Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.05.2016 – 13 WF 75/16

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

Der Gläubiger wendet sich gegen die Abweisung eines Vollstreckungsantrages.

I.

Der Gläubiger betreibt die Vollstreckung aus einem vor dem Amtsgericht Trier mit der Schuldnerin geschlossenen gerichtlich gebilligten Vergleich, mit dem die Beteiligten den Umgang mit einem gemeinsamen Kind geregelt haben (Bl. 10 f.). Die Schuldnerin gehört dem Bundestag an.

Den Antrag des Gläubigers, wegen eines von ihm in Einzelheiten geschilderten Verstoßes der Schuldnerin gegen die Regelung über Telefonkontakte mit dem Kind ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festzusetzen, hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesen. Der der Schuldnerin angelastete Verstoß liege inzwischen so lange zurück, dass es unverhältnismäßig sei, sie zur künftigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch Ordnungsmittel anzuhalten.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Vollstreckungsantrag ist unzulässig, weil allgemeine und besondere Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben sind.

1. Es fehlen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der Klauselvorlegung und der Zustellung.

a) Der Beginn der Vollstreckung ist davon abhängig, dass der Gläubiger die vollstreckbare Ausfertigung des Protokolls vorlegt, das den zu vollstreckenden Vergleich, die gerichtliche Billigung und den Hinweis auf die Ordnungsmittel enthält.

aa) Die Erforderlichkeit einer Klausel für die Vollstreckung aus einem Vergleich (Keidel-Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 36 Rdnr. 51, -Giers, § 86 Rdnr. 17; zweifelnd: Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 36 Rdnr. 14) findet im Wortlaut des § 86 III FamFG keine eindeutige Stütze. Der Erlass wird zwar im § 38 III 3 FamFG legal definiert und dabei nur auf Beschlüsse des Gerichts bezogen. Dieses enge Verständnis hätte im § 86 III FamFG deutlich bestätigt werden können, indem ebenfalls Beschlüsse als Regelungsgegenstand bezeichnet werden. Dass allgemein Titel benannt werden, spricht eher dafür, dass neben den Beschlüssen auch die weiteren im § 86 I FamFG aufgeführten Vollstreckungstitel gemeint sind, die in dem Sinne vom Gericht erlassen sind, dass dessen Mitwirkung bei ihrer Errichtung zwingend erforderlich ist. Der Sinn und Zweck der Klausel als Vollstreckungsvoraussetzung und der weitgehenden Freistellung von diesem Erfordernis bestätigt dieses weite Verständnis, einen vom Gericht protokollierten Vergleich als vom Gericht erlassenen Titel anzusehen. Die Klausel schützt den Schuldner, indem vor Beginn der Vollstreckung der Bestand und die verfahrensrechtliche Vollstreckbarkeit des Titels von demjenigen Urkundsbeamten (§§ 95 I FamFG, 795 S. 1, 724 II ZPO) bescheinigt wird, der zu dieser Prüfung in der Lage ist, dem also die Urschrift des Titels und die Akten vorliegen, denen der Stand des Verfahrens zu entnehmen ist. Dadurch wird das Vollstreckungsorgan entlastet, das nichts entscheiden soll, was es ohne die Akten allein anhand der ihm vorgelegten Ausfertigungen nicht prüfen kann (Schuschke/Walker, Vollstreckung, 5. Aufl. 2011, vor § 724 Rdnr. 1; Zöller-Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 724 Rdnr. 1; MüKo-ZPO-Wolfsteiner, 4. Aufl. 2012, § 724 Rdnr. 2).

Auch ein Vergleich bedarf deshalb grundsätzlich der Klausel (Senat, NJW-RR 2015, 520 = FamRZ 2015, 1224, 1225). Von diesem Erfordernis ist der Vollstreckungsgläubiger nur dann gemäß § 86 III FamFG freigestellt, wenn er sich mit seinem Antrag an das Gericht der Hauptsache zu wenden hat, das den Bestand und die Wirksamkeit des Titels anhand der bei ihm noch geführten oder verwahrten Akten prüfen kann.

Da der zu vollstreckende Titel vom Amtsgericht Trier erlassen worden ist, kann für die Vollstreckung durch das Amtsgericht Zossen nicht auf eine Klausel verzichtet werden.

bb) Es reicht nicht aus, die Erteilung der Klausel dem Vermerk zu entnehmen, der nach den §§ 95 I Nr. 3, 4 FamFG, 795 S. 1, 734 S. 1 ZPO auf der Urschrift des Protokolls angebracht ist, von der zudem nur eine Ablichtung in den vorgelegten Akten enthalten ist (Bl. 4). Vielmehr muss die vollstreckbare Ausfertigung körperlich vorgelegt werden, damit das Vollstreckungsorgan prüfen kann, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen noch gegeben sind. Dies ist der Erteilung der Klausel allein nicht zu entnehmen.Das Vollstreckungsorgan und das ihm im Rechtsmittelzug übergeordnete Gericht haben nicht nur zu prüfen, ob die Vollstreckungsklausel erteilt, sondern auch, ob sie noch beim Gläubiger (vgl. etwa § 757 I ZPO) vorhanden ist (OLG Düsseldorf, OLGZ 1976, 376, 377 f.; OLG Köln, NJW-RR 2000, 1580; BeckRS 2009, 04174; 2011, 03692; Musielak/Voit-Lackmann, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 724 Rdnr. 2; Zöller-Stöber, § 724 Rdnr. 1, 14; BeckOK-ZPO-Ulrici, Stand: März 2016, § 724 Rdnr. 6, § 750 Rdnr. 5).

Der Gläubiger ist der Ankündigung, die vollstreckbare Ausfertigung nachzureichen (Antragsschrift S. 2 = Bl. 14), nicht nachgekommen. Eine vollstreckbare Ausfertigung ist bei den Akten nicht zu finden. Es liegt lediglich eine beglaubigte Abschrift des Protokolls lose bei, allerdings ohne Vollstreckungsklausel.

b) Auch die Zustellung des aufgenommenen Protokolls an die Schuldnerin (§§ 95 I Nr. 3, 4 FamFG, 795 S. 1, 750 I ZPO) fehlt.

Die Ansicht, ein nicht vom Gericht, sondern von den Beteiligten errichteter Titel müsse auf Betreiben des Gläubigers zugestellt werden (MüKo-ZPO-Heßler, § 750 Rdnr. 66; Musielak/Voit-Lackmann, § 750 Rdnr. 18; Wieczorek/Schütze-Paulus, ZPO, 3. Aufl. 1999, § 795 Rdnr. 13; Zöller-Stöber, § 795 Rdnr. 1), teilt der Senat nicht. Die Zustellung ist erforderlich, um durch Urkunden einfach nachweisen zu können, dass der Schuldner Gelegenheit hatte, den Inhalt der zu vollstreckenden Verpflichtung zur Kenntnis zu nehmen. Diese den Schuldner schützende Wirkung hat auch die – wenn auch überobligatorische – Zustellung im Amtsbetrieb (Senat, a.a.O.; Stein/Jonas-Münzberg, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 750 Rdnr. 33; Wieczorek/Schütze-Salzmann, § 750 Rdnr. 26) und ebenso die vom Schuldner selbst veranlasste Zustellung des Titels an den ebenfalls verpflichteten Gläubiger (Schuschke/Walker, § 750 Rdnr. 24).

Indes ist keine dieser Zustellungen den Akten zu entnehmen. Der Gläubiger hat eine von ihm veranlasste oder an ihn gerichtete Zustellung nicht nachgewiesen. Die auf das Protokoll folgende Verfügung des Amtsgerichts Trier (Bl. 12) enthält allein die mit Erledigungsvermerken versehene Anordnung, das Protokoll den Beteiligten formlos zu übersenden.

2. Die besonderen Voraussetzungen der Vollstreckung wegen einer Zuwiderhandlung gegen einen Titel zur Regelung des Umgangs sind nur teilweise erfüllt.

Das Amtsgericht hat auf die Ordnungsmittel durch einen im Anschluss an den Vergleich protokollierten Beschluss hingewiesen (§ 89 II FamFG), dabei allerdings das Höchstmaß der Ersatzordnungshaft nicht bezeichnet (Bl. 11). Um dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das titulierte Gebot deutlich vor Augen führen, ist es indes erforderlich, nicht nur die Art, sondern auch das Höchstmaß des angedrohten hoheitlichen Zwangs bestimmt anzugeben (BGHZ 156, 335, 340). Da nur festgesetzt werden darf, was zuvor angedroht worden ist (Zöller-Stöber, § 890 Rdnr. 12 b), kann sich der Vollstreckungsantrag nicht auf die Festsetzung von Ersatzordnungshaft richten.

3. Da mehrere Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen, die sich aus dem allgemeinen Verfahrensrecht ergeben, lässt der Senat die Frage offen, ob es erneut einer Genehmigung des Bundestages bedurft hätte. Der Gläubiger hat mit dem hier beschiedenen Vollstreckungsantrag eine solche Genehmigung nicht vorgelegt. Hält man entsprechend Nr. 14 Buchst. a der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten (Anlage 6 GOBT) die Festsetzung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft für einen Fall, in dem der Abgeordnete wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen wird (Art. 46 II GG), so spricht Überwiegendes dafür, dem Bundestag vor jedem Vollstreckungsantrag erneut die Möglichkeit einzuräumen, die Belange seiner Arbeits- und Funktionsfähigkeit gegen die Belange des einzelnen Abgeordneten und des vollstreckenden Gläubigers abzuwägen. In dieser Abwägung können Zahl und zeitliche Dichte der Vollstreckungsanträge eine Bedeutung erlangen, die bei der Entscheidung über die Genehmigung der ersten Vollstreckungshandlung noch nicht abzusehen war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 87 V, 84 FamFG. Da Festgebühren zu erheben sind (Nr. 1602, 1912 KV-FamGKG), bedarf es einer Wertfestsetzung nicht (§ 55 II FamGKG).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 87 IV FamFG, 574 II, III ZPO), besteht nicht.