Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.04.2016 – 10 WF 48/16

2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2016:0414.10WF48.16.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Mutter zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

I.

Durch Beschluss vom 15.7.2015 (Bl. 591) hat der Senat auf die Beschwerde der Mutter unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 19.7.2013 (6 F 318/13) den Vollzug des Beschlusses des Amtsgerichts vom 12.3.2012 (6 F 109/10) bis zum 31.1.2016 ausgesetzt. Zugleich hat der Senat der Mutter aufgegeben, dem Vater zum 15.8.2015 und sodann jeweils zum 15.11., 15.2., 15.5. und 15.8. eines jeden Jahres ein Foto des gemeinsamen Kindes zu übersenden, ebenso Fotos des Kindes anlässlich von Feierlichkeiten, die in Bezug auf das Kind stattfinden, wie Feiern des Geburtstages des Kindes oder der Einschulung des Kindes. Ferner hat der Senat der Mutter aufgegeben, den Vater zum 15.8.2015 und sodann jeweils zum 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes zu erteilen und hierzu jeweils aktuelle Atteste der behandelnden Ärzte und Therapeuten des Kindes vorzulegen. Die Mutter ist im Senatsbeschluss darauf hingewiesen worden, dass das Gericht im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft anordnen kann.

Unter dem 23.9.2015 hat der Vater beantragt, gegen die Mutter wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus dem Senatsbeschluss vom 15.7.2015 ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe festzusetzen (Bl. 622). Er hat vorgetragen, die Mutter habe lediglich eine sie treffende Verpflichtung erfüllt, nämlich die Übersendung des Fotos zum 15.8.2015. Das Foto von der Einschulung des Kindes sei von der Qualität her unzureichend. Auch habe die Mutter eine (ausführliche) Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes nicht erteilt, ebenso wenig Atteste beigefügt; das unkommentierte Übersenden des Kurzberichts einer Pflegehelferin sei nicht ausreichend.

Die Mutter ist dem Antrag unter dem 28.10.2015 entgegengetreten (Bl 635). Dazu hat sie näher ausgeführt, sie gehe davon aus, die sie treffenden Verpflichtungen erfüllt zu haben.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 17.11.2015 hat das Amtsgericht gegen die Mutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 € und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 50 € einen Tag Ordnungshaft festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Mutter habe die sich aus dem Senatsbeschluss vom 15.7.2015 ergebenden Verpflichtungen schuldhaft nicht vollständig erfüllt. Dies betreffe zwar nicht die Verpflichtung zur Vorlage von Fotos des Kindes, wohl aber die Verpflichtung, Auskunft über den Gesundheitszustand zu erteilen und hierzu aktuelle Atteste vorzulegen. Die Vorlage der Kopie eines Berichts der häuslichen Krankenpflege über einen Beratungseinsatz am 10.7.2015 ersetze weder die geschuldete Auskunft noch stelle der Bericht ein ärztliches oder therapeutisches Attest dar. Darauf, ihr lägen aktuelle Atteste nicht vor, könne sich die Mutter nicht berufen; gegebenenfalls habe sie aktuelle Atteste der behandelnden Ärzte und Therapeuten auf eigene Kosten einzuholen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit der sofortigen Beschwerde vom 9.12.2015 (Bl. 720). Sie trägt vor (Bl. 721 ff.):

Sie sei den sie treffenden Verpflichtungen aus dem Senatsbeschluss vom 15.7.2015 nachgekommen. Der Bericht der häuslichen Krankenpflege vom 10.7.2015 sei aktuell und werde den Anforderungen gerecht. Das Kind sei durch die erfolgten Untersuchungen und Behandlungen sowie die im Januar 2016 anstehende Diagnostik ohnehin sehr stark belastet. Ihr, der Mutter, könne daher gerade nicht auferlegt werden, das Kind ärztlich oder therapeutisch für die Erstellung eines Attestes gesondert untersuchen zu lassen. Der Vater habe im Übrigen dem Sinn und Zweck der gerichtlichen Anordnung vom 15.7.2015 entsprechend hinreichende Erkenntnisse über den Gesundheitszustand des Kindes. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht 6 F 562/15 habe sie eine Aufenthaltsbescheinigung über einen stationären Aufenthalt des Kindes in der Zeit vom 26. bis zum 29.10.2015 vorgelegt, die dem Vater bekannt sein müsse. Ferner habe in dem Verfahren 6 F 562/15 auch die Verfahrensbeiständin den Gesundheitszustand des Kindes aktuell beschrieben. Diese Stellungnahme müsse dem Vater ebenfalls vorliegen. Schließlich werde das Kind mit Rücksicht auf das Parallelverfahren 6 F 562/15 ab dem 25.1.2016 für eine gesamte Kalenderwoche stationär in das Krankenhaus B… aufgenommen. Das Ergebnis der Diagnostik werde sodann dem Gericht und damit natürlich auch dem Vater vorgelegt.

Durch Beschluss vom 10.3.2016 (Bl. 741) hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dabei hat das Amtsgericht auf seine Begründung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, die Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses B… von Oktober 2015 enthalte keine Diagnostik, sondern bestätige lediglich den stationären Aufenthalt des Kindes. Gerade vor diesem Hintergrund sei es unverständlich, dass die Mutter nicht anlässlich des stationären Aufenthaltes die behandelnden Ärzte um einen Test ersucht habe; eine zusätzliche Untersuchung sei nicht erforderlich gewesen. Auch die Äußerungen der Verfahrensbeiständin ersetzten kein ärztliches oder therapeutisches Attest.

Hierauf hat die Mutter unter dem 30.3.2016 Stellung genommen (Bl. 748). Sie verweist darauf, dass in den Senatsentscheidungen Vorgaben hinsichtlich des Inhalts des geforderten ärztlichen Attestes nicht enthalten seien, so dass die Anforderungen nicht überspannt werden dürften. Für ein gesundes Kind werde ein ärztliches Attest auch nicht ausgestellt. Im Übrigen lehnten Ärzte die Ausstellung von Attesten allein mit Bezugnahme auf familienrechtliche Angelegenheiten ab, da die diesbezüglichen Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet würden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sie lediglich Leistungen nach dem SGB II beziehe und deshalb finanziell nicht in der Lage sei, das festgesetzte Ordnungsgeld in Höhe von 100 € zu zahlen.

II.

Die gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde, über die der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 568 Satz 2 ZPO in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht ein Ordnungsgeld gegen die Mutter festgesetzt.

1.

Die die Mutter treffenden Anordnungen zur Vorlage von Fotos und zur Auskunft und Vorlage von Attesten hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Kindes sind ordnungsgeldbewehrt.

Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass Auskunftsansprüche gemäß § 1686 BGB nicht nach §§ 88 ff. FamFG durch Ordnungsmittel vollstreckt würden, sondern als nicht vertretbare Handlung durch Zwangsmittel nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i. V. m. § 888 ZPO (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 1.8.2014 - 9 WF 58/14, BeckRS 2014, 16461 Rn. 9; Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 88 Rn. 1 c, Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 95 FamFG Rn. 5; Hennemann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 1686 BGB Rn. 14; Büte, in: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Aufl., 4. Kap., Rn. 614; Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Aufl., § 95 FamFG Rn. 6; Staudinger/Rauscher, BGB, Bearb. 2014, § 1686 Rn. 17; Veit, in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB, 38. Edition, § 1686 Rn. 7; wohl auch Zimmermann, in: MünchKomm zum FamFG, 2. Aufl., § 88 Rn. 2). Nach Auffassung des Senats spricht aber mehr dafür, die Auskunftsverpflichtung nach § 1686 BGB als Annexanspruch zum Anspruch auf Regelung des Umgangs den Vollstreckungsregeln der §§ 88 ff. FamFG zuzuordnen (so auch Peschel-Gutzeit, in: NK-BGB, 3. Aufl., § 1686 Rn. 13 Fn. 48; Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat - Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl., § 2 Rn. 214 i.V.m. § 6 Rn. 30; wohl auch Jaeger, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 1686 Rn. 5). Eine Annexkompetenz ist dem familienrechtlichen Vollstreckungsrecht nicht fremd. So wird angenommen, dass bei Vollstreckung eines Titels, der sowohl auf die Herausgabe eines Kindes als auch auf die Herausgabe von Gegenständen des Kindes gerichtet ist, auch soweit die Gegenstände herauszugeben sind, die Vollstreckung nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, sondern insgesamt nach §§ 88 ff. FamFG zu erfolgen hat (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., § 88 Rn. 3; Barenfuss/Hentschel, FamFG, 2. Aufl., vor § 88 Rn. 1; Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl., § 1632 Rn. 7). Vor diesem Hintergrund spricht der Umstand, dass die Regelung des persönlichen Umgangs zwischen Kindern und Eltern sowie Kindern und Dritten nach §§ 1684 Abs. 3, 4, 1685 Abs. 3, 1686 a Abs. 2 BGB dem Richter vorbehalten ist, § 14 Abs. 1 Nr. 7 RPflG, während ein isoliertes Auskunftsverfahren nach § 1686 zu den Rechtspflegergeschäften gehört, § 3 Nr. 2 a RPflG, nicht notwendig dafür, dass auch hinsichtlich der Vollstreckung unterschiedliche Wege eingeschlagen werden müssen. Gleiches gilt im Hinblick auf die Annahme, es handele sich etwa bei der Regelung des persönlichen Umgangs nach § 1684 BGB und dem Auskunftsverfahren nach

§ 1686 BGB um unterschiedliche Verfahrensgegenstände, so dass der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB nicht erstmals im Beschwerdeverfahren zur Entscheidung gestellt werden könne (so noch Senat, NJW-RR 2010, 301, 303; ferner OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 146, 148; Erman/von Döll, BGB, 14. Aufl., § 1686 Rn. 2).

Dabei ist zu beachten, dass das Auskunftsrecht nach § 1686 BGB von seiner systematischen Stellung her den Umgangsregelungen zugeordnet ist. Die Vorschrift folgt im Gesetz unmittelbar auf die Bestimmungen des § 1684 BGB, den Umgang des Kindes mit den Eltern betreffend, und des § 1685 BGB, den Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen betreffend. Besonders deutlich wird die systematische Zuordnung der Bestimmung des § 1686 BGB zu den Regelungen über den Umgang dadurch, dass die durch Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4.7.2013 (BGBl, S. 2176) aufgenommene Bestimmung des § 1686 a BGB, die insbesondere auch unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters auf Umgang mit dem Kind vorsieht, erst im Anschluss an § 1686 BGB in das Gesetz aufgenommen worden ist. Für die systematische Zuordnung des Auskunftsrechts nach § 1686 BGB zur Regelung des Umgangs spricht ferner der Umstand, dass die gesetzliche Überschrift des Unterabschnitts 2 vor § 88 FamFG „Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs“ lautet, ohne dass dort ebenso wie in § 14 Abs. 1 Nr. 7 RPflG zwischen persönlichem und sonstigem Umgang unterschieden wird. Die besondere praktische Verknüpfung zwischen dem Recht auf persönlichen Umgang einerseits und dem Auskunftsrecht nach § 1686 BGB andererseits ergibt sich auch daraus, dass die Ersatzfunktion des Auskunftsanspruchs bei fehlendem oder eingeschränktem Umgang in der Rechtsprechung eine vorrangige Bedeutung hat (OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 2000, 1106; Staudinger/ Rauscher, a.a.O., § 1686 Rn. 2). Es entspringt daher einem praktischem Bedürfnis, dass der umgangsberechtigte Elternteil gerade wenn sich abzeichnet, dass er einen uneingeschränkten Umgang nicht erreichen kann, sein Auskunftsrecht nach § 1686 BGB bereits im Umgangsregelungsverfahren zur Sprache bringt, so dass es nahe liegt, dass der Richter bereits in einer einheitlichen Entscheidung über die Ausgestaltung des Umgangs einerseits und die Auskunftsverpflichtung des betreuenden Elternteils andererseits entscheidet. Angesichts dessen ist auch eine einheitliche Vollstreckung der Verpflichtungen, die den betreuenden Elternteil einerseits hinsichtlich des (eingeschränkten) Umgangs und andererseits hinsichtlich der Auskunftserteilung treffen, wünschenswert.

Nach alledem unterliegt die Vollstreckung eines Auskunftstitels nach § 1686 BGB der Vollstreckung gemäß §§ 88 ff. FamFG. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung, Auskunft zu erteilen, können somit Ordnungsmittel, die Sanktionscharakter haben (BT-Drucks. 16/6308, S. 218), festgesetzt werden. Daneben kommt die Anordnung eines Zwangsgeldes nach § 888 BGB, also eines Beugemittels, dessen Festsetzung ausgeschlossen ist, wenn der Zweck, den Willen des Pflichtigen zu beugen, erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann (Senat, FamRZ 2009, 1084), nicht in Betracht. Mithin findet die Vorschrift des § 888 Abs. 2 BGB, wonach eine Androhung der Zwangsmittel nicht stattfindet, keine Anwendung. Vielmehr ist § 89 Abs. 2 FamFG einschlägig, wonach der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen hat. Vor diesem Hintergrund ist im Senatsbeschluss vom 15.7.2015 der Hinweis an die Mutter ergangen, dass im Falle der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angeordnet werden kann.

2.

Die Mutter hat die ihr aus dem Senatsbeschluss vom 15.7.2015 obliegende Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen nicht vollständig erfüllt. Dabei hat die Mutter schon nicht beachtet, dass die sie treffende Auskunftsverpflichtung grundsätzlich von der Verpflichtung, Belege vorzulegen, zu unterscheiden ist (vgl. Schael, in: Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -, 2. Aufl., § 2 Rn. 147; Büte, in: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, a.a.O., 4. Kapitel, Rn. 605). Die Auskunft ist dabei als Wissenserklärung durch Vorlage einer systematischen Aufstellung der erforderten Angaben vom Auskunftspflichtigen in Person zu erteilen (vgl. Schael, a.a.O., § 1 Rn. 308). Vor diesem Hintergrund hätte die Mutter unabhängig von der Frage, welche Art von Attesten oder sonstigen Belegen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Kindes vorzulegen wären, dem Vater jedenfalls zunächst in eigenen Worten schriftlich Auskunft über den Gesundheitszustand erteilen müssen. Dies ist offensichtlich nicht geschehen. Der Vater hat seinen Antrag, ein Ordnungsgeld gegen die Mutter festzusetzen, unwidersprochen auch damit begründet, dass die Mutter eine Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes überhaupt nicht erteilt habe. Besonders deutlich wird das in der seinem Antrag beigefügten an die Mutter gerichteten Email vom 13.9.2015 (Bl. 627), wo es ausdrücklich heißt: „Weder hast du mir gegenüber irgendeine Auskunft über unsere Tochter erteilt noch wurden Atteste von Ärzten oder Therapeuten zum Nachweis deiner Aussagen beigefügt.“ Diesem Vorbringen ist die Mutter nicht entgegengetreten. Vielmehr lässt sich ihrer Antragserwiderung vom 28.10.2015 entnehmen, dass sie offensichtlich davon ausgegangen ist, es reiche aus, dem Vater Belege zu übersenden.

Nach alledem rechtfertigt schon der Umstand, dass die Mutter dem Vater keinerlei Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes erteilt hat, die Festsetzung eines Ordnungsmittels. Auf die Frage, ob die Mutter der im Senatsbeschluss vom 15.7.2015 weiter enthaltenen Verpflichtung, aktuelle Atteste der behandelnden Ärzte und Therapeuten des Kindes vorzulegen, nachgekommen ist, kommt es daher nicht entscheidend an. Nur vorsorglich weist der Senat insoweit darauf hin, dass der Schwerpunkt der Verpflichtung der Mutter, soweit es den Gesundheitszustand des Kindes betrifft, auf der Erteilung der Auskunft zum jeweiligen Stichtag, zunächst 15.8.2015, sodann jeweils zum 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres, liegt. Darauf, ob der Vater etwa in anderem Zusammenhang Kenntnisse über den Gesundheitszustand des Kindes erlangt hat, kommt es entgegen der Auffassung der Mutter nicht an.

Soweit die Mutter darüber hinaus verpflichtet worden ist, aktuelle Atteste der behandelnden Ärzte und Therapeuten des Kindes vorzulegen, ist dies so zu verstehen, dass es sich um Atteste von Ärzten bzw. Therapeuten handelt, die das Kind in dem jeweils vorangegangen halben Jahr tatsächlich untersucht haben, weil die Mutter Veranlassung hatte, das Kind bei ihnen vorzustellen. Gegenstand der Verpflichtung auf Belegvorlage sind somit nur Atteste, die Ärzte und Therapeuten anlässlich einer ohnehin anstehenden Untersuchung erteilen sollten. Soweit die Ärzte bzw. Therapeuten für diese Tätigkeit im Hinblick auf etwa fehlende Leistungszusagen seitens der gesetzlichen Krankenversicherung ein (geringes) Honorar verlangen sollten, müsste die Mutter dieses allerdings aufbringen.

Soweit das Kind sich innerhalb eines Berichtzeitraums im Krankenhaus befunden hat, bezieht sich der Auskunftsanspruch des Vaters wie auch der Beleganspruch selbstverständlich auch hierauf. Es versteht sich von selbst, dass in einem solchen Fall nicht Atteste jedes das Kind im Krankenhaus behandelnden Arztes vorzulegen sind. Ausreichend ist ein zusammenhängender Bericht des Krankenhauses, regelmäßig der Entlassungsbericht. Nicht ausreichend ist, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, eine Bescheinigung des Krankenhauses, aus der sich allein die Aufenthaltsdauer ergibt. Entscheidend sind die Angaben zum konkreten Gesundheitszustand des Kindes.

Der Vortrag, die Vorlage weitergehender Atteste, als bislang vorgelegt, würde zu einer unzumutbaren Belastung des Kindes führen, greift nicht durch. Aus der Verpflichtung im Senatsbeschluss vom 15.7.2015 ergibt sich nicht, dass die Mutter verpflichtet wäre, jeweils aus Anlass des Stichtages für die Vorlage des Attests eine gesonderte Untersuchung des Kindes zu veranlassen. Ausreichend ist, dass sich aus dem Attest die Entwicklung des Gesundheitszustands für den abgelaufenen Berichtszeitraum, zukünftig also das abgelaufene halbe Jahr, ergibt. Soweit die Mutter in ihrer Erwiderung vom 28.10.2015 zum Ordnungsgeldantrag des Vaters auf die mit der Einholung von Attesten verbundenen Kosten hingewiesen hat, wird sie diese, wie das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss auch ausgeführt hat, selbst zu tragen haben. Eine Verpflichtung des Vaters insoweit ist im Beschluss des Senats vom 15.7.2015 nicht vorgesehen.

Soweit die Mutter in ihrer Beschwerdebegründung vom 17.12.2015 (Bl. 721) auf die im Januar 2016 anstehende Diagnostik des Kindes für eine Kalenderwoche im Krankenhaus B… hinweist und in ihrem Schriftsatz vom 30.3.2016 (Bl. 748) nochmals die Auffassung vertritt, der Entlassungsbericht des Krankenhauses anstelle eines ärztlichen Attestes sei viel aussagekräftiger, ist nicht nachvollziehbar, warum sie diesen Entlassungsbericht, der spätestens Anfang Februar 2016 vorgelegen haben dürfte, in diesem Verfahren nicht eingeführt hat.

Im Hinblick auf die Vorlage von Fotos hat das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass Fotos von Feierlichkeiten, die am ... 8. und … 9.2015 stattgefunden haben, noch nicht mit dem ersten Stichtag zur Vorlage von Fotos, zum 15.8.2015 verlangt werden konnten. Soweit der Vater die Qualität des Einschulungsfotos rügt, hat die Mutter diese in ihrer Erwiderung vom 28.10.2015 hinreichend erklärt. Grundsätzlich ist die Mutter allerdings verpflichtet, dem Vater zu den jeweiligen Stichtagen Fotos in guter Qualität zu übermitteln.

3.

Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist angesichts eines Rahmens von bis zu 25.000 € nicht unangemessen. Dem steht nicht entgegen, dass die Mutter nach eigenen Angaben ausschließlich Leistungen nach SGB II bezieht. Auch wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten bei der Bemessung des Ordnungsmittels von Bedeutung sind (vgl. Hammer, a.a.O., § 89 Rn. 9 a), kann der Umstand, dass der Verpflichtete nur Sozialleistungen bezieht, nicht dazu führen, auf die Festsetzung eines Ordnungsgeldes vollständig zu verzichten. Mit der Festsetzung auf einen Betrag von 100 € ist das Amtsgericht maßvoll vorgegangen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Sanktion angesichts des Pflichtverstoßes auch noch spürbar sein muss. Dass die Mutter offensichtlich nicht streng zwischen Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen unterschieden hat, entlastet sie nicht vollständig. Bei Erlass des Senatsbeschlusses vom 15.7.2015 war die Mutter anwaltlich vertreten. Es muss daher angenommen werden, dass sie über die Folgen des Beschlusses rechtlich hinreichend unterrichtet worden ist. Im Übrigen hatte der Vater in seiner E-Mail vom 13.9.2015 hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er nicht nur Atteste, sondern darüber hinaus auch eine Auskunft der Mutter verlangt.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO zugelassen. Denn die Frage, ob ein Auskunftstitel nach § 1686 BGB durch Zwangsmittel oder durch Ordnungsmittel zu vollstrecken ist, ist - wie ausgeführt - höchstrichterlich nicht abschließend entschieden. Wegen der bereits angeführten Unterschiede zwischen Ordnungsmittel und Zwangsmittel ist die Rechtsfrage auch entscheidungserheblich (vgl. Senat, FamRZ 2009, 1084). Würde gegen die Mutter lediglich ein Zwangsgeld in Höhe von 100 € festgesetzt, könnte sie der Zahlung dieses Betrages dadurch entgehen, dass sie nunmehr nachträglich vollständig Auskunft erteilt und Belege vorlegt.