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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.01.2017 – 10 WF 127/16

2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2017:0125.10WF127.16.00

Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

Die gemäß § 59 FamGKG zulässige Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat nach Übertragung durch den vormaligen Einzelrichter gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG in der im GVG vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist unbegründet. Der erstinstanzliche Verfahrenswert beträgt 8.316 € und nicht, wie vom Antragsteller angenommen, lediglich 5.160 €.

1.

Inzwischen liegt nicht lediglich eine vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes, sondern eine endgültige Festsetzung vor, und zwar dahin, dass der erstinstanzliche Verfahrenswert 8.316 € beträgt.

Während das Gesetz im Hinblick auf die Einholung eines Gerichtskostenvorschusses in § 55 Abs. 1 Satz 1 FamGKG eine vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes vorsieht, regelt § 55 Abs. 2 FamGKG die endgültige Wertfestsetzung durch Beschluss, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 8.316 € durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.3.2016 (Bl. 126) als vorläufige Wertfestsetzung anzusehen. Denn die Festsetzung erfolgte im Rahmen der eingeschränkten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und nicht etwa bei Abschluss des Verfahrens. Denn das Verfahren über den Trennungsunterhalt (2.1 F 360/15) hat sich erst durch Vergleichsschluss in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 27.7.2016 im Verfahren 2.1 F 228/15 (Bl. 223) erledigt.

Indem das Amtsgericht aber in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 21.9.2016 (Bl. 238) ausdrücklich ausgeführt hat, es habe durch seinen Beschluss vom 15.3.2016 den Verfahrenswert - nicht nur vorläufig - auf 8.316 € festgesetzt, hat es zum Ausdruck gebracht, dass nunmehr die endgültige Wertfestsetzung ebenfalls auf 8.316 € lautet.

2.

Im Hinblick auf § 51 Abs. 1, 2 FamGKG hat das Amtsgericht den Verfahrenswert in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 21.9.2016 (Bl. 238 f.) unter Zugrundelegung der Antragserweiterung mit Schriftsatz vom 19.2.2016 (Bl. 53) zutreffend ermittelt. In jenem Beschluss hat das Amtsgericht die Berechnungen im Einzelnen nachvollziehbar vorgeführt. Dies wird vom Antragsgegner auch nicht beanstandet. Auf den ursprünglich gestellten Antrag, der zur Grundlage der Berechnung in der Beschwerdeschrift gemacht worden ist, kommt es angesichts der Antragserweiterung nicht an.

3.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist nicht etwa die Begrenzung auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung am 27.7.2016 bei der Wertbemessung zu berücksichtigen. Denn im Zeitpunkt der Erweiterung des Antrags mit Schriftsatz vom 19.2.2016 war noch nicht absehbar, wann die Scheidung rechtskräftig werden würde. Maßgebend ist aber der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung, vgl. § 34 Satz 1 FamGKG (vgl. auch OLG Schleswig, FamRZ 2013, 240; OLG Hamm, FamRZ 1996, 502; KG, FamRZ 2011, 755; OLG Frankfurt, FamRZ 2007, 749; a. A. OLG Schleswig, FamRZ 2006, 1560; OLG Hamburg, Beschluss vom 24.9.2001 - 12 WF 129/01, BeckRS 2001, 30207310; differenzierend OLG München, FamRZ 1998, 573). Dass im Zeitpunkt der Antragserweiterung die nahe bevorstehende Scheidung bereits absehbar war, hat der Antragsgegner selbst nicht geltend gemacht (Bl. 229) (vgl. auch Keske, in: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Aufl., 17. Kap. Rn. 70).

4.

Für die Wertbemessung ohne Bedeutung ist der Umstand, dass das Amtsgericht durch seinen Beschluss vom 15.3.2016 (Bl. 126) und durch Beschluss vom 25.5.2016 (Bl. 159) ebenso wie der Senat durch Beschluss vom 7.7.2016 (Bl. 177) Verfahrenskostenhilfe nur eingeschränkt bewilligt hat. Eine solche eingeschränkte Bewilligung wirkt sich auf den Verfahrenswert nur in einem reinen Verfahrenskostenhilfeverfahren aus, wenn dann anschließend der Antragsteller das Hauptsacheverfahren allein im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe einleitet. Wird hingegen nicht eindeutig klargestellt, dass ein Hauptsacheantrag bzw. eine Hauptsacheantragserweiterung nur unter der Bedingung gestellt werden soll, dass Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, ist das Hauptsacheverfahren als anhängig anzusehen (BGH, FamRZ 2005, 794; FamRZ 1996, 1142; Senat, FamRZ 2007, 1999, 2000; Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr, 2. Aufl., § 1 Rn. 37). Dann aber werden mit der Antragstellung auch sogleich die Gerichtsgebühren fällig, § 9 Abs. 1 FamGKG. Mithin sind dann für die Wertbemessung die diesbezüglichen Anträge maßgebend, unabhängig von der Frage, ob später nur eingeschränkt Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.

6.

Auch wenn die Frage, ob der Verfahrenswert für ein Verfahren über den Trennungsunterhalt bei zwischenzeitlich eingetretener Rechtskraft der Scheidung zu beschränken ist, strittig ist, ist es nicht möglich, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen, §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG. Demnach ist dieser Beschluss unanfechtbar.