Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 27.04.2016 – 4 U 76/14
4. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 30. April 2014 teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 192.512,00 €
a) nebst Zinsen i.H.v. 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bis zum 31. Juli 2009
aus 66.912,00 € seit dem 4. Juni 2002,
aus 18.400,00 € seit dem 12. Dezember 2002,
aus 41.400,00 € seit dem 20. März 2003,‘
aus 20.300,00 € seit dem 28. Januar 2004,
aus 29.500,00 € seit dem 15. September 2004 und
aus 16.000,00 € seit dem 27. April 2005,
b) nebst Zinsen aus 192.512,00 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Oktober 2011
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 67 % und die Beklagte 33 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund einer von dieser, seinerzeit noch als P… AG firmierend, am 27. Mai 2004 „zur Sicherung der Forderungen aus dem Subventionsverhältnis, insbesondere möglicher zukünftiger Erstattungsansprüche,“ übernommenen selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft auf Erstattung von Förderzuwendungen i.H.v. insgesamt 587.368,91 € nebst errechneter Zinsen i.H.v. 224.721,87 € und weiterer Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Oktober 2011 in Anspruch.
Die Klägerin machte geltend, ihr stünde gegen die zwischenzeitlich auf L… GmbH umfirmierte L… AG (im Folgenden: L… GmbH bzw. L… AG) aufgrund des wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung – Überschreitung des maximal zulässigen Subventionswertes – ergangenen, bestandskräftigen Feststellungs- und Leistungsbescheids vom 13. Dezember 2007 eine Erstattungsforderung i.H.v. 394.856,91 € nebst Zinsen und aufgrund des ebenfalls bestandskräftigen Widerrufsbescheides vom 8. September 2009, mit dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der L… GmbH der Zuwendungsbescheid vom 12. April 2000 in Gestalt des letzten Änderungsbescheides vom 18. Mai 2005 widerrufen wurde, eine solche i.H.v. 192.512,00 € nebst Zinsen zu. Für die Erstattungsbeträge habe die Beklagte als Bürgin ungeachtet des Umstandes einzustehen, dass von den von der Klägerin insgesamt als Zuschuss gewährten Fördermittel von 587.368,91 € an die L… AG lediglich 45.000,00 € und die restlichen Zahlungen an die T… GmbH (im Folgenden: T... GmbH) ausgezahlt wurden. Denn die L… AG sei - was entgegen der Darstellung im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht unstreitig war - mit Bescheid vom 5. Mai 2004 (Anlage K 4, Bl. 15 ff. AnlBd) anstelle der T... GmbH als bisherige Zuwendungsempfängerin in das Förderverhältnis eingetreten. Die Bescheide vom 13. Dezember 2007 und 8. September 2009 seien rechtmäßig, insbesondere unter Berücksichtigung des sog. „intendierten Ermessens“ ermessensfehlerfrei ergangen.
Die Beklagte wandte gegen ihre Inanspruchnahme im Wesentlichen ein:
Die Bürgschaftsübernahme sei unter diversen Gesichtspunkten unwirksam bzw. nichtig. Sie – die Beklagte – sei gemäß § 776 BGB wegen Freigabe der ursprünglich gestellten Sicherheiten frei geworden.
Sie könne auch deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil die Rückforderungsbescheide formell – der Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007 sei nicht innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 49 Abs. Abs. 3 Satz 2 VwVfG ergangen – und materiell – die Klägerin habe ihr Ermessen nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt – rechtswidrig gewesen seien.
Ihre Inanspruchnahme stelle sich zudem, was mit Schriftsatz vom 15. April 2013 (dort S. 19 f., Bl. 57 f. d.A.) näher ausgeführt wird, als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar.
Ferner erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. Diese bezieht sich auf die Zinsforderungen und – wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. April 2015 klargestellt hat, insoweit sind die tatsächliche Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (i.d.F. des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 13. Juni 2014), auf die im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, zu ergänzen – auf die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft. Der mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 festgesetzte Erstattungsbetrag sei sofort fällig gewesen, damit sei auch in Bezug auf die Bürgschaftsforderung Fälligkeit eingetreten und diese sei mit Ablauf des 31. Dezember 2010 verjährt. Den weiteren Erstattungsbetrag betreffend habe die am 4. Februar 2013 zugestellte Klage die bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2012 eingetretene Verjährung nicht mehr hemmen können.
Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bürgschaft sei wirksam. Einer Annahmeerklärung gegenüber dem anderen Teil habe sie nicht bedurft. Die Beklagte sei durch Herrn Y… als seinerzeitiges Vorstandsmitglied wirksam vertreten worden, die Vertretungsbefugnis des Vorstandes habe nach § 82 AktG nicht beschränkt werden können. § 776 BGB greife nicht, denn der hier streitige Anspruch sei nicht durch weitere Bürgschaften gesichert gewesen. Die Bürgschaft sei auch nicht wegen eines Missverhältnisses zwischen ausgereichter Subvention und Haftungssumme nichtig; Zuwendungszweck auch des Änderungsbescheides vom 5. Mai 2004, auf den sich die Bürgschaftserklärung beziehe, sei das Betreiben der Betriebsstätte für mindestens 5 Jahre über das Ende des Investitionszeitraumes hinaus. Die Inanspruchnahme der Beklagten sei auch nicht überraschend, denn es liege auf der Hand, dass bei Zweckverfehlung Erstattungsansprüche entstünden.
Der nach zivilrechtlichen Grundsätzen haftende Bürge sichere nur Ansprüche ab, die auf materiell-rechtlich rechtmäßigen Bescheiden beruhten; die Klägerin habe ihr Widerrufsermessen in den Bescheiden vom 13. Dezember 2007 und 8. September 2009 rechtsfehlerfrei ausgeübt.
Insbesondere seien die L… AG bzw. der Insolvenzverwalter der richtige Adressat der Rückforderungsbescheide, denn die L… AG sei in das Subventionsverhältnis eingetreten. Sie sei zwar nicht Rechtsnachfolgerin der T... GmbH, indes mit Übernahme des Betriebsvermögens und der Betriebsstätte wirtschaftlich Nutznießerin der bisher geflossenen Subventionen und im zuwendungsrechtlichen Sinne Nachfolgerin der T... GmbH geworden. Auf ihren Antrag hin sei der Zuwendungsbescheid auf die L… AG als neue Zuwendungsempfängerin abgeändert worden. Hierdurch sei die L… AG zumindest dem seit dem Jahr 2000 bestehenden Zuwendungsverhältnis beigetreten und habe sämtliche Rechte und Pflichten übernommen.
Die Klägerin habe ihren Widerruf vom 8. September 2009 auf einen Verstoß gegen Auflagen, sowie eine Verfehlung des Zuwendungszwecks gestützt. Im letztgenannten Fall sei ein Widerruf im Regelfall intendiert und das Gericht habe nur zu prüfen, ob die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. Die Klägerin habe mit dem Widerruf nicht in der vagen Hoffnung abwarten müssen, dass das Unternehmen doch noch gerettet werde; sie habe vielmehr widerrufen können, falls der Zweck nicht bis zum 31. März 2010 durchgeführt werde. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die Betriebsstätte noch über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. August 2009 hinaus betrieben worden sei. Die beklagtenseits behauptete Beschäftigung der Arbeitskräfte in einer „Beschäftigungsgesellschaft“ sei insoweit unerheblich.
Zudem sei gegen die Auflage einer durchgehenden Besetzung mit 116 Arbeitnehmern über 7 ¼ Jahre verstoßen worden. Zwar erfasse die Bürgschaft nicht die Verschärfung des Haftungsrisikos insoweit, als mit Bescheid vom 18. April 2005 die Bindungsfristen verlängert worden seien, indes sei der Erhalt der Betriebsstätte bis zum 31. März 2010 gemäß Bescheid vom 5. Mai 2004 nicht erfüllt gewesen.
Auch der Widerruf vom 13. Dezember 2007 sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Gegen die Feststellung der Überschreitung des maximal möglichen Subventionswertes habe die Beklagte nichts vorgebracht. Die Forderung aus diesem Bescheid sei nicht verjährt. Auch im Verwaltungsrecht könne die Fälligkeit durch Stundung hinausgeschoben werden. Hier sei der Erstattungsbetrag spätestens 10 Tage nach Unanfechtbarkeit, mithin erst mit Rücknahme der beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage im Jahre 2009, eingetreten. Die Klage sei am 28. Dezember 2012 in unverjährter Zeit eingereicht und alsbald zugestellt worden.
Zinsen stünden der Klägerin aus Verzug in beantragter Höhe, der die Beklagte nicht entgegengetreten sei, zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.
Die Beklagte hält ihre Verjährungseinrede aufrecht und daran fest, dass die L… AG nicht mit Wirkung für die Vergangenheit in das mit der T... GmbH begründete Förderverhältnis eingetreten sei. Gegenstand der vertraglichen Regelungen sei vielmehr allein das noch ausstehende Fördervolumen i.H.v. 240.000 € gewesen; der Zuwendungsbescheid könne auch nur für die Zukunft rechtsgestaltend wirken. Da eine Einzelrechtsnachfolge in Verwaltungsakte nicht stattfinde und entgegen den Ausführungen des Landgerichts die Zuwendungen gerade nicht „betriebsbezogen“ seien, hätte die Klägerin allerdings (auch) gegenüber der T... GmbH einen Bescheid erlassen müssen.
Die Annahme eines kontinuierlichen Zuwendungsverhältnisses unterstellt, sei sie – die Beklagte – jedenfalls wegen Freigabe der ursprünglich gestellten Sicherheiten, namentlich der Höchstbetragsbürgschaft des M…, durch die Klägerin gemäß § 776 BGB frei geworden.
Es sei nicht erkennbar, dass die entgegen der Selbstbindung mit Bescheid vom 7. November 2002 erfolgten weiteren Verlängerungen der Investitions- und Durchführungszeiträume gemäß Bescheiden vom 5. Mai 2004 und 18. April 2005 mit höherrangigem, namentlich europäischem, Recht vereinbar seien. Die Verlängerung der Bindefristen stelle, wie das Landgericht zutreffend erkannt habe, einen Anwendungsfall des § 767 BGB dar. Das Landgericht habe indes übersehen, dass in Bezug auf die Wirtschaftsgüter die Bindungsfrist (nur) bis zum 31. Dezember 2008 gegolten habe mit der Folge, dass insoweit der Sicherungszweck vollständig erreicht worden sei. Da auch die Bindefrist der Arbeitsplätze – deren maßgebende Anzahl nicht 116, sondern 80 sei – weitgehend erreicht worden sei, sei es unbillig, sie als Bürgin für die vollständige Rückforderung der Zuwendungen in Anspruch zu nehmen.
Der Bescheid vom 8. September 2009 sei nicht nur in Bezug auf einen danach in Betracht kommenden, indes offenbar nicht erwogenen Teilwiderruf ermessensfehlerhaft, sondern auch deshalb, weil die Durchführung des Insolvenzplanverfahren und die Fortführung der Beschäftigungsverhältnisse noch bis zum 31. März 2010 habe berücksichtigt werden müssen. Das Landgericht habe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2009 – XI ZR 86/08 – nur unzureichend beachtet; die lediglich formelhaften Begründungen der Bescheide genügten den dort aufgestellten Begründungserfordernissen nicht.
In Bezug auf den Bescheid vom 13. Dezember 2007 habe das Landgericht ihren Sachvortrag zu der nicht eingehaltenen Jahresfrist und den hierzu angebotenen Zeugenbeweis zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Für die Kenntnis der Klägerin komme es auf diejenige der Mitarbeiterin Frau B… an, die die Bescheide und Schreiben unterzeichnet habe. Jedenfalls nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Schreiben vom 23. November 2005 (Anlage B 12) sei das Recht zum Widerruf verwirkt.
Die Beklagte meint, ihr stünde gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zu, der darauf gerichtet sei, sie so zu stellen, als hätte sie die Bürgschaftserklärung nicht abgegeben. Denn die Klägerin habe sich die Bürgschaft der Beklagten gewähren lassen, obgleich von der L… AG nur noch ein geringfügiger Förderbetrag in Anspruch genommen werden sollte und bereits am 1. Dezember 2013 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestanden habe, dass die Klägerin mit ihrem Engagement gegenüber der T... GmbH ausfallen würde.
Allenfalls habe eine Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte gegen den Insolvenzverwalter erfolgen dürfen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 30. April 2014 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung und trägt unter anderem vor:
Abgesehen davon, dass die Beklagte als einzige Gesellschafterin der L… AG deren weiteres Handeln bestimmen, mithin eine etwaige Erweiterung der Verbindlichkeiten der L… AG habe verhindern können, stelle die Verlängerung der Bindefristen kein Rechtsgeschäft i.S.d. § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB dar. Die Verlängerung des Durchführungs- und Investitionszeitraumes habe vielmehr das Risiko der Beklagten erheblich gesenkt, denn allein die nicht fristgerecht abgeschlossene Investition hätte die Rückforderung der Subvention begründet.
Die Einrede der Verjährung der Bürgschaftsforderung greife nicht. Die Bürgschaft sei erst mit Fälligkeit der Hauptschuld fällig. Der Erstattungsansprüche seien erst im Jahre 2009 fällig geworden; dies gelte auch für den mit Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007 geforderten Erstattungsbetrag, dessen Fälligkeit in dem Bescheid auf zehn Tage nach Unanfechtbarkeit verschoben worden sei.
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat sie teilweise, nämlich insoweit Erfolg, als die Beklagte auf Zahlung von Zinsen für das Jahr 2001 sowie auf Rückerstattung von 394.856,91 € nebst Zinsen in Anspruch genommen wird.
Die gegen die Bürgschaft vom 27. Mai 2004 als solche erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht (dazu A.), die gegen die (durch Bürgschaft gesicherte) Hauptschuld geltend gemachten Einwände nur insoweit durch, als die Klägerin aus einem 192.512,00 € übersteigenden Betrag keine Zinsen für den Zeitraum bis zum 15. April 2007 verlangen kann (dazu B.). In Bezug auf einen Teilbetrag von 394.856,91 € nebst Zinsen hieraus seit dem 16. April 2007 kann die Beklagte gemäß §§ 767 Abs. 1 Satz 3, 214 Abs. 1, 217 BGB die Leistung wegen Verjährung der Bürgschaftsforderung verweigern (dazu C.).
A.
1.
Die Bürgschaftsübernahme der Beklagten vom 27. Mai 2004 ist - wie bereits im Senatstermin vom 22. April 2015 ausgeführt - wirksam.
a) Die Schriftform (§ 766 BGB) ist gewahrt und einer dem Bürgen zugegangenen Annahmeerklärung bedurfte es zur Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht. Bei einer Bürgschaft genügt gemäß § 151 Satz 1 Alt. 1 BGB das Behalten der – hier mit Schreiben der L… AG vom 22. Juni 2004 (Anlage K 24, Bl. 332 d.A.) – übersandten Bürgschaftserklärung als Annahme des für den Gläubiger lediglich vorteilhaften Geschäfts.
b) Die Bürgschaftserklärung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die nach § 10 der Satzung der Beklagten erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrates nicht vorlag. Der die Bürgschaftserklärung unterzeichnende Herr Y… war als unstreitig seinerzeit alleiniger Vorstand der Beklagten gemäß §§ 78 Abs. 1 Satz 1, 82 Abs. 1 AktG nach außen uneingeschränkt zur Vertretung der Aktiengesellschaft befugt. Die Überschreitung der dem Vorstand mit der Satzung auferlegten Beschränkungen wirkt, wie § 82 Abs. 2 AktG ausdrücklich klarstellt, lediglich im Innenverhältnis zur (Aktien)Gesellschaft.
c) Zu Recht hat das Landgericht auch die Unwirksamkeit der Bürgschaft wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB verneint.
Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft (nur dann) sittenwidrig und damit nichtig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und recht gerecht Denkenden verstößt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Beklagte stellt insoweit darauf ab, dass die Bürgschaftshöhe – bis zu 1.072.486,00 € - außer Verhältnis zu der an die L… AG ausgezahlten Subvention – 45.000,00 € - stehe; diese Umstände sind indes als Anknüpfungspunkte für die Beurteilung der Bürgschaft als sittenwidrig ungeeignet.
aa) Auf ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann bei einer Bürgschaft ohnehin nicht abgestellt werden, weil es im Verhältnis zwischen Gläubiger und Bürgen stets an einer Gegenleistung des Gläubigers an den Bürgen fehlt.
bb) Eine anfängliche Übersicherung, die nur bei einem Wert der Sicherheiten von mehr als 200 % des zu deckenden Betrages anzunehmen wäre (vgl. nur: Palandt-Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 138 Rdnr. 97), liegt ebenfalls nicht vor. Die Beklagte berücksichtigt nicht, dass für die Beurteilung, ob eine anfängliche Übersicherung vorliegt, nicht auf die später tatsächlich an die L… AG ausgezahlten GA-Zuschüsse abzustellen ist. Da es auf den Zeitpunkt der Gestellung der Sicherheit(en) ankommt, sind auch nicht nur die später, im Zeitraum vom 13. September 2004 bis 27. April 2005, tatsächlich unmittelbar von der L… AG abgerufenen und an sie ausgezahlten Subventionen i.H.v. insgesamt (lediglich) 45.000,00 € zu berücksichtigen. Vielmehr ist Prüfungsmaßstab für das Vorliegen einer sittenwidrigen anfänglichen Übersicherung der Klägerin die Höhe der insgesamt von dieser bewilligten Fördermittel, mithin die mit (insoweit nicht abgeändertem) Zuwendungsbescheid vom 12. April 2000 bewilligten GA-Zuschüsse i.H.v. 1.748.000,00 DM, umgerechnet 783.468,91 €.
Die Einbeziehung der an T... GmbH ausgezahlten Fördermittel in die Beurteilung einer im Verhältnis zu der L… AG bestehenden Übersicherung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unbillig. Denn die bis zur Änderung des Zuwendungsbescheides vom 5. Mai 2004 an die T... GmbH ausgekehrten Fördermittel i.H.v. insgesamt 542.368,91 € (587.368,91 € - 45.000,00 €) sind der L… AG – wie der Senat bereits im Termin vom 22. April 2015 ausgeführt hat – wirtschaftlich dadurch zugeflossen, dass sie aufgrund der Kaufverträge vom 11. Dezember 2003 (Anlage K 23, Bl. 324 ff. d.A.) und 10. Dezember 2003 (Anlage K 22, Bl. 315 ff. d.A.) Eigentümerin der unter Einsatz der gewährten GA-Zuschüsse von der T… GmbH erworbenen Maschinen und Einrichtungen geworden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die mit den von der T... GmbH für die „Erweiterung der Veredelungskapazitäten“ abgerufenen und im Zeitraum vom 12. Februar 2001 bis 22. Januar 2004 ausgezahlten Fördermitteln von insgesamt 542.368,91 € erworbenen Maschinen und Einrichtungen zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die L… AG nur noch einen Bruchteil ihres Anschaffungspreises wert gewesen sind – und der Klägerin dies bekannt war –, sind weder dargetan noch ersichtlich.
2.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Insolvenz der Zuwendungsempfängerin und ein hierauf gestützter Widerrufsgrund habe nicht in ihrem Erwartungshorizont als Bürgin gelegen, insoweit liege eine überraschende Vertragsklausel vor, die nach § 305c BGB nicht Vertragsinhalt geworden sei. Gleiches gelte in Bezug auf die Erstattungsansprüche nach Ziffer 8 ANBest-P, die auf einer Aufhebung des Zuwendungsbescheides aus nicht im Verantwortungs- oder Einflussbereich der Zuwendungsempfängerin liegenden Gründen beruhten.
Nach Ziffer 8.1 der ANBest-P (Bl. 8 f. AnlBd), auf die der Zuwendungsbescheid vom 12. April 2000 Bezug nimmt, ist die Zuwendung „zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfGBbg) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam ist“; hieran schließt sich eine Aufzählung von Rücknahme- und Widerrufsgründen an, die als solche sämtlich im Verantwortungs- oder zumindest Einflussbereich des Zuwendungsempfängers liegen, indes erkennbar nicht abschließend ist („Dies gilt insbesondere, wenn (...)“). Mithin werden von Ziffer 8.1 ANBest-P sämtliche Fälle einer Rücknahme oder eines Widerrufs gemäß §§ 48, 49 VwVfgBbg und der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides und nach anderen Rechtsvorschriften erfasst, ohne dass hinsichtlich der Gründe der Rückgängigmachung unterschieden wird. Die Regelung umfasst damit auch Rückerstattungsansprüche, bei denen die Berechtigung der Klägerin zur Rückgängigmachung ihrer Zuwendungszusage auf Gründen beruht, die die L… AG als Zuwendungsempfängerin weder beeinflussen noch voraussehen konnte und sogar solche, die im Verantwortungs- und/oder Einflussbereich der Klägerin selbst liegen (ebenso Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 – 4 U 20/07).
Ob es überraschend i.S.d. § 305c BGB ist, wenn eine Sicherungszweckerklärung auch Erstattungsansprüche erfasst, die auf einer Aufhebung des Zuwendungsbescheides aus Gründen beruhen, die nicht im Verantwortungs- oder Einflussbereich des Zuwendungsempfängers liegen, kann hier offen bleiben. Dies hätte jedenfalls nicht die Unwirksamkeit der Bürgschaft zur Folge, sondern würde nur zu einer Beschränkung der Bürgenhaftung auf Erstattungsansprüche führen, die auf einer Aufhebung des Zuwendungsbescheides aus vom Zuwendungsempfänger zu verantwortenden oder zu beeinflussenden Gründen beruhen (BGH, Urteil vom 28. April 2009 – XI ZR 86/08 – Rdnr. 26 ff.). Um einen solchen Fall handelte es sich hier sowohl hinsichtlich des Feststellungs- und Leistungsbescheides vom 13. Dezember 2007 als auch des Widerrufsbescheides vom 8. September 2009.
Die Feststellung der (Teil)Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides wegen Überschreitung des höchstzulässigen Investitionswertes (Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007) beruhte auf Umständen, die im Einfluss- und Verantwortungsbereich der L… AG lagen. Der Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007 ist gestützt auf die Überschreitung des höchstzulässigen Investitionswertes aufgrund der Erhöhung der Investitionszulage von 10 % der geplanten Investitionen gemäß dem Finanzierungsplan (vgl. auch § 2 Abs. 6 Nr. 1 InvZulG) auf 652.369,36 € und damit 25 % der laut Verwendungsnachweis förderfähigen Kosten von 2.560.248,89 €. Die Einhaltung der Förderhöchstsätze hatte die L… AG indes selbst in der Hand durch den Einsatz von (höheren) Eigenmitteln bei den förderfähigen Investitionen und Beantragung der Investitionszulage nach dem InvZulG (i.d.ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung) in einer die übrige Förderung nicht gefährdenden Höhe. Die Befugnis, den bewilligten GA-Zuschuss im Falle "nachträglich" festgestellter "Überschreitung des höchstmöglichen Subventionswertes von 33 %, insbesondere wenn eine höhere Investitionszulage als im Finanzierungsplan dargestellt, gewährt wird", zu reduzieren, wird in Nr. 2.4.3. des Finanzierungsplans/Besondere Nebenbestimmungen (Anlage 1 zum Zuwendungsbescheid vom 12. April 2000) ausdrücklich eingeräumt.
Auch in Bezug auf die in dem Bescheid vom 8. September 2009 genannten Widerrufsgründe lässt sich ein die Haftung der Beklagten als Bürgin ausschließendes Überraschungsmoment nicht erkennen. Der Widerruf ist auf die Nichterfüllung der Auflagen zur Mindestdauer der Vorhaltung der Arbeitsplätze (Nrn. 2.3.3 der Anlage 1) sowie darauf gestützt, dass die Zuwendung nicht mehr dem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet werden könne. Die Möglichkeit des Widerrufs im Fall der Nichterfüllung von Auflagen ist in Nr. 8.2.2 ANBest-P, die des Widerrufs im Fall der nicht mehr zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ist in Nr. 8.1.2. ANBest-P ausdrücklich erfasst. Es steht außer Zweifel, dass die Erfüllung der Auflagen im Verantwortungs- und Einflussbereich der Zuwendungsempfängerin liegt. Gleiches gilt für den Wegfall der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung wegen Insolvenz der Zuwendungsempfängerin. Als Grund für die Insolvenz der L… AG nannte die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 15. April 2013 (dort S. 7, Bl. 45 d.A.) die auf die „damalige Finanzkrise in den Jahren 2008 und 2009 eintretende realwirtschaftlichen Krise (u.a.) in Deutschland“ eingetretenen Umsatzeinbrüche; auch dies rechtfertigt nicht die Annahme, der Widerruf des Zuwendungsbescheides beruhe auf nicht von der L… AG zu verantwortenden und zu beeinflussenden Gründen.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Insolvenz der L… AG habe nicht in ihrem – der Beklagten – Erwartungshorizont gelegen, stellt sich doch die auf Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beruhende Insolvenz des Hauptschuldners als der „klassische“ Grund für den Bürgschaftsfall dar.
3.
Die Inanspruchnahme der Beklagten aus der von ihr übernommenen Bürgschaft ist auch unter keinem Gesichtspunkt treuwidrig (§ 242 BGB).
a) Gründe, weshalb der Klägerin zum Vorwurf gemacht werden könnte, die Beklagte aus der Bürgschaft erst zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen haben, zu dem deren Ansprüche gegen den früheren Vorstand wegen Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde unter Überschreitung seiner Kompetenzen bereits verjährt gewesen seien, sind weder dargetan noch ersichtlich. Wie vom Senat im Verhandlungstermin vom 22. April 2015 ausgeführt, fehlt bereits jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin von dem in § 10 der Satzung normierten Erfordernis und dem Fehlen der Zustimmung des Aufsichtsrates der Beklagten zu der Übernahme einer (Bürgschafts-)Verpflichtung i.H.v. von mehr als 500.000,00 € überhaupt Kenntnis hatte. Der Vortrag der Beklagten lässt aber auch nicht erkennen, dass die Klägerin davon wusste oder auch nur hätte wissen müssen, dass die Bürgschaftsübernahme, wie die Beklagte behauptet, in ihren Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen worden war.
Davon abgesehen ist unklar, welche Schlüsse die Klägerin bei Kenntnis dieses Umstandes in Bezug auf die Bürgenverpflichtung der Beklagten hätte ziehen und welche Pflichten hieraus hätten resultieren sollen. Weder bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages noch bei Durchführung des Bürgschaftsvertragsverhältnisses treffen den Gläubiger gegenüber dem Bürgen besondere Schutz- oder Aufklärungspflichten. Eine Pflicht oder Obliegenheit des Gläubigers, dem Bürgen ein Exemplar der Bürgschaftserklärung zu überlassen oder diesen gar - wie die Beklagte meint - durch „jährliche Bestätigungen“, an das „Fortbestehen der betreffenden Bürgschaft“ zu erinnern, besteht nicht.
b) Auch unter dem Gesichtspunkt eines treuwidrig herbeigeführten Bürgschaftsfalls steht der Inanspruchnahme der Beklagten § 242 BGB nicht entgegen.
Dass ein Verhalten der Klägerin zum wirtschaftlichen Zusammenbruch der L… AG geführt hätte, wird von der Beklagten nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Der Widerrufsbescheid vom 8. September 2009 erging ohnehin erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (am 1. August 2009). Die Beklagte selbst macht aber auch nicht geltend, dass die L… AG aufgrund des Feststellungs- und Leistungsbescheides vom 13. Dezember 2007 in wirtschaftliche Schieflage geriet; Letzteres ist in Anbetracht des von der L… AG dagegen eingelegten Widerspruchs und anschließenden Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Cottbus, der erst mit Rücknahme der Klage durch den Insolvenzverwalter endete, auch nicht nahe liegend.
Der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe „die Insolvenz aller Beteiligten abgewartet“, um dann die beklagte Bürgin als „letzte noch solvente Beteiligte“ in Anspruch zu nehmen, lässt – auch dies war Gegenstand der Erörterung im Senatstermin vom 22. April 2015 – nicht erkennen, welche Handlungsalternative der Klägerin zu Gebote gestanden hätte, mit der sie eine Inanspruchnahme der Bürgin hätte abwenden können und müssen.
c) Die Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin stellt sich auch nicht deshalb als treuwidrig dar, weil die Klägerin eine seitens der T... GmbH dem Förderzweck entsprechende Verwendung der GA-Zuschüsse nicht ordnungsgemäß kontrolliert hätte und diese nicht sach- und zweckkonform verwendet worden wären.
Soweit die Beklagte eine nicht dem Förderzweck entsprechende Verwendung der GA-Zuschüsse daraus schließt, dass die T... GmbH bereits in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 Rückstellungen i.H.v. 384.000,00 € für Rückforderungsansprüche – hiervon entfielen allerdings lediglich 344.200,00 € auf den Investitionszuschuss der Klägerin (vgl. Anlage B 2, Bl. 65 d.A.) – eingestellt habe, verfängt dies nicht. Rückstellungen für dem Grund und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten dürfen zwar steuerrechtlich nur gebildet werden, wenn der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, siehe nur BFH, Urteil vom 25. November 2008 – X R 28/05 – Rdnr. 43). Die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht für die Rückstellungsbildung nicht aus. Ob die ernsthafte Gefahr einer Inanspruchnahme gegeben ist, muss einzelfallbezogen im Wege einer Prognose anhand der erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse beurteilt werden (BFH, Urteil vom 25. November 2008 – X R 28/05 – Rdnr. 47). Es müssen daher aus der Sicht des betreffenden Jahres für die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme mehr objektive Gründe als dagegen sprechen.
Damit ist indes noch nichts zu den Gründen für die Rückstellung gesagt. Wie vom Senat bereits im Termin am 22. April 2015 dargestellt, lässt die Ausweisung von Rückstellungen für Rückzahlungsverpflichtungen von Investitionszuschüssen in Jahresabschlüssen des geförderten Unternehmens nicht darauf schließen, dass dieses die ernsthafte Gefahr einer Inanspruchnahme deshalb als überwiegend wahrscheinlich ansieht, weil es die Fördermittel zweckwidrig verwendet und deshalb mit einem Widerruf des Zuwendungsbescheides habe rechnen müssen. Vielmehr ist die Rückstellung offensichtlich allein deshalb erfolgt, weil die T... GmbH ernsthaft befürchten musste, innerhalb des zuletzt bis zum 31. Dezember 2003 verlängerten Investitionszeitraumes die Investitionen unter Einsatz der Fördermittel nicht tätigen zu können. Die T... GmbH hatte nämlich bereits im Jahr 2001 und zuletzt Ende 2002 um eine Verlängerung des Investitionszeitraumes ersucht, da – ausweislich der Angaben in dem Änderungsbescheid vom 7. November 2002 (Anlage K 3, Bl. 13 f. AnlBd) – ihr „Cash-Flow (...) nicht ausgereicht (hatte), um die Investitionen in ihrer geplanten Höhe durchzuführen“. Die Auszahlung der als GA-Zuschuss bewilligten Zuwendungen i.H.v. 1.748.000,00 DM war an den Einsatz von Eigenmitteln in beträchtlicher Höhe geknüpft. So mussten nach dem „Finanzierungsplan/Besondere Nebenbestimmungen“ (Anlage 1 zum Zuwendungsbescheid vom 12. April 2000, Bl. 4 f. AnlBd) von dem mit 7.600.000,00 DM geplanten Investitionsvolumen insgesamt 5.092.000,00 DM, das sind 67 %, aus Eigenmitteln finanziert werden. Ausweislich des als Anlage K 21 (Bl. 301 ff. d.A.) eingereichten Schreibens der T... GmbH vom 1. Dezember 2003 verzeichnete dieses Unternehmen im Jahr 2002 einen Umsatzeinbruch i.H.v. 15 % und schloss mit einem negativen Betriebsergebnis i.H.v. 1,8 Mill. € ab. Vor diesem Hintergrund stand ernsthaft zu befürchten, dass die T... GmbH mangels liquider Eigenmittel auch innerhalb der ihr zuletzt bis zum 31. Dezember 2003 verlängerten Frist die Investitionen nicht würde tätigen können; tatsächlich hat sich diese Gefahr dann auch verwirklicht und die T... GmbH veranlasst, Maschinen und Anlagen im Wege des Asset Deals an die seinerzeit als B… AG firmierende L… AG zu verkaufen.
Ob darüber hinaus die nicht bestandskräftigen Investitionszulagenbescheide für die Jahre 2000 bis 2002 Grund für die Rückstellungen gewesen sein können, bedarf keiner Entscheidung.
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung (dort S. 6, Bl. 452 d.A.) ist – auch hieran hält der Senat fest – die „enorme“ Überschreitung der zulässigen Förderhöchstsätze kein Indiz für eine nicht ordnungsgemäße Mittelverwendungskontrolle seitens der Klägerin. Ausweislich des Feststellungs- und Leistungsbescheides vom 13. Dezember 2007 (Anlage K 15, Bl. 49 ff AnlBd) wurde der höchstmögliche Subventionswert allein deshalb um 23,08. Prozentpunkte überschritten, weil Eigenmittel in geringerer Höhe, als nach dem „Finanzierungsplan/Besondere Nebenbestimmungen“ zum Zuwendungsbescheid vom 12. April 2000 angenommen, eingesetzt worden sind. Abgesehen davon ist aber auch nicht erkennbar, dass und zu welchem Zeitpunkt die Klägerin vor Bekanntgabe des Verwendungsnachweises vom 14. Juli 2005 (Anlage B 12, Bl. 252 d.A.) Kenntnis davon hatte oder hätte haben müssen, dass Investitionszulagen anstelle der geplanten 760.000,00 DM (umgerechnet 388.581,83 €) tatsächlich in Höhe von 579.844,47 € und 39.654,54 € gewährt worden sind.
cc) Soweit die Beklagte schließlich eine sach- und zweckkonforme Verwendung der Zuwendungen bestreitet, kann hierauf eine treuwidrige Inanspruchnahme aus der Bürgschaft schon deshalb nicht gestützt werden, weil eine etwaige – strafbare – missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (ebenfalls) den Widerruf des Zuwendungsbescheides rechtfertigte.
Wie im Senatstermin vom 22. April 2015 ausgeführt, genügt das Vorbringen der Beklagten auch nicht, um eine treuwidrige Inanspruchnahme des Bürgen wegen vorwerfbar unterlassener bzw. nicht ordnungsgemäßer Kontrolle der Fördermittelverwendung annehmen zu können. Es ist nicht einmal ansatzweise dargetan, dass und in welchem Umfang die GA-Zuschüsse überhaupt zweckfremd eingesetzt worden sein sollen. Hierzu näher vorzutragen war der beklagten Bürgin ohne weiteres möglich und zumutbar. Sie verfügte nicht nur als alleinige Aktionärin der L… AG über gesellschaftsrechtliche Informationsmöglichkeiten, als Bürgin stand ihr zudem gegenüber der L… AG als Hauptschuldnerin ein Auskunftsanspruch zu. Anhand der „Liste der geförderten Wirtschaftsgüter“, die dem Kaufvertrag vom 11. Dezember 2013 zwischen der seinerzeit unter B… AG firmierenden L… AG und der Pa… GmbH (Anlage K 23, Bl. 324 ff. d.A.) als Anlage 13 (siehe § 7 (5) d.V) unstreitig – die Beklagte ist der diesbezüglichen Darstellung des Senats nicht entgegengetreten – beigefügt war, hätte sich von der Beklagten ohne weiteres überprüfen lassen, welche der in der Investitionsgüterliste (Anlage 2 zum Zuwendungsbescheid vom 12. April 2000, Bl. 7 AnlBd) aufgeführten Wirtschaftsgüter tatsächlich (nicht) vorhanden gewesen sind.
4.
Die Beklagte ist nicht gemäß § 776 BGB von ihrer Bürgenverpflichtung frei geworden.
Nach dieser Vorschrift wird der Bürge insoweit frei, als der Gläubiger ein für die Hauptforderung bestelltes Pfandrecht aufgibt und der Bürge aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 BGB hätte Ersatz erlangen können.
a) Unstreitig hat die Klägerin ihre Rechte aus der „Haftungserklärung der Gesellschafter“ vom 6. November 2000 (Anlage B 1, Bl. 59 f. d.A.) und der Höchstbetragsbürgschaft des M… vom 7./22. Mai 2002 (Anlage B 1, Bl. 62 f. d.A.) aufgegeben. Gleichwohl ist die Beklagte nicht gemäß § 776 BGB von ihrer Bürgenpflicht frei geworden, denn zu keinem erdenklichen Zeitpunkt hätte die beklagte Bürgin aus den vorgenannten, von M… gestellten, Sicherheiten gemäß § 774 BGB Ersatz verlangen können.
Zwar bezogen sich die Bürgschaften – die Haftungsübernahme vom 6. November 2000 war als öffentlich-rechtlich zu qualifizierender Schuldbeitritt mangels Einhaltung der notwendigen Schriftform (§§ 57, 59 Abs. 1, 62 Satz 2 VwVfGBbg, §§ 125, 126 Abs. 2 BGB) nichtig, ließe sich aber ggf. gemäß § 140 BGB in eine Bürgschaft umdeuten (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 – III ZB 19/08 – Rdnr. 18) – jeweils auf die Forderungen aus dem Subventionsverhältnis mit der Klägerin, insbesondere mögliche Erstattungsansprüche. Die von der M… KG … und dem M… als Gesellschaftern der T... GmbH gesicherte Forderung einerseits und die von der Beklagten mit ihrer Bürgschaft vom 27. Mai 2004 gesicherte Forderung andererseits sicherten indes Forderungen der Klägerin gegen unterschiedliche Hauptschuldner; M… bzw. die M… KG … und die Beklagte waren daher keine zum Ausgleich gemäß § 774 Abs. 2 BGB verpflichtete Mitbürgen.
Die von dem M… am 7./22. Mai 2002 übernommene Bürgschaft sicherte nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Bürgschaftserklärung die Forderungen aus dem Subventionsverhältnis zwischen der Klägerin und der „T… GmbH“. In der „Haftungserklärung der Gesellschafter“ vom 6. November 2000 ist die T... GmbH zwar nicht ausdrücklich als Hauptschuldner, aber als „Absender“ der Haftungserklärung und diejenige Gesellschaft aufgeführt, deren Gesellschafter die Haftung übernehmen. Die T... GmbH als Hauptschuldnerin der mit der „Haftungserklärung der Gesellschafter“ gesicherten Forderung der Klägerin ergibt sich zweifelsfrei auch daraus, dass sie Adressat des in Bezug genommenen „Zuwendungsbescheides vom 12.04.2000“ ist, aus dem die gesicherten Erstattungs- und Verzinsungsansprüche erwachsen können.
Mit ihrer Bürgschaftserklärung vom 27. Mai 2004 (Anlage K 6, Bl. 20 f AnlBd) hingegen sicherte die Beklagte, seinerzeit noch als P… AG firmierend, ausdrücklich die Forderungen aus dem Subventionsverhältnis zwischen der Klägerin und der L… AG.
b) Überdies hält der Senat auch an seiner im Termin vom 22. April 2015 geäußerten Sichtweise fest, dass sowohl die von M… für Forderungen gegen die T... GmbH gestellte Bürgschaft als auch die von der M… KG … erklärte Haftungsübernahme nach § 418 Abs. 1 Satz 1 BGB (entsprechend) erloschen sind.
Diese Norm sieht zum Schutz des Sicherungsgebers, dessen Risiko wesentlich durch die Solvenz des Schuldners bestimmt wird, vor, dass alle akzessorischen Sicherungsrechte, wie beispielsweise die Bürgschaft, im Falle einer Schuldübernahme erlöschen; auf eine Vertragsübernahme findet die Norm entsprechende Anwendung (Palandt-Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 418 BGB Rdnr. 1).
Vorliegend hat ein Wechsel des Hauptschuldners stattgefunden, denn anstelle der T... GmbH als Zuwendungsempfängerin und Schuldnerin eines etwaigen Erstattungsanspruches ist – wie nachfolgend ausgeführt wird – die L… AG in das Subventionsverhältnis mit der Klägerin eingetreten. Dass dieser Wechsel des Hauptschuldners nicht (allein) privatrechtlich im Wege einer befreienden Schuldübernahme oder Vertragsübernahme vollzogen wurde, sondern eines öffentlich-rechtlichen Aktes – Änderung des Zuwendungsbescheides – bedurfte, steht der Anwendbarkeit der den Bürgen schützenden Vorschrift des § 418 BGB nicht entgegen. Die Rechte und Pflichten aus einer Bürgschaft sind bürgerlich-rechtlicher Natur, auch wenn sie, wie hier, eine öffentlich-rechtliche Forderung absichert. Die Bürgschaft hat ihre Grundlage in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Abhängigkeit der Bürgschaftsschuld von der gesicherten Hauptverbindlichkeit (Akzessorietät) stellt nur sicher, dass der Gläubiger vom Bürgen das erhält, was er vom Hauptschuldner zu bekommen hat; diese Akzessorietät bestimmt aber nicht die Rechtsnatur der Bürgschaft (st. Rspr. des BGH, siehe nur Beschluss vom 17. September 2008 – III ZB 19/08 – Rdnr. 14 m.w.N.).
Bestimmen sich die Rechte und Pflichten (auch) aus einer Bürgschaft, die eine öffentlich-rechtliche Forderung absichert, nach den Normen des BGB, besteht kein anerkennenswerter Grund, die den Bürgen als Sicherungsgeber schützende Vorschrift des § 418 BGB nicht auch in Fällen anzuwenden, in denen eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit in Rede steht und sich der Schuldnerwechsel (auch) öffentlich-rechtlich vollzieht. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 418 BGB ist gerade, den Bürgen nicht für einen anderen Hauptschuldner haften zu lassen, sondern nur für den, den er kannte und für den er einstehen wollte (OLG Hamm, Urteil vom 30. August 1989 – 31 U 39/89 – Rdnr. 14). Tritt in das öffentlich-rechtliche Subventionsverhältnis ein anderer Zuwendungsempfänger ein, stellt sich dies aus Sicht des Bürgen als Parteiwechsel auf Schuldnerseite ebenso dar, wie wenn sich der Wechsel des Hauptschuldners im Wege einer bürgerlich-rechtlichen Schuld- oder Vertragsübernahme vollzogen hätte.
5.
Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die beklagte Bürgin lediglich in dem ursprünglichen Umfang aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden kann, nicht hingegen, soweit der Änderungsbescheid vom 18. April 2005 (auch) zu einer Erweiterung der Bürgenhaftung geführt hat. Denn nach § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB kann durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach Übernahme der Bürgschaft vornimmt, die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert werden. Solche die Stellung des Bürgen verschlechternde Änderungen führen zwar nicht zum gänzlichen Wegfall der Bürgenhaftung, wenn nicht – was hier nicht der Fall ist – die Identität der Hauptschuld entfallen ist, sind aber dem Bürgen gegenüber unwirksam mit der Folge, dass dieser lediglich in dem bisherigen Umfang aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden kann.
Der Anwendbarkeit des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB steht hier nicht entgegen, dass die Parteien eine Höchstbetragsbürgschaft vereinbart haben. Das Verbot der Fremddisposition soll den Bürgen nicht in erster Linie vor einer nominalen Aufstockung der Bürgschaftsverpflichtung, sondern vor einer Haftung für zusätzliche Verbindlichkeiten schützen. Von einer Bürgschaft sind damit nachträgliche rechtsgeschäftliche Erweiterungen der Hauptforderung auch dann nicht gedeckt, wenn die Hauptschuld einschließlich der späteren Erweiterungen den Höchstbetrag der Bürgschaft nicht überschreitet (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 – XI ZR 107/08 – Rdnr. 29).
Wie bereits im Senatstermin vom 22. April 2015 ausgeführt, stellt die Verlängerung des Investitionszeitraumes bis zum 30. September 2005 und die daran gekoppelte Verlängerung der Bindefristen für die Wirtschaftsgüter bis zum 30. September 2010 und die Dauerarbeitsplätze bis zum 30. Dezember 2012 einen Verstoß gegen das Verbot der Fremddisposition dar, denn dadurch wurde die Stellung der Beklagten als Bürgin nicht nur unerheblich verschlechtert und es handelte sich auch nicht um eine Veränderung, die für die Beklagte bei Übernahme der Bürgschaft ohne weiteres erkennbar im ursprünglichen Vertrag bereits angelegt war.
Wenngleich die Verlängerung des Investitionszeitraumes und der Bindefristen um ein (weiteres) halbes Jahr im Verhältnis zur Gesamtinvestitionszeit von etwa 5 Jahren und 8 Monaten und den Bindefristen nur 8,8 % ausmachen, handelt es sich nicht um eine unwesentliche Änderung. Denn – wie gerade der vorliegende Fall zeigt – wird mit der Verlängerung des Investitionszeitraumes und der Bindefristen das Haftungsrisiko des Bürgen dadurch erweitert, dass der Zuwendungszweck und die Auflagen über einen längeren Zeitraum hin zu gewährleisten sind und damit der Bürge das Risiko eines Widerrufs der Zuwendung wegen Nichteinhaltung der Betriebsstättenpflicht und/oder Verstoßes gegen die Auflagen über den Zeitpunkt hinaus zu tragen hat, der aus seiner Sicht bei Abgabe seiner Bürgschaftserklärung maßgeblich war.
Der Anwendung des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB steht auch nicht entgegen, dass die Änderungen zu Lasten der beklagten Bürgin hier nicht durch ein Rechtsgeschäft der Hauptschuldnerin – der L… AG – mit der Gläubigerin – der Klägerin – vereinbart wurden, sondern ihre Grundlage in dem Änderungsbescheid vom 18. April 2005, also einem Verwaltungsakt, haben. Es handelte sich nicht um einen Verwaltungsakt der Eingriffsverwaltung; die Gewährung der Förderung hätte anstelle durch Verwaltungsakt – den Zuwendungsbescheid – ebenso gut durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen und dann durch Rechtsgeschäft geändert werden können. Abgesehen davon hat zwar unmittelbar ein Verwaltungsakt der Klägerin (Gläubiger) die Änderung des Subventionsverhältnisses nach der Bürgschaftsübernahme bewirkt. Diese Änderung des Zuwendungsbescheides erfolgte indes aufgrund des Antrages der L… AG (Schuldner) gemäß deren „Schreiben vom 28.01.2005 und vom 14.04.2005“. Ohne entsprechende Antragstellung der L… AG hätte die Klägerin den Zuwendungsbescheid nicht ändern dürfen, sie war aber auch nicht verpflichtet, dem Begehren der L… AG nachzukommen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Rechtslage für den Bürgen nicht anders dar als im Falle eines rechtsgeschäftlichen Handelns zwischen Gläubiger und (Haupt)Schuldner.
Der Senat hält auch an seiner im Termin vom 22. April 2015 erörterten Rechtsansicht fest, dass es der Beklagten nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB zu berufen. Das Berufen auf § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB ist insbesondere nicht deshalb rechtmissbräuchlich, weil die Bürgin einzige Aktionärin der Hauptschuldnerin war, auf deren Antrag hin die Änderung des Zuwendungsbescheides vom 18. April 2005 erfolgt ist. Denn die Aktionärin ist nicht das eine Aktiengesellschaft vertretende Organ und auch im vorliegenden Fall war die Beklagte nicht diejenige (juristische) Person, die für die L… AG agiert hat; eine etwaige Kenntnis der Beklagten von dem Antrag der L… AG auf Verlängerung des Investitionszeitraumes lässt ihren späteren, auf § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB gestützten Einwand nicht treuwidrig erscheinen.
Letztlich bleibt dieser auf § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB gestützte Einwand allerdings folgenlos, denn Haftungsgrund und -höhe bestehen - was noch auszuführen ist - gleichermaßen, knüpft man an den Zuwendungsbescheid vom 5. Mai 2004 an, auf den sich die Bürgschaft der Beklagten vom 27. Mai 2004 bezieht.
B.
Die Inanspruchnahme der beklagten Bürgin scheitert nicht wegen Fehlens einer wirksamen Hauptschuld; lediglich soweit die Klägerin Zinsen aus einem 192.512,00 € übersteigenden Betrag für den Zeitraum bis zum 15. April 2007 verlangt, ist ein (durch die Bürgschaft gesicherter) Anspruch nicht entstanden.
Die Beklagte haftet für Erstattungsansprüche der Klägerin nur insoweit, wie die Klägerin die Zuwendungsempfängerin bei fehlerfreier Ermessensausübung durch einen rechtmäßigen Verwaltungsakt tatsächlich in Anspruch genommen hätte (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. April 2009 – XI ZR 86/08 – Rdnr. 35 ff.). Falls sich die tatsächlich getroffene Entscheidung nicht im Rahmen des der Klägerin eingeräumten Ermessens gehalten hätte, ist darauf abzustellen, welche Entscheidung richtigerweise hätte ergehen müssen.
1.
Weder die am 29. Oktober 2009 erfolgte Feststellung der Forderung zur Tabelle, noch der in der Bürgschaftserklärung enthaltene Einredeverzicht hindern die Beklagte, die Unrechtmäßigkeit des Widerrufs bzw. der Rücknahme des Zuwendungsbescheides geltend zu machen.
a) Die (rechtskräftige) Feststellung der Hauptforderung zur Insolvenztabelle entbindet das Gericht im Rechtsstreit gegen den Bürgen nicht von der Verpflichtung, Bestehen und Umfang der gesicherten Hauptforderung festzustellen. Ebenso wenig wie die Rechtskraft eines dem Gläubiger günstigen Urteils gegen den Hauptschuldner gegenüber dem Bürgen wirkt (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08 - Rdnr. 37 und vom 28. Februar 1989 - IX ZR 130/88 - Rdnr. 16 m.w.N.), entfaltet die Feststellung einer Forderung des Gläubigers zur Insolvenztabelle, die gemäß § 178 Abs. 3 InsO einen der rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs durch Urteil gleichgestellten Titel darstellt, Rechtskraftwirkung gegenüber dem Bürgen.
b) Der – offenkundig – formularmäßig in der Bürgschaftserklärung enthaltene Verzicht auf „auf die sonstigen Einreden nach § 768 BGB (...) soweit sie nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind,“ erfasst sämtliche Einreden i.S.d. § 768 BGB – die Begrifflichkeit „sonstige“ bezieht sich erkennbar auf die zuvor ausdrücklich genannten Einreden der Anfechtung und Aufrechenbarkeit – und ist gemäß § 307 BGB unwirksam.
Nach der Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile vom 8. März 2001 – IX ZR 236/00 – Rdnr. 15 und vom 16. Juni 2009 – XI ZR 145/08 – Rdnr. 13) benachteiligt ein formularmäßig erfolgter Verzicht auf die aus dem Akzessorietätsprinzip folgenden (sämtlichen) Einreden des § 768 Abs. 1 BGB den Bürgen unangemessen. Der Verzicht ist daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, lässt jedoch den Bestand des Bürgschaftsvertrages im Übrigen unberührt.
Eine andere Sichtweise ist hier nicht deshalb angezeigt, weil nach der Klausel der Einredeverzicht auf Einreden beschränkt ist, die nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt“ sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (siehe nur BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 – IX ZR 443/00 – Rdnr. 34), der der Senat folgt, hebelt auch eine derartige vorformulierte Klausel das in § 768 BGB verankerte Akzessorietätsprinzip aus, ist daher mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und schränkt die Rechte des Bürgen unangemessen ein; sie ist demgemäß nach § 307 BGB unwirksam.
2.
Entgegen der Auffassung der beklagten Bürgin bestehen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Feststellungs- und Leistungsbescheides vom 13. Dezember 2007 und des Widerrufsbescheides vom 8. September 2009 - auch dies war bereits Gegenstand der Erörterung am 22. April 2015 - keine durchgreifenden Bedenken.
a) Die Inanspruchnahme der beklagten Bürgin scheitert insbesondere nicht (teilweise) daran, dass die L… AG nicht (in vollem Umfang) Zuwendungsempfängerin - und damit Rückerstattungsverpflichtete - war, mithin nicht sie, sondern die T... GmbH richtiger Adressat des Feststellungs- und Leistungsbescheides vom 13. Dezember 2007 und des Widerrufsbescheides vom 8. September 2009 gewesen wäre.
Der Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007 und der Widerrufsbescheid vom 8. September 2009 sind entgegen der Auffassung der Beklagten zu Recht gegenüber der L… AG ergangen. Das durch Zuwendungsbescheid vom 12. April 2000 begründete Rechtsverhältnis ist zwar nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der T... GmbH auf die L… AG übergegangen. Es steht auch außer Zweifel, dass die L… AG nicht bereits dadurch in das Subventionsverhältnis (anstelle der T... GmbH) eingetreten ist, dass sie mit Erfüllung der Kaufverträge vom 10. und 11. Dezember 2003 (auch) das Eigentum an den geförderten Wirtschaftsgütern der T... GmbH erworben hat.
Vorliegend hat indes mit Erlass des Änderungsbescheides vom 5. Mai 2004 (Anlage K 4, Bl. 15 ff. AnlBd) ein Wechsel des Subventionsempfängers in der Weise stattgefunden, dass anstelle der T... GmbH als ursprünglicher Zuwendungsempfängerin die L… AG in das Zuwendungsverhältnis mit der Klägerin eingetreten ist.
aa) Mit Änderungsbescheid vom 5. Mai 2004 (Anlage K 4, Bl. 15 ff. AnlBd) hat die Klägerin eindeutig und unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass an die Stelle der ursprünglichen Zuwendungsempfängerin, der T... GmbH, die L… AG treten soll.
Bereits nach dem klaren Wortlaut der unter Ziffer 4 „Zuwendungsempfänger“ getroffenen Regelung ergab sich keine Einschränkung dahin, dass die L… AG nur für die Zukunft, also für die noch ausstehenden GA-Zuschüsse, in das Subventionsverhältnis eintreten sollte. Hierfür spricht überdies die in dem an die L… AG gerichteten Änderungsbescheid erfolgte Neufassung des Investitions- bzw. Durchführungszeitraumes“ (Ziffer 1) und die „Verteilung der Zuwendung auf die Haushaltsjahre“ (Ziffer 2), die gerade nicht nur den Zeitraum ab dem Zuwendungsempfängerwechsel umfasste. Hinzu kommt, dass in der Begründung des Änderungsbescheides vom 5. Mai 2004 auf den Antrag der T... GmbH vom 1. Dezember 2003, mit dem diese u.a. die (uneingeschränkte) „Übertragung der Rechts und Pflichten aus dem Zuwendungsrechtsverhältnis auf eine neue Gesellschaft“ beantragt hatte, ausdrücklich Bezug genommen und diesem Begehren stattgegeben wurde. Schließlich ließ auch der Umfang der seitens der Klägerin für die weitere Auszahlung verlangten (und von der Beklagten gestellten) Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 1.072.486,00 € keinen Zweifel daran, dass L… AG umfassend in das Zuwendungsverhältnis eintreten sollte.
Dieser Sichtweise lässt sich nicht entgegenhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 5. Mai 2004 ein Großteil der bewilligten GA-Zuschüsse bereits an die T... GmbH ausgezahlt gewesen war. Wie bereits im Senatstermin vom 22. April 2015 ausgeführt, ist dem Landgericht nämlich darin zuzustimmen, dass der L… AG (auch) die der ursprünglichen Zuwendungsempfängerin gewährten GA-Zuschüsse wirtschaftlich dadurch zugeflossen sind, dass die L… AG die mit den Fördermitteln von der T... GmbH angeschafften Wirtschaftsgüter erworben hat.
Sämtliche Wirtschaftsgüter der T... GmbH sollten mit Kaufverträgen vom 10. und 11. Dezember 2003 (über die Pa… GmbH) ausdrücklich und unter Hinweis auf den Bewilligungsbescheid vom 12. April 2000, die Änderungsbescheide und den Antrag der T... GmbH vom 1. Dezember 2003 in das Eigentum der B… AG überführt werden. Die B… AG - die ausweislich des als Anlage B 7 (Bl. 243 d.A.) vorgelegten Handelsregisterauszug mit Eintragung vom 10. Februar 2004 in L… AG umfirmierte - hatte sich ausdrücklich mit dem von der T... GmbH beantragten Eintritt in das Förderverhältnis und „den sich daraus ergebenden Verpflichtungen unter Freistellung der Verkäuferin“ (der als Zwischenerwerberin fungierenden Pa… GmbH) einverstanden erklärt. Die Kaufverträge (Anlagen K 22, Bl. 315 ff. d.A. und Anlage K 23, Bl. 324 ff. d.A.) enthielten die Erklärung der jeweiligen Verkäuferin, dass von den insgesamt bewilligten Investitionszuschüssen von 893.738 € „per 31. Dezember 2003 noch ca. 240.000 EURO nicht in Anspruch genommen sein werden“, und den Kaufverträgen waren sowohl der Bewilligungsbescheid vom 12. April 2000, letztmalig geändert mit Änderungsbescheid vom 7. November 2002 (als Anlage 4 bzw. 5), als auch die Liste der geförderten Wirtschaftsgüter (Anlage 13) beigefügt.
Nach alledem bestand für die seinerzeit als B… AG firmierende L… AG kein Zweifel daran, dass sie aufgrund der Kaufverträge vom 10. und 11. Dezember 2003 auch diejenigen Maschinen und Anlagen zu Eigentum erwirbt, die mit den bewilligten und bereits in erheblichem Umfang ausgezahlten Investitionszuschüssen erworben worden waren, ihr mithin die Fördermittel (auch) insoweit wirtschaftlich zufließen sollten.
bb) Der Wechsel der Zuwendungsempfängers - Eintritt der L… AG in das Zuwendungsverhältnis anstelle der aus dem Zuwendungsverhältnis ausscheidenden T... GmbH - entsprach auch dem Willen der übrigen Beteiligten.
Die T… GmbH hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 (Anlage K 21, Bl. 301 ff. d.A.) ausdrücklich (neben einer Reduzierung der Arbeitsplätze und Verlängerung des Investitionszeitraumes) um „Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Zuwendungsrechtsverhältnis auf eine neue Gesellschaft“ ersucht.
Die L… AG hat zwar nicht gegenüber der Klägerin beantragt, in das Subventionsverhältnis mit der T... GmbH einzutreten, gleichwohl ist nicht zweifelhaft, dass ihr Eintritt in das Zuwendungsverhältnis an Stelle der T... GmbH ihrem seinerzeit erklärten Willen entsprach. Dies lässt sich bereits den in den - der Klägerin auf deren Anforderung hin mit Schreiben vom 8. Januar 2004 (Anlage B 8, Bl. 244 d.A.) übermittelten - Kaufverträgen vom 10. und 11. Dezember 2003 getroffenen Vereinbarungen entnehmen; insoweit wird auf die obigen Ausführungen und Zitate Bezug genommen. Des Weiteren bedankte sich die L… AG mit Schreiben vom 11. Juni 2004 (Anlage K 25, Bl. 333 d.A.) „für die Änderung des Zuwendungsbescheides“ und übermittelte die Höchstbetragsbürgschaft der vormals als P... AG firmierenden Beklagten. Auch mit ihrer an die Klägerin gerichteten Erklärung, dass Bestellungen nicht vor dem 24. Januar 2000 erfolgt seien, mithin Beginn des Investitionszeitraumes – wie es dann mit Änderung des Zuwendungsbescheides vom 5. Mai 2004 festgelegt wurde – der 24. Januar 2000 sei, tat sie ihren Willen, in das Zuwendungsverhältnis einzutreten, gegenüber der Klägerin kund. Dieser Sichtweise lässt sich auch nicht – wie die Beklagte meint – entgegenhalten, dass Satzungsänderungen gemäß § 181 AktG erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam werden und die Umfirmierung von B… AG in L… AG und die Verlegung des Geschäftssitzes nach … ausweislich des Handelsregisterauszuges (Anlage B 7, Bl. 243 d.A.) erst am 10. Februar 2004 in das Handelsregister eingetragen wurden. Insofern hätte bei formal korrekter Handhabung für die Schreiben vom 8. und 22. Januar 2004 noch nicht ein Briefkopf der L… AG (sondern der B… AG) verwendet werden dürfen; rechtlich ist dies indes ohne Bedeutung, denn an der Identität des Absenders der genannten Schreiben bestand für keinen der Beteiligten Zweifel.
Schließlich manifestierte die L… AG ihre Zustimmung zum Wechsel des Zuwendungsempfängers auch dadurch, dass sie gegen den an sie gerichteten Bescheid vom 5. Mai 2004 unstreitig keinen Widerspruch eingelegt hat.
cc) Die Beklagte kann auch nicht die mit Berufungsbegründung vom 8. September 2014 (dort S. 6 f., Bl. 452 f. d.A.) herangezogene Entscheidung des VG Düsseldorf vom 17. Juli 2013 (20 K 7520/12) für ihre Auffassung fruchtbar machen, mit der Fiktion einer Subventionsgewährung an die L… AG durch Änderungsbescheid vom 5. Mai 2004 habe die Klägerin "eklatant gegen sämtliche Grundsätze rechtsstaatlich einwandfreien Verwaltungshandelns" verstoßen. Die Klägerin mag im vorliegenden Fall nicht jeden Einzelschritt, den das VG Düsseldorf in der zitierten Urteilspassage (Rdnr. 42) für den Wechsel des Zuwendungsempfängers erforderlich gehalten hat, vollzogen haben; anders als in dem vom VG Düsseldorf entschiedenen Fall existierte jedoch mit dem Änderungsbescheid vom 5. Mai 2004 ein Verwaltungsakt, der den Wechsel des Zuwendungsempfängers regelt, und der alle diejenigen Angaben enthielt, die das VG Düsseldorf vermisst hatte. So hat die L… AG nicht lediglich - wie es dort der Fall war - Fördermittel abgerufen, die die Klägerin lediglich rein tatsächlich an diese ausgereicht hat. Der Änderungsbescheid vom 5. Mai 2004 ließ auch weder an der Rechtsstellung der T... GmbH als bisheriger Zuwendungsempfängerin - diese schied aus dem Zuwendungsverhältnis aus - noch an derjenigen des L… AG - die nunmehr Berechtigte und Verpflichtete aus dem Zuwendungsbescheid vom 12. April 2000 wurde - Zweifel aufkommen. Der Wechsel des Zuwendungsempfängers erfolgte schließlich auf Antrag der bisherigen Zuwendungsempfängerin; dass die L… AG keinen förmlichen Antrag gestellt hat, ist im Hinblick auf die mit Schreiben vom 8. Januar 2004 (Anlage B 8, Bl. 244 d.A.) der Klägerin übermittelten Kaufverträge vom 10. und 11. Dezember 2003 und die nachfolgende Korrespondenz unschädlich, die ihren Willen, anstelle der T... GmbH in das Zuwendungsverhältnis einzutreten, deutlich zum Ausdruck brachte.
b) Auch ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes ist nicht zu verzeichnen. Der Änderungsbescheid vom 5. Mai 2004 steht als begünstigender Verwaltungsakt nicht unter dem Vorbehalt des Gesetzes; dass in Folge eines Widerrufs bzw. einer Rücknahme des Bescheides Erstattungsansprüche entstehen (können), qualifiziert den Verwaltungsakt nicht als einen belastenden Verwaltungsakt.
c) Soweit die Beklagte geltend macht, die mehrmalige Verlängerung des Investitionszeitraumes habe gegen Art. 87, 88 EG verstoßen, kann die Frage, ob es mit dem Sicherungszweck einer Bürgschaft zu vereinbaren wäre, dass die Beklagte für einen Rückerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Zuwendungsempfängerin haften soll, der auf einem Verstoß gegen Klägerin gegen das europäische Beihilferecht beruht, vorliegend offen bleiben. Wie der Senat bereits im Termin vom 22. April 2015 ausgeführt hat, enthalten die von der Beklagten genannten Vorschriften selbst keinerlei Regelungen zur Höchstdauer des Investitionszeitraumes von GA-Zuschüssen, und konkrete Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen europäisches Beihilferecht schließen lassen, teilt die Beklagte auch im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 22. April 2015 nicht mit.
3.
Der Senat hält daran fest, dass die Beklagte auch mit ihren materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007 nicht durchdringt.
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007 nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil er nach Ablauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg, auf den § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfgBbg verweist, ergangen wäre.
aa) Der Senat hält an seiner bereits im Termin vom 22. April 2015 geäußerten Rechtsauffassung fest - gegen die auch keine der Parteien Einwände erhoben hat -, dass § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg aus den nachfolgenden Gründen im vorliegenden Fall Anwendung findet.
Nach dieser Vorschrift ist, erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, die den Widerruf eines rechtmäßigen Zuwendungsbescheides rechtfertigen, dieser nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
Allerdings ist die in Ziffer 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P in der ab dem 1. Januar 1996 gültigen Fassung) getroffene Regelung, wonach sich die Zuwendung ermäßigt, sofern sich nach der Bewilligung – wie es hier der Fall war – die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Ausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen, die Deckungsmittel erhöhen oder neue Deckungsmittel (z.B. Investitionszulagen) hinzutreten, ihrem Wortlaut nach als auflösende Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfGBbg ausgestaltet (ebenso zu gleichlautenden landesrechtlichen Regelungen: Thüringisches OVG, Urteil vom 28. Juli 2013 - 3 KO 1326/10 - Rdnr. 31; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. November 2000 - 1 L 51/00; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 4 A 4927/99 - Rdnr. 31). Mit dem Eintritt einer auflösenden Bedingung wäre der Zuwendungsbescheid vom 12. April 2000 in der zuletzt geänderten Fassung kraft Gesetzes gemäß § 43 Abs. 2 VwVfGBbg teilweise unwirksam geworden, ohne dass es eines Widerrufs noch bedurft hätte; im Falle einer auflösenden Bedingung wäre mithin für eine Widerrufsentscheidung und damit auch für die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 2 VwVfGBbg kein Raum.
Wenngleich die ANBest-P Bestandteil des Zuwendungsbescheides vom 12. April 2000 sind (S. 2 vorletzter Absatz) und der Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007 die Annahme stützt, die Klägerin selbst habe ihrer Entscheidung nicht die Widerruflichkeit, sondern den Eintritt einer auflösenden Bedingung zugrunde gelegt, ergibt die Auslegung für das vorliegende Subventionsverhältnis keine auflösende Bedingung, sondern einen Widerrufsvorbehalt.
Für die Beurteilung, ob ein Verwaltungsakt unter einer auflösenden Bedingung steht, kommt es nämlich entsprechend der §§ 133, 157 BGB darauf an, wie der Empfänger des Verwaltungsaktes diesen verstehen durfte. Die T... GmbH als Adressatin des das Subventionsverhältnis begründenden Zuwendungsbescheides vom 14. April 2000 - allein auf diesen, nicht einen den Zuwendungsbescheid aufhebenden Verwaltungsakt kommt es an - konnte und durfte die in Bezug auf eine Überschreitung des höchstzulässigen Subventionswertes getroffenen Regelungen im Sinne eines Widerrufsvorbehaltes verstehen.
Denn nach Ziffer 2.1 der Anlage 1 zum Zuwendungsbescheid ("Finanzierungsplan/Besondere Nebenbestimmungen") ist der Zuwendungsbescheid vom 12. April 2000 ausdrücklich nicht unter einer auflösenden Bedingung erlassen worden ("2.1. Auflösende Bedingungen" "2.1.1. keine"). Unter der Überschrift "2.4 Widerrufsvorbehalte" enthält Ziffer 2.4.3 der Anlage 1 vielmehr mit der nachfolgenden Regelung unmissverständlich einen Widerrufsvorbehalt für den Fall einer Überschreitung des höchstzulässigen Subventionswertes: "Sofern sich nachträglich Tatsachen ergeben, die zu einer Überschreitung des höchstmöglichen Subventionswertes von 33,00 v.H. führen, insbesondere, wenn eine höhere Investitionszulage als im Finanzierungsplan dargestellt, gewährt wird, (...) behält sich die Bewilligungsstelle eine entsprechende Reduzierung des Zuschusses vor."
Als Bestandteil des "Finanzierungsplan/Besondere Nebenbestimmungen" geht Ziffer 2.4.3 der Anlage 1 zum Zuwendungsbescheid vom 12. April 2000 den lediglich als "Allgemeine Nebenbestimmungen" einzuordnenden ANBest-P vor.
bb) Die Klägerin hat die Jahresfrist gemäß §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfGBbg eingehalten.
Die Jahresfrist ist eine Entscheidungsfrist, d. h. die zuständige Behörde muss sich über die Notwendigkeit einer Entscheidung über die Rücknahme bewusst geworden, und ihr muss diese Entscheidung infolge vollständiger Kenntnis des hierfür erheblichen Sachverhalts auch möglich geworden sein. Hierzu war zunächst das Anhörungsverfahrens gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG zu durchlaufen, denn erst dadurch wurden sämtliche für die Ermessensbetätigung wesentliche Umstände einschließlich derjenigen, die in der Sphäre der anzuhörenden L… AG liegen, ermittelt. Die Jahresfrist begann somit frühestens, als auch für die Klägerin ersichtlich war, dass von der L… AG keine weiteren Angaben folgen würden.
Dieser für den Beginn der Jahresfrist maßgebliche Zeitpunkt war indes nicht bereits an den Zugang des Verwendungsnachweises der L… AG vom 14. Juli 2005 bei der Klägerin am 29. September 2005 geknüpft; die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg begann vielmehr frühestens mit Mitteilung der geänderten Investitionszulagenbescheide vom 13. April 2007 am 16. April 2007 zu laufen. Ausweislich des Feststellungs- und Leistungsbescheides vom 13. Dezember 2007 – und von der Beklagten nicht in Abrede gestellt – hatte die L… AG in dem mit Schreiben vom 23. November 2005 eingeleiteten Anhörungsverfahren um „mehrmalige Terminsverlängerungen“ für die Angabe der Höhe der erhaltenen Investitionszulagen für die Jahre 2000 bis 2005 ersucht. Hintergrund dieser Fristverlängerungsanträge der L… AG war „u.a. das Einspruchsverfahren“ bei dem für die Investitionszulagen zuständigen Finanzamt. Dieses Einspruchsverfahren wurde mit geänderten Bescheiden vom 13. April 2007 abgeschlossen und die Klägerin hiervon am 16. April 2007 unterrichtet. Vor Ablauf der mithin frühestens am 16. April 2007 beginnenden Jahresfrist erließ die Klägerin den Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007.
b) Soweit ein Ermessensfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs in Rede steht, weil die Klägerin nach dem Wortlaut des Feststellungs- und Leistungsbescheides vom 13. Dezember 2007 - anders als noch in ihrem Schreiben vom 23. November 2005 (Anlage B 12, Bl. 250 f d.A.: "die Bewilligungsstelle beabsichtigt, den Zuwendungsbescheid vom (...) teilweise aufzuheben (...)") - davon ausgegangen ist, dass "der Zuwendungsbescheid (...) infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung teilweise unwirksam geworden ist", lässt dies die Haftung der Beklagten nicht (auch nicht teilweise) entfallen.
In einem solchen Fall, in dem sich die tatsächlich getroffenen Entscheidung nicht im Rahmen des der Klägerin eingeräumten Ermessens hält, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08 - Rdnr. 45) darauf abzustellen, welche Entscheidung richtigerweise hätte ergehen müssen.
Bei fehlerfreier Ermessensausübung hätte die Klägerin den Förderbescheid gegenüber der L… AG indes im gleichen Umfang widerrufen, in der sie mit Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 3. Dezember 2007 eine Reduzierung des GA-Zuschusses festgestellt hat. Schon angesichts der in den ANBest-P als auflösende Bedingung ausgestalteten Überschreitung des höchstmöglichen Subventionswertes, der Größenordnung der Überschreitung und der hieraus resultierenden Überzahlung von 67 % der bereits ausgezahlten GA-Zuschüsse (394.856,91 € von 587.368,91 €) bestand für ein Absehen von dem teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides kein Anlass. Tatsächliche Umstände, die den Verstoß der L… AG gegen die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid als nicht schwerwiegend anzusehen rechtfertigten, sind nicht dargetan. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Investitionszulagen. Die Beklagte ist der Erwägung des Senats im Termin vom 22. April 2015, dass die Investitionszulagen nur auf Antrag gewährt werden, nicht entgegengetreten. Die L… AG konnte die Investitionszulagen für die Jahre 2004 und 2005 selbst beantragen, deren Höhe mithin unmittelbar selbst beeinflussen. Soweit es die Investitionszulagen für die Zeit vor dem Erwerb des T…s durch die L… AG, d.h. der Jahre 2000 bis 2003, betrifft, mögen diese – dies lässt sich weder dem schriftsätzlichen Vortrag, noch den eingereichten Unterlagen entnehmen – ganz oder teilweise der T... GmbH zugeflossen sein. Indes hätte die L… AG hinreichend Gelegenheit gehabt, während der Dauer des erst im April 2007 abgeschlossenen Einspruchsverfahrens gegen die Investitionszulagenbescheide für die Jahre 2000 bis 2002 darauf hinzuwirken, dass die Investitionszulagen eine die GA-Zuschüsse nicht gefährdende Höhe nicht überstiegen; sie hätte ggf. gegenüber der T... GmbH eine Gefährdung der mit den Kaufverträgen vom 10. und 11. Dezember 2003 bezweckten Übernahme des Förderverhältnisses geltend machen müssen.
Im Übrigen hätte sich die Überschreitung des höchstmöglichen Subventionswertes durch (eigenfinanzierte) Investitionen in förderfähige Wirtschaftsgüter (Erhöhung der Eigenmittel von 1.353.388,70 € auf bis zu 2.603.498,26 € gemäß Zuwendungsbescheid) zumindest erheblich verringern lassen (förderfähige Kosten: 3.843.226,53 €; GA-Zuschuss 783.468,91 € = 20,3857 %; Investitionszulage 652.369,36 € = 16,9745 %; Gesamtförderung: 37,3602 % = Überschreitung i.H.v. 4,3602 %punkten); ab einem Eigenmitteleinsatz von insgesamt ca. 2,55 Mill. € hätte der Widerruf die bereits ausgezahlten GA-Zuschüsse (i.H.v. 587.368,91 €) unberührt gelassen.
Weshalb in dem Änderungsbescheid explizit auf das Rückzahlungsrisiko hätte hingewiesen werden müssen – wie die L… AG ausweislich des Feststellungs- und Leistungsbescheides vom 13. Dezember 2007 (dort S. 4) im Anhörungsverfahren geltend gemacht hat – ist nicht ersichtlich. Dass Fördermittel der öffentlichen Hand zurückgefordert werden können, wenn sie zweckwidrig eingesetzt oder die Förderbestimmungen nicht eingehalten werden, liegt ohnehin auf der Hand. Der Zuwendungsbescheid vom 12. April 2000, auf den sich die Änderung durch Bescheid vom 5. Mai 2004 bezieht, führte in Ziffer 2.4 der Besonderen Nebenbestimmungen die (unveränderten) Widerrufstatbestände im Einzelnen auf; für einen ausdrücklichen Hinweis in dem Änderungsbescheid bestand kein Anlass.
Weitere Umstände, die - namentlich wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - dem teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides hätten entgegenstehen können, sind weder dargetan noch ersichtlich. Auch rechnerisch ist die Ermittlung der Überschreitung des höchstzulässigen Subventionswertes und des Erstattungsbetrages nicht zu beanstanden; dagegen bringt die Beklagte auch nichts vor.
4.
Die Beklagte kann ihrer Inanspruchnahme nicht mit Erfolg entgegenhalten, der rückwirkend zum Bewilligungszeitpunkt erfolgte Widerruf des Zuwendungsbescheides mit Bescheid vom 8. September 2009 (Anlage K 17, Bl. 59 ff. AnlBd) sei nicht rechtmäßig gewesen.
Gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfGBbg kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht ... oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmte Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt (Nr. 2). Wenngleich sich die Klägerin auf den Widerrufsgrund der Nichterreichung des Zuwendungszwecks nicht berufen konnte und sie in Bezug auf die Nichterfüllung einer Auflage ihrer Begründungspflicht in dem Widerrufsbescheid nicht fehlerfrei nachgekommen ist, steht ihr Ermessensfehler der Inanspruchnahme der beklagten Bürgin nicht entgegen, denn bei fehlerfreier Ermessensausübung wäre der Widerruf gleichermaßen erfolgt.
Hierzu im Einzelnen:
a) Ein Widerrufsgrund liegt nicht bereits deshalb vor, weil - wie es aber im Widerrufsbescheid auf S. 3, 1. Vollabsatz heißt - die L… AG als Zuwendungsempfängerin infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 1. August 2009 ihre Betriebspflicht nicht mehr erfüllen könne.
Zuwendungszweck war nach der Darstellung auf S. 1 des Zuwendungsbescheides vom 12. April 2000 (Anlage K 1, Bl. 1 AnlBd) die „Erweiterung der Veredelungskapazitäten der F…“, die Durchführung des Vorhabens im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 (Investitionszeitraum) und das Betreiben der geförderten Betriebsstätte für mindestens 5 Jahre über das Ende des Investitionszeitraumes hinaus. Der Investitionszeitraum von ursprünglich 3 Jahren wurde durch Änderungsbescheide vom 5. November 2001 (Anlage K 2, Bl. 11 f. AnlBd) und 7. November 2002 (Anlage K 3, Bl. 13 f. AnlBd) zunächst um insgesamt 2 Jahre bis zum 31. Dezember 2003 verlängert und sodann mit Änderungsbescheid vom 5. Mai 2004 (Anlage K 4, Bl. 15 f. AnlBd) unter Herausschieben des Investitionsbeginns um ein Jahr (vom 1. Januar 1999 auf den 24. Januar 2000, vgl. Schreiben der L… AG vom 22.01.2004) bis zum 31. März 2005 verlängert - die weitere Verlängerung des Investitionszeitraumes mit Änderungsbescheid vom 18. April 2005 um nochmals 6 Monate bis zum 30. September 2010 wirkt, wie ausgeführt, nicht zu Lasten der beklagten Bürgin.
Unverändert blieb der Zuwendungszweck des Betreibens der Betriebsstätte für mindestens 5 Jahre über das Ende des Investitionszeitraumes hinaus, so dass sich nach dem maßgeblichen Änderungsbescheid vom 5. Mai 2004 eine Betriebspflicht bis mindestens zum 31. März 2010 ergab.
Wie bereits im Termin vom 22. April 2015 ausgeführt, folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach - in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (siehe nur OVG Greifswald, Urteil vom 20. Februar 2002 – 2 L 212/00 – ) - der Widerruf einer Zuwendung nicht allein mit der Insolvenz des Zuwendungsempfängers begründet werden kann. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zuwendungsempfängers steht nicht fest, bedarf jedenfalls der Aufklärung, ob der Betrieb durch den Zuwendungsempfänger selbst (nach einer Einstellung des Verfahrens), durch den Insolvenzverwalter oder einen anderen fortgeführt wird und dadurch der Zuwendungszweck bzw. die Zweckbindungsfristen doch noch erreicht werden könnte. Gemessen an den bereits beschriebenen Zuwendungszwecken der regionalen Wirtschaftsförderung bedeutet eine Fortführung des Betriebs durch einen anderen nicht einmal zwingend, dass dieser Dritte das Unternehmen in einem zivilrechtlich betrachteten, haftungs- oder arbeitsrechtlichen Sinne übernehmen muss. Ebenso wenig ist es zwingend erforderlich, dass der Dritte in rechtlich bindender Weise in die Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers aus dem Zuwendungsbescheid eintreten muss (so schon, wenngleich im Ergebnis offengelassen, Senatsurteil vom 14. März 2012 – 4 U 78/11 -).
Hier lässt sich dem substantiierten Vortrag der Beklagten die Einhaltung der Betriebspflicht bis mindestens zum 31. März 2010 entnehmen. Die Beklagte hat bereits mit ihrer Klageerwiderung (dort S. 8, Bl. 46 d.A.) vorgetragen, dass die „Geschäftstätigkeit der L… AG (durch den Insolvenzverwalter) fortgesetzt“ worden sei, die Beschäftigungsverhältnisse erst nach dem 31. März 2010 in eine Beschäftigungsgesellschaft überführt und – insofern verweist die Beklagte auf einen Artikel in rbb-online (Anlage B 5, Bl. 75 d.A.) – bis zum 30. Juni 2010 erhalten worden seien.
Dem ist die Klägerin auch auf entsprechenden Hinweis im Senatstermin vom 22. April 2015 nicht hinreichend entgegengetreten. Sie hat zunächst mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 (dort S. 3, Bl. 100 d.A.) behauptet, die „werbende Tätigkeit“ der Zuwendungsempfängerin sei „deutlich vor dem 30. September 2010“ eingestellt worden, und später (Schriftsatz vom 17. Februar 2014, S. 16, Bl. 195 d.A.) vorgetragen, der Betrieb sei nicht, erst recht nicht in der Insolvenz, fortgeführt worden, ohne sich mit dem Beklagtenvortrag im Berufungsrechtszug zum durchgeführten Insolvenzplanverfahren und dem Inhalt des in Bezug genommenen Artikels aus rbb-online vom 28. April 2010 (Anlage B 5, Bl. 75 d.A.) auseinanderzusetzen, wonach erst im Februar (2010) mit dem Insolvenzverwalter eine Übernahme in eine Auffanggesellschaft vereinbart worden war.
b) Aufgrund derselben Erwägungen lässt sich der Widerruf nicht auf die Nichterfüllung der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Auflage (§ 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG), die geförderten Wirtschaftsgüter "mindestens 5 Jahre nach Abschluss des Vorhabens in der Betriebsstätte" zu belassen (Zweckbindungsfrist), stützen.
aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten endete die Zweckbindungsfrist für die geförderten Wirtschaftsgüter nicht bereits im Jahre 2008, sondern mit Ablauf des 31. März 2010.
In Bezug auf Beginn und Dauer der Zweckbindungsfrist für die Wirtschaftsgüter enthielt der Änderungsbescheid vom 5. Mai 2004 keine Änderungen; die ursprüngliche Regelung in Ziffer 2.3.2 der Anlage 1 zum Zuwendungsbescheid vom 12. April 2000, wonach die durch den Investitionszuschuss geförderten Wirtschaftsgüter mindestens 5 Jahre nach Abschluss des Vorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben müssen, ist zu keinem Zeitpunkt geändert worden und beanspruchte weiter Geltung.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass – wie im Änderungsbescheid vom 7. November 2002 oder im Änderungsbescheid vom 18. April 2005 – in dem Bescheid vom 5. Mai 2004 darauf hätten hingewiesen werden müssen, dass wegen der Verlängerung des Investitionszeitraumes bis zum 31. März 2010 (auch) die Zweckbindungsfrist später endet. Eine solche Hinweispflicht hätte sich allenfalls aus der durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Gleichmäßigkeit des Verwaltungshandelns oder dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben können. Im vorliegenden Fall rechtfertigte ein erteilter Hinweis in einem vorangegangenen und einem nachfolgenden Bescheid keine Selbstbindung der Klägerin und die unveränderte Fortgeltung von (Neben)Bestimmungen des Zuwendungsbescheides ergab sich unmissverständlich aus dem Änderungsbescheid vom 5. Mai 2004 selbst; denn dieser führte ausdrücklich die Punkte, in denen Änderungen vorgenommen wurden, auf („Bisherige Fassung“ – „Neufassung“) und die Zweckbindungsfrist von 5 Jahren ist gerade nicht genannt.
bb) Die Zweckbindungsfrist für die Wirtschaftsgüter endete 5 Jahre nach Ende der Investitionsfrist am 31. März 2005, mithin mit Ablauf des 31. März 2010.
Dem Klägervortrag lässt sich - auch dies war Gegenstand der Erörterung am 22. April 2015 - nicht entnehmen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter bereits zuvor von der Betriebsstätte entfernt wurden. Dem Artikel aus rbb-online vom 28. April 2010 zufolge würden „derzeit“ die Maschinen und Anlagen abgebaut. Wann die Fa. A... von dem Insolvenzverwalter die Maschinen und Anlagen tatsächlich gekauft und demontiert hat, teilt die Klägerin nicht mit. Den Besitz an dem Betriebsgrundstück hat der Insolvenzverwalter nach dem von der Beklagten als Anlage B 6 (Bl. 76 ff. d.A.) eingereichten Nutzungsüberlassungsvertrag jedenfalls erst „per 30.04.2010“ aufgegeben.
c) Nicht erfüllt hat die L… AG allerdings die Auflage, eine bestimmte Anzahl Dauerarbeitsplätze für einen Zeitraum von 7,25 Jahren nach Abschluss der Investition zu gewährleisten.
aa) Mit gegenüber der L… AG ergangenem Änderungsbescheid vom 5. Mai 2004 wurde die Auflage betreffend den Dauerarbeitsplätzen dahin abgeändert, dass anstelle der Schaffung und Besetzung von 16 zu den bestehenden 100 Arbeitsplätzen und deren durchgängige Besetzung für einen Zeitraum von 5 Jahren nunmehr die Besetzung von 80 Arbeitsplätzen für einen Zeitraum von 7,25 Jahren nach Abschluss des Vorhabens gewährleistet sein musste.
Diese Auflage konnte die L… AG nicht erfüllen, ohne dass darauf ankäme, ob die 7,25-Jahresfrist von dem Ende des Investitionszeitraumes an – 31. März 2005 – oder dem tatsächlichen Abschluss des geplanten Investitionsvorhabens an – jedenfalls nicht vor Mai 2005 – berechnet wird. In jedem Fall endete sie frühestens mit Ablauf des 30. Juni 2012. Es steht außer Frage - Gegenteiliges behauptet auch die Beklagte nicht -, dass die Arbeitsplätze über das Jahr 2010 hinaus nicht besetzt wurden.
bb) Liegen damit die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG vor, weil die Bindefrist für die Dauerarbeitsplätze nicht eingehalten wurde, ist der Klägerin lediglich vorzuwerfen, ihre Ermessensentscheidung nicht hinreichend begründet zu haben.
Zwar ist mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 28. April 2009 – XI ZR 86/08 – Rdnr. 38 ff.) davon auszugehen, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, auf die sich die Klägerin in ihrem Widerrufsbescheid vom 8. September 2009 berufen hat, bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention zwingen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (sog. intendiertes Ermessen). Dies entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, die Gründe offenzulegen, aufgrund derer sie das Vorliegen eines Ausnahmefalls verneint (BGH a.a.O. Rdnr. 41).
Diesen Anforderungen genügt die Klägerin nicht, indem sie die Möglichkeit eines lediglich teilweisen Widerrufs zwar erwogen, aber lediglich formelhaft und gestützt auf die Ziele der Richtlinie, das Erfordernis der Gleichbehandlung der Antragsteller und dem hinter den Haushaltsgrundsätzen zurückstehenden Interesse der Zuwendungsempfängerin als nicht durchgreifend erachtet hat.
Hieraus resultiert indes nicht das Fehlen einer Hauptforderung als Voraussetzung für den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus der Bürgschaft. Die Ermessensfehlerhaftigkeit des Widerrufsbescheides führt - wie dargelegt - vielmehr lediglich dazu, dass im vorliegenden Verfahren geprüft werden muss, ob und in welcher Höhe die Klägerin den Förderbescheid gegenüber der Zuwendungsempfängerin bei fehlerfreier Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles tatsächlich widerrufen hätte (BGH a.a.O., Rdnr. 45).
Konkrete Umstände, die einen lediglich teilweisen Widerruf gerechtfertigt hätten, liegen - auch hieran hält der Senat fest - nicht vor. Dabei zieht der Senat durchaus in Erwägung, dass im Hinblick auf die bei Erlass des Widerrufsbescheides am 8. September 2009 bereits abgelaufenen 4 ½ Jahre der fünfjährigen Mindestfrist für den Betrieb der Betriebsstätte und der 7,25-jährigen Mindestfrist für die Vorhaltung von (zuletzt nur noch) 80 Arbeitsplätzen der Förderzweck als wenigstens teilweise erreicht angesehen werden könnte. Dem steht jedoch entgegen, dass es sich bei den genannten Fristen um Mindestfristen handelte und jedenfalls die Erfüllung der die Dauerarbeitsplätze betreffenden Auflage - selbst wenn man nur die Fristen berücksichtigt - um fast 40 % bzw. (bezieht man das Insolvenzplanverfahren mit ein) ein Drittel verfehlt wurde. Ferner steht einem lediglich teilweisen Widerruf der Regelungsgehalt der Richtlinie des Ministerium für Wirtschaft zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - GA (GA-G) i.d.F. vom 30. November 2000 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 1 vom 3. Januar 2001, Bl. 355 ff. d.A.) entgegen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin bereits dreimal - mit Bescheiden vom 5. November 2001, 7. November 2001 und 5. Mai 2004 - den Investitions- bzw. Durchführungszeitraum von regulär 36 Monaten (Ziffer 6.2 der GA-Richtlinie) auf zuletzt mehr als 5 Jahre und 2 Monate verlängert und von einem Widerruf abgesehen; die letzte Verlängerung erfolgte zusammen mit der beantragten - und bewilligten - Reduzierung der (Dauer-)Arbeitsplätze von insgesamt 116 auf 80. Nachdem die Schaffung und Besetzung von Dauerarbeitsplätzen auch in dieser reduzierten Anzahl endgültig gescheitert ist, besteht für einen auch nur teilweisen Widerruf kein Raum.
5.
Auf Zahlung von Zinsen für den Zeitraum vor dem 16. April 2007 aus einem 192.512,00 € übersteigenden Betrag kann die Klägerin die Beklagte nicht in Anspruch nehmen, denn insoweit steht ihr ein (durch die Bürgschaft gesicherter) Hauptanspruch nicht zu.
a) Rechtsgrundlage für die Zinsforderungen ist § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfGBbg (i.d.F. vom 4. August 1998, GVBl. I S. 178, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 GVBl. I S. 298) i.V.m. Ziffer 8.3 ANBest-P. Danach ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Mit dem Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007 hat die Klägerin den Zuwendungsbescheid lediglich rückwirkend zum 16. April 2007 widerrufen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Ausspruch zu 1. ("Es wird festgestellt, dass (...) unwirksam geworden ist") und der Festsetzung des 16. April 2007 als Beginn der Zinspflicht nach § 49a Abs. 3 VwVfGBbg, denn diese knüpft an den Zeitpunkt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an. Dementsprechend hat die Klägerin in dem genannten Bescheid Zinsen erst ab dem 16. April 2007 festgesetzt.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vom 8. September 2009 (Anlage K 17, Bl. 59 ff. AnlBd) war der Zuwendungsbescheid vom 12. April 2000 mithin bereits teilweise, i.H.v. 394.856,91 €, unwirksam. Der Zuwendungsbescheid vom 12. April 2000 stellte daher nur noch einen Behaltensgrund für den hiervon nicht erfassten Teil des GA-Zuschusses (192.512,00 €) dar. Nur in diesem Umfang bestand bis zum Erlass des Widerrufsbescheides vom 20. Januar 2009 ein wirksamer Verwaltungsakt, der infolge des Widerrufs rückwirkend aufgehoben ("unwirksam") werden und die Verzinsungsfolge des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfGBbg nach sich ziehen konnte. Dementsprechend erfasste die Widerrufsbescheid vom 8. September 2009 die (nur noch) bestehende Zuwendung von 192.512,00 €. Dies kommt zwar in dem Ausspruch zu 1 ("Der Zuwendungsbescheid vom (...) in Gestalt (...) des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009 wird rückwirkend zum Bewilligungszeitpunkt vollständig widerrufen") nicht eindeutig zum Ausdruck. Dass die Rückwirkung nur den bislang noch wirksamen Teil des Zuwendungsbescheids erfassen sollte, ergibt sich indes aus der Begründung des Widerrufs. Dort heißt es auf Seite 3 (Abs. 3), "Der Zuwendungsbescheid vom 12. April 2000 (...) wurde daher aus den vorgenannten Gründen (...) in Höhe von 192.512,00 EUR widerrufen", und im Absatz 7: "Nach § 49a Abs. 3 VwVfG Bbg ist die ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 192.512,00 EUR (...) zu verzinsen".
b) Im Übrigen genügte die mit der Klage geltend gemachte Zinsforderung den Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 7.11.2001 – 3 B 117/01 und Urteil vom 30.01.2013 – 8 C 2/12 – Rdnr. 16), denn für Zeiträume, die vor der Auszahlung des zu erstattenden Betrages liegen, werden keine Zinsen verlangt.
C.
Die Beklagte kann die Zahlung von Zinsen für das Jahr 2001 sowie die Zahlung von 394.856,91 € nebst Zinsen hieraus seit dem 16. April 2007 verweigern; im Übrigen greift ihre Verjährungseinrede nicht durch.
Der formularmäßige Verzicht „auf die sonstigen Einreden nach § 768 BGB (...) soweit sie nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind,“ ist, wie oben ausgeführt, unwirksam und steht daher der Geltendmachung der Verjährungseinrede nicht entgegen.
1.
Die Einrede der Verjährung greift in Bezug auf die durch die Bürgschaft gesicherten Hauptforderungen nur insoweit durch, als die Zinsansprüche für das Jahr 2001 betroffen sind; im Übrigen sind weder die Erstattungsansprüche gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG(Bbg), noch die Zinsansprüche gemäß § 49a Abs. Abs. 3 VwVfGBbg verjährt.
a) Der Anspruch der Klägerin gegen die L… AG aus § 49a Abs. 1 VwVfgBbg (i.d.F. vom 4. August 1998, GVBl. I S. 178) auf Zahlung von 394.856,91 € gemäß Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007 (Anlage K 15, Bl. 49 ff. AnlBd) ist nicht verjährt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 2/12 - Rdnr. 19 und vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 - Rdnrn. 42 ff. ) sind im öffentlichen Recht, wenn das einschlägige Fachrecht die Verjährung nicht regelt, die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden, und zwar diejenige Verjährungsregelung, die nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage als sachnächste erscheint.
Da es sich bei dem Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfGBbg nicht um einen Schadensersatzanspruch i.S.d. § 199 Abs. 2 und Abs. 3 BGB handelt, unterliegt er den allgemeinen Verjährungsregeln. Damit gilt nach Inkrafttreten des Schuldrechts-Modernisierungsgesetzes die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F., die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.
Ob der Lauf der Verjährungsfrist bei öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen (und diesbezüglichen Zinsansprüchen, dazu unten c) zusätzlich voraussetzt, dass die Behörde von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangt haben können, wie es § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für das bürgerliche Recht bestimmt, hat das BVerwG bislang noch nicht einheitlich entschieden (bejahend: Urteil vom 30. Januar 2013 – 8 C 2/12 – Rdnr. 19, Beschluss vom 28. Oktober 2013, Rdnr. 14; kritisch Urteil vom 21. Oktober 2010 – 3 C 4/10 – Rdnr. 47). Es hat indes mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 (– 5 B 66/13 – Rdnr. 14) in Bezug auf die Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ausgeführt, dass überzeugende Gründe, bei der entsprechenden Anwendung der Norm im Öffentlichen Recht auf das subjektive Element der Kenntnis oder des Kennenmüssens zu verzichten, nicht ersichtlich seien, und für den Fall der entsprechenden Anwendung der regulären dreijährigen Verjährung eine nur partielle Analogie zu § 199 BGB ausdrücklich abgelehnt. Diese Sichtweise wird von einer Vielzahl der Oberverwaltungsgerichte geteilt. Diese begegnen den gegen die Anwendbarkeit des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im öffentlichen Recht geäußerten, mit den Schwierigkeiten der Anknüpfung des Beginns der Verjährungsfrist an subjektive Umstände im öffentlichen Recht begründeten Vorbehalten mit der – aus Sicht des Senats überzeugenden – Erwägung, die Verjährungsregelungen in §§ 195 ff. BGB n.F. bildeten ein zwischen den Polen der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit ausbalanciertes System und könnten daher nicht nur selektiv angewendet werden (so Hess. VGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – 9 A 2289/12 – Rdnrn. 67 ff.; siehe auch Sächs. OVG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 A 106/13; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2013 – OVG 5 B 3.10 – Rdnr. 45).
Mag die entsprechende Anwendung der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB im öffentlichen Recht in ihren Einzelheiten für alle Fallkonstellationen noch nicht geklärt sein, wirft sie doch bei dem hier in Rede stehenden Erstattungsanspruch keine Fragen auf, die einer weiteren Klärung bedürfen.
Der Rückerstattungsanspruch gemäß § 49a Abs. 1 VwVfGBbg ist nicht verjährt, und zwar selbst dann nicht, wenn man mit der Beklagten auf den Zugang des Verwendungsnachweises vom 14. Juli 2005 (Bl. 252 d.A.) am 29. September 2005 abstellte und nicht - wie es aus Sicht des Senats richtig ist - auf den Zugang des Feststellungs- und Leistungsbescheides vom 13. Dezember 2007.
Die Hauptschuld entstand mit Erlass des Feststellungs- und Leistungsbescheides vom 13. Dezember 2007, denn mit diesem Bescheid hat die Klägerin den Bewilligungsbescheid vom 12. April 2000 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 5. November 2001, 7. November 2002, 5. Mai 2004 (und 18. April 2005) mit Wirkung zum 16. April 2007 teilweise für unwirksam erklärt. Der Bewilligungsbescheid bildet den Rechtsgrund für die Auszahlung der bewilligten Subventionsmittel; deren endgültiges Behalten setzte zusätzlich voraus, dass der Zuwendungsbescheid nicht wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam oder widerrufen wurde. Tritt eine auflösende Bedingung ein, begründet allein diese den Erstattungsanspruch, ergibt sich ein Widerrufsgrund, so löst die behördliche Erklärung des Widerrufs den Rückforderungsanspruch aus (siehe nur BVerwG Urteile vom 26. Februar 2015 – 3 C 8/14 – Rdnr. 15, vom 11. Februar 1983 – 7 C 70/80 – Rdnr. 21 und vom 30. Oktober 1992 – 7 C 24/92 – Rdnr. 18).
Die Regelverjährung begann mithin erst mit Ablauf des 31. Dezember 2007 und war sogleich gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg durch den Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007 gehemmt. Die Hemmung endet gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfGBbg mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheides – hier infolge der Klagerücknahme durch den Insolvenzverwalter, mithin frühestens im Jahre 2009. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfGBbg).
Hätte die Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Jahres 2005, mithin am 1. Januar 2006, begonnen, wäre die dreijährige Verjährungsfrist gleichfalls vor ihrem Ablauf (am 1. Januar 2009) gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg durch den Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007 gehemmt worden.
b)Der Anspruch der Klägerin gegen die L… AG aus § 49a Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfGBbg (i.d.F. vom 7. Juli 2009, GVBl. I S. 262) i.V.m. dem Widerrufsbescheid vom 8. September 2009 (Anlage K 17, Bl. 59 ff. AnlBd) auf Zahlung von 192.512,00 € ist nicht verjährt.
Die für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 BGB erforderlichen Umstände lagen unzweifelhaft erst im Jahre 2009 vor. Ungeachtet der Frage, ob der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch überhaupt vor Widerruf des Zuwendungsbescheides i.S.d. bürgerlich-rechtlichen Verjährungsvorschriften "entstehen" kann, hatte die Klägerin jedenfalls nicht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der L… AG am 1. August 2009 Kenntnis von den den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen. Die dreijährige Regelverjährung begann mithin mit Ablauf des 31. Dezember 2009 und endete regulär mit Ablauf des 31. Dezember 2012. Bereits infolge der Anmeldung der Forderung zur Tabelle, die ausweislich des als Anlage K 19 (Bl. 70 AnlBd) eingereichten Tabellenauszuges am 18. September 2009 erfolgt ist, wurde die Verjährungsfrist gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB). Dass das Insolvenzverfahren zwischenzeitlich beendet wurde, mit der Folge, dass 6 Monate später die Hemmung geendet hätte (§ 204 Abs. 2 BGB), hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen. Überdies wurde die Regelverjährung mit Feststellung der klägerseits zur Tabelle angemeldeten Forderung im Prüfungstermin vom 29. Oktober 2009 (siehe Tabellenauszug Anlage K 19, Bl. 70 AnlBd) durch die 30jährige Verjährung gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB ersetzt.
c) Die Zinsansprüche der Klägerin gemäß § 49a Abs. 3 VwVfG(Bbg) sind nur in geringem Umfang verjährt.
aa) Nicht verjährt ist der Zinsanspruch i.H.v. 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 394.856,91 € seit dem 16. April 2007. Dieser Zinsanspruch ist ohnehin erst im Jahre 2007 entstanden und mit Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007 (Anlage K 15, Bl. 49 ff. AnlBd) dem Grunde nach festgestellt worden (Ziffer 3 des Bescheides).
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin die Zinspflicht dem Grunde nach hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Zinsen nicht bereits berechnet wurden. Eine abschließende Berechnung der Zinsen konnte bei Erlass des Bescheides vom 13. Dezember 2007 schon deshalb nicht erfolgen, weil die Verzinsung der Hauptforderung endet, wenn diese befriedigt wird (siehe zum Ganzen nur BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 13/12 - Rdnr. 23); einer Zinsberechnung bedurfte es aber auch nicht, denn mit der Benennung des festgesetzten Erstattungsbetrags als Hauptforderung, auf der die Zinspflicht beruht, und dem Zeitpunkt, zu dem die Verzinsung einsetzt, genügte die Klägerin dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG.
Mit Feststellung der Zinsen dem Grunde nach wurde die Zinsforderung - Zinsen i.H.v. 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 394.856,91 € seit dem 16. April 2007 - gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg gehemmt. Die Hemmung endete gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfGBbg mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheides. Mit Unanfechtbarkeit des Bescheides – hier infolge der Klagerücknahme durch den Insolvenzverwalter – beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfGBbg).
bb) Auch die Ansprüche auf Zinsen aus 192.512,00 € seit dem 1. Januar 2002 sind nicht verjährt.
Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob mit dem Widerrufsbescheid vom 8. September 2009 (dort S. 3 drittletzter Absatz: "Nach § 49a Abs. 3 VwVfG Bbg ist die ausgezahlte Zuwendung von 192.512,00 € im anliegenden Verfahren vom Tage der jeweiligen Auszahlung an bis einschließlich dem Tag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen. (...)") die Zinsen dem Grunde nach festgestellt wurden - wovon der Senat allerdings nicht ausgeht, er tendiert vielmehr dazu, die fragliche, nicht in den Ausspruch aufgenommene Passage lediglich als Hinweis auf die aus Sicht der Klägerin bestehende Rechtslage anzusehen (vgl. BVerwG Urteil vom 15. Dezember 2005 - 3 C 53/04 - Rdnr. 26). Denn jedenfalls führte die am 18. September 2009 erfolgte Anmeldung (auch) der (Zins-)Forderung zur Tabelle zur Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB).
Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.
Ungeachtet der Frage, wann die Zinsansprüche im Falle rückwirkender Beseitigung des Bewilligungsbescheides entstehen und der Lauf der Verjährungsfrist beginnt (näher dazu unter cc), hat die Klägerin die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Schuldrechts-Modernisierungsgesetzes i.V.m. Art. 229 § 6 EGBGB) erforderliche Kenntnis nicht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. August 2009 gehabt.
Die dreijährige Regelverjährung für sämtliche die Jahre 2002 bis 2009 betreffenden Zinsansprüche hat daher erst nach Ablauf des 31. Dezember 2009 zu laufen begonnen; bereits zuvor, mit Feststellung der klägerseits zur Tabelle angemeldeten (Zins-)Forderungen im Prüfungstermin vom 29. Oktober 2009 (siehe Tabellenauszug Anlage K 19, Bl. 70 AnlBd), wurde die Regelverjährung durch die 30jährige Verjährung gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB ersetzt.
cc) Der Zinsanspruch i.H.v. 3 Prozentpunkten über Basiszinssatz für das Jahr 2001, der sich nach der Zinsberechnung der Klägerin in der Anlage K 18, Bl. 65 ff. AnlBd) auf insgesamt 16.381,21 € (8.083,87 € + 4.513,00 € + 3.784,34 €) summiert, ist verjährt.
Wie dargelegt, gelten in Bezug auf die in Rede stehenden Zinsansprüche die (kurzen) Verjährungsfristen des Bürgerlichen Rechts entsprechend. Dies führt nach der Rechtsprechung des BVerwG, der der Senat auch angesichts der von der Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 4. April 2016 erhobenen Einwände folgt, dazu, dass für die Ansprüche auf Zinsen für das Jahr 2001 die vierjährige Verjährungsfrist der §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung Anwendung findet.
Zwar begründet erst die Rücknahme bzw. der Widerruf des Bewilligungsbescheides die Pflicht, die Zuwendung zu erstatten und - als weitere Folge - ab dem Zeitpunkt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG). „Entstanden“ nach bürgerlich-rechtlichem Rechtsverständnis ist der Zinsanspruch, wenngleich er sich – wie auch der Erstattungsanspruch – auf rückliegende Zeiträume erstreckt, daher frühestens mit Erlass des Widerrufsbescheides vom 8. September 2009. Indes hat das BVerwG mehrfach (siehe nur Urteil vom 21. Oktober 2010 – 3 C 4/10 – Rdnr. 47) entschieden, dass aus der Entstehung der Zinsansprüche erst mit – rückwirkender – Beseitigung des Bewilligungsbescheides nicht zu schließen sei, dass sie auch erst von diesem Zeitpunkt an verjähren konnten. Vielmehr seien auch die Zinsansprüche rückwirkend, nämlich sukzessive mit dem jeweils verzinsten Zeitraum, entstanden. Dann aber erfordere es der Vertrauensschutz des Betroffenen, auch einen rückwirkenden Beginn der Verjährung für möglich zu halten, unabhängig davon, ob der zuständigen Behörde die anspruchsbegründenden Umstände seinerzeit bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, was auch der verbreiteten Verwaltungspraxis entspreche. Das bürgerliche Recht liefere für das öffentliche Recht zwar wertvolle Hinweise, zwinge aber nicht zu einer gleichlaufenden Auffassung.
Dieser Auffassung, die auch vom BFH geteilt wird (Urteil vom 11. Dezember 2012 - VII R 61/10 - Rdnr. 14 ff.), schließt sich der Senat in eigener Prüfung der Rechtslage (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG) an, denn sie trägt den Besonderheiten des öffentlichen Rechts hinreichend und angemessen Rechnung. Der Senat hat die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf die mit Beschluss vom 6. Juli 2015 (10 B 60/14) erfolgte Zulassung der Revision durch das BVerwG zu der Frage, ob Zinsansprüche in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung der - mit der brandenburgischen Vorschrift inhaltsgleichen - § 49a Abs. 3 Satz 1 HVwVfG bei rückwirkender Änderung des Bewilligungsbescheides erst mit Erlass des ändernden Bescheides mit Wirkung für vergangene Zeiträume entstehen, geprüft. Indes sieht der Senat die voraussichtliche Entscheidung des BVerwG zu diesem Punkt nicht als vorgreiflich i.S.d. § 148 ZPO an.
Beginnt die vierjährige Verjährung der Zinsansprüche (§§ 197, 201 BGB in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 geltenden Fassung i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 EGBGB) parallel mit der rückwirkenden Entstehung des Erstattungsanspruchs jeweils sukzessive am Schluss des Jahres zu laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 – 3 C 13/12 – Rdnr. 19), sind vorliegend die Zinsansprüche für das Jahr 2001 verjährt. Denn die vierjährige Verjährungsfrist endete mit Ablauf des 31. Dezember 2005, der Widerrufsbescheid vom 8. September 2009 konnte mithin die Verjährung nicht mehr hemmen.
2.
Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung an seiner zuletzt im Termin vom 23. März 2016 geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung fest, dass die beklagtenseits erhobene Einrede der Verjährung der Bürgschaftsforderung (nur) insoweit durchgreift, als die Inanspruchnahme der Beklagten für die mit Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007 geltend gemachten Ansprüche auf Rückerstattung von 394.856,91 € und Zinsen in Rede steht.
Die dreijährige Frist für die Verjährung der Bürgschaftsforderung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Bürgschaftsanspruch der Klägerin entstanden ist und diese von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (§§ 195, 199 BGB). Bürgschaftsansprüche entstehen grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptschuld.
a) Dies vorausgeschickt, ist die auf den öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfGBbg i.H.v. 394.85691 € und den diesbezüglichen Zinsanspruch gemäß § 49a Abs. 3 VwVfGBbg bezogene Bürgschaftsforderung verjährt; der Klägerin ist es gemäß § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB verwehrt, sich gegenüber der beklagten Bürgin auf die in dem Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007 getroffenen Bestimmung zu berufen, wonach der Erstattungsbetrag „bis spätestens 10 Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides (…) zu überweisen“ ist.
aa) Der mit Erlass des Feststellungs- und Leistungsbescheides vom 13. Dezember 2007 entstandene Rückforderungsanspruch wäre ohne die in dem Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007 getroffenen Bestimmung, wonach der Erstattungsbetrag „bis spätestens 10 Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides (…) zu überweisen“ ist, sogleich fällig gewesen. Denn mit diesem Bescheid wurde der Rückerstattungsanspruch festgesetzt und beziffert (vgl. § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfGBbg).
Die eingelegten Rechtsbehelfe – Widerspruch und, nach Zurückweisung desselben mit Bescheid vom 20. Januar 2009, Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht – hatten auf die Fälligkeit von Erstattungs- und Zinsanspruch keinen Einfluss.
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und (Anfechtungs-)Klage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO berühren das Wirksamwerden eines Verwaltungsaktes nicht, sondern hindern nur dessen Vollziehbarkeit. Nach st. Rspr. des BVerwG und des BGH wird folglich auch die Fälligkeit einer durch Verwaltungsakt geltend gemachten Forderung durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen diesen Bescheid nicht wieder beseitigt (BGH, Beschluss vom 18. November 2013 - XI ZR 28/12 - Rdnr. 16 und Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 20. April 2004 - 9 B 109/03 – Leitsatz und Rdnr. 8 m.w.N.).
Der Senat sieht sich daher in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wenn er der Auffassung der Klägerin nicht folgt, wonach ein fälliger (öffentlich-rechtlicher) Anspruch erst vorliege, wenn er mittels Verwaltungszwang durchsetzbar sei. Letzteres setzt die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes voraus, die indes nicht mit der Fälligkeit der durch Verwaltungsakt festgesetzten Forderung gleichzusetzen ist.
bb) Die in Rede stehende Bestimmung, „bis spätestens 10 Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides (…) zu überweisen“, führt zu einem die beklagte Bürgin belastenden Hinausschieben der Fälligkeit und ist ihr gegenüber gemäß § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht wirksam.
(1) Hierbei verkennt der Senat nicht, dass eine (kurzfristige) Stundung einer bereits fälligen Forderung oder ein lediglich kurzfristiges Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung grundsätzlich zugunsten des Bürgen wirkt (Staudinger – Horn, BGB, § 767 Rdnr. 46 m.w.N.).
Um eine solche kurzfristige Stundung oder - da die Bestimmung einseitig durch die Klägerin erfolgte - ein entsprechendes kurzfristiges Hinausschieben der Fälligkeit geht es indes hier nicht. In dem Festsetzungs- und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007 ist ein konkreter Zeitpunkt für die Rückerstattung nicht genannt. Mit der Anknüpfung des Fälligkeitszeitpunktes an die Unanfechtbarkeit des Bescheides hat die Klägerin die Fälligkeit letztlich auf (nahezu) unbestimmte Zeit hinausgeschoben und hierdurch das von der beklagten Bürgin zu tragende Insolvenzrisiko erheblich erhöht.
Widerspruchs- und insbesondere verwaltungsgerichtliche Verfahren dauern erfahrungsgemäß nicht lediglich wenige Monate, sondern Jahre. Hier lagen zwischen dem Feststellungs- Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007 und dem Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2009 bereits mehr als 13 Monate. Es war in Anbetracht des im Anhörungsverfahren gezeigten Verhaltens der L… AG und ihrer Rechtstandpunkte auch nicht zu erwarten, dass diese den dann am 13. Dezember 2007 erlassenen Feststellungs- und Leistungsbescheid bestandskräftig werden lässt; die (Anfechtungs-)Klage gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 ist erst durch den Insolvenzverwalter (zu unbekanntem Zeitpunkt) zurückgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das Insolvenzrisiko der L… AG bereits verwirklicht, das die beklagte Bürgin allein infolge der Fälligkeitsbestimmung in dem Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007 über einen Zeitraum von weiteren 19 1/2 Monaten hätte tragen müssen.
Die Beklagte musste mit einer derartigen Erweiterung ihrer Bürgenhaftung infolge des Hinausschiebens der Fälligkeit der Rückerstattung nicht rechnen. Weder die hier einschlägigen Rechtsvorschriften - VwVfGBbg bzw. VwVfG (des Bundes) - noch der Zuwendungsbescheid und die einbezogenen Regelungen der ANBest-P geben einen Hinweis darauf, dass die Rückerstattung erst 10 Tage nach Bestandskraft des diese festsetzenden Bescheides fällig wird, die Bürgin folglich das (abstrakte) Insolvenzrisiko der Hauptschuldnerin bis zu diesem Tag tragen muss. Aufgrund der st. Rspr. des BVerwG und BGH zur Bedeutungslosigkeit von § 80 VwGO für die Fälligkeit einer durch Verwaltungsakt geltend gemachten Forderung konnte die Beklagte annehmen, der Leistungsbescheid stelle die Hauptforderung fällig und begründe zugleich die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung.
Damit liegt nach Ansicht des Senats eine nach § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB unzulässige Erweiterung der Bürgenhaftung vor.
(2) Dieser Sichtweise lässt sich nicht entgegenhalten, dass es im Interesse der Klägerin, aber auch der Hauptschuldnerin liege, letztere nur mit bestandskräftigen Erstattungsforderungen zu belasten. Die Erwägung, mit der Bestimmung einer Zahlungsfrist vor der Unanfechtbarkeit des Bescheides keine das subventionierte Vorhaben wirtschaftlich belastenden Fakten schaffen wollen, ist durchaus anerkennenswert. Indes hätte es, um das Vorhaben vor Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückerstattungspflicht der L… AG nicht zu gefährden, der Einräumung der Zahlungsfrist bis "10 Tage nach Unanfechtbarkeit" nicht bedurft. Denn die gewünschte Wirkung hätte bereits dadurch erzielt werden können, dass der L… AG eine (ein wenig) längere Zahlungsfrist als die Widerspruchsfrist von einem Monat eingeräumt worden wäre, denn mit Einlegung des Widerspruchs war die Klägerin während der Dauer des Widerspruchsverfahrens - und eines etwaig sich anschließenden Klageverfahrens - wegen § 80 Abs. 1 VwGO ohnehin gehindert, den Feststellungs- und Leistungsbescheid zu vollziehen. Bei dem in Rede stehenden Erstattungsanspruch gemäß § 49a VwVfGBbg handelt es sich weder um öffentliche Abgaben oder Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch liegt ein sonstiger Fall einer sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3VwGO vor.
Vor diesem Hintergrund verfängt auch das Argument der Klägerin nicht, bezüglich der Fälligkeitsbestimmung sei sie "insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG" gebunden gewesen.
(3) Der Senat sieht sich auch nicht in Widerspruch zu der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
In seinem – von der Beklagten zitierten - Urteil vom 3. November 2005 – IX ZR 181/04 – Rdnr. 19) führte der BGH, bezugnehmend auf frühere Urteile, aus, die nachträgliche Verlängerung der Laufzeit eines durch Höchstbetragsbürgschaft gesicherten Kredits und eine Absprache über das Hinausschieben der Tilgung der Hauptschuld habe er wegen des mit § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB bezweckten Schutzes des Bürgen vor einer Verschärfung seiner Haftungsrisikos als für den Bürgen unverbindlich behandelt; auf Einzelheiten der seinerzeit zu entscheidenden Sachverhalte ist der BGH nicht eingegangen.
In seinem Urteil vom 21. Mai 1980 (VIII ZR 201/79, Rdnr. 31) sah der BGH das Bürgenrisiko durch eine Änderung der Tilgungsregelung eines Darlehens dahin, dass anstelle annuitätischer Raten die Tilgung nunmehr bei über die gesamte Laufzeit gleichhohen Zinsraten das Darlehen erst mit Fälligkeit der der abgeschlossenen Lebensversicherung zu zahlen war, als erheblich vergrößert an. Ausschlaggebend für diese Einschätzung war die Erwägung, das Bürgenrisiko habe hierdurch während der gesamten Laufzeit des Darlehens fortlaufend in der Gesamthöhe des (ursprünglichen) Darlehenskapitals bestanden.
Mit einem Hinausschieben der Fälligkeit einer verbürgten Forderung befasste sich der BGH in seinem Urteil vom 27. Januar 2004 (XI ZR 111/03). Er führte aus, „in der Rechtsprechung“ werde diese, insbesondere eine Verlängerung der Bauausführungsfrist, als Erweiterung der Verpflichtung des MaBV-Bürgen im Sinne des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB angesehen, weil die Verschiebung des Fertigstellungszeitpunktes auf unbestimmte Zeit erfahrungsgemäß wegen zwischenzeitlicher Preissteigerungen zu einer Erhöhung der Kosten für die Fertigstellung führe, die für den Umfang des verbürgten Rückgewähranspruchs von Bedeutung seien. Darüber hinaus erhöhe sich bei einer Verlängerung der Bürgenhaftung das von dem Bürgen zu tragende Insolvenzrisiko des Schuldners und damit die Gefahr, Regressansprüche aus § 774 Abs. 1 BGB nicht mehr geltend machen zu können.
(4) Schließlich führt die Sichtweise des Senats nicht zu einem untragbaren, dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechenden Ergebnis für den Gläubiger einer einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sichernden Bürgschaft. Von der öffentlichen Hand wird nicht mehr verlangt als von jedem anderen Bürgschaftsgläubiger. Seit Geltung der dreijährigen Regelverjährung für Bürgschaftsforderungen mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ist der Bürgschaftsgläubiger gehalten, auch die Bürgschaftsforderung innerhalb der relativ kurzen Verjährungsfrist - ggf. parallel zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners - geltend zu machen oder mit dem Bürgen einen Verzicht auf die Verjährungseinrede zu vereinbaren.
cc) Der Senat sieht - diese Frage hatte er im Senatstermin vom 23. März 2016 noch offen gelassen - den Bürgschaftsanspruch der Klägerin betreffend die Zinsen auf die Erstattungsforderung von 394.856,91 € i.H.v. 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2007 als nach § 217 BGB analog verjährt an.
Nach dieser Bestimmung verjährt mit dem Hauptanspruch der Anspruch auf die von ihm abhängigen Nebenforderungen. Unmittelbar anwendbar ist § 217 BGB zwar nur auf den ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Verzugszinsen ab dem 22. Oktober 2011. Nach dem Normzweck des § 217 BGB ist die Vorschrift jedoch analog auf einen Bürgschaftsanspruch betreffend eine Zinsforderung anzuwenden, wenn die Bürgschaftsforderung in Bezug auf die Hauptforderung, von der der Zinsanspruch abhängt, verjährt ist.
b) Wie im Senatstermin vom 23. März 2016 dargelegt, greift die Einrede der Verjährung der Bürgschaftsforderung nicht durch, soweit es den Anspruch auf Erstattung von 192.512,00 € nach Widerruf des Zuwendungsbescheides durch Widerrufsbescheid vom 8. September 2009 betrifft.
Die dreijährige Regelverjährung für die Bürgschaftsforderung begann, da die gesicherte Hauptschuld - der Rückerstattungsanspruch gemäß § 49 Abs. 1 VwVfGBbg i.H.v. 192.512,00 € - frühestens mit Insolvenz der L… AG am 1. August 2009 entstanden ist, nicht vor dem 1. Januar 2010 zu laufen und hätte regulär mit Ablauf des 31. Dezember 2012 geendet. Vor ihrem Ablauf wurde die Verjährungsfrist durch die am 28. Dezember 2012 eingereichte und nach Angaben der Beklagten (S. 16 der Klageerwiderung vom 15. April 2013, Bl. 54 d.A.) am 4. Februar 2013 zugestellten Klage gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m § 167 ZPO). Die Zustellung der Klage wirkt gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, denn sie erfolgte "alsbald" nach Einreichung der Klageschrift.
Eine Klage ist dann "demnächst" zugestellt im Sinne von § 167 ZPO, wenn die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges, Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben. Gemessen an diesen Anforderungen hat die Klägerin eine das Maß der Geringfügigkeit überschreitende Verzögerung der Zustellung nicht zu vertreten.
Den Zeitablauf bis zum Zugang der Aufforderung zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses vom 8. Januar 2013 (Bl. I d.A.) hat die Klägerin schon deshalb nicht zu vertreten, weil sie nicht verpflichtet war, den Gerichtskostenvorschuss gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG einzuzahlen, bevor sie dazu vom Gericht aufgefordert wird. Den Gerichtskostenvorschuss hat sie am 25. Januar 2013 eingezahlt, mithin - ausgehend von einer Postlaufzeit von 3 Tagen - 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung.
c) Aus denselben Gründen ist auch die Bürgschaftsforderung betreffend die Zinsansprüche auf 192.512,00 € ab dem 1. Januar 2002 nicht verjährt.
III.
Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärten Rechtsfragen, insbesondere in Bezug auf die Verjährung von Bürgschaftsforderungen zur Sicherung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG(Bbg) und die Verjährung von Zinsansprüchen gemäß § 49a VwVfGBbg – wortgleich mit § 49a VwVfG – in Fällen rückwirkender Beseitigung des Bewilligungsbescheides, zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 587.368,91 € festgesetzt; hierbei bleiben die im Zahlungsantrag enthaltenen Zinsen als Nebenforderung außer Ansatz.