheidung betreffend die Übertragung des Sorgerechts für S… auf die Eltern gemeinsam aufzuheben;

2.ihr das Sorgerecht für N… allein zu übertragen;

3.hilfsweise, das Verfahren an das AG Strausberg zurückzuverweisen sowie

4.die Beschwerde des Vaters zurückzuweisen.

Der Vater beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und

1.ihm die alleinige elterliche Sorge für N… und S… zu übertragen,

2.hilfsweise ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder zu übertragen sowie

3.die Beschwerde der Mutter zurückzuweisen

Der Vater trägt vor:

Die Mutter verfolge nach seinem Eindruck das Ziel, ihn von seinen Kindern fernzuhalten. Beratungsgespräche hätten keinen Erfolg gezeigt. Aufgrund der sorgerechtlichen Situation, vor allem des Umstandes, dass die Kinder ihren Aufenthalt bei ihr hätten, agiere sie aus einer Position der Stärke und könne die Entfernung der Kinder von ihm weiter betreiben. Aus seiner Sicht könne dem Einhalt geboten werden, indem er das Sorgerecht ausübe und den Kontakt und Umgang mit der Mutter großzügig ermögliche, wozu er bereit sei. Derzeit sei zu befürchten, dass die Ausübung der gemeinsamen Sorge, auch wenn sie von ihm ursprünglich angestrebt worden sei, nicht möglich sei, weil die Mutter gemeinsame Entscheidungen nicht mehr den Tatsachen entsprechend wahrnehme. So habe sie behauptet, er habe einen Schulwechsel für N… allein vorbereitet, obwohl die Probewoche in einer anderen Schule und der Schulwechsel mit ihr abgestimmt und durch Probleme von N… in der vorherigen Schule in P… veranlasst gewesen seien. Seinem Eindruck nach gelinge es der Mutter in ihrer ablehnenden Haltung ihm gegenüber nicht mehr, am Kindeswohl orientiert zu handeln. Der Abschluss der erstinstanzlich begonnenen Begutachtung würde auch von ihm begrüßt, um herauszufinden, ob die ablehnende Haltung der Mutter sich auf das Verhältnis der Kinder zu ihm auswirken und ob seine Beziehung zu den Kindern dem Einfluss der Mutter dauerhaft standhalten könne.

Er kommuniziere nicht mit der Mutter, er sei es leid, die Kontaktaufnahme zu ihr zu versuchen.

Den Antrag des Vaters auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Beantragung von Ausweisdokumenten für die Kinder hat der Senat mit Beschluss vom 14.7.2015, 10 UFH 6/15, abgewiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen familienpsychologischen Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Psych. M…. Auf das schriftliche Gutachten vom 19.8.2015 wird Bezug genommen.

Der Senat hat die Kinder, die beteiligten Eltern, die Verfahrensbeiständin und den Vertreter des Jugendamts zweimal persönlich angehört, zuletzt im Termin vom 14.1.2016. In diesem Termin hat die Sachverständige ihr Gutachten mündlich erläutert. Auf die Anhörungsvermerke zu den Senatsterminen wird verwiesen. Die Ermittlungsakte wegen sexuellen Missbrauchs gegen den Vater sowie die Verfahrensakte betreffend das Umgangsverfahren (10 UF 213/14), sind beigezogen worden.

II.

Die Beschwerden beider Eltern sind gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Die Beschwerde der Mutter ist, abgesehen von den erteilten Auflagen, begründet, die des Vaters ist unbegründet und zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil ist zwischen den Kindern zu unterscheiden. Da die Voraussetzungen der § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB nicht vorliegen, richten sie sich betreffend N…, für den die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB und betreffend S…, für den die Mutter die elterliche Sorge bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung gemäß § 1626 a Abs. 3 BGB allein ausgeübt hat, nach § 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB.

1. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge – wie vorliegend für N… – gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist, wenn nicht der andere Elternteil zustimmt, § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB, stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Vor diesem Hintergrund ist eine doppelte Kindeswohlprüfung durchzuführen, die zunächst dahin geht festzustellen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob die Übertragung gerade auf den den Antrag stellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht (Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl., § 1671 Rn. 12). Diese Prüfung führt hier zur Übertragung der elterlichen Sorge für N… allein auf die Mutter.

Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626 a Abs. 3 BGB – wie vorliegend für S… – der Mutter zu, hat das Familiengericht dem Antrag des Vaters auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stattzugeben, wenn eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB.

a) Eine gemeinsame elterliche Sorge kommt für beide Kinder nicht in Betracht. Dem Wohle N…s entspricht es am besten, die für ihn bestehende gemeinsame Sorge der Eltern aufzuheben. Für S… ist die gemeinsame elterliche Sorge nicht anzuordnen.

Der Fortbestand bzw. die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht (BVerfGE 107, 150; BVerfG, FamRZ 2004, 354; BGH, FamRZ 2008, 592; FamRZ 2011, 796). Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft sind unabdingbare Voraussetzung für ein elterliches Zusammenwirken in der Wahrnehmung der Verantwortung für die Kinder. Fehlt es hieran, weil die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage sind und einander ablehnen, kann dies einer gedeihlichen gemeinsamen Sorge im Interesse des Kindes unzuträglich sein, weil nicht gewährleistet ist, dass die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge hinreichend konfliktfrei verläuft. Tragen die Eltern ihre Uneinigkeit und ihren Zwist auf dem Rücken des Kindes aus, kann das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und unter Umständen sogar in seiner Entwicklung gefährdet werden (vgl. BVerfGE 127, 132).

Freilich schließt nicht jede Spannung oder Streitigkeit zwischen den Eltern die gemeinsame Wahrnehmung des Sorgerechts aus; vielmehr kommt es darauf an, welche Auswirkungen eine fehlende Einigung bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird. Besteht zwischen den Eltern in Fragen der Erziehung grundsätzlich Einvernehmen und streiten sie nur über Nebenfragen, so besteht ebenso wenig Anlass, die gemeinsame Sorge aufzuheben, wie wenn unbeschadet bestehender Meinungsverschiedenheiten eine Kooperation auf der Elternebene noch möglich ist. Denn aufgrund des hohen sozialpolitischen Werts, der einer auch nach Trennung der Eltern verantwortungsbewusst im Kindesinteresse ausgeübten gemeinschaftlichen elterlichen Sorge innewohnt (vgl. Senat, FamRZ 1998, 1047; KG, FamRZ 2000, 504), ist eine Verpflichtung der Eltern zum Konsens nicht zu bestreiten (BGH, FamRZ 2008, 592), zumal es grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht, wenn ein Kind in dem Bewusstsein lebt, dass beide Eltern für es Verantwortung tragen, und wenn es seine Eltern in wichtigen Entscheidungen für sein Leben als gleichberechtigt erlebt. Diese Erfahrung ist aufgrund der Vorbildfunktion der Eltern wichtig und für das Kind und für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit prägend. Zudem werden in Diskussionen regelmäßig mehr Argumente erwogen als bei Alleinentscheidungen (KG, FamRZ 2011, 1659; BT-Drucks. 17/11048, S. 14 und 17).

Die Pflicht zur Konsensfindung vermag indessen über das tatsächliche Fehlen von Verständigungsmöglichkeiten nicht hinwegzuhelfen. Denn nicht schon das Bestehen der Pflicht ist dem Kindeswohl dienlich, sondern erst die tatsächliche Pflichterfüllung, die sich in der Realität nicht verordnen lässt. Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (vgl. BVerfGE 127, 132; BGH, FamRZ 2008, 592; OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 385, FF 2011, 326). Dies gilt unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1403; BGH, FamRZ 2008, 994; FamRZ 2008, 592; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.9.2014 – 6 UF 70/14 –, Rn 22, juris). Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerfG, FF 2009, 416; BGH, FamRZ 1999, 1646; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.5.2015 - 6 UF 18/15 –, Rn 15, juris).

An diesen Maßstäben gemessen ist die gemeinsame elterliche Sorge für N… aufzuheben und kommt ihre Anordnung für S…, was der Vater allerdings auch nicht mehr beantragt, nicht in Betracht. Die Eltern sind durchgreifend zerstritten. Beide haben übereinstimmend bekundet, nicht miteinander zu kommunizieren. Die Mutter hat darüber hinaus geäußert, jegliche Kommunikation mit dem Vater verletze ihre Menschenwürde, weil sie überzeugt sei, dass der Vater sich an den Kindern vergangen habe. Jegliche Erziehungseignung spricht sie ihm ab (Bl. 675). Das Verhältnis der Eltern ist wechselseitig von einer derart negativen Einstellung zueinander geprägt, dass von einer tragfähigen sozialen Beziehung keine Rede sein kann. Über den Umgang betreffende Fragen haben die Eltern in der Vergangenheit bereits mehrere gerichtliche (Eil-)Verfahren geführt, die Mutter hat mehrfach gegen den Vater Strafanzeige erstattet. Über das elterliche Verhalten gegenüber den Kindern herrscht keine Einigkeit. Es stehen wichtige Entscheidungen an. S… wird im Sommer eingeschult. Über die Gesundheitssorge, die Kleidung, die Spielsachen, die Freizeitgestaltung, den Kontakt zu Schule und Kita sowie den Umgang besteht zwischen den Eltern kein Einvernehmen. Die Mutter nimmt den Vater nicht als eine Person wahr, die für die Kinder (auch) gut sein kann, sie lehnt ihn auf der Grundlage ihrer Überzeugung, es habe Missbrauch der Kinder stattgefunden, ab. In Ansehung dessen kann die Prognose, dass die Eltern in der Lage sein werden, bei einem Dissens in Sachfragen gemeinsam am Kindeswohl orientierte Entscheidungen zu treffen, objektiv nicht getroffen werden. Allein die Umschulung N…s haben sie zu seinem Wohl gemeinsam bewerkstelligt, wobei es allerdings im Nachhinein wiederum zu Uneinigkeit über die Tragung des Schulgeldes kam, was der Vater der Mutter allein überlässt.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem eingeholten schriftlichen Gutachten der Sachverständigen M…. Denn sie empfiehlt die gemeinsame elterliche Sorge für beide Kinder im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt, dem Vater zu ermöglichen, sich in Schule bzw. Kita über die Kinder zu informieren. Der Senat folgt dieser rechtlichen Empfehlung der Sachverständigen im Hinblick auf die aktuelle Situation nicht, weil er nicht die Prognose treffen kann, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Sind die Eltern nicht in der Lage, die Belange der Kinder gemeinsam zu regeln und ist deshalb mit einer Belastung der Kinder als Folge des Konflikts zu rechnen, ist, wie bereits ausgeführt, die Alleinsorge eines Elternteils einer gemeinsamen Sorge beider Elternteile vorzuziehen, und zwar unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist.

So liegt der Fall hier. Der Senat verkennt nicht, dass Gefahren für die Kinder, die im Elternkonflikt zerrieben werden, nicht in erster Linie von der Frage der Zuweisung der elterlichen Sorge an einen oder beide Elternteile ausgehen, sondern vom unnachgiebig feindlichen und offensiv gegeneinander gerichteten Verhalten der Eltern, das den Kindern – unabhängig von der Regelung der elterlichen Sorge – auch künftig nicht verborgen bleiben wird. Indes ist zu erwarten, dass der Streit um die kindlichen Belange nachlassen wird, wenn die Eltern nicht in allen wesentlichen Kindesbelangen ein Einvernehmen erzielen müssen. Denn dann sind sie nicht – gegen ihren erklärten Willen – gezwungen, sich miteinander über wesentliche Fragen zu verständigen. Genau ein solcher Zwang ließe aber weitere Eskalationen oder Feindseligkeiten zwischen den Eltern erwarten, die die Kinder weiter bedrücken würden. In der Zuweisung der elterlichen Sorge an einen Elternteil sieht der Senat die Chance, die Kinder von dem zu erwartenden fortwährenden, alle Kindesbelange betreffenden Elternstreit entlasten.

b) N…s Wohl entspricht die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter derzeit am besten (§ 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). S…s Wohl entspricht es nach Überzeugung des Senats derzeit am besten, wenn die Mutter die elterliche Sorge für ihn weiterhin allein ausübt (§ 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Bei der Frage, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1671 BGB Rn 83 f.):

-der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt sowie

-die Bindungen des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister,

-der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist,

-der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung

(vgl. zum Ganzen Palandt/Götz, a.a.O., § 1671 Rn 27 ff., 38 ff.; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB Rn 52 ff., 64 ff., 68 ff., 78 ff.).

Der Senat ist bei der unter diesem Gesichtspunkt vorgenommenen Überprüfung zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Wohl beider Kinder am besten entspricht, wenn die Mutter die elterliche Sorge allein ausübt.

aa) Der Kontinuitätsgrundsatz spricht dafür, die elterliche Sorge auf die Mutter zu übertragen. Die Kinder leben seit der Trennung der Eltern vor etwa fünf Jahren im Haushalt der Mutter. Diese hat sie überwiegend betreut und erzogen. Die Sachverständige hat ausgeführt, die Trennung von der Mutter würde ungeachtet des Umstandes, dass den Kindern das räumliche und soziale Umfeld des Vaters vertraut ist, einen Risikofaktor für die weitere kindliche Entwicklung darstellen (Bl. 559/560). Der Senat folgt dieser Einschätzung.

N… und S… sind auch gut in die soliden familiären Strukturen der mütterlichen Familie eingebunden, die aus Sicht der Sachverständigen eine Ressource für die Kinder darstellen. Würden die Kinder im Rahmen der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater ihren Lebensmittelpunkt zum Vater verlegen, so wäre die weitere Anbindung auch an die mütterliche Familie nicht mehr im selben Maße gewährleistet. Aus dem Gutachten der Sachverständigen M… ergibt sich, dass die Anbindung der Kinder an das familäre Netzwerk der Mutter insbesondere aufgrund des hohen Konkliktniveaus zwischen den Eltern für die Kinder eine wichtige Ressource in ihrer Lebenssituation darstellt. Mit der Verlagerung des Lebensmittelpunktes zum Vater entfiele diese alltäglich verfügbare Ressource für die Kinder weitgehend. Dass der Vater, der pauschal angegeben hat, „20 bis 30 ganz enge Freunde“ zu haben, den Kindern eine ähnliche Kontinuität an Beziehungen zu Vertrauenspersonen zu gewährleisten in der Lage wäre, kann demgegenüber nicht angenommen werden.

bb) Unter dem Gesichtspunkt der Bindungen der Kinder an ihre Eltern lässt sich ein leichter Vorrang der Mutter feststellen. Die Sachverständige geht in ihrem Gutachten nachvollziehbar von einer sicheren Bindung der Kinder an beide Eltern aus, hebt aber hervor, dass die Mutter in der Bindungshierarchie an erster Stelle steht.

cc) Der geäußerte Kindeswille ist grundsätzlich bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Denn dem Kind kommt nach Art. 1 und 2 GG ein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu, weshalb auch bei Sorgerechtsentscheidungen der Wille des Kindes zu berücksichtigen ist, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB Rn 79).

Die Sachverständige hatte bereits den im Rahmen der schriftlichen Begutachtung ermittelten Kindeswillen als dahingehend stabil und autonom sowie intensiv und zielorientiert beurteilt, dass ein Kontaktwunsch zum Vater besteht, aber der Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter gewünscht wird. Soweit die Kinder nach der Begutachtung begonnen haben, den Kontakt zum Vater abzulehnen, stellt sich zwar die Frage, ob diesem erklärten Sinneswandel eine autonome Willensentscheidung oder nicht eine Beeinflussung durch die Mutter zugrunde liegt. Der Schluss, dass die Kinder - entgegen ihrem nun erklärten Willen - in Wahrheit zum Vater strebten, lässt sich hieraus aber jedenfalls nicht ziehen. Die Ursache des Sinneswandels der Kinder spielt vielmehr im Rahmen der abschließenden Frage, ob der Wille der Kinder auch ihrem Wohl entspricht, eine Rolle. Mit dem Ergebnis des Gutachtens und der Anhörungen geht der Senat davon aus, dass die Kinder einen Lebensmittelpunkt bei der Mutter bevorzugen.

dd) Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes sind verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

(1)

Die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten sind bei beiden Elternteilen gegeben, wobei hinsichtlich der Unterbringung der Kinder derzeit ein leichter Vorrang der Mutter besteht. Im Haushalt der Mutter hat jedes Kind ein eigenes Zimmer, in der neuen väterlichen Drei-Einhalb-Raum-Wohnung wird ein Kinderzimmer für beide Kinder bereitgehalten.

(2)

Die Erziehungsmöglichkeiten sind weder beim Vater noch bei der Mutter im Hinblick auf deren Erwerbstätigkeiten über das normale Maß hinaus eingeschränkt. Der Vater hat im Senatstermin vom 14.1.2016 seine Erwerbstätigkeit näher erläutert und angegeben, einen Mitarbeiter zu haben, sodass er die Betreuung der Kinder sichern könne. Die Mutter hat bereits bisher bewiesen, dass sie die Kinder im Einklang mit ihrer Erwerbstätigkeit betreuen und versorgen kann.

(3) Beide Eltern sind erziehungsfähig, wobei insbesondere bei der Mutter eine Einschränkung vorliegt, weil ihr die Bindungstoleranz fehlt.

(a) Soweit es um die Sicherstellung der Erfüllung der physiologischen Grundbedürfnisse der Kinder, ihres Bedürfnisses nach Geborgenheit und Zuwendung sowie um beständige, unterstützende Erziehung und Gesundheitsfürsorge geht, sind beide Elternteile gleichermaßen gut geeignet. Eine entsprechende Feststellung hat die Sachverständige plausibel getroffen. Aus dem Umstand, dass Vater und Mutter unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Behandlungsbedürftigkeit leichterer Erkrankungen haben, ergibt sich nichts anderes.

(b) Im Hinblick auf die Alltagskompetenzen und die Ermöglichung sozialer Kontakte ergeben sich nach dem Ergebnis des Gutachtens zwischen den Eltern keine wesentlichen Unterschiede. Die Vorgabe angemessener Tagesstrukturen steht bei keinem Elternteil in Zweifel.

(c) Hinsichtlich der von den Eltern geäußerten und durch die Sachverständige beobachteten Erziehungsvorstellungen und –ziele ist kein Elternteil dem anderen vorzuziehen. Beide Eltern haben im Rahmen der Begutachtung kindorientierte und angemessene Erziehungsvorstellungen geäußert und gezeigt, dass sie in der Lage sind, diese umzusetzen.

(d) Hinsichtlich der Förderkompetenz ist von einem leichten Vorrang der Mutter auszugehen. Sie nimmt am Leben der Kinder in der Kita bzw. Schule interessiert teil, während der Vater zu den von den Kindern besuchten Einrichtungen wenig im Kontakt stand, auch als er die Möglichkeit dazu hatte.

(e) Soweit die Mutter davon ausgeht, der Vater habe die Kinder missbraucht, liegen hierfür keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Der Senat hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zuletzt Anfang Januar 2016 beigezogen. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Missbrauch durch den Vater ergaben sich aus ihr nicht. Die Fotos, auf die die Mutter ihren Vorwurf maßgeblich stützt, sind zweifellos geschmacklos. Sie zeigen indes kein einen Kindesmissbrauch darstellendes Verhalten. Auch die Erklärungen der Kinder gegenüber der Sachverständigen M… zu diesem Thema sprechen nicht für einen Missbrauch. N… hat erklärt, der Vater habe keine komischen Fotos gemacht, die er unangenehm gefunden habe (Seite 77 des Gutachtens). Auch S… hat bekundet, von ihm gebe es keine Fotos, die er nicht möge (Seite 88 des Gutachtens). Die Sachverständige M… sieht in Übereinstimmung mit der Sachverständigen K… keine Anhaltspunkte für sexuelle Übergriffe.

Soweit sich die Mutter pauschal darauf beruft, die Kinder hätten ihr nun von Einzelheiten zu Missbrauchshandlungen berichtet, ist auf der Grundlage ihrer Angaben und der weiteren gewonnenen Erkenntnisse ein strafrechtlich relevantes oder die Kinder gefährdendes Verhalten des Vaters nicht feststellbar.

Allerdings hat N… bei seiner zweiten Anhörung durch den Senat berichtet, der Papa führe den Kindern „die Zunge beim Küssen in den Mund“. Der gesamte Inhalt der Kindesanhörung durch den Senat, die Gesamtsituation des Kindes und der Umstand, dass N…, der seinen Vater seit dem 13.11.2015 nicht mehr gesehen und noch bei seiner Anhörung durch das Jugendamt nach dem 13.11.2015 von dergleichen nicht berichtet hatte, legen indes nahe, dass dieser durch N… im Anhörungstermin erstmals erhobene Vorwurf auf einer Beeinflussung des Kindes durch die Mutter beruht, zumal er ein entsprechendes grenzüberschreitendes Verhalten des Vaters bisher nicht beanstandet oder erwähnt hatte.

Die nach dem letzten Umgangstermin am 13.11.2015 von der Mutter veranlasste Anhörung der Kinder durch das Jugendamt sowie die Kindesanhörung durch den Senat am 14.1.2016 haben – wie auch schon die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens – eine massive Beeinflussung der Kinder durch die Mutter offenbar werden lassen. So haben die Kinder beim Jugendamt ihren Wunsch nach Kontaktabbruch mit den Tatsachen begründet, die die Mutter während des Umgangsverfahrens nicht müde geworden war, als Gründe für ihr Streben nach einem Umgangsausschluss heranzuziehen (brennende Kerzen im Kinderzimmer, Unbeaufsichtigtlassen von S…, zu schnelles Autofahren; Bericht des Jugendamtes … vom 2.12.2015, 10 UFH 10/15). Diese Umstände hatten die Kinder indes bis dahin nicht daran gehindert, auch beim Vater wohnen zu wollen. Zugleich haben die Kinder beim Jugendamt bekundet, mit Ausnahme des Umstandes, dass der Vater N… beim letzten Umgang am 13.11.2015 aus Spaß auf den Arm gehauen habe, kämen solche Situationen aktuell nicht mehr vor und sie wünschten, die Eltern würden sich vertragen. Ein kindeswohlgefährdendes Verhalten des Vaters kann der Senat, auch in Ansehung eines spaßeshalber geführten Schlages gegen N…s Arm, als reale Grundlage für ihren nun eingetretenen Wunsch nach Kontaktabbruch danach nicht feststellen. Auf eine Beeinflussung durch die Mutter ließen auch die Ausführungen der Sachverständigen schließen. Ihr gegenüber hat N… angegeben, die Mutter habe vor seiner Exploration die Idee gehabt, dass er sich Notizen mache, damit er nichts vergesse. Zusammen hätten sie dann überlegt und die Mutter habe ihn daran erinnert, dass er sich beim Vater andere Kleidung anziehen müsse und ihm auch gesagt, der Vater fordere S… zum Schwindeln auf. Auch ihre Anhörung vor dem Senat am 14.1.2016 war dadurch gekennzeichnet, dass die Kinder ohne Zögern Vorwürfe gegen den Vater wie auswendig gelernt aufgesagt haben, obgleich es sich bei den zugrundeliegenden Tatsachen um solche aus der weiter zurückliegenden Vergangenheit gehandelt hat, die – wie sich aus dem Jugendamtsbericht vom 2.12.2015 ergibt – keinen aktuellen Bezug mehr zur Umgangsrealität hatten. Neu war lediglich N…s Angabe zu den Küssen des Vaters. Der Senat hat schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass N… dieses Verhalten zuvor nur deshalb nicht angesprochen hatte, weil er etwa durch den Vater eingeschüchtert oder traumatisiert gewesen wäre. Denn hierfür boten die durch die Sachverständige gewonnenen Erkenntnisse gerade keine Veranlassung. Diese hatte nämlich festgestellt, dass die Jungen keine Ängste vor dem Vater oder vor möglichen Übergriffen geäußert oder gezeigt, sondern vielmehr angegeben haben, ihn häufig besuchen und bei ihm übernachten zu wollen. Bei der Interaktionsbeobachtung mit dem Vater hätten sie sich weder eingeschüchtert noch verängstigt gezeigt und seien gut in der Lage gewesen, sich abzugrenzen. Auch hatten die Kinder in der Vergangenheit – wie sich auch aus dem Gutachten ergibt – offen über kritische Einstellungen zum Vater berichtet.

(f) Die Sorgen der Mutter hinsichtlich einer Gefährdung der Kinder durch zu schnelles Autofahren, riskante Benutzung von Kerzen im Schlafzimmer, Föhnen während die Kinder in der Badewanne sitzen, Bootfahren ohne Schwimmwesten und Verletzungen der Aufsichtspflicht, teilt der Senat nur insoweit, als er mit ihr davon ausgeht, dass ein solches Verhaltens grundsätzlich geeignet ist, die Kinder zu gefährden. Indes kann aufgrund der Aussagen des Vaters, der sich von entsprechendem Verhalten distanziert, und auch aus den Angaben der Jungen nicht gefolgert werden, dass der Vater sich in der Zeit seit dem letzten Senatstermin im Februar 2015 noch entsprechend verhalten hätte. Eine aktuelle Gefährdung der Kinder durch entsprechendes Verhalten ist nicht feststellbar.

(g) Hinsichtlich der Bindungstoleranz ergibt sich ein deutlicher Vorrang des Vaters, denn mit der Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die Erziehungsfähigkeit der Mutter durch das Fehlen von Bindungsintoleranz deutlich eingeschränkt ist (Bl. 563). Dies deckt sich mit den Feststellungen des Senats, dem gegenüber sie geäußert hat, nicht auf die Kinder einwirken zu können, dass sie zum Vater wollten, weil sich der Vater an den Kindern vergehe. Im Übrigen spricht sie dem Vater jegliche Erziehungseignung ab.

(h) Soweit der Vater von den Kindern verlangt, dass sie sich zu Beginn des Umgangs beim ihm umziehen, ist hieraus nicht der Schluss auf eine eingeschränkte Bindungstoleranz zu ziehen. Soweit die Mutter darlegt, Grund hierfür sei, dass er die von der Mutter bereitgestellte Kleidung ablehne, ist ihr Recht zu geben, dass eine darin liegende vor den Kindern gezeigte Herabwürdigung der Mutter den durch den Loyalitätskonflikt bereits schwer belasteten Kindern weitere seelische Nöte verursachen würde. Indes hat der Vater sein Verhalten plausibel damit begründet, dass er lediglich sicherstellen wolle, dass die Kinder nach dem Umgang wieder mit der – noch unverschmutzten – Kleidung zur Mutter zurückkehren, mit der sie den Umgang begonnen hätten. Dafür spricht auch, dass N… gegenüber der Sachverständigen bekundet hat, nicht zu wissen, wie der Vater die Sachen, die sie von der Mutter bekämen, findet. Der Schluss auf eine Einschränkung der Bindungstoleranz lässt sich mithin hieraus nicht ziehen.

(i) Soweit die Sachverständige nachvollziehbar darlegt, dass die Mutter, die insbesondere N… stark in die Auseinandersetzung einbezieht, damit die Generationengrenzen überschreitet (Parentifizierung, S. 117 des Gutachtens) und ihn emotional vereinnahmt, liegt darin eine Überforderung des Jungen und ein damit verbundenes Entwicklungsrisiko.

Bestätigt wird die Feststellung der Sachverständigen auch dadurch, dass die Mutter im Senatstermin vom 14.1.2016 angab, keine Verantwortung übernehmen zu können, wenn sich N… – seiner Ankündigung gemäß – etwas antun würde, wenn er eines Tages beim Vater leben müsste (vgl. Anhörungsvermerk vom 14.1.2016, S. 8). Hier wäre es Aufgabe der Mutter, ihre elterliche Verantwortung zu erkennen und wahrzunehmen, dass sie es ist, die dem Jungen helfen kann, indem sie ihn dabei unterstützt, die – nach dem Ergebnis aller vom Senat angestellten Ermittlungen – unbegründeten Ängste vor dem Vater abzubauen. Zudem hat sie es zu vermeiden, ihre eigenen Ängste auf das Kind zu übertragen. Am einfachsten wäre dies möglich durch die Förderung eines unbelasteten Umgangs mit dem Vater, der dem Kind seine vorbehaltlose Annahme versichern und ihm beim Umgang zeigen kann, dass Gründe für tiefgreifende Ängste nicht bestehen. Hilfreich wäre auch die Einrichtung einer kinderpsychotherapeutischen Begleitung N…s.

c) Der Senat legt das Gutachten der Sachverständigen M… seiner Entscheidungsfindung zugrunde. Er hat es hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Begründung, inneren Logik und Schlüssigkeit geprüft (vgl. BGH, FamRZ 2013, 288) und zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass. Das Gutachten sowie die Ausführungen der Sachverständigen im Senatstermin vom 14.1.2016 sind überzeugend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständige M… nicht unparteiisch war oder es ihr an der erforderlichen Qualifikation oder Sachkunde fehlt, sind nicht gegeben und von der Mutter auch nicht substantiiert dargetan. Die Sachverständige hat ihr Gutachten frei von Widersprüchen erstattet, hat die Tatsachengrundlage umfassend dargelegt und ist nicht von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen.

Das schriftliche Gutachten plädiert – auch unter Berücksichtigung der mangels Bindungstoleranz eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Mutter – nach Abwägung aller für das Kindeswohl maßgeblichen Gesichtspunkte insgesamt für den Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Mutter und empfiehlt flankierende Maßnahmen zur Sicherstellung des Wohls der Kinder. Der Senat folgt mit der vorliegenden Entscheidung dieser Empfehlung.

Die Ausführungen der Mutter in ihrem mit dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2.11.2015 zur Akte gereichten persönlich verfassten Schreiben, mit denen sie einerseits die von der Sachverständigen dargestellten Ermittlungsergebnisse aus ihrer Sicht ergänzend erläutert und kommentiert, begründen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens. Soweit sie durch die Sachverständige im Gutachten wiedergegebene eigene Aussagen in einzelnen Formulierungen korrigiert und ergänzt, ist nicht ersichtlich, dass die Sachverständige in irgendeinem Fall im Kern von unzutreffenden Grundlagen ausgegangen wäre, die zur Fehlerhaftigkeit der für ihre Beurteilung erheblichen Tatsachengrundlage und damit zur Einschränkung der Verwertbarkeit des Gutachtens führen könnten. Soweit sie Angaben des Vaters gegenüber der Sachverständigen korrigiert, weil sie Sachverhalte abweichend bewertet, ist nicht festzustellen, dass die Sachverständige die Wertungen des Vaters ungeprüft übernommen hätte. Vielmehr hat sie seine Angaben als solche gekennzeichnet und sie auch zu den weiteren Ergebnissen ihrer Ermittlungen in Beziehung gesetzt. Danach kann vorliegend der Umstand, dass die Mutter die Grundlage einzelner Feststellungen der Sachverständigen in Frage stellt, den Wert der Begutachtung nicht in Zweifel ziehen.

Unschädlich ist, dass die Sachverständige ein an die Mutter gerichtetes Schreiben eines Mitarbeiters der … Polizei nicht entgegengenommen hat. Es ist nicht erkennbar, dass die Sachverständige hier irgendeine bedeutsame Information nicht zur Kenntnis genommen hätte. Denn aus dem Schreiben ergibt sich zwar, dass die Polizei in Ba… und B… ermittelt, aber nicht, gegen wen und weswegen (Anlage IV zum Schreiben der Mutter, Bl. 698).

Die Verwertbarkeit des Gutachtens ist auch nicht durch den Umstand eingeschränkt, dass die Sachverständige den aktuellen Inhalt des Bundeszentralregisters betreffend den Vater bei Abfassung ihres schriftlichen Gutachtens nicht kannte, da sich für die Erziehungsfähigkeit relevante Informationen aus dem ihr vorliegenden erweiterten Führungszeugnis des Vaters ergaben. Dementsprechend hat sie das Gutachten insoweit auch nicht ergänzt, als ihr der aktuelle Bundeszentralregisterauszug des Vaters nachträglich vorlag.

Schließlich ergeben sich auch aus der von der Mutter vorgelegten wissenschaftlichen Stellungnahme des Prof. Dr. phil. L… zum eingeholten Gutachten der Sachverständigen M… keine Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens. Prof. Dr. L… hat den hier vorliegenden Sachverhalt nicht beurteilt, es handelt sich bei seinen Ausführungen also nicht um ein Privatgutachten. Zweifel an der Qualifikation der Sachverständigen Dipl. Psych. M… ergeben sich aus seinen Ausführungen nicht. Soweit er eine zusätzliche erziehungswissenschaftliche Qualifikation der Sachverständigen für „wünschenswert“ hält, ist nicht ersichtlich, zu welchen weitergehenden Erkenntnissen eine solche, bezogen auf den vorliegenden Fall, hätte führen können.

Im Rahmen der Erstellung eines psychologischen Gutachtens in einem familiengerichtlichen Verfahren bleibt es grundsätzlich dem Sachverständigen überlassen, auf welchem Weg und auf welchen Grundlagen er sein Gutachten erstellt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.9.2014, a.a.O., Rn 41). Nach Maßgabe dessen greifen die methodischen Rügen der Mutter nicht durch. Insbesondere ist es der Sachverständigen überlassen, welche Methoden der Sachverhaltsermittlung und welche Testverfahren sie verwendet, sofern sie diese – wie hier – transparent macht und zu ihren übrigen Erkenntnissen in Bezug setzt (vgl. OLG Saarbrücken a. a. O.). Soweit die wissenschaftliche Stellungnahme zahlreiche methodische Mängel bei der Begutachtung rügt, geht sie weder konkret auf die Maßstäbe ein, denen das Gutachten nicht gerecht werde, noch darauf, wie denn die Sachverständige richtigerweise hätte vorgehen sollen oder welche Fehlerquellen sich aus ihrem vermeintlich mangelhaften Vorgehen hätten ergeben können.

Die Aussage, die Sachverständige habe aufgrund des Ergebnisses des in erster Instanz eingeholten Glaubwürdigkeitsgutachtens der Sachverständigen K… nur zu dem Ergebnis kommen können, die Bindungstoleranz der Mutter wäre eingeschränkt (Seite 30 der wissenschaftlichen Stellungnahme), ist im Lichte der Lektüre des Gutachtens nicht nachvollziehbar. Denn aus dem Gutachten sowie den mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen M… ergibt sich, dass sie aufgrund aller Ergebnisse ihrer Erhebungen - nicht nur der Feststellungen der Sachverständigen K… - zu ihrer Einschätzung gelangt ist. Soweit ausgeführt ist, die Sachverständige habe die Fotos „- gelinde gesagt – etwas unzutreffend beurteilt und damit dem Kindeswohl bzw. einer etwaigen Gefährdung damit eher wenig Rechnung“ getrage,, ist weder ausgesagt noch ersichtlich, wie die Fotos hätten zutreffend beurteilt werden müssen. Die Aussage, „die Entstehung der Gesamtproblematik eher nur zu Lasten der Kindesmutter zu interpretieren erscheint hier möglicherweise völlig unangebracht“ (Seite 30 der wissenschaftlichen Stellungnahme) ist pauschal und lässt nicht erkennen, dass die Sachverständige, die den Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Mutter empfiehlt und auch auf den väterlichen Beitrag zum Entstehen der vorliegenden Situation eingeht, entsprechende einseitige Interpretationen vorgenommen hätte.

2. Nach alledem fällt das Ergebnis der Abwägung aller Umstände und Risiken zugunsten der Mutter aus, für die, wie dargestellt, unter den Gesichtspunkten der Kontinuität und der Bindungen ein – leichter – Vorrang festzustellen ist. So hat auch die Sachverständige im August empfohlen, dass N… und S… ihren Lebensmittelpunkt weiterhin bei der Mutter haben sollten, weil sie in der Bindungshierarchie der Kinder an oberster Stelle stehe und es auch dem Willen der Kinder entspreche. Abgesehen vom Fehlen der Bindungstoleranz zeige die Mutter keine erheblichen Erziehungseinschränkungen, verfüge über eine gute Förderkompetenz und mit dieser Entscheidung werde die räumliche, soziale und erzieherische Kontinuität aufrechterhalten.

Die Sachverständige hat allerdings in ihrem schriftlichen Gutachten einen zügigen Wechsel der Kinder in den väterlichen Haushalt für den Fall befürwortet, dass die Mutter damit fortfährt, die Kinder gegen den Vater zu manipulieren oder sie in die elterlichen Auseinandersetzungen einzubeziehen, um das Risiko des Kontaktabbruchs zum Vater auszuschließen.

Die Mutter hat die Empfehlungen der Sachverständigen abgelehnt, der Kontakt der Kinder zum Vater ist abgerissen, die Kinder haben sich in der Anhörung – unabhängig von der Frage, ob ihr geäußerter Wille autonom war oder nicht – massiv beeinflusst gezeigt, indem sie in der Anhörung ohne konkrete Nachfrage die alten, nicht auf aktuellem Geschehen beruhenden Vorwürfe, mit denen die Mutter den Vater während des gesamten Verfahrens überzogen hat, wiedergegeben haben, obgleich sie noch während der Begutachtung, also nur wenige Umgangstermine vor dem Kontaktabbruch, eine positive Einstellung zum Vater hatten. Damit sind zunächst die Bedingungen eingetreten, von denen die Sachverständige den Wechsel der Kinder in den väterlichen Haushalt abhängig gemacht hatte. Indes äußern die Kinder mittlerweile – anders als noch im Zeitpunkt der Begutachtung – selbst, den Kontakt zum Vater abzulehnen, so dass die Sachverständige ihre Empfehlung in der Anhörung am 14.1.2016 dahin modifiziert hat, schnellstmöglich den Kontakt zum Vater wieder herzustellen. Gleichzeitig hat sie jedoch klargestellt, dass in einem zwangsweisen Wechsel der Kinder zum Vater gegen ihren erklärten Willen ein Entwicklungsrisiko liege, das im Zeitpunkt der Abfassung des schriftlichen Gutachtens noch nicht bestanden habe. Damit sind vorliegend das mit einem Verbleib der Kinder bei der Mutter verbundene Risiko des Kontaktabbruchs zum Vaters verbunden mit der emotionalen Vereinnahmung und Parentifizierung und das Risiko, das mit einem zwangsweisen Aufenthaltswechsel verbunden wäre, gegeneinander abzuwägen.

Der Senat geht davon aus, dass mit den hier angeordneten, im weiteren näher begründeten Maßnahmen sowie den Anordnungen in der gleichzeitig ergehenden, das Umgangsverfahren (10 UF 213/14) abschließenden Entscheidung das Risiko des Kontaktabbruchs und die Gefahr einer weiteren Vereinnahmung und Parentifizierung abgewendet werden können. Der Mutter wird hierdurch noch einmal vor Augen geführt, wie wichtig der regelmäßige Kontakt der Kinder zum Vater ist und dass dieser in jedem Fall sichergestellt werden muss. Hingegen ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die von der Sachverständigen für den Fall des Umzugs zum Vater empfohlene Familienhilfe und Therapie für N… die von einem zwangsweise erfolgenden Wechsel ausgehenden Entwicklungsrisiken ebenso gut auffangen würden. Dies wird unterstützt durch die Ausführungen der Sachverständigen im Termin, die einen Wechsel zum Vater angesichts der aktuellen Entwicklung nicht mehr empfohlen hat.

3. Allerdings sind der Mutter im Zusammenhang mit der alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge Auflagen zu erteilen, § 1671 Abs. 4 i.V.m. § 1666 Abs. 3 BGB.

a) Zur Abwendung der Beeinträchtigung der Kinder durch den elterlichen Konflikt hält es der Senat entsprechend der sachverständigen Empfehlung für erforderlich, dass die Mutter den Kurs „Kind im Blick“ besucht. Die Sachverständige hat zur Sicherstellung des Wohls der Kinder bei einem Verbleib im mütterlichen Haushalt flankierende Maßnahmen empfohlen. Die Mutter hat im Anhörungstermin am 14.1.2016 angegeben, den Besuch eines Kurses „Kind im Blick“ nicht für nötig zu halten, die Kinder besuchten ja die Einrichtung „Kind im Zentrum“. Der Kurs „Kind im Blick“ wendet sich indes nicht an Kinder, sondern an Eltern. Er soll sie befähigen, die Bedürfnisse der Kinder – auch nach dem anderen Elternteil – in Trennungssituationen und –konflikten besser wahrzunehmen und zum Wohl des Kindes darauf zu reagieren. Zudem soll er den Eltern auch selbst Möglichkeiten der Entlastung aufzeigen. Dass vorliegend insbesondere die Mutter durch die vorliegende Situation schwer belastet und nicht in der Lage ist, das Bedürfnis der Kinder nach Kontakt zum Vater zu bejahen, liegt auf der Hand. Der Senat unterstützt vor diesem Hintergrund auch die nachvollziehbar begründete Therapieempfehlung der Sachverständigen an die Mutter.

b) Einem entsprechenden Zweck dient das Gebot des regelmäßigen Besuchs einer Erziehungs- und Familienberatungsstelle durch die Mutter. Die Gutachterin empfiehlt entsprechende Beratungen, um der Mutter die Bearbeitung der Themen „emotionale Vereinnahmung“ und „Parentifizierung“ zu ermöglichen (Seite 148 des Gutachtens, Bl. 575). Der Senat übernimmt diese in Ansehung der Ergebnisse des Gutachtens nachvollziehbare Empfehlung. Die fachlich fundierten Beratungen sollen den Fokus fortlaufend auf die Kinder lenken und eine Hilfe beim Umgang mit dem eigenen sich aus der Haltung im Trennungskonflikt ergebenden Leid bieten.

c) Das Gebot, für N… eine unabhängige Therapie einzurichten, erfolgt zu seiner Entlastung. Auf der Grundlage der Erhebungen des Senats und des eingeholten Sachverständigengutachtens ist von Verhaltensauffälligkeiten des Kindes auszugehen, die Anhaltspunkte für eine schwere seelische Belastung N…s durch die von den Eltern herbeigeführte Situation bilden. Dass die Eltern allein in der Lage wären, diese Situation zum Wohle des Kindes zu lösen und es zu entlasten, ist derzeit nicht anzunehmen. Dementsprechend hat die Sachverständige nachvollziehbar eine Therapie für N… empfohlen. Der Senat hält die Einschränkung für geboten, dass eine solche psychotherapeutische Begleitung nicht durch die Einrichtung „Kind im Zentrum“ erfolgen soll, sondern entweder neben oder anstelle der von der Mutter angestrebten Besuche dieser Einrichtung. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Schwerpunkt der psychologischen Betreuung nicht von vornherein allein auf einen sexuellen Missbrauch gelegt wird, sondern dass dem Kind geholfen wird, sich in der herrschenden familiären Situation zurechtzufinden.

d) Das Gebot der Inanspruchnahme eines vom Jugendamt einzusetzenden Erziehungsbeistandes durch die Mutter dient der Entlastung beider Kinder. Der Erziehungsbeistand soll die Kinder bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen, vgl. § 30 SGB VIII. Eine solche ambulante Hilfe erscheint vorliegend angezeigt, um den belasteten Kindern einen neutralen Ansprechpartner zur Seite zu stellen, der sie bei der alltäglichen Bewältigung der Trennungssituation unterstützen kann.

e) Vom Gebot einer Mediation – wie vom Jugendamt empfohlen – sieht der Senat in Ansehung der fehlenden Bereitschaft der Mutter, die eine Kommunikation mit dem Vater als Verstoß gegen ihre Menschenwürde beurteilt, ab.

f) Die Auflagen sind auch verhältnismäßig. Die Anordnung der Maßnahmen stellt gegenüber der Entziehung (von Teilen) der elterlichen Sorge den geringeren Eingriff dar.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens zwischen den Eltern, die mit ihren Rechtsmitteln zumindest auch bezweckt haben, dem Kindeswohl Geltung zu verschaffen, gegeneinander aufzuheben.

5. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 40 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.