Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.02.2017 – 13 WF 19/17
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 14.11.2016 aufgehoben.
Gründe§
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung für eine Sorgerechtssache.
Ihr ist durch Beschluss vom 03.11.2015 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt worden (9 VK). Raten oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge hat das Amtsgericht nicht festgesetzt.
Mit Beschluss vom 28.11.2016 hat das Amtsgericht das Verfahren in der Hauptsache beendet und von der Erhebung gerichtlicher Kosten abgesehen sowie jedem Beteiligten seine eigenen Kosten auferlegt (113). Mit dem Beschluss vom 06.01.2017 hat es den Verfahrenswert auf 6000 € festgesetzt (125). Ein Vergütungsantrag des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin liegt bislang nicht vor.
Mit Schreiben vom 09.09.2016 hat das Amtsgericht (Rechtspflegerin) unter Hinweis auf einen in einem anderen Verfahren bekannt gewordenen Anschriftswechsel angekündigt, den Verfahrenskostenhilfebeschluss gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufzuheben. Mit Beschluss vom 14.11.2016 hat es den Bewilligungsbeschluss vom 03.11.2015 gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben, da die Beschwerdeführerin dem Gericht die Änderung Ihrer Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Mit Nichtabhilfebeschluss stützt das Amtsgericht seine Aufhebung erneut auf § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (40R VK).
2. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG; 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Der vom Amtsgericht wiederholt herangezogene Aufhebungstatbestand des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liegt schon auf erste Sicht nicht vor.
Eine Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO scheitert an der fehlenden Feststellbarkeit einer groben Nachlässigkeit; zudem wäre aufgrund einer atypischen Sachlage ein besonderes Aufhebungsermessen eröffnet und der angefochtene Beschluss schon mangels Einbeziehung der mit ihm verbunden Härte nicht tragfähig.
a) Die Verschuldensanforderung der groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfordert eine besondere Sorglosigkeit. Der Maßstab der groben Nachlässigkeit entspricht dem der groben Fahrlässigkeit. Danach handelt grob nachlässig nur derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (in diesem Sinne auch: BeckOK ZPO/Kratz Stand 1. September 2016 ZPO § 124 Rn. 18; Musielak/Voit/Fischer ZPO 13. Aufl. § 124 Rn. 5; zum Begriff der groben Nachlässigkeit in § 296 Abs. 2 ZPO vgl. BGH 30. März 2006 - VII ZR 139/05 - Rn. 4). Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. etwa BGH Urteil v. 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05 - Rn. 15).
Im gegebenen Fall muss es keineswegs jedem um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten unmittelbar einleuchten, dass die Pflicht zur Anschriftenänderung auch dann höchstpersönlich und unverzüglich gegenüber dem Amtsgericht zu erfüllen ist, wenn dieses dem Antragsteller einen Rechtsanwalt beigeordnet hat. Mit der Beiordnung (§ 78 FamFG) rückt der beigeordnete Rechtsanwalt gegenüber dem Amtsgericht in die Rolle des maßgeblichen Ansprechpartners. Hier dauerte das Hauptsacheverfahren bei Erlass der Aufhebung noch an und selbst nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren (§§ 120a, 124 ZPO) gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den beigeordneten Rechtsanwalt zu erfolgen, wenn dieser den Beteiligten auch im Verfahrenskostenhilfeverfahren vertreten hat (vgl. BGH FamRZ 2011, 463), wobei das Adressierungsgebot aus § 172 ZPO gleichermaßen für formlose Mitteilungen gilt (vgl. Stöber in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 172 ZPO, Rn. 2 m.w.N., BeckOK ZPO/Dörndorfer ZPO § 172 Rn. 1, Stand: 1. März 2016; Senat Beschl. v. 23.08.2016 -13 WF 205/16 - FuR 2017, 32).xx
Kann aber der Beteiligte den ihm beigeordneten Rechtsanwalt als seinen für die Gerichtskommunikation maßgeblichen Ansprechpartner ansehen und bleibt er für ihn erreichbar, so kann dies Zweifel an einem subjektiv unentschuldbaren Verhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt, wecken. Aufheben darf das Gericht die Verfahrenskostenhilfebewilligung hingegen nur dann, wenn die Voraussetzungen eines Aufhebungsgrundes zweifelsfrei feststehen. Zweifel gehen nicht zu Lasten des Hilfsbedürftigen, sondern verhindern eine Aufhebung (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1993, 391). Bei der Beweiswürdigung kann zwar gegen ihn verwertet werden, wenn er sich an der Aufklärung nicht beteiligt oder sie zu erschweren oder zu verhindern trachtet (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 124, Rn. 22 m.w.N.). Indessen ist für ein derartiges Verdunkelungsverhalten hier nichts feststellbar; vielmehr hat die Beschwerdeführerin sich offensichtlich beim Einwohnermeldeamt ordnungsgemäß umgemeldet und war auf entsprechende Anfrage in dem anderen Verfahren unproblematisch zu ermitteln. Im hiesigen Verfahren war sie ohne Anfrage offenbar jederzeit über ihren Anwalt erreichbar.
b) Unabhängig davon, dass aus den vorstehenden Gründen schon der Tatbestand des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mangels grober Nachlässigkeit nicht erfüllt war, wäre die Entscheidung des Amtsgerichts zudem wegen Ermessensfehlern so nicht tragfähig, worauf der Senat vorsorglich hinweist.
Hier hätten die Umstände des Falles besondere Veranlassung geboten, in Ansehung der Rechtsfolgenseite das Vorhandensein eines atypischen Falles zu prüfen.
Der Gesetzgeber hat § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als Sanktion für eine fehlende Mitwirkung im Überprüfungsverfahrens verstanden, die in ihrer Ausgestaltung als Soll-Vorschrift bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Änderung nur in der Regel kein, in atypischen Einzelfällen hingegen sehr wohl ein Ermessensspielraum eröffnen soll (vgl. BT-Drucks. 17/11472 S. 33, 34). Ob ein atypischer Fall vorliegt, hängt nach allgemeinen Regeln von Sinn und Zweck der Sanktionsnorm ab. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass ohne die selbstständige Mitteilung eines Anschriftswechsels das Gericht nicht oder nur nach aufwändigen Ermittlungen in der Lage ist, ein Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der Bewilligung zu betreiben (vgl. BT-Drucks. 17/11472 S. 34). Unter Beachtung dieses Gesetzeszwecks erscheint die Sanktionierung eines Verstoßes gegen eine Mitteilungspflicht, die die allgemeinen sozialverwaltungsverfahrensrechtlichen Aufhebungsvoraussetzungen deutlich senkt (vgl. etwa § 48 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB X), noch verfassungsgemäß. Eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des Änderungsverfahrens (§ 120a ZPO) ist hier allerdings schon im Ansatz nicht feststellbar. Ein Überprüfungsverfahren war noch nicht einmal eingeleitet; zudem wäre es weder verunmöglicht gewesen noch abhängig von aufwendigen Ermittlungen.
Auf die Notwendigkeit einer ohnehin einfachen Anfrage beim Einwohnermeldeamt hätte sich das Amtsgericht - unabhängig davon, dass ihm die Anschrift der Beschwerdeführerin bekannt war - schon deshalb nicht stützen können, weil es das Überprüfungsverfahren hier gemäß § 172 ZPO über den Rechtsanwalt hätte führen müssen (vgl. BGH FamRZ 2011, 463). Damit wäre selbst bei Unkenntnis einer neuen Anschrift eine erschwerte Kenntniserlangung in atypischer Weise auf eine schuldhafte Missachtung höchstrichterlicher Vorgaben zu Einbeziehung des Rechtsanwalts in den Überprüfungsvorgang zurückzuführen. Ist aber, wie bei Verfehlung des Gesetzeszwecks oder bei einem Mitverschulden der Behörde eine Atypik zu bejahen, so ist innerhalb des damit eröffneten Ermessens auch die mit der Rückforderung verbundene Härte nunmehr im Rahmen der Ermessensausübung zu beachten (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – B 9 VG 1/03 R –, SozR 4-3800 § 10a Nr 1, Rn. 49 zu § 48 Abs. 1 S 2 SGB X). Nach Wegfall der Forderungssperre (vgl. § 122 Abs. 1 ZPO) wäre die Beschwerdeführerin hier Rechtsanwaltskosten von über 1.000 € ausgesetzt und dies in die Ermessenserwägungen aufzunehmen gewesen ebenso wie die Verfehlung des Gesetzeszweckes.
3. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO) besteht nicht.