Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.01.2017 – 13 W 1/17

13. Zivilsenat

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 07.11.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf im Wesentlichen Schmerzensgeld wegen einer Körperverletzung während einer kosmetischen Fußpflege.

Das Landgericht hat die Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO verneint, da nicht substanziiert vorgetragen sei, bei welcher Behandlung die Verletzungen zugefügt worden seien.

Die Beschwerde meint, nähere zeitliche Einzelheiten seien nicht zwingend vorzutragen, da prozesstaktisch die Klageerwiderung abgewartet werden könne.

II.

Die nach § 127 Abs. 2 S 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Erfolgsaussichten (§ 114 Abs 1 ZPO) der beabsichtigen Klage mit Recht verneint.

Das Vorbringen der Klägerin ist für vertragliche oder deliktische Ansprüche in Ansehung der von ihr vorgebrachten zeitlichen Gegebenheiten unschlüssig. Die Schlüssigkeitsprüfung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erfolgt unter Einbeziehung der erwartbaren und erst recht der tatsächlichen Einwendungen des Gegners (vgl. MüKoZPO/Wache ZPO 5. Aufl. § 114 Rn. 55 mwN), dessen Stellungnahme oder auch schon dessen bloßes Bestreiten eine hinreichende Erfolgsaussicht beseitigen kann (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 114 ZPO, Rn. 24 mwN). Der Umfang der Darlegung, die vom Kläger zu erwarten ist, richtet sich daher auch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nach der Einlassung des Gegners (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 114 ZPO, Rn. 23b). Die Angabe näherer Einzelheiten ist entgegen der Ansicht der Klägerin, abgesehen davon, dass ihre Auffassung mit ihrer auch für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren geltenden Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO so nicht vereinbar ist, erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolge von Bedeutung sind, wenn der Vortrag infolge der Einlassung des Gegners unklar wird oder wenn die Angabe weiterer Umstände erforderlich ist, um dem Gegner die Nachprüfung der behaupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermöglichen.

Hier hat die Beklagte bestritten, der Klägerin die bei ihr am 25.02.2016 und am 29.02.2016 befundeten Schnitte beigebracht zu haben. Der von der Klägerin vorgelegte Arztbrief vom 26.02.2016 spricht anamnestisch von einer ca. 6 Wochen alten Wunde (23), der von der Klägerin vorgelegte Arztbrief vom 22.10.2016 berichtet von einer verletzungsursächlichen Fußpflegebehandlung eine Woche vor Vorstellung der Klägerin am 29.02.2016 (65). Die Klägerin hat keine Fußpflegebehandlungen der Beklagten in den danach maßgeblichen Zeiträumen einlassungs- und erwiderungsfähig behauptet. Der zeitlich wechselnde Vortrag zu einer Behandlung in 2015 ist nach den dokumentierten Befunden unerheblich.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst § 127 Abs. 4 ZPO.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht