Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.09.2016 – 13 WF 214/16
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter Zurückweisung seiner weiter gehenden Beschwerde wird der Verfahrenswert in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 01.07.2016 auf bis zu 8.000 € festgesetzt.
Gründe§
1. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für ein Kindesunterhaltsverfahren betreffend zwei Kinder.
Diese haben in einem im März 2016 eingeleiteten Stufenverfahren die Dynamisierung und Heraufsetzung ab 12/2015 rückständiger und laufender Unterhaltsansprüche verfolgt, die der Antragsgegner in zwei Jugendamtsurkunden vom 14.07.2015 statisch hatte titulieren lassen.
Der anerkannte Anspruch des am 07.04.2000 geborenen Kindes lautete über 522 € monatlich und das Anerkenntnis war befristet bis zum 31.08.2016 (9). Der anerkannte Anspruch des am 23.08.2007 geborenen Kindes lautete über 433 € (10).
Nach den Vorstellungen der Antragsteller standen Unterhaltsansprüche aus der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle im Raum.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Verfahrenswert ohne Begründung auf 13.860 € festgesetzt und mit Nichtabhilfebeschluss vom 28.08.20106 auf § 51 Abs 1 FamGKG hingewiesen.
Der Antragsgegner, der nach der Kostenregelung eines Vergleichs die Verfahrenskosten zu tragen hat, hält einen Verfahrenswert von 2.280 € für zutreffend.
2. Die nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, über die der Senat nach §§ 59 Abs. 1 S 5, 57 Abs. 5 S. 1 FamGKG als Einzelrichter entscheidet, hat teilweise Erfolg.
Soweit die Antragsteller in dem Abänderungsverfahren die Dynamisierung statisch titulierten Unterhalts erstrebt haben, richtet sich der Verfahrenswert nach ihrem wirtschaftlichen Interesse hieran, also nach dem Aufwand und den Kosten, die mögliche künftige Abänderungsverfahren mit sich brächten, § 42 Abs. 1 FamGKG. Dieses Interesse veranschlagt der Senat unter Heranziehung der Wertungen der §§ 35, 51 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG regelmäßig mit 15% der in zwölf Monaten ab Antragseinreichung anfallenden Unterhaltsbeträge (vgl. OLG Hamm FamRZ 2015, 954; Schneider NZFam 2015, 40), so hier auch im Falle des jüngeren Kindes. Insoweit sind 779,40 € zu berücksichtigen (433 € x 12 x 0,15).
In Ansehung des älteren Kindes kann demgegenüber dessen wirtschaftliches Interesse an einer Dynamisierung des bestehenden Titels vernachlässigt werden, da dieser ohnehin befristet war und lediglich noch die fünf Monate nach Antragseinreichung betraf.
Soweit die Antragsteller mit der Abänderung zugleich eine Heraufsetzung erstreben, ist auf die Differenz zwischen dem titulierten und dem mit der Abänderung erstrebten maßgeblichen Unterhaltsbetrag abzustellen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG Kommentar, 4. Aufl., § 51 Rn. 26 m.w.N.). Wertmaßgeblich sind nach § 51 Abs. 1 FamGKG insoweit die ersten zwölf Monat nach Einreichung des Antrags und nach § 51 Abs. 2 S 1 FamGKG die bis zur Einreichung aufgelaufenen Rückstände.
Für das ältere Kind ergibt sich damit folgende Berechnung
Monat
tituliert
beansprucht
Differenz
Dez 15
522,00 €
612,00 €
90,00 €
Jan 16
522,00 €
625,00 €
103,00 €
Feb 16
522,00 €
625,00 €
103,00 €
Mrz 16
522,00 €
625,00 €
103,00 €
Apr 16
522,00 €
625,00 €
103,00 €
Mai 16
522,00 €
625,00 €
103,00 €
Jun 16
522,00 €
625,00 €
103,00 €
Jul 16
522,00 €
625,00 €
103,00 €
Aug 16
522,00 €
625,00 €
103,00 €
Sep 16
0,00 €
625,00 €
625,00 €
Okt 16
0,00 €
625,00 €
625,00 €
Nov 16
0,00 €
625,00 €
625,00 €
Dez 16
0,00 €
625,00 €
625,00 €
Jan 17
0,00 €
625,00 €
625,00 €
Feb 17
0,00 €
625,00 €
625,00 €
Mrz 17
0,00 €
625,00 €
625,00 €
Summe
5.289,00 €,
und für das jüngere Kind
Monat
tituliert
beansprucht
Differenz
Dez 15
433,00 €
510,00 €
77,00 €
Jan 16
433,00 €
520,00 €
87,00 €
Feb 16
433,00 €
520,00 €
87,00 €
Mrz 16
433,00 €
520,00 €
87,00 €
Apr 16
433,00 €
520,00 €
87,00 €
Mai 16
433,00 €
520,00 €
87,00 €
Jun 16
433,00 €
520,00 €
87,00 €
Jul 16
433,00 €
520,00 €
87,00 €
Aug 16
433,00 €
520,00 €
87,00 €
Sep 16
433,00 €
520,00 €
87,00 €
Okt 16
433,00 €
520,00 €
87,00 €
Nov 16
433,00 €
520,00 €
87,00 €
Dez 16
433,00 €
520,00 €
87,00 €
Jan 17
433,00 €
520,00 €
87,00 €
Feb 17
433,00 €
520,00 €
87,00 €
Mrz 17
433,00 €
520,00 €
87,00 €
Summe
1.382,00 €.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 59 Abs. 1 S 5, 57 Abs. 7 FamGKG.