Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.07.2016 – 9 WF 168/16

1. Senat für Familiensachen

Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass unter Beibehaltung seiner übrigen Regelungen gegen den Antragsgegner aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine monatlich zu zahlende Rate von 37 €, beginnend ab dem 1. Oktober 2015, festgesetzt wird.

Gründe§

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors hat Erfolg. Gegen den Antragsgegner ist eine entsprechende Rate festzusetzen, § 115 ZPO.

Ausgehend von den ursprünglichen Einkommensverhältnissen standen dem Antragsgegner in den belegten drei Monaten April bis Juni 2015 insgesamt 1.044 € netto zur Verfügung, was einem Monatsdurchschnitt von 348 € entspricht. Abzüglich des Erwerbstätigenfreibetrages von 210 € und der zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden Privathaftpflichtversicherung von gerundet 6 € monatlich, verbleiben zunächst 132 €.

Darüber hinaus ist zugunsten des Antragsgegners dessen persönlicher Freibetrag zu beachten, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO. Abweichend von den üblichen Regeln beträgt dieser aber lediglich hier 58 €, denn der Antragsgegner ist Strafgefangener. Bei Strafgefangenen ist anstelle des üblichen persönlichen Freibetrages nur ein Abzug in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruchs für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 76 StVollzG zu berücksichtigen (herrschende Meinung: KG Berlin StRR 2013, 202; OLG München FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248). Denn der allgemeine Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO hat den Zweck, der armen Partei eine bescheidene Lebensführung zu ermöglichen. Ein Gefangener braucht dagegen den größten Teil der dafür erforderlichen Kosten nicht selbst aufzubringen, weil er in der Anstalt und daher bereits insoweit auf Kosten der Allgemeinheit ausreichend versorgt wird. Der Ansatz eines vollen Freibetrages ist daher nicht gerechtfertigt. Um dem Gefangenen jedoch zu ermöglichen, in einem bescheidenen Maße nach individuellen Bedürfnissen zusätzliche Dinge kaufen zu können, wird ihm im Falle seiner Bedürftigkeit ein Taschengeld gezahlt, weshalb es sachgerecht ist, ihm insoweit in Anlehnung der Grundsätze des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO einen Freibetrag in Höhe des Taschengeldes zuzüglich der (auch in der vorgenannten Norm enthaltenen) Erhöhung um 10 % als Freibetrag zuzubilligen.

Der hier auch durch das Amtsgericht für seine gegenteilige, deutlich zu Lasten der Staatskasse und damit der Allgemeinheit wirkende Auffassung (für die das entgegen der absolut herrschenden obergerichtlichen Meinung handelnde Amtsgericht jegliche Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur vermissen lässt) angeführte Resozialisierungsgedanke steht dem nicht entgegen. Denn es nicht Sinn und Zweck der Strafhaft ist, dass der Strafgefangene dort eigenes Vermögen aufbaut; vielmehr soll er wie auch im wahren Leben angehalten werden, für anfallende Kosten selbständig mit seinem eigenen Einkommen und Vermögen aufzukommen und die Allgemeinheit nicht unnötig in Anspruch zu nehmen. Die Auffassung des Amtsgerichts vielmehr billigt dem Strafgefangenen mehr Rechte als dem freien Bürger zu, was weder im vom Amtsgericht angeführten Strafvollzugsgesetz noch außerhalb dessen eine gesetzliche Rechtfertigung findet.

Nach telefonischer Auskunft der JVA Brandenburg beträgt der aktuelle Taschengeldsatz 1,76 € je Tag. Bezogen auf 30 Tage ergeben sich so 52,80 €, erhöht um 10 % dann aufgerundet 58 €. Von den zuvor ermittelten 132 € sind daher weitere 58 € abzuziehen, es verbleiben 74 €; die Hälfte = 37 € bildet die zu zahlende Rate.