Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.10.2016 – 1 Ws 130/16
1. Strafsenat
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... vom 20. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ihm in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe§
I.
Der Betroffene befindet sich aufgrund des Urteils des Landgerichts …vom 15. April 1994, rechtskräftig seit dem 28. April 1994, im Maßregelvollzug des Asklepios Fachklinikums …. Die Strafkammer hatte gegen ihn wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen Bedrohung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt und zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 16. Juni 2015 hat der Betroffene beantragt, ihn gemäß § 67 a StGB in einer Abteilung der Sicherungsverwahrung einer JVA nach § 66 StGB unterzubringen, da aufgrund der besseren Ausrichtung der Sicherungsverwahrung die Kompetenzen für die Behandlung eines Personenkreises, bei dem die Sicherung im Vordergrund stehe, größer sei als in der Maßregelklinik. In der Folge sei zu erwarten, dass auch der Aspekt der Resozialisierung im Rahmen der Sicherungsverwahrung eine erheblich bessere Perspektive aufzeigen werde, als es gegenwärtig im Maßregelvollzug der Fall sei.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2016 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... den Antrag des Betroffenen auf Unterbringung in einer Abteilung der Sicherungsverwahrung abgelehnt. Gegen den am 27. Juli 2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene mit der am 1. August 2016 bei dem Landgericht ... mit Anwaltsschriftsatz angebrachten sofortigen Beschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes ... hat mit ihrer Stellungnahme vom 5. September 2016 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 67 a Abs. 1 StGB kann, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel überwiesen werden, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert wird. Darüber hinaus kann nach § 67 a Abs. 2 Satz 1 StGB das Gericht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen.
Die umgekehrte Überweisung einer nach § 63 StGB und damit im Sinne des § 67 a Abs. 1 StGB untergebrachten Person in den Vollzug der Sicherungsverwahrung lässt das Gesetz nicht zu. Sie ist unzulässig (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 67 a Rdnr. 4 m.w.N., insbesondere auf BVerfG 1995, 775.). Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Gesetz zur Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 in Kraft getreten ist. Der Gesetzgeber hat § 67 a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StGB mit Wirkung zum 1. Juni 2013 ausdrücklich geändert. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber den vom Betroffenen begehrten Fall der umgekehrten Überweisung eines nach § 63 StGB Untergebrachten in die Sicherungsverwahrung übersehen hat.