Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.11.2016 – 2 Ws 200/16

2. Strafsenat

Tenor§

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Cottbus vom 18. Oktober 2016 geändert. Die Vergütung der Antragstellerin für ihre Dolmetschertätigkeit am 12. August 2014 wird auf

741,37 €

festgesetzt. Der weitergehende Vergütungsantrag wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe§

I.

Durch Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer wurde die Antragstellerin zum Termin der Hauptverhandlung am 12. August 2014 als Dolmetscherin hinzugezogen und nahm diese Tätigkeit im Zeitraum von 13:29 Uhr bis 16:08 Uhr wahr. Mit Schreiben vom 14. August 2014 stellte sie hierfür eine Vergütung von insgesamt 791,94 € in Rechnung, die sich wie folgt zusammensetzt:

8,5 Stunden à 75 €

637,50 €

Bahnfahrt Berlin-Cottbus-Berlin

28,00 €

Netto

665,50 €

19 % Mehrwertsteuer

126,44 €

Insgesamt

791,94 €.

Nach zunächst antragsgemäßer Auszahlung der beantragten Vergütung forderte die Anweisungsbeamtin die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. September 2015 zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 50,57 € auf, weil sie nicht als Simultandolmetscherin geladen worden sei und ihr insofern nur ein Stundensatz von 70 € zustehe. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 Widerspruch ein, den die Anweisungsbeamtin der Strafkammer zur Entscheidung vorgelegt hat.

Der die damalige Hauptverhandlung leitende Strafkammervorsitzende hat in seiner dienstlichen Stellungnahme mitgeteilt, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er die Antragstellerin zum simultanen Dolmetschen aufgefordert habe. Der beisitzende Richter hat dargelegt, sich nicht daran erinnern zu können, ob die Dolmetscherin ausdrücklich angewiesen worden sei, simultan zu übersetzen. Sie habe es jedenfalls getan, weil es mit Sicherheit unterbunden worden wäre, wenn sie konsekutiv übersetzt hätte, denn in diesem Übersetzungsmodus lasse sich eine strafrechtliche Hauptverhandlung nicht sachgerecht durchführen.

Die Strafkammer hat den Widerspruch der Antragstellerin durch Beschluss vom 18. Oktober 2016 in der Besetzung mit drei Richtern als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG ausgelegt und die Vergütung antragsgemäß auf 791,94 € festgesetzt. Dass die an der damaligen Hauptverhandlung beteiligten Richter sich an eine Mitteilung gegenüber der Antragstellerin über die Art und Weise des Dolmetschen nicht mehr erinnern könnten, stehe einem Vergütungsanspruch für simultanes Dolmetschen nicht entgegen, weil eine konkludente Anordnung vorliege, die ausreichend sei. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. Folgendes ausgeführt:

"Von einer solchen konkludenten Anordnung ist auszugehen, wenn den maßgeblich Beteiligten – also insbesondere dem Vorsitzenden und dem Dolmetscher – bewusst ist, dass nur ein simultanes Dolmetschen sachgerecht ist und zu einem dem Strafverfahren angemessenen Ablauf der Hauptverhandlung führt. Wenn dann von dem Gericht entgegen dem üblichen Simultan-ausnahmsweise ein Konsekutivdolmetschen erwartet wird, muss der die Verhandlung leitende Vorsitzende den Dolmetscher unterbrechen und ihn darauf hinweisen, dass lediglich ein Konsekutivdolmetschen zu erbringen sei und vergütet werde. Da dies nach der Stellungnahme des beisitzenden Richters jedenfalls nicht erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass die Anordnung des simultanen Dolmetschens zumindest konkludent erfolgt ist. Eine andere Auffassung würde dazu führen, dass der Vergütungsanspruch des Dolmetschers nicht von der von ihm geleisteten und vom Gericht auch erwarteten Tätigkeit, sondern vom formalen Vorgehen des Vorsitzenden abhängig wäre."

Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor unter dem 24. Oktober 2016 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift ist der Antragstellerin zur Kenntnisnahme übermittelt worden.

II.

Die vom Landgericht zugelassene, insoweit gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Antragstellerin steht der erhöhte Stundensatz für simultanes Dolmetschen nicht zu.

Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 JVEG beträgt das Honorar des Dolmetschers für jede Stunde 70 €. Der erhöhte Satz von 75 € kommt nur dann zum Tragen, wenn der Dolmetscher “ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden ist“. Die vom Landgericht vertretene Auffassung, dass auch die konkludente Erteilung einer Anordnung zu simultanem Dolmetschen ausreiche, entspricht nicht der insoweit klaren gesetzlichen Regelung. Diese stellt vielmehr gerade auf eine ausdrückliche Heranziehung zum Simultandolmetschen ab. Voraussetzung hierfür ist zwar nicht, dass diese Art des Dolmetschen bereits bei der Ladung zum Termin genannt wird; insoweit genügt es, wenn der Vorsitzende dem herangezogenen Dolmetscher bei Beginn der Tätigkeit mitteilt, dass simultan gedolmetscht werden soll (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Juli 2014 – 1 Ws 301/14, zit. nach Juris). Eine ausdrückliche diesbezügliche Erklärung im Vorhinein ist indes nicht verzichtbar.

Entgegen der Begründung im angefochtenen Beschluss kommt es bei der Bemessung des Stundensatzes auf die tatsächlich praktizierte Art des Dolmetschen gerade nicht an, denn das Gesetz stellt insoweit allein formal auf die Auftragserteilung ab ("maßgebend ist ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens", § 9 Abs. 3 Satz 1 2. Hs JVEG). Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, sondern auch aus dem dokumentierten Willen des Gesetzgebers, der mit dieser Regelung den zu erwartenden Problemen bei der Unterscheidung und Abgrenzung zwischen konsekutivem und simultanem Dolmetschen zur Vermeidung von Kostenrechtsstreitigkeiten entgegenwirken und die Geltung des erhöhten Stundensatzes unabhängig von der tatsächlichen Art des Dolmetschens davon abhängig machen wollte, dass "die Heranziehung ausdrücklich für simultanes Dolmetschen erfolgt ist" (BT-Drucksache 17/11471, S. 354).

Da eine solche ausdrückliche Mitteilung im Vorhinein weder dokumentiert noch feststellbar ist, beträgt das zu vergütenden Honorar lediglich 70 € pro Stunde. Die Vergütung für Dolmetscherleistungen berechnet sich damit wie folgt:

8,5 Stunden à 70 €

595,00 €

Bahnfahrt Berlin-Cottbus-Berlin

28,00 €

Netto

623,00 €

19 % Mehrwertsteuer

118,37 €

Insgesamt

741,37 €.

Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens und die Nichterstattung von Kosten beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.