Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.06.2016 – 11 VA 1/16
11. Zivilsenat
Tenor§
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 9. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3.
Der Geschäftswert wird auf 235,06 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsteller war aufgrund eines Titels der S… AG verpflichtet, insgesamt 596,56 € zu zahlen. Nachdem er einen Teilbetrag an die Gläubigerin gezahlt hatte, begehrte er von dieser die Ausstellung einer Werbekostenbescheinigung und eine Kostenaufstellung. Die Zahlung des Restbetrages machte er von der Übergabe dieser Unterlagen abhängig. Nachdem die Gläubigerin der Aufforderung nicht nachkam, beantragte der Antragsteller am 17.10.2012 beim Amtsgericht … die Hinterlegung des Restbetrages von 235,06 €. Als Personen, die als Empfangsberechtigte für den hinterlegten Betrag in Betracht kommen, benannte er die S… AG, die … Rechtsanwälte sowie bevollmächtigte Vertreter derselben. In dem Antrag erklärte er, auf das Recht zur Rücknahme zu verzichten.
Mit Verfügung vom 08.11.2012 ordnete das Amtsgericht …, Hinterlegungsstelle, die Annahme an.
Die S… AG vollstreckte trotz der Hinterlegung aus ihrem Titel weiter gegen den Antragsteller. Dieser scheiterte mit einer dagegen gerichteten Vollstreckungsgegenklage. Mit Schreiben vom 01.07.2015 hat er beantragt, die Personen, die berechtigt sind, den bei dem Amtsgericht … hinterlegten Geldbetrag in Höhe von 235,06 € zu empfangen, abzuändern und die Empfangsberechtigung auf ihn selbst zu übertragen und den Geldbetrag nebst Zinsen an ihn auszuzahlen.
Der Rechtspfleger bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts … hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 13.10.2015 hat die Direktorin des Amtsgerichts … mit Entscheidung vom 23.12.2015 zurückgewiesen.
Der Antragsteller begehrt eine gerichtliche Entscheidung mit dem Antrag,
unter Aufhebung der vorstehend genannten Entscheidungen des Amtsgerichts … vom 30.09.2015 und vom 23.12.2015 seinem Antrag vom 01.07.2015 auf
a) Widerruf der bisherigen Hinterlegungsberechtigten,
b) auf Nennung und Einsetzung eines weiteren Forderungsprätenden
c) und auf Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages an den neu eingesetzten Forderungsprätenden, nämlich den Antragsteller,
stattzugeben.
II.
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG i.V.m. § 5 Abs. 3 BbgHintG ist nicht statthaft. Gemäß § 5 Abs. 2 BbgHintG werden Beschwerden gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle im Aufsichtsweg erledigt. Der Aufsichtsweg ist noch nicht erschöpft. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist diejenige Stelle berufen, der die allgemeine Dienstaufsicht über den Rechtspfleger zusteht. Die unmittelbare Dienstaufsicht über den Rechtspfleger beim Amtsgericht steht zunächst der Direktorin des Amtsgerichts zu. Die Entscheidung der Direktorin des Amtsgerichts … liegt hier vor. Gegen die Entscheidung der Direktorin des Amtsgerichts ist jedoch die weitere Beschwerde an den ihr übergeordneten Präsidenten des Landgerichts gegeben. Daran fehlt es hier. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung der Direktorin des Amtsgerichts … in der Entscheidung vom 23.12.2015 ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel nicht statthaft ist. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Zulässigkeit eines nicht statthaften Rechtsmittels (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 232, Rn. 1a mwN).
2.
Unabhängig davon ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG i.V.m. § 5 Abs. 3 BbgHintG auch deshalb nicht statthaft, weil der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren nur mittels einer Klage auf Herausgabe des Hinterlegungsgutes gegen das Land gemäß § 5 Abs. 4 BbgHintG erreichen kann. Gegen die endgültige Ablehnung der Herausgabe eines hinterlegten Betrages ist nach dieser Vorschrift nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. Es ist dem Antragsteller möglich, direkt Klage vor dem Landgericht zu erheben. Ein gesondertes Interesse des Antragstellers an der Herbeiführung einer Entscheidung im Rahmen eines Antrages gemäß § 23 EGGVG über die Frage, ob der Antragsteller selbst empfangsberechtigt ist, besteht nicht. Die Empfangsberechtigung und deren hinreichender Nachweis als Voraussetzung für die Begründetheit der Klage sind von dem Landgericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Ein darüber hinausgehendes Interesse des Antragstellers an der Feststellung, dass er nunmehr aufgrund seines Antrages vom 01.07.2015 selbst empfangsberechtigt sei, besteht nicht, denn er begehrt im Kern allein die Auszahlung des hinterlegten Betrages auf sein Konto. Soweit es dem Antragsteller darum geht, die materiellen Voraussetzungen für die Herausgabe zu schaffen, richtet sich der Anspruch gegen den Empfangsberechtigten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung der Entscheidung der Direktorin des Amtsgerichts … vom 23.12.2015 Bezug genommen. Ein gesondertes Interesse an der Feststellung, dass der Antragsteller hinterlegungsberechtigt sei, folgt schließlich auch nicht aus § 5 Abs. 4 i.V.m. § 24 BbgHintG. Denn § 24 BbgHintG regelt den Fall, dass nach einem Antrag auf Herausgabe Beteiligte die Herausgabe nicht bewilligt und auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben. Dann kann die Hinterlegungsstelle diesen Beteiligten eine Frist setzen, binnen deren sie die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr begehrt der Antragsteller selbst die Herausgabe.
3.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
4.