Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.03.2016 – 9 UF 142/15

1. Senat für Familiensachen

Tenor§

I. Unter Zurückweisung der Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 11. September 2015 – Az. 39 F 182/15 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 21. Mai 2015 – Az. 39 F 185/13 - in der Fassung der (Berichtigungs-)Beschlüsse des Senates vom 24. August 2015 und 17. März 2016 – Az. 9 UF 90/15 – wird insgesamt aufgehoben.

2.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die minderjährigen Kinder J… D…, geboren am …. April 2012, und E… D…, geboren am …. Dezember 2010, wird im Wege der einstweiligen Anordnung auf den Kindesvater übertragen.

3.

Der Antrag der Kindesmutter wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kindesmutter zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

IV. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe§

1.

Die Kindeseltern streiten – parallel zu einem seit längerer Zeit anhängigen sorgerechtlichen Hauptsacheverfahren (Az. 39 F 185/13 des Amtsgerichts Oranienburg) - seit September 2015 im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens mit wechselseitigen Anträgen um vorläufige Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder J… und E….

Mit Beschluss vom 11. September 2015 hat das Amtsgericht nach mündlicher Anhörung der Beteiligten am 10. September 2015 und der betroffenen Kinder am 11. September 2015 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder vorläufig auf den Kindesvater allein übertragen und den gegenläufigen Antrag der Kindesmutter zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die Wahrung der sozial-räumlichen Kontinuität bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen.

Gegen diese ihr am 14. September 2015 zugestellte Entscheidung wendet sich die Kindesmutter mit ihrer am 28. September 2015 eingegangenen Beschwerde, die sie dahin begründet, dass die den Beschluss entscheidend (mit-)tragenden Erwartungen des Gerichts in das Verhalten des Vaters nicht eingetreten seien. Entgegen seiner Zusagen „scheinen die Kinder (vom Haushalt der Schwester des Vaters) in den Haushalt des Kindesvaters gewechselt zu sein“, was den Schluss zulasse, dass der Vater den Kindern die für so wichtig erachtete Stabilität und Kontinuität tatsächlich nicht zu gewährleisten bereit sei. Außerdem beeinflusse der Vater die Kinder (weiter) gegen die Mutter und gewähre nur sehr unzureichend Kontakt zwischen den Söhnen und der Mutter, was sie zur Einleitung eines weiteren Eilverfahrens wegen Umgangs veranlasst habe. Sie hat in der Beschwerdebegründung vom 27. November 2015 „zugesagt, bei einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich die Kinder in ihrer jetzigen Kita zu belassen, um ihnen keinen weiteren Wechsel zuzumuten. Dem Kindesvater würde sie ein großzügiges Umgangsrecht einräumen und den Kindern solle auch dessen Schwester als Bezugsperson erhalten bleiben“ (Bl. 158 GA).

Der Kindesvater tritt den Behauptungen der Mutter zu den Entwicklungen seit Erlass der Eilentscheidung dezidiert entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

Den Antrag der Mutter auf einstweilige Regelung unbegleiteten Umgangs mit den Söhnen hat das Amtsgericht Oranienburg mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 – Az. 39 F 222/15 – zurückgewiesen, weil es trotz ausdrücklicher Erklärungen der Mutter, sie habe keine Auswanderungsabsichten, die Besorgnis bestehe, sie werde Deutschland verlassen und dem Vater die Kinder entziehen.

Die Mutter ist – wohl im Januar 2016, Genaueres ist nicht bekannt – in die Schweiz verzogen, weil ihr Verlobter dort eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und sie für sich selbst dort auch bessere berufliche Chancen sehe.

2.

Die Beschwerde der Kindesmutter ist gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 1 FamFG eingelegt worden, mithin zulässig. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat – im Ergebnis zu Recht und unter besonderer Betonung der Wahrung der sozial-räumlichen Kontinuität - dem Vater im Wege einstweiliger Anordnung das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für den heute 5 ¼-jährigen E… und den knapp vier Jahre alten J… D… übertragen.

a)

Der Umstand, dass dem Kindesvater (neben der Kindesmutter) mit Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 21. Mai 2015 – Az. 39 F 185/13 – im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung des Umgangs, die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Regelung von Kitaangelegenheiten und von Angelegenheiten der Entwicklungsverzögerung sowie zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung entzogen worden war und diese Entscheidung für seine Person Bestandskraft erlangt hat, während und weil allein die Kindesmutter seinerzeit das Rechtsmittelgericht angerufen und – für sich – die Aufhebung dieses Beschlusses erreicht hat (Beschluss des Senates vom 24. August 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. März 2016, Az. 9 UF 90/15), steht der jetzigen Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater nicht entgegen.

(1)

Zum einen enthält der das hiesige Verfahren einleitende Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Söhne auf ihn allein vom 3. September 2015 zumindest konkludent den Antrag auf Aufhebung der zuvor erfolgten Entziehung wesentlicher Teile des Sorgerechts, jedenfalls des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts. In der Antragsbegründung hat sich der Vater ausdrücklich auf die Senatsentscheidung vom 24. August 2015, mit der – versehentlich falsch tenoriert und inzwischen berichtigt – der nach §§ 1666, 1666a BGB, 49 ff. FamFG ergangene Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 21. Mai 2015 insgesamt aufgehoben worden war, gestützt.

Jenseits dessen ist gemäß § 1696 Abs. 2 BGB ohnehin eine sorgerechtliche Maßnahme nach §§ 1666, 1666a BGB – kraft Gesetzes und von Amts wegen – aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(2)

Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für den Entzug wesentlicher Teile des Sorgerechts des Vaters für die beiden Söhne J… und E… nicht (mehr) vor.

Der Vater hat schon seit Erlass des Senatsbeschlusses vom 24. August 2015 tatsächlich Elternverantwortung wahrgenommen. Es gibt keinerlei tragfähige Anknüpfungstatsachen für eine – gerichtliche sorgerechtliche Eilmaßnahmen allein rechtfertigende - irgendwie geartete akute Kindeswohlgefährdung bei fortgesetzter Betreuung der Söhne in der Verantwortung des Vaters.

Die Kinder leben seit dem 3. Juli 2015 und anhaltend bis heute im Haushalt der Schwester des Vaters in O…; die Schwester war – seinerzeit im Einvernehmen mit beiden Eltern – bereits während der Zeit der vom 1. Oktober 2013 bis Mai 2014 währenden Strafhaft der Mutter umfassend in die Versorgung und Betreuung der Kinder involviert und hat seinerzeit mit dem Jugendamt gut kooperiert (vgl. Sitzungsvermerk des Amtsgerichts vom 21. Mai 2015, Az. 39 F 185/13, Bl. 284 jener Akte). Der seinerzeit zustände Amtspfleger hatte deshalb am 3. Juli 2015 erneut den Wohnsitz der Schwester als Lebensmittelpunkt der Kinder bestimmt. Die Schwester war und ist für J… und E… eine wichtige Bezugsperson. Sie hat die Betreuung und Versorgung der Kinder in der Vergangenheit zuverlässig wahrgenommen, insbesondere für einen regelmäßigen Kitabesuch (vgl. Kitabescheinigungen vom 14. Oktober 2015, Bl. 281 GA, und vom 14. Dezember 2015, Bl. 241) und eine kontinuierliche Wahrnehmung der gesundheitlichen Belange der Kinder Sorge getragen; für irgendwelche Versäumnisse, die Rückschlüsse auf etwaige Gefahren für das Kindeswohl zuließen, gibt es derzeit keinerlei Anhaltspunkte.

Der Vater, der aufgrund seiner Erwerbstätigkeit, die auch Auslandseinsätze (zuletzt im Herbst 2015 am norwegischen Polarkreis) einschließt, die Betreuung und Versorgung der Söhne nicht durchgängig persönlich sicherstellen konnte/kann, nimmt gern die Unterstützung seiner Schwester in der Gestaltung eines – für die hier betroffenen Kinder besonders wichtigen - verlässlichen Alltags für J… und E… in Anspruch. Er bringt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten in die Betreuung der Söhne ein und erhält und festigt damit die bestehende Vater-Sohn-Beziehung. Der Vater hat jedenfalls zwischenzeitlich die besondere Bedeutung einer zuverlässigen und stabilen Betreuungssituation für die Kinder, die mit Blick auf die bereits bestehenden und ärztlich attestierten Entwicklungsverzögerungen in besonderer Weise auf eine verlässliche räumlich-soziale Kontinuität angewiesen sind, erkannt und sein Verhalten im Interesse der Kinder daran ausgerichtet. Es besteht derzeit kein Zweifel daran, dass der Vater jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens dafür Sorge tragen wird, dass J… und E… in dem ihnen vertrauten Umfeld in der Häuslichkeit seiner Schwester verbleiben können, in dem sie sich wohlfühlen, eine verlässliche Alltagsgestaltung erleben, über den kontinuierlichen Kitabesuch regelmäßige Kontakte zu Gleichaltrigen pflegen und in ihrer sozialen und sprachlichen Entwicklung weitere Fortschritte machen können. Wie die Mutter hat auch der Vater – auf ausdrückliche Empfehlung des Jugendamtes, das im Übrigen das vom Vater unterstützte Betreuungsmodell im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht in dieser Sache im September 2015 ausdrücklich befürwortet hat und davon nicht abgerückt ist – außerdem einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für die beiden Kinder gestellt (Bl. 92 GA).

Dieses Verhalten des Vaters lässt auf eine hinreichende und entscheidend von den Bedürfnissen der Kinder und ihrem Wohlergehen geleitete Übernahme elterlicher Verantwortung schließen.

Die noch im Mai 2015 den Entzug wesentlicher Teile seines Sorgerechts begründenden Umstände im Verhalten des Vaters überzeugen nicht (mehr) und haben jedenfalls eine durchgreifende Änderung erfahren. Soweit die sorgerechtliche Maßnahme mit einem über Jahre anhaltenden und eskalierenden Elternstreit, der die Kinder in einen massiven Loyalitätskonflikt gestürzt habe, der erhebliche Gefahren für die seelisch-emotionale Entwicklung der Kinder berge, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24. August 2015 ausgeführt, dass daraus allein ein Entzug von weiten Teilen des Sorgerechts nicht gerechtfertigt ist. Der Senat bleibt dabei, dass es ausgesprochen bedauerlich, aber leider zunehmend Lebenswirklichkeit geworden ist, dass Kinder getrennt lebender Eltern in Streitigkeiten um den Lebensmittelpunkt und das Umgangsrecht verstrickt und dadurch – auch schwer – belastet werden. Dies mag Anlass geben zu einer einstweilige Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an einen Elternteil oder zu vorläufigen adäquaten Umgangsregelungen, darf aber für sich betrachtet – jenseits eines hier nicht vorliegenden Ausnahmefalles – kein Grund für eine vorläufige Entziehung großer Teile des elterlichen Sorgerechts sein. Kindern, die in einen hochkonflikthaften Streit zwischen Elternteilen, die sie beide lieben, hineingezogen werden, ist nämlich nicht damit gedient, dass sie mit der Folge einer nachhaltigen Beeinträchtigung ihrer Beziehung zu beiden Elternteilen außerhalb der Familie untergebracht werden (so schon im dem zitierten Senatsbeschluss, dort S. 4 f.), was seinerzeit unmittelbare Folge des gerichtlich angeordneten Sorgerechtsentzuges im Mai 2015 war.

Zumindest die bis in das Frühjahr 2015 zu beobachtende ambivalente Haltung des Vaters zur Mutter und zur Ausübung des (Mit-)Sorgerechts, die – einhergehend mit wiederholten Aufenthaltswechseln, der Installierung eines letztlich nicht funktionierenden Wechselmodells und unstet durchgeführten und von streitigen Auseinandersetzungen begleiteten Umgangsregelungen – gewiss zu der Verunsicherung der Kinder in ihrer Beziehung zu den Eltern bei- und den Sorgerechtsentzug mitgetragen hat, hat ein Ende gefunden. Es gibt eine von beiden Elternteilen geteilte endgültige Trennung auf der Paarebene; das Scheidungsverfahren wurde im Herbst 2015 übereinstimmend vorangetrieben. Der Vater hat sich klar für eine Übernahme elterlicher (Allein-)Verantwortung positioniert. Der in den sorgerechtlichen (Eil-)Verfahren eindrucksvoll beschriebene erhebliche Konflikt auf der Elternebene mit durchgreifenden Problemen in der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit von Vater und Mutter im Interesse ihrer gemeinsamen Kinder und entsprechenden Rückwirkungen auf die Bindungstoleranz besteht zwar fort. Diesen ist aber – unter Berücksichtigung der demnächst zu erwartenden Ergebnisse des Sachverständigengutachtens im parallel laufenden sorgerechtlichen Hauptsacheverfahren - vorrangig mit den Mitteln einer Zuweisung des elterlichen Sorgerechts oder von Teilen desselben an einen Elternteil im Rahmen von § 1671 BGB und geeigneten Umgangsregelungen wirksam zu begegnen. Der (fortbestehende) Entzug wesentlicher Teile des Sorgerechts des Vaters ist insoweit nicht erforderlich und jedenfalls unverhältnismäßig; derzeit bestehen keine auch nur ansatzweise tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass bei Wiederherstellung des uneingeschränkten Sorgerechts des Vaters eine akute Gefährdung für das Wohlergehen der Kinder zu besorgen ist, die allein zu Maßnahmen nach § 1666 f. BGB vor dem – demnächst zu erwartenden - Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum Sorgerecht Anlass geben könnte.

Im Ergebnis dessen war zunächst der Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Mai 2015 auch den vorläufigen Entzug der dort im Einzelnen genannten Bereiche des Sorgrechts des Vaters betreffend und daher nunmehr insgesamt aufzuheben.

b)

Die Voraussetzungen für die einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen der mit gegenläufigen Anträgen insoweit streitenden Elternteile nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen vor.

(1)

Die besonderen Voraussetzungen für den Erlass einer Eilentscheidung lagen und liegen weiterhin vor. Insoweit kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die auch keiner der Beteiligten in Zweifel zieht, Bezug genommen werden. Mit dem zwischenzeitlich erfolgten Umzug der Mutter in die Schweiz und der dadurch geschaffenen großen räumlichen Entfernung macht sich angesichts des fortbestehenden Elternstreits über den Lebensmittelpunkt der Kinder eine einstweilige Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht umso erforderlicher.

(2)

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für E… und J… war einstweilen antragsgemäß auf den Vater allein zu übertragen. Auch insoweit kann der Senat auf die in der Sache in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verweisen, die durch die weitergehenden Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren nicht etwa in Zweifel gezogen, sondern vielmehr ausdrückliche Bestätigung finden.

Schon das Familiengericht hat gründend auf die für das Wohl der hier betroffenen noch recht jungen Kinder nachteiligen Folgen ihrer in außergewöhnlichem Maße unstetigen Lebensverhältnisse mit vielfach wechselnden Wohnungen und vor allem Bezugspersonen zu Recht die besondere Bedeutung der Gewährung eines zuverlässigen und stabilen Lebensumfeldes mit einer räumlichen Kontinuität, die mit einer sicheren Anbindung an soziale und familiäre Bezugspersonen einhergeht, betont. Derart verlässliche und stabile Lebensumstände für E… und J… zu bieten, ist von beiden Elternteilen ganz offenkundig allein der Vater willens und in der Lage.

Soweit die Kindesmutter ihr Rechtsmittel noch in der Beschwerdebegründung vom 27. November 2015 ausdrücklich auf die Zusage gestützt hat, „bei einer Aufenthaltsbestimmung auf sich die Kinder in ihrer jetzigen Kita zu belassen, um ihnen keinen weiteren Wechsel zuzumuten“, kann davon angesichts des im Januar 2016 vollzogenen Umzuges in die Schweiz keine Rede mehr sein.

Wie dem Senat im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens bekannt wurde, hat die Kindesmutter offensichtlich schon seit längerer Zeit Auswanderungspläne gehabt und diese wohlweißlich verschwiegen. Schon in dem zuletzt von der Kindesmutter eingeleiteten Umgangsverfahren – Az. 39 F 222/15 – gab es Indizien für Auswanderungspläne der Mutter. Die Schwester des Vaters hat über entsprechende Postings der Kindesmutter und ihres Partners in sozialen Netzwerken bzw. über entsprechende Gespräche mit anderen Familienangehörigen der Mutter (deren Mutter bzw. deren Tochter M…) von Auswanderungsplänen der Mutter nach Norwegen schriftlich Zeugnis abgelegt (Bl. 221 GA). Das Amtsgericht hat ermittelt, dass die Bewährungshelferin der Mutter mitgeteilt hat, dass diese ihr gegenüber erklärt habe, sie beabsichtige nach Norwegen auszuwandern (Bl. 236 GA). Unstreitig gab es im Sommer auch eine (Urlaubs-)Reise der Mutter nach Norwegen. Die Mutter ließ allerdings in dem Umgangsverfahren und in der hiesigen Beschwerdebegründung noch im November 2015 jegliche Auswanderungspläne ausdrücklich bestreiten. Gleichwohl ist sie dann schon wenige Wochen später in die Schweiz ausgewandert. Dafür gibt es nur zwei Erklärungen:

Entweder geschah dies völlig unvorbereitet und spontan, also ohne dass eine irgendwie gesicherte Lebensperspektive dort bestanden hat und jedenfalls ganz offensichtlich motiviert ausschließlich von eigenen Wünschen und Bedürfnissen, nämlich der Verwirklichung der Lebenspartnerschaft mit ihrem Verlobten und weil sie „für sich bessere berufliche Chancen in der Schweiz als in Deutschland sieht“. Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass und welche Gedanken sie sich gemacht hat, was dieser Umzug in ein anderes Land unter – erneutem - Abbruch sämtlicher sozialer Beziehungen und Herstellung einer ganz erheblichen räumlichen Distanz zum Wohnort des Vaters mit Rückwirkungen auf die Beziehungs- und Umgangsintensität für die Kinder, die im Übrigen auf einen erneuten Umgebungswechsel nicht ansatzweise vorbereitet worden sind, bedeutet. Dies muss der Mutter umso mehr angelastet werden, als in den hiesigen Sorgerechtsverfahren wiederholt die besondere Bedeutung stabiler Lebensverhältnisse der Kinder betont worden ist. Die Fortsetzung der vom Jugendamt zu Recht schon bei Einleitung des Hauptsacheverfahrens im Jahre 2013 als für die Kinder besonders kritisch beschriebenen unsteten Lebenswandels mit Wohnsitzverlagerungen in bemerkenswert kurzen Intervallen kann nur als besonders egoistisch und rücksichtslos gegen die Interessen und Bedürfnisse ihrer Kinder charakterisiert werden.

Andernfalls – und angesichts der vorstehend geschilderten Wahrnehmungen Dritter zu Auswanderungsplänen der Mutter eher wahrscheinlich – hat die Mutter die Auswanderung durchaus mehr oder weniger umfassend und auch unter Klärung der Frage, wie welche Anschlussbetreuungen und –förderungen für ihre Kinder in E… stattfinden können, vorbereitet und diese für die Frage der Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erkennbar bedeutsame Tatsache bewusst verschwiegen und damit die Verfahrensbeteiligten mit der Zusicherung des Erhalts des sozialen Umfeldes der Kinder zu täuschen versucht.

Solche Täuschungsversuche zur Durchsetzung eigener Interessen, die mit den Bedürfnissen der Kinder nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen sind bzw. ihnen gar zuwiderlaufen, sind der Mutter ersichtlich nicht fremd. Ein vergleichbares Verhaltensmuster findet sich in der Vorlage einer fachlichen „Bestätigung“ ihrer angeblich uneingeschränkten Erziehungsfähigkeit durch ihren angeblichen Therapeuten vom 7. September 2015, die unter dem Briefkopf des in N… und B… ansässigen Dipl.-Sozialpädagogen und Heilpraktikers für Psychotherapie P… B… verfasst worden (Bl. 78 GA) und von diesem als „Fälschung“ entlarvt worden ist (Bl. 235 GA). Auch die vielfachen strafrechtlichen Verurteilungen der Kindesmutter (vgl. dazu Bl. 72 ff. GA), u.a. mehrfach wegen Betruges, legen beredtes Zeugnis von einem massiv gestörten Verhältnis zur Wahrheit und einer von Rücksichtslosigkeit und Egoismus geprägten Grundhaltung ab. Die hierzu im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens gewonnenen Erkenntnisse rechtfertigen zwanglos die Annahme des Senates, dass es sich hierbei um verfestigte Verhaltensmuster handelt, die zum einen grundsätzliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Mutter und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Verfahren rechtfertigen. Dies gilt etwa für die erkennbar ohne jeden konkreten Anhaltspunkt und Anlass und ins Blaue hinein unterbreitete Behauptung in der Beschwerdebegründung, der Vater sei biologisch nur der Vater von J… und beabsichtige, die Kinder mittelfristig zu trennen, was dieser glaubhaft bestreitet – die Darstellung der Mutter ist entweder (wahrscheinlich) heute gelogen oder die Mutter hat den Vater über Jahre darüber im Unklaren gelassen, dass der ehelich geborene E… nicht von ihm abstammt. Die zutage getretene Neigung zu Halb-/Unwahrheiten, die auch wiederholt in delinquentes Verhalten gemündet ist, hat nicht allein unter dem Gesichtspunkt schädlicher Vorbildwirkung sorgerechtliche Relevanz.

Es kommt hinzu, dass – auch darauf hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht hingewiesen – der Widerruf der Aussetzung des Restes der 2013/2014 bereits verbüßten mehrmonatigen Haftstrafe droht, weil die Mutter erneut angeklagt worden ist, wie sie selbst im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht eingeräumt hat. Es liegt auf der Hand, dass die Gefahr einer erneuten Inhaftierung einer stabilen Lebensperspektive der Kinder im Haushalt der Mutter diametral entgegensteht.

Soweit die Mutter weiter eine unzureichende Bindungstoleranz des Vaters anbringt, kommt diesem Aspekt angesichts der herausragenden Bedeutung der Wahrung der räumlich-sozialen Kontinuität der Lebensverhältnisse der Kinder am derzeitigen Wohnort, kein entscheidendes Gewicht bei. Vor dem überraschenden/kurzfristigen Wegzug der Mutter in die Schweiz ist in Abstimmung mit dem Jugendamt begleiteter Umgang organisiert und durchgeführt worden; der Antrag der Mutter auf unbegleiteten Umgang ist im Eilverfahren – wie sich gezeigt hat völlig zu Recht – mit der Sorge um Auswanderungsabsichten der Mutter zurückgewiesen worden. Die mit der großen räumlichen Distanz einhergehenden Unzuträglichkeiten für die Mutter-Sohn-Beziehung hat die Mutter zu verantworten, nicht der Vater. Der Senat verhehlt nicht, dass es – etwa aus dem Bericht des Verfahrensbeistands in dem vorzitierten Eilverfahren zum Umgang vom 5. November 2015 (Bl. 177 GA) – durchaus Anhaltspunkte für eine nur eingeschränkte Bindungstoleranz des Vaters gibt, der allerdings der (glaubhaften ?) Behauptung der Mutter, es würde auch kein telefonischer Kontakt gewährt, mit der Behauptung entgegen getreten ist, die „Telefonate finden in der vereinbarten Form statt, es sei denn die Mutter hält den vorgesehenen Termin samstags 9.00 Uhr nicht ein“. Im Übrigen bestehen nach Aktenlage und hier insbesondere derjenigen im Hauptsacheverfahren nicht weniger Bedenken gegen eine uneingeschränkte Bindungstoleranz auf Seiten der Mutter. Diesem Aspekt kann im hiesigen Eilverfahren jedenfalls keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden.

Im vorliegenden Verfahren muss in der Abwägung der Kriterien des Kindeswohls – auch angesichts des fortgeschrittenen Stadiums des Hauptsacheverfahrens - der Schwerpunkt auf der Erhaltung des jetzigen Lebensumfeldes der Kinder liegen. Bei der gegebenen Sachlage kommt danach einzig die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder auf den Vater allein in Betracht.

Der gemäß dem Hinweis vom 21. Januar 2016 ins Auge gefasste Entzug wesentlicher Teile des Sorgerechts der Mutter war derzeit nicht veranlasst. Dies war seinerzeit von der – fortbestehenden – Überzeugung des Senates getragen, dass eine Rückführung E…s und J…s in den mütterlichen Haushalt kindeswohlschädlich ist. Den aus der umgesetzten Auswanderung der Mutter und einem etwaigen Herausreißen aus der gewohnten Umgebung für den Fall der Rückführung in den mütterlichen Haushalt unmittelbar drohenden Gefahren für die Entwicklung der Kinder kann aber im Rahmen des hier auf der Grundlage von § 1671 BGB und insoweit konzentriert auf den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts geführten einstweiligen Anordnungsverfahrens durch die vorgenommene bzw. bestätigte Übertragung dieses Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater allein und unter Ausschluss der Mutter insoweit bereits wirksam begegnet werden. Weitergehender Handlungsbedarf, der unter den besonderen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a BGB einen einstweilige Entzug weiterer Teilbereiche des Sorgerechts der Mutter rechtfertigen würde und diesen verhältnismäßig erscheinen ließe, kann derzeit tatsächlich nicht festgestellt werden.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Wertfestsetzung ergeht nach §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 41, 45 Abs. Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Diese Entscheidung ist gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht anfechtbar.