Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.06.2016 – (2 B) 53 Ss-OWi 56/16 (78/16)
2. Strafsenat
Tenor§
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
I.
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 23. Oktober 2015 wegen vorsätzlicher Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung außerhalb dafür zugelassener Anlagen eine Geldbuße von 1.000 € verhängt.
Nach den getroffenen Feststellungen ist der Betroffene Inhaber des Unternehmens C. Aufgrund einer telefonischen Bestellung wurde durch dieses im August 2012 auf dem Vereinsgelände einer Garagengemeinschaft in der F. ein Container abgestellt, der anschließend mit Sperrmüll und alten Autoteilen befüllt wurde. Am 20. August 2012 wurde der Inhalt des Containers, der nicht dem entsprach, was abgesprochen worden war, an Ort und Stelle mit Wissen und Wollen des Betroffenen ausgekippt.
Der Betroffene hat gegen dieses Urteil durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Betroffenen von der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit freizusprechen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
Das Tatgericht hat aufgrund der getroffenen Feststellungen zutreffend angenommen, dass es sich bei den im Container befindlichen Sperrmüll und Autoteilen um Abfälle zur Beseitigung handelte (§ 3 Abs. 1 KrWG), denen sich der Betroffene (bzw. in ihm zuzurechnender Weise Mitarbeiter seines Unternehmens) durch Auskippen aus dem Container und Liegenlassen auf dem Vereinsgelände entledigt (§ 3 Abs. 2 KrWG) und damit vorsätzlich gegen § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG verstoßen hat, wonach Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen abgelagert werden dürfen.
Entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft geteilten Auffassung der Verteidigung war der Betroffene Besitzer des Abfalls (§ 3 Abs. 9 KrWG). Hierfür kommt es nicht darauf an, ob es sich entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung bei dem Vereinsgelände um ein der Allgemeinheit nicht frei zugängliches Grundstück handelt, was in den Urteilsgründen nicht konkret festgestellt und sich insbesondere auch nicht den in Bezug genommenen Fotos zweifelsfrei entnehmen lässt.
Der Besitzbegriff im Abfallbeseitigungsrecht dient dazu, die Verantwortlichkeit für entstandenen Abfall einzugrenzen und setzt ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft, nicht hingegen einen Besitzbegründungswillen voraus (BGH, Urt. v. 14. März 1985 – III ZR 12/84, zit. nach Juris). Daher sind Grundstückseigentümer in der Regel auch für "wilde Ablagerungen" auf ihren Grundstücken sowie für durch Grundstücksnutzer hinterlassene Abfälle verantwortlich (BVerwGE 106, 43, 47ff.). Das erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft ist nur dann zu verneinen, wenn sich die Herrschaftsbeziehung zu den Abfällen nicht von derjenigen beliebiger anderer Personen unterscheidet; ein Besitz am Abfall ist deshalb regelmäßig auszuschließen, wenn die Stoffe auf ein Grundstück verbracht worden sind, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist (BVwerwGE 106, 43, 46).
Unabhängig davon, ob es sich bei dem Vereinsgelände um ein nicht frei zugängliches Grundstück handelte, war der Betroffene jedenfalls zu dem Zeitpunkt Besitzer, als die in seinem Container befindlichen Abfälle von ihm bzw. seinen Mitarbeitern auf dem Grundstück ausgekippt wurden. Die tatsächliche Sachherrschaft ergibt sich daraus, dass er zu diesem Zeitpunkt ungeachtet etwaig eingeschränkter Zutrittsmöglichkeiten zu dem Gelände in der Lage war, mit dem Abfall nach seinen Vorstellungen und seinem Belieben zu verfahren. Dies begründet einen erheblich intensiveren Bezug zu dem Abfall als bei einem beliebigen Dritten. Entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Auffassung ist ein Mindestmaß an Sachherrschaft nicht erst dann zu bejahen, wenn der Abfall durch Aufladen des Containers auf einen Lastkraftwagen übernommen wird. Die Herrschaftsbeziehung ist bereits dadurch ausreichend hergestellt, dass es sich um einen dem Unternehmen gehörenden Container handelt, über dessen Inhalt der Betroffene im Zeitpunkt der Ablagerung tatsächlich frei verfügen konnte.
Die tatgerichtlichen Ausführungen zur Bemessung der Geldbuße weisen den Betroffenen beschwerende Rechtsfehler, auf denen das angefochtene Urteil beruht, nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.