Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.05.2016 – 10 UF 117/15
2. Senat für Familiensachen
Tenor§
Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 22. Juli 2015 abgeändert.
Der Antrag des Vaters wird zurückgewiesen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder L… S…, geboren am
… 2005, und N… S…, geboren am … 2009, wird auf die Mutter allein übertragen.
Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die geschiedenen Eltern streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder L… S…, geboren am …2005, und N… S…, geboren am …2009.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 22.7.2015 hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater übertragen und es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie trägt vor:
Zu Unrecht habe das Amtsgericht hinsichtlich des Förderungsgrundsatzes einen Vorteil beim Vater gesehen. Dabei habe das Amtsgericht verkannt, dass sie an Elternversammlungen und schulischen Veranstaltungen teilgenommen habe, während der Vater zu diesen Terminen nicht erreichbar gewesen sei. Gleiches gelte in Bezug auf Entscheidungen zur Gesundheitsfürsorge, insbesondere im Zusammenhang mit Behandlungen der Kinder im Klinikum M…. Auch die empfohlenen Fördermaßnahmen wie Ergotherapie, Logopädie sowie Frühförderung habe sie organisiert. Schon im Verfahren 3 F 221/11 habe das Jugendamt im Rahmen der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass ihr seit Sommer 2011 Familienhilfe gewährt werde und sie intensiv mitgearbeitet habe; beim Vater habe eine entsprechende intensive Aktivität gefehlt.
Auch zu Unrecht habe das Amtsgericht ihr fehlende Bindungstoleranz vorgeworfen. Der Vater habe ihr letztlich nicht vorgeworfen, den Umgang nicht zuzulassen, sondern die Kinder nicht zu ihm nach F… zu bringen, was ihr allerdings aus finanziellen Gründen teilweise nicht möglich gewesen sei. Grundsätzlich sei sie, da der Vater über ein Auto nicht verfüge, bereit gewesen, die Kinder zu ihm zu bringen, um Kontakte zwischen Vater und Kindern zu ermöglichen. Dann sei aber ihr Fahrzeug kaputt gegangen, was sie dem Vater umgehend mitgeteilt habe.
Der Kontinuitätsgrundsatz spreche dafür, den Lebensmittelpunkt der Kinder bei ihr zu belassen. Seit ihrer Geburt lebten die Kinder bei ihr.
Sie sei im Juni 2015 Mutter von Zwillingen geworden. Die Beibehaltung der Bindung von L… und N… zu diesen Zwillingen sei für die Entwicklung förderlich.
L… werde ab dem Schuljahr 2015/2016 die Grundschule in Fr… besuchen, N… die P… in E…. Werde die Entscheidung des Amtsgerichts aufrechterhalten, sei ein erneuter Schulwechsel der Kinder erforderlich.
Ein autonomer Kindeswille, der zu berücksichtigen wäre, bestehe nicht. L… habe geäußert, sich zwischen beiden Elternteilen nicht entscheiden zu können, gleichwohl den Kontakt zum Vater regelmäßig haben zu wollen. N… habe zwar geäußert, lieber beim Vater sein zu wollen. Zur Begründung habe er aber lediglich ausgeführt, er finde die neue Ehefrau des Vaters schön und wolle mehr zum Spielplatz.
Die Mutter beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Vaters zurückzuweisen und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder allein zu übertragen.
Der Vater beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Das Wohl von L… und N… sei bei einem Verbleib im Haushalt der Mutter gefährdet. Abgesehen von der fehlenden Bindungstoleranz und Förderunwilligkeit der Mutter beständen erhebliche Defizite in der Versorgung. Es fehle an angemessener Kleidung und eigenem Bett für die Kinder. Sie bekämen auch nicht genügend zu essen und zu trinken.
Er lebe mit seiner Frau und deren beiden volljährigen Kindern, der 18-jährigen S… und dem 21 Jahre alten B…, in einer Vierzimmerwohnung. B… werde in absehbarer Zeit mit seiner Freundin eine eigene Wohnung beziehen. Er und S… hätten jeweils eigene Zimmer. L… und N… teilten sich ein Zimmer mit einer Größe von 25 m². Sie hätten jeweils ein eigenes Bett. Letzteres sei im Haushalt der Mutter nicht der Fall.
Die Mutter habe ihn über die Einschulung L… in die Grundschule in Fr… nicht informiert. Er habe hiervon erst durch eine E-Mail der Schulleiterin erfahren. Auch andere Informationen betreffend die Kinder habe sie ihm vorenthalten.
In der Nähe seiner Wohnung ständen für die Kinder zwei Grundschulen zur Verfügung. In unmittelbarem Umfeld seiner Wohnung befänden sich auch mehrere Spielplätze.
Entgegen dem Vortrag der Mutter habe er ein Ordnungsgeldverfahren nie eingeleitet.
Im Hinblick auf die im Sommer geborenen Zwillinge könne die Mutter den Belangen von L… und N… kaum gerecht werden. Der Patenonkel der Kinder, Herr I… L…, habe von erheblichem Pflege- und Betreuungsbedarf der Zwillinge berichtet, da diese wohl behindert seien.
Bei N… liege eine Phimose vor, weshalb eine Operation notwendig sei. Die Mutter habe die Hinweise hierzu schlicht ignoriert und N… bis heute keiner Operation unterzogen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Eltern nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat schriftliche Stellungnahmen des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes eingeholt. Auf den Inhalt der Stellungnahmen wird verwiesen.
Ferner hat der Senat die Eltern, die Kinder und den Verfahrensbeistand angehört sowie die Zeugin R… S… und den Zeugen I… K… vernommen. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 8.10.2015 Bezug genommen.
Schließlich hat der Senat ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Insoweit wird auf das Gutachten des Dipl.-Psychologen G… H… vom 29.1.2016 verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter ist begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder nicht dem Vater, sondern ihr, der Mutter, allein zu übertragen.
1.
Die elterliche Sorge ist hinsichtlich des Teilbereichs des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben und dieses Recht auf die Mutter allein zu übertragen.
Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist, wenn nicht der andere Elternteil zustimmt, § 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB, stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB. Da vorliegend zwischen den Eltern die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Streit ist, ist lediglich über diesen Teilbereich zu befinden. Dabei ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht schon deshalb einem Elternteil allein zu übertragen, weil die Eltern darüber keine Einigkeit erzielen können. Die Eltern beanspruchen das Aufenthaltsbestimmungsrecht jeweils für sich. Diese Anträge deuten auf fehlende Kooperationsbereitschaft beider Eltern hin (vgl. Senat, Beschluss vom 29.10.2009 - 10 UF 93/09, BeckRS 2009, 86066; Beschluss vom 30.4.2003 - 10 UF 5/03, BeckRS 2003, 06697; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 22.3.2012 - 3 UF 8/12, BeckRS 2012, 08554), so dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge hinsichtlich des Teilbereichs des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Berücksichtigung des Kindeswohls erforderlich erscheint.
Maßstab für die zu treffende Sorgerechtsentscheidung ist somit das Kindeswohl. Bei der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, ist eine Abwägung nachfolgender Gesichtspunkte vorzunehmen (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1671 BGB Rn. 84):
−der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung,
−der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt,
−der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist sowie
−die Bindung des Kinder an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister
(vgl. zum Ganzen Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1671 Rn. 27 ff., 38 ff., 40, 41; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB Rn. 52 ff., 64 ff., 68 ff., 78 ff.).
Die einzelnen Kriterien stehen allerdings nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 796; FamRZ 2010, 1060). Die Beurteilung des Kindeswohls anhand der genannten Gesichtspunkte und deren Gewichtung ist Aufgabe des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 12.5.2015 - 10 UF 3/15, BeckRS 2015, 17576 Rn. 19; Beschluss vom 9.12.2014 - 10 UF 194/13, BeckRS 2015, 13490, Beschluss vom 2.12.2014 - 10 UF 74/14, BeckRS 2015, 07134 Rn. 26). Dies führt hier im Ergebnis dazu, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter allein zu übertragen ist. Denn dies entspricht dem Wohl der Kinder am besten. Dies steht im Einklang mit den Empfehlungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 29.1.2016, des Jugendamtes in seiner Stellungnahme vom 18.2.2016 und des Verfahrensbeistands in seiner Stellungnahme vom 4.3.2016.
a)
Der Förderungsgrundsatz spricht eher für die Mutter.
aa)
Allerdings sind die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten bei beiden Elternteilen gleichermaßen gegeben. Es ist davon auszugehen, dass die Kinder bei beiden ausreichende und kindgerechte Wohnverhältnisse vorfinden. Beanstandungen seitens des Jugendamtes und des Verfahrensbeistands hinsichtlich der Wohnsituation der Mutter hat es in der Vergangenheit zwar einmal gegeben. Jedoch liegt dies länger zurück und aktuell haben weder das Jugendamt noch der Verfahrensbeistand oder der Sachverständige Anlass zur Beanstandung gesehen.
Das Jugendamt hat in seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 17.9.2015 (Bl. 206; Blattzahlen ohne weitere Angabe sind solche der Gerichtsakte) mitgeteilt, die Wohnung der Mutter sei in einem kindgerechten und beanstandungslosen Zustand. Der Verfahrensbeistand hat vor dem Senat am 8.10.2015 erklärt, die häuslichen Verhältnisse bei der Mutter seien nun, seit seinem letzten Besuch, in Ordnung gewesen und auf die „chaotischen“ Verhältnisse beim ersten Besuch, wohl im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Umzug, Bezug genommen (Bl. 238 R). Der Sachverständige, der bei beiden Eltern am 4.12.2015 Hausbesuche gemacht hat (Gutachten - im weiteren GA - S. 31, 34), hat ebenfalls nichts Kritikwürdiges bemerkt, in Bezug auf die Wohnung des Vaters sogar festgestellt, dass diese trotz der vielen Menschen und Tiere auf engen Raum insgesamt ausreichend sauber und gut aufgeräumt gewesen sei. Dies bezieht sich offensichtlich auf die Bemerkung des Verfahrensbeistands im Senatstermin, wonach es in der Wohnung des Vaters viele Hunde und Katzen gegeben habe und ein deutlicher Nikotingeruch zu bemerken gewesen sei.
Auch die Schlafgelegenheiten für die Kinder sind ausreichend. Der Vater hatte schon in seinem Schriftsatz vom 14.9.2015 (Bl. 179) betont, L… und N… hätten bei ihm jeweils ein eigenes Bett. Dies hat er vor dem Senat noch einmal bestätigt und die Wohnverhältnisse im Einzelnen beschrieben (Bl. 237). Auch in der Wohnung der Mutter gibt es, obwohl dort auch die Kinder ihres Lebensgefährten, des Zeugen K…, leben, ausreichende Schlafmöglichkeiten. Dies gilt auch für L…, obwohl davon die Rede war, dass dieser sich mit dem Sohn F… des Zeugen K… ein Bett teilen müsse. Die Mutter und der Zeuge K… haben im Senatstermin übereinstimmend glaubhaft klargestellt, dass es sich dabei um ein Ehebett mit getrennten Matratzen handele (Bl. 235 R, 239).
bb)
Die Erziehungsmöglichkeiten sind weder beim Vater noch bei der Mutter über das normale Maß hinaus eingeschränkt. Die Mutter geht zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nach, kann sich also um die Kinder, wenn sie aus der Schule bzw. aus dem Hort kommen, kümmern. Der Vater hat zwar dem Sachverständigen gegenüber angegeben, seit Januar 2016 im Rahmen einer neuen unbefristeten Anstellung in F… montags bis samstags von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr arbeiten zu müssen. Er hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass seine jetzige Ehefrau, die nur Teilzeit arbeite, die Kinder während seiner Arbeitszeiten betreuen könne (Bl. 287 f.). Ein grundsätzlicher Vorrang des weniger oder überhaupt nicht berufstätigen Elternteils gegenüber dem andere Elternteil besteht ohnehin nicht (Senat, Beschluss vom 6.8.2012 - 10 UF 139/11, BeckRS 2012, 18808; Beschluss vom 9.3.2009 - 10 UF 204/08, BeckRS 2009, 09543; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 29.7.2013 - 3 UF 4/13, BeckRS 2013, 19107; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB Rn. 56).
cc)
Der Mutter kommt bei der Erziehungsfähigkeit ein leichter Vorrang zu. Der Sachverständige hat zwar beide Eltern auf ihre Art und Weise als hinreichend erziehungsgeeignet bezeichnet, aufgrund von Interaktionsbeobachtungen aber nachvollziehbar festgestellt, dass es Einschränkungen im väterlichen Fürsorgeverhalten sowie bei der emotionalen Feinfühligkeit für die Kinder gegeben habe (GA S. 42). So habe der Vater die Kinder zu Beginn der Begegnung nicht begrüßt, sondern sofort negative Feststellungen über die von N… getragene Hose geäußert (Bl. 309). Demgegenüber hat er im Rahmen der Interaktionsbeobachtung mit der Mutter bei dieser ein freundliches und verständnisvolles Verhalten den Kindern gegenüber festgestellt (GA S. 32 f.).
Die leichten Unterschiede im Erziehungsverhalten bestehen auch in Bezug auf die neuen Partner der Eltern. Der Sachverständige hat ein freundliches und verständnisvolles Verhalten, das sich auch in dem Spaß, den er mit den Kindern gehabt habe, geäußert habe, auch in Bezug auf den Lebensgefährten der Mutter, den Zeugen K…, festgestellt (GA S. 32 f.). Demgegenüber war der Umgang der Ehefrau des Vaters mit den Kindern nach Einschätzung des Sachverständigen eher robust und grob als freundlich-liebevoll. Auch die Ehefrau habe gleich über die Kleidung der Kinder geschimpft und im Beisein der Kinder Kritik an der Mutter geäußert. Nach Einschätzung des Sachverständigen hat die Ehefrau die Situation bestimmt, während der Vater während des gesamten Hausbesuchs eher unbeteiligt und wenig aktiv am Tisch gesessen habe (GA S. 35).
dd)
Im Hinblick auf die schulische Förderung lässt sich der Vorrang eines Elternteils nicht feststellen.
Nach einem Schreiben des Klinikums F… vom 19.8.2014 (Bl 154) liegt bei N… eine Lernbehinderung vor, so dass ein Entwicklungsrückstand von einem Jahr besteht. Diesem Umstand hat die Mutter offensichtlich Rechnung getragen, indem sie N… trotz des Umzugs nach Fr… nicht am neuen Wohnort, sondern in der P… in E… eingeschult hat.
Die P… hat dem Sachverständigen gegenüber mitgeteilt, dass N… seit August 2015 die Eingangsklasse der Schule mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ besuche, sich gut eingelebt habe und sich in der Schule wohlfühle. Er sei regelmäßig anwesend, immer sauber gekleidet, seine Arbeitsmaterialien seien immer vollständig vorhanden und das Essensgeld werde pünktlich gezahlt. Die Zusammenarbeit mit der Mutter sei gut. Es würden die schriftlichen Informationen regelmäßig gelesen und auf Hinweise sofort reagiert. An der ersten Elternversammlung habe die Mutter teilgenommen (GA S. 4).
Auch die Angaben, die die Mutter dem Sachverständigen im Zusammenhang mit der Schule gemacht hat (GA S. 20), sprechen dafür, dass sie bemüht ist, den Schulbesuch beider Kinder hinreichend zu unterstützen.
Vor dem Senat hat die Mutter allerdings eingeräumt, dass L… seine Hausaufgaben oft falsch eingetragen habe, weshalb die Lehrerin bei ihr angerufen habe. Die Mutter hat diesen Hinweis aber offensichtlich aufgegriffen, indem sie damit einverstanden war, dass L… nun einen „Hausaufgabenassistenten“ erhält und den Jungen im Hort anmelden will, damit er dort die Hausaufgaben erledigen kann (Bl. 236 R).
Die Familienhelferin hat gegenüber dem Sachverständigen mitgeteilt, dass es von den Schulen der Kinder positive Rückmeldungen gebe, so dass ein mit einem Wohnortwechsel verbundener Schulwechsel nicht empfehlenswert sei (GA S. 5).
Der Vater hat dem Sachverständigen gegenüber erklärt, er und seine Frau würden bei jedem Umgang mit L… Mathematik und Deutsch üben (GA S. 25). Er hat sich auf den besonderen Förderbedarf N… insoweit eingestellt, als er für den Fall eines Umzugs der Kinder in seinen Haushalt sich nicht nur nach den regulären Grundschulen in F…, sondern auch nach der Förderschule erkundigt hat, wie seine Angaben vor dem Senat deutlich machen (Bl. 237).
ee)
Einschränkungen in der Kommunikation zwischen den Eltern können nicht einseitig einem Elternteil angelastet werden. Der Vater hat zwar beklagt, von der Mutter nicht alle notwendigen Informationen zu bekommen. Da er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, wäre es aber auch seine Aufgabe, sich eigenständig die notwendigen Informationen, etwa von den Schulen, zu beschaffen.
Die Mutter hat im Senatstermin unwidersprochen vorgetragen, über WhatsApp für den Vater ständig erreichbar zu sein (Bl. 236 R). Dass es einen solchen Austausch über WhatsApp zwischen den Eltern gegeben hat, macht schon der mit der Beschwerdeschrift als Anlage AG2 vorgelegte Gesprächsverlauf deutlich (Bl. 156). Unter dem 29.12.2015 hat auch der Vater selbst einen Austausch mit der Mutter über WhatsApp für den Zeitraum vom 15.10. bis 24.12.2015 vorgelegt (Bl. 268).
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, die Eltern sollten im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge im Interesse des Kindeswohls weiter an ihrer Kooperation und Kommunikation arbeiten; Streitschlichtungen und das gemeinsame Finden von Lösungen würden die gesamte Situation für die Kinder beruhigen. Die Ressourcen der Eltern können nach Einschätzung des Sachverständigen jedoch nur mit Unterstützung Dritter zu einer kindeswohldienlichen Kommunikation genutzt werden; die Eltern sollten monatliche Mediationen oder Elterngespräche bei einer Erziehungs- und Familienberatungsstelle nutzen (GA S. 46). Dem Vater und seiner Frau hat der Sachverständige zudem empfohlen, eine Elternkurs, „Kinder im Blick“, zu besuchen (GA S. 56). Diese Empfehlungen sollten die Eltern aufgreifen, um im Interesse der Kinder zukünftig eine Gesprächsebene zu finden. Die besondere Empfehlung des Sachverständigen für den Vater und dessen Frau ist vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass beide - sogar in Gegenwart des Sachverständigen - in Anwesenheit der Kinder, ja geradezu an diese gerichtet, kritische Äußerungen über die Mutter getätigt haben.
Gegenüber dem Sachverständigen hat der Vater noch geäußert, er könne zur Einschulung und zu möglichen Eingewöhnungsschwierigkeiten der Kinder nichts sagen, weil er keine Informationen dazu bekommen habe (GA S. 24). Es finden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Vater sich hinsichtlich der Belange der Kinder, etwa auch hinsichtlich der besonderen Herausforderungen, welche die Schule an sie stellt, in stärkerem Umfang als die Mutter engagieren würde. Wie bereits ausgeführt, bemüht er sich nicht eigenständig um Informationen seitens der Schule. Auch hat er dem Sachverständigen gegenüber berichtet, Ende Dezember 2015 ein Schreiben des Jugendamtes im Hinblick auf eine „Abklärung einer Kindeswohlgefährdung“ bekommen zu haben, den Termin aber nicht habe wahrnehmen können, weshalb er den aktuellen Stand nicht kenne (GA S. 13). Auch hier fragt sich, warum der Vater, wenn er denn einen Termin beim Jugendamt nicht hat wahrnehmen können, sich nicht im Anschluss an den Termin über den aktuellen Sachstand informiert hat.
ff)
Beide Eltern sind um das gesundheitliche Wohlergehen ihrer Kinder besorgt.
Die Angaben der Mutter dem Sachverständigen gegenüber (GA S. 19) machen deutlich, dass sie um regelmäßige ärztliche Untersuchungen der Kinder bemüht ist. Der Vater hat vor dem Senat erklärt, er habe mit den Kindern einen „Gesundheitscheck“ durchgeführt, laut Kinderarzt seien die Kinder gesund (Bl. 236 R). Die unterschiedlichen Auffassungen über eine Phimose bei L… sind offensichtlich auf Kommunikationsprobleme zurückzuführen, wie die Angaben des Vaters vor dem Senat deutlich machen (Bl. 237 R f.). Aktuellen Handlungsbedarf sieht offensichtlich auch der Vater nicht. Jedenfalls hat er dieses Problem dem Sachverständigen gegenüber nicht mehr angesprochen.
gg)
Beide Eltern sind in der Lage, die Kinder ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen und eine witterungsgerechte Bekleidung der Kinder sicherzustellen. In Bezug auf den Vater wird dies von keiner Seite in Frage gestellt, doch auch hinsichtlich der Mutter lassen sich die vom Vater und seiner Ehefrau behaupteten gravierenden Mängel nicht feststellen.
Zur Versorgung der Kinder mit Essen und Trinken für die Schule hat sich die Mutter vor dem Senat geäußert (Bl. 236) und darüber hinaus eingeräumt, dass es schon mal vorgekommen sei, dass die Kleidung der Kinder Löcher habe. Grundsätzlich achte sie aber auf die Kleidung (Bl. 235 R).
Die P… hat dem Jugendamt unter dem 21.9.2015 mitgeteilt, N… sei immer sauber gekleidet und Essensgeld werde pünktlich gezahlt (Bl. 216). Die Grundschule in Fr… hat in Bezug auf L… dem Jugendamt unter dem 23.9.2015 mitgeteilt, Essen und Trinken seien immer frisch zubereitet dabei. Die Kleidung sei witterungsgerecht, ordentlich und sauber, allerdings mehrere Tage nicht gewechselt (Bl. 218). Auch in einem Telefonat gegenüber dem Sachverständigen im Januar 2016 hat die Klassenlehrerin von N… mitgeteilt, dass der Junge sich gut entwickle, immer sauber und ordentlich gekleidet, mit Essen gut versorgt sei und die Kommunikation mit der Mutter gut über das „Pendelheft“ funktioniere (GA S. 37).
Durch die Mitteilung der Schule werden die Angaben der Mutter gegenüber dem Sachverständigen bestätigt, dass die Kinder an der warmen Mittagessenversorgung in den Schulen teilnähmen (GA S. 19). Allein der Umstand, dass nach Angaben der Mutter sie selbst und ihr Partner abends später als die Kinder essen, berührt die Frage der ausreichenden Versorgung der Kinder mit Lebensmitteln nicht (GA S. 19).
Es hat den Anschein, als wollte der Vater seinen Angaben im Senatstermin, die von der Mutter gestellte Kleidung sei zu kurz, zu klein oder kaputt (Bl. 237 R), beim Hausbesuch durch den Sachverständigen belegen, indem er auf die vermeintlich kaputten Schuhe von N… hinwies und die Ehefrau des Vaters den von L… getragenen Pullover als zu klein ansah, der Vater schließlich auch die von N… getragene Hose als „Mädchenhose“ anprangerte, die deshalb sofort ausgezogen werden müsse.
Mag es in der Vergangenheit im Einzelfall einmal vorgekommen sein, dass die Kinder zum Umgang des Vaters mit nicht ganz witterungsgerechter oder leicht beschädigter Kleidung erschienen sind, so rechtfertigt dies aufgrund der pauschalen Angaben des Vaters jedenfalls nicht den Schluss, dass dies stets so ist. Anderenfalls hätte es entsprechende Hinweise seitens der Schule oder seitens der Familienhelferin gegeben. Die Familienhelferin hat nach dem Bericht des Jugendamts vom 17.9.2015 (Bl. 206) aber bestätigt, dass die Mutter auf eine angemessene Kleidung und Nahrungsversorgung der Kinder in der Schule achte, an Vorsorgeterminen und Elternversammlungen teilnehme.
hh)
Die weiteren Bedenken, die der Vater in Bezug auf einen ständigen Aufenthalt der Kinder im Haushalt der Mutter geäußert hat, greifen nicht durch.
Der Sachverständige hat ein Telefonat der im Haushalt der Mutter tätigen Familienhelferin wiedergegeben. Danach läuft es im mütterlichen Haushalt hinreichend gut. Es gebe einen geregelten Tagesablauf mit Aufstehen, Essen, Zähne putzen, Schule und Hort. Die Familienhelferin habe den Eindruck, dass die Kinder dort gut aufgehoben seien. Die Mutter und ihr Partner würden auch Hilfe annehmen und seien offen für Beratung und reflektierende Gespräche (GA S. 38). Eine Kindeswohlgefährdung bestehe aus ihrer Sicht nicht.
Entsprechend hat der Sachverständige selbst eingeschätzt, dass von der Mutter alle notwendigen Fördermaßnahmen, insbesondere für N…, zuverlässig und kooperativ gewährleistet würden. Es beständen regelmäßige Kontakte zu beteiligten Helfern und professionellen Fachkräften. Es habe keine Hinweise auf mangelnde Förderung der Kinder durch die Mutter gegeben (GA S. 43). Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, er habe die Vorwürfe des Vaters in Bezug auf eine Gefährdung der Kinder nicht bestätigt gefunden, gleiches gelte seitens der professionellen Helfer und Beteiligten (GA S. 44).
Eine Bestätigung für die vom Vater der Verfahrensbeiständin gegenüber erhobenen Einwände (Bl. 209), die Kinder würden im Haushalt der Mutter zu viel mit dem Handy bzw. mit der Computerkonsole spielen, die von der Ehefrau des Vaters gegenüber dem Sachverständigen aufgegriffen wurden (GA S. 35), lässt sich nicht feststellen. Jedenfalls ist hier ein Vorrang des Vaters nicht gegeben. Das zeigt sich schon daran, dass der Sachverständige beschrieben hat, dass während seines Hausbesuchs im Haushalt des Vaters parallel der Fernsehapparat gelaufen sei und erst, als die Ehefrau des Vaters kritisiert hätte, die Kinder würden bei der Mutter nur vor dem Fernseher sitzen, sei der bis dahin laufende Fernseher ausgestellt worden (GA S. 34 f.).
ii)
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist im Rahmen der gebotenen Abwägung nicht von einer eingeschränkten Bindungstoleranz der Mutter auszugehen. Vielmehr ist die Bindungstoleranz aufseiten des Vaters und seiner Ehefrau deutlich eingeschränkt.
(1)
Das Amtsgericht hat die aus seiner Sicht nicht hinreichende Bindungstoleranz der Mutter vor allem darin gesehen, dass es ihr gleichgültig sei, ob Vater und Kinder miteinander Umgang hätten; sie sei ihrer Verpflichtung zur Förderung der Umgänge nicht nachgekommen. Dabei hat das Amtsgericht aber nicht etwa festgestellt, dass die Mutter Kontakten der Kinder mit dem Vater ablehnend oder zumindest reserviert gegenübergestanden hätte. Begründet hat das Amtsgericht seine Auffassung allein damit, dass sich die Mutter im Hinblick darauf, dass der Vater über einen Pkw nicht verfüge und auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei, nicht ausreichend um Herstellung von Umgangskontakten bemüht habe. Dabei übersieht das Amtsgericht, dass es grundsätzlich die Aufgabe des umgangsberechtigten Elternteils ist, das Kind zu Beginn des Umgangs abzuholen und es zum Ende des Umgangs wieder zum Obhutselternteil zurückzubringen (Senat, Beschluss vom 3.7.2015 - 10 UF 173/14, BeckRS 2015, 12386; Johannsen/Henrich/ Jaeger, a.a.O., § 1684 BGB, Rn. 30; s. auch BGH, NJW 1995, 717). Im Übrigen hat der festgelegte Umgang gerade auch durch aktives Handeln der Mutter und ihres Lebensgefährten über weite Zeiträume stattgefunden.
Im Senatstermin hat der Vater noch bestätigt, dass der Umgang regelmäßig stattfinde und freitags zwischen 15:00 Uhr und 16:00 Uhr beginne (Bl. 236 R). Dem Sachverständigen gegenüber hat der Vater eingeräumt, dass der Lebensgefährte der Mutter grundsätzlich die Kinder mit dem Auto bringe und hole (GA S. 11). Die Mutter hat auch gegenüber dem Sachverständigen am 04.12.2015 noch einmal erklärt, dass ihr Lebensgefährte die Kinder regelmäßig zu den Umgangszeiten zum Vater fahre, was ca. eine Stunde dauere (GA S. 34). Jedenfalls am 4.12.2015 hat der Lebensgefährte der Mutter die Kinder noch zum Umgangswochenende zum Vater gebracht, wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt (GA S. 31).
Gegenüber dem Sachverständigen hat der Vater Mitte Januar 2016 eine Umgangsverweigerung seitens der Mutter beklagt, dabei aber auch eingeräumt, dass die Mutter ebenso wenig wie er über ein Auto verfüge (GA S. 12). Der Mutter in diesem Zusammenhang fehlende Bindungstoleranz vorzuwerfen, ist demnach verfehlt.
Der Lebensgefährte der Mutter hat gegenüber dem Sachverständigen noch einmal erklärt, dass seine Mutter „das Auto für ihn gesperrt habe“. Der Vater erwarte einfach nur, dass ihm die Kinder gebracht würden, unternehme selbst aber nichts (GA S. 18 f.). Die Mutter hat dem Sachverständigen gegenüber erklärt, sie habe dem Vater zwei Vorschläge zur Umgangsermöglichung gemacht, entweder Taxifahrten der Kinder, an deren Kosten sie sich zur Hälfte beteilige, oder aber ein Verbringen der Kinder nach E… oder B…, von wo aus eine Verbindung nach F… mit Bus oder Bahn möglich sei; beide Vorschläge habe der Vater abgelehnt (GA S. 19).
Angesichts des Umstandes, dass beide Eltern nicht selbst über ein Fahrzeug verfügen, erstaunt die Anspruchshaltung des Vaters, der meint, die Mutter müsse die Kinder zu ihm bringen. Das mag in der Vergangenheit durch Einbeziehung des Lebensgefährten der Mutter und dessen Mutter überwiegend funktioniert haben. Wenn das nun nicht mehr der Fall ist, müssen die Eltern gemeinsam über andere Lösungen nachdenken. Die Mutter hat hierzu Vorschläge unterbreitet. Dass der Vater sich insoweit konstruktiv geäußert hätte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn Fahrten mit dem Taxi die finanziellen Möglichkeiten der Eltern übersteigen sollten, wäre zumindest nahe liegend, das Angebot der Mutter aufzugreifen, dass diese die Kinder nach E… oder B… bringt. Öffentliche Verkehrsverbindungen von F… zu diesen beiden Städten existieren jedenfalls, so dass nicht ersichtlich ist, warum der Vater diesem Angebot bislang nicht nähergetreten ist.
Auch im Übrigen liegen Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Bindungstoleranz aufseiten der Mutter nicht vor. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Mutter und ihr Lebensgefährte sich mit negativen Aussagen bezüglich des Vaters und seiner Frau zurückhielten und sich im Beisein der Kinder nicht abwertend oder negativ geäußert hätten. Auch einen zusätzlichen Umgangskontakt des Vaters zum Zwecke der Begutachtung stimmten sie zu (GA S. 43).
(2)
Tatsächlich ist die Bindungstoleranz des Vaters erheblich eigeschränkt.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Vater während eines Hausbesuchs im Dezember 2015 berichtet habe, die Kinder kämen immer in dreckigen und unpassenden Sachen von der Mutter zu ihm und hätten Angst, vor der Mutter zu sagen, dass sie zum Vater wollten, weil die Mutter ihnen damit drohe, sie würden sie sonst überhaupt nicht mehr sehen. Die Ehefrau des Vaters hat mehrfach ergänzt, dass die Kinder bei der Mutter nichts lernten und dort nichts für die Schule geübt werde. Diese Informationen seien im Beisein der Kinder mitgeteilt und auch bewertet worden (GA S. 11). Dieses Verhalten verdeutlicht, dass seitens des Vaters und seiner Ehefrau eine Wertschätzung gegenüber der Erziehungsleistung der Mutter überhaupt nicht vorhanden ist, sie vielmehr allein die aus ihrer Sicht negativen Aspekte ständig betonen.
Zu der ablehnenden Haltung des Vaters gegenüber der Mutter passt auch, dass er gegenüber dem Sachverständigen angegeben hat, L… und N… seien beeinträchtigt und würden nicht sagen, was sie möchten, sondern was ihnen eingeredet werde (GA S. 24).
Wie sehr der Vater und seine Ehefrau die Ablehnung der Mutter verinnerlicht haben, macht die vom Sachverständigen im Gutachten anschaulich beschriebene Begegnung mit den Kindern am 4.12.2015 deutlich (GA S. 34). Statt die Kinder zu begrüßen, haben der Vater und seine Ehefrau sogleich die aus ihrer Sicht mangelhafte Bekleidung der Kinder massiv angesprochen, ebenso die Einschätzung, die Kinder hätten Angst vor der Mutter.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar den Hang des Vaters und seiner Ehefrau, sich - auch im Beisein der Kinder - negativ über die Mutter und ihren Partner zu äußern, als Indiz für eine deutlich eingeschränkte Bindungstoleranz im väterlichen Haushalt angesehen (GA S. 43 f.) und beim Vater und dessen Ehefrau eine Wertschätzung für die Mutter und deren hohe emotionale Bedeutung für die Kinder vermisst (GA S. 44). Ebenfalls plausibel ist die Einschätzung des Sachverständigen, dass aufseiten der Ehefrau des Vaters ein überdurchschnittlich hohes Interesse an der mütterlichen Erziehungsunfähigkeit vorhanden gewesen sei, noch wesentlich stärker als beim Vater selbst (GA S. 44). Beleg dafür sind die vier an den Senat gerichteten Schreiben der Ehefrau des Vaters im Nachgang zum Senatstermin vom 8.10.2015. Mit Schreiben vom 25.10.2015 (Bl. 256 f.), vom 23.11.2015 (Bl. 259 f.), vom 15.12.2015 (Bl. 262 f.) und vom 20.12.2015 (Bl. 265) äußerte sich die im Senatstermin als Zeugin vernommene Ehefrau des Vaters ergänzend zur Sache, wobei es ihr offensichtlich vor allem darum ging, die Mutter und ihren Lebensgefährten negativ darzustellen. Durch Verfügung des Senats vom 23.12.2015 ist die Ehefrau des Vaters dann, da sie nicht Beteiligte des Verfahrens, sondern lediglich Zeugin ist, gebeten worden, zum Verfahren nicht weiter Stellung zu nehmen und nicht über alle Beobachtungen anlässlich der Besuche der Kinder beim Vater zu berichten; der Vater selbst sei anwaltlich vertreten und habe so ausreichend Gelegenheit, seine eigene Sicht der Dinge in das Verfahren einzubringen (Bl. 266). Darauf hat sich der Vater selbst unter dem 29.12.2015 geäußert (Bl. 267) und vor allem erklärt, seine Frau habe ihm die an den Senat gerichteten Schreiben gezeigt und zum Inhalt müsse er sagen, dass er genau das Gleiche festgestellt habe (Bl. 267). Auch äußerte er hier, kein Vertrauen in das Jugendamt oder in die deutsche Rechtsprechung zu haben.
Wie der Vater hat auch dessen Ehefrau darüber geklagt, man bekomme keine schulischen Informationen mit, wisse nur, dass die Mutter mit den Kindern nichts für die Schule mache (GA S. 36). Insoweit hat sich bei der Ehefrau des Vaters offensichtlich eine Ablehnungshaltung gegenüber der Mutter verfestigt, die in einem starken „Schwarz-Weiß-Bild“ besteht. Ohne überhaupt nähere Informationen zu haben, werden der Mutter im Zusammenhang mit den Kindern nur negative Dinge zugeschrieben. Der Sachverständige hat auf die Gefahr hingewiesen, die dadurch entsteht, wenn das mütterliche Verhalten in ihrer Abwesenheit abgewertet wird. Der ohnehin schon bestehende Loyalitätskonflikt wird sich so nur verstärken (GA S. 44).
jj)
Nach alledem spricht der Förderungsgrundsatz für die Mutter. Selbst wenn man hinsichtlich der Wohnverhältnisse und der Bekleidung der Kinder einen leichten Vorteil des Vaters annähme, würde dies durch die bei ihm und seiner Ehefrau deutlich eingeschränkte Bindungstoleranz im Ergebnis dennoch dazu führen, dass im Hinblick auf den Förderungsgrundsatz ein Vorrang der Mutter besteht.
b)
Für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter spricht ferner der Kontinuitätsgrundsatz. Die Kinder haben seit der Trennung durchgängig bei ihr gelebt. Auch wenn es einen Wechsel in der Person des Lebensgefährten der Mutter und den Umzug nach Fr… gegeben hat, spricht die Kontinuität im Hinblick auf die Hauptbezugsperson dafür, den Lebensmittelpunkt der Kinder nicht zu verändern.
Auch der Sachverständige hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Einschulung der Kinder am neuen Wohnort gut verlaufen und die Integration der Kinder in die sozialen Bezüge gut gelungen sei; sie fühlten sich im inzwischen vertrauten sozialen und familiären Umfeld wohl (GA S. 46). Eine Veränderung dieser gut bewältigten örtlichen Veränderung wäre nach Einschätzung des Sachverständigen ein gravierender Einschnitt im Leben der Jungen (GA S. 47). Gerade auch unter diesem Gesichtspunkt haben sich das Jugendamt und der Verfahrensbeistand dafür ausgesprochen, dass der Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Mutter bleibe.
c)
Der Wille der Kinder ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Der Vater hat zwar gegenüber dem Senat auch berichtet, N… wolle gern zu ihm nach F…, während L… unschlüssig sei. Dass N… Äußerung aber auf Gründen beruhen könnte, die über das hinausgehen, was der Sachverständige festgestellt hat, hat der Vater nicht aufgezeigt (GA S. 237 f.).
Allerdings hat der Vater auch dem Sachverständigen gegenüber erklärt, die Jungen würden ihm zeigen, dass sie lieber bei ihm seien (GA S. 23). Diese subjektive Einschätzung hat sich in den mit den Jungen geführten Gesprächen aber so nicht bestätigt. L… hat - soweit ersichtlich - nie ausdrücklich Partei für einen Elternteil ergriffen. N… hat sich durchaus unterschiedlich geäußert, jedenfalls aber keine autonome Willensbildung erkennen lassen.
Der Verfahrensbeistand hat vor dem Senat erklärt, N… habe mal geäußert, lieber bei der Mama zu sein, mal lieber beim Papa zu sein, während L… sich das in beiden Gesprächen, die er, der Verfahrensbeistand, mit ihm geführt habe, offengehalten habe (Bl. 238 f.).
L… hat dem Sachverständigen gegenüber erklärt, er habe alle in den Haushalten von Mutter und Vater lebenden Personen gern (GA S. 28). N… hat dem Sachverständigen gegenüber geäußert, der Vater habe ihm gesagt, dass er beim nächsten Geburtstag bei ihm lebe. Er wolle auch zum Vater, weil dort mehr Spielplätze seien, was ihm der Vater gesagt habe. Sonst seien ihm keine Gründe eingefallen, warum er lieber zum Vater wolle. Beim Vater dürfe er aber auch mehr fernsehen (GA S. 29).
Aus diesen Angaben hat der Sachverständige nachvollziehbar abgeleitet, dass beide Kinder keinen klaren Wunsch bezüglich ihres Lebensmittelpunkts geäußert hätten (GA S. 48). Auch N… habe grundsätzlich beide Eltern positiv bewertet und für die Äußerung, lieber beim Vater leben zu wollen, eine kindgemäße Begründung (mehr Spielplätze, mehr Fernsehen) gegeben (GA S. 48). Ebenfalls plausibel hat der Sachverständige ausgeführt, dass beide Kinder mit ihren Lebensmodellen zufrieden seien und es keine Hinweise auf Veränderungswünsche gegeben habe (GA S. 50).
d)
Unter dem Gesichtspunkt der Bindungen der Kinder besteht jedenfalls kein Vorrang des Vaters.
Die Kinder hängen offensichtlich an beiden Eltern. Dies ist auch bei ihrer Anhörung durch den Senat zum Ausdruck gekommen (Bl. 238). Die neuen Partner der Eltern haben sie in diesem Zusammenhang auch als „nett“ bezeichnet. Auch mit den weiteren in den Haushalten der Eltern lebenden Kinder scheinen L… und N… gut auszukommen.
Gegenüber dem Sachverständigen haben die Kinder ebenfalls bestätigt, mit allen Personen in ihrem engeren Lebensumfeld gut auszukommen. L… hat ausdrücklich gesagt, er habe alle gern (GA S. 28). Bei der Mutter und deren Partner gehe es ihm gut. Die Ehefrau des Vaters finde er auch nett (GA S. 28). N… hat dem Sachverständigen gegenüber erklärt, er möge die Mutter und den Vater mit R…, dessen Ehefrau. I…, den Partner der Mutter, möge er nicht so (GA 29). Letzteres hat er aber nicht näher ausgeführt. Der Sachverständige hat im Rahmen der durchgeführten Testverfahren festgestellt, dass für N… der Lebensgefährte der Mutter eine wichtige Bezugsperson sei (GA S. 30). Der Lebensgefährte der Mutter, der Zeuge K…, hat vor dem Senat sein Verhältnis zu L… und N… glaubhaft als Freundschaft bezeichnet, sie würden ihn auf jeden Fall akzeptieren (Bl. 239 R).
Soweit es um die Bindungen an die Eltern selbst geht, hat der Sachverständige aufgrund der durchgeführten Testverfahren ein Beziehungsgefälle zugunsten der Mutter festgestellt (GA S. 30). In der abschließenden Bewertung der Bindungen hat der Sachverständige ausgeführt, L… bewerte beide Eltern gleichermaßen positiv, im Altersgruppenvergleich deutlich überdurchschnittlich, während N… zwar auch für beide Eltern altersgemäße positive Zuschreibungen vornehme, die Mutter allerdings eindeutig die primäre Bezugsperson darstelle (GA S. 39). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Sachverständigen lässt sich jedenfalls ein Vorrang des Vaters hinsichtlich der Bindungen der Kinder nicht feststellen.
e)
Wenn nach alledem der Wille der Kinder und deren Bindungen keinen Ausschlag für die Entscheidung ergeben, gebieten der Kontinuitätsgrundsatz und der Vorrang der Mutter im Rahmen des Förderungsgrundsatzes, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder ihr allein zu übertragen.
Die Eltern werden bei ihrem zukünftigen Verhalten zu beachten haben, dass die Gefahr eines sich verschärfenden Loyalitätskonflikts bei den Kindern besteht. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbare Ausführungen gemacht (GA S. 51 f.).
Es ist dem Vater durchaus anzurechnen, dass er nach Einlegung der Beschwerde durch die Mutter verbunden mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss außer Vollzug zu setzen, über seine Verfahrensbevollmächtigte hat erklären lassen, dass er den Aufenthalt der Kinder bei der Mutter bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht verändern, sondern vorläufig nur Umgang mit den Kindern wahrnehmen wolle (Bl. 164), was sodann zur Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses durch Senatsbeschluss vom 28.8.2015 geführt hat (Bl. 165). Auch zukünftig sollte sein Verhalten wie auch dasjenige seiner Ehefrau darauf gerichtet sein, mögliche Belastungen von den Kindern fernzuhalten. Die schon angesprochenen Beratungsempfehlungen des Sachverständigen sollten beide Eltern beherzigen.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 45 FamGKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.