Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.02.2017 – 2 Ws (Vollz) 227/16
2. Strafsenat
Tenor§
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus – Strafvollstreckungskammer – vom 27. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde sowie das Verfahren erster Instanz wird auf 1.528 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Verurteilte beantragte am 28. Juni 2016 „aufgrund der entfallenden Verpflichtung zum Ansparen“ die Überweisung seines bis zum 8. Mai 2013 gesparten Überbrückungsgeldes in Höhe von 1.528 € auf sein Eigengeldkonto. Die Antragsgegnerin lehnte dies am 21. September 2016 ab und nahm Bezug auf einen Erlass des Ministeriums der Justiz vom 31. Mai 2013 (III. 34420 IV.007), gemäß dem das Überbrückungsgeld als Eingliederungsgeld nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BbgJVollzG zu behandeln sei und nur gemäß § 73 Abs. 2 BbgJVollzG verwendet werden dürfe.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus hat den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung hiergegen durch Beschluss vom 27. Oktober 2016 zurückgewiesen. Der Landesgesetzgeber habe sich zwar mit Inkrafttreten des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes zum 1. Juni 2013 abweichend von den Regelungen des § 51 StVollzG zum Überbrückungsgeld für die Konzeption eines Eingliederungsgeldes entschieden, zu dessen Bildung die Gefangenen nicht mehr verpflichtet sind. Jedoch sei auch nach der Neuregelung eine Verfügung über das angesparte Guthaben an den Zweck der Wiedereingliederung gebunden, sodass dem Antragsteller ein Anspruch auf Umwandlung des Überbrückungsgeldes in Eigengeld nicht zustehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Lübben erklärte Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Sachrüge erhebt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht angebracht worden (§ 118 StVollzG, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 299 StPO) und auch im Übrigen zulässig, weil es geboten ist, die angefochtene Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg, weil das Landgericht in der Sache richtig entschieden hat. Der Antragsteller darf über das bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes zum 1. Juni 2013 (§ 143 Abs. 1 Satz 1 BbgJVollzG) angesparte Überbrückungsgeld nicht ohne Berücksichtigung der Zweckbindung der Wiedereingliederung frei verfügen.
Der Landesgesetzgeber hat mit der Neuregelung über den Vollzug der Freiheitsstrafe im Land Brandenburg von der Regelung eines Überbrückungsgeldes im Sinne von § 51 Strafvollzugsgesetz abgesehen und demgegenüber ein Eingliederungsgeld eingeführt (§ 73 BbgJVollzG), das für Ausgaben zur Vorbereitung und Erleichterung der Eingliederung gedacht ist und zu dessen Ansparung die Strafgefangenen – abweichend von der bundesgesetzlichen Regelung zum Überbrückungsgeld – nicht verpflichtet sind; das Eingliederungsgeld darf gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 BbgStVollzG – insoweit anders als das Überbrückungsgeld – auch bereits vor der Entlassung für konkrete Ausgaben zur Vorbereitung der Eingliederung verwendet werden (vgl. LT-Drucksache 5/6437, S. 71/72).
Da der Gesetzgeber des Landes Brandenburg eine Übergangsbestimmung zum Überbrückungsgeld, das die Gefangenen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes angespart haben, nicht getroffen hat (anders die Regelung zum Strafvollzug in Thüringen, § 143 Abs. 4 ThürJVollz-GB, vgl. hierzu Thüringer Oberlandesgericht BeckRS 2015, 19868), ist durch Auslegung zu ermitteln, wie mit dem unter Geltung von § 51 StVollzG angesparten Überbrückungsgeld zu verfahren ist.
Das Landgericht hat insoweit mit Recht angenommen, dass die Zweckbindung des als Überbrückungsgeld angesparten Vermögens mit der Neuregelung nicht entfallen soll und die Strafgefangenen deshalb hierüber nicht frei und nach eigenem Belieben verfügen dürfen. Dies entspräche nicht dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der das Regelungsmodell eines Überbrückungsgeldes nicht ersatzlos gestrichen und abgeschafft, sondern durch eine abweichende, aber ähnliche Bestimmung zu einem Eingliederungsgeld ersetzt hat. Auch dieses soll nur für konkrete Ausgaben zur Vorbereitung der Eingliederung verwendet werden können (§ 73 Abs. 2 Satz 1 BbgStVollzG).
Die gesetzgeberische Entscheidung, das Ansparen nicht mehr als verpflichtend, sondern als freiwillig auszugestalten, lässt nicht erkennen, dass die Zweckbindung von bereits als Überbrückungsgeld angespartem Vermögen entfallen soll. Der Verzicht darauf, die Strafgefangenen zum Ansparen des Geldes zu verpflichten, dient nach der Gesetzesbegründung der Förderung ihrer Eigenverantwortung und Selbstständigkeit (LT-Drucksache 5/6437, S. 72) und sagt nichts darüber aus, dass auch für bereits nach alter Rechtslage angespartes Vermögen eine rückwirkende umfassende Dispositionsbefugnis anzuerkennen sein soll. Die Überleitung in ein Regelungsmodell, gemäß dem Gefangene fortan freiwillig Eingliederungsgeld ansparen können, spricht im Gesamtzusammenhang der Motive der Gesetzgebung vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber es bei der Zweckbindung für bereits erbrachte Sparleistungen belassen wollte, die für Ausgaben zur Vorbereitung und Erleichterung der Eingliederung gedacht sind (im Ergebnis ebenso Graf/Ebert/Judeich, BeckOK Strafvollzug, BbgJVollzG § 73 Rn. 3a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.