Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.10.2016 – 2 Ws (Vollz) 168/16
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2016:1013.2WS.VOLLZ168.16.00
Tenor§
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus – Strafvollstreckungskammer – vom 2. August 2016 wird als unzulässig verworfen, weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung hat das Landgericht ausreichende Feststellungen getroffen und die Entscheidung der Antragsgegnerin zum Beginn der beabsichtigten Therapie rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung der voraussichtlich verbleibenden Haftzeit als im Ergebnis (derzeit noch) nicht ermessensfehlerhaft gewertet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG abgesehen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO) nach einem Gegenstandswert von 500 Euro (§§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG).