Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.02.2017 – 13 WF 38/17
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 10. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe§
Der Senat legt die Beschwerde, um sie vor der Unzulässigkeit zu bewahren, als von der Verfahrensbevollmächtigten erhoben aus. Nur sie ist durch die Beiordnungsbeschränkung beschwert, nicht die Antragstellerin selbst, von der nach den §§ 76 I FamFG, 122 I Nr. 3 ZPO die Differenz zwischen den geringeren und höheren Reisekosten nicht verlangt werden darf (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 122 Rdnr. 11).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin kann dieser nur mit der Beschränkung beigeordnet werden, dass die Kosten eines im Bezirk des Amtsgerichts Nauen niedergelassenen Rechtsanwalts nicht überschritten werden dürfen (§ 78 III FamFG).
Dass eine Reise der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zum Amtsgericht höhere Kosten verursacht als die Reise eines Rechtsanwalts, der am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Amtsgerichtsbezirks niedergelassen wäre, braucht nicht wiederholt ausgeführt zu werden. Das Amtsgericht hat diesen Umstand erläutert, und die Verfahrensbevollmächtigte ficht die Beiordnungsbeschränkung nicht aus diesem Grunde an.
Sie meint, der Vergleich mit den Kosten eines Verkehrsanwalts (§ 78 IV FamFG) ergebe, dass ihre Reisekosten geringer ausfielen. Einen Verkehrsanwalt dürfe die Antragstellerin einschalten, um eine Vertretung durch sie, die mit den Angelegenheiten der Antragstellerin vertraute Verfahrensbevollmächtigte, sicherzustellen.
Die Kosten eines Verkehrsanwalts sind dann ein zulässiger Bezugspunkt des nach § 78 III FamFG anzustellenden Kostenvergleichs, wenn ein vermögender, aber doch wirtschaftlich denkender Beteiligter die erhöhten Kosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Anwalts dadurch verringern würde, dass er einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten und einen in der Nähe seines eigenen Wohnorts niedergelassenen Verkehrsanwalt beauftragt (vgl. Zöller-Geimer, § 121 Rdnr. 20; MüKo-ZPO-Wache, 5. Aufl. 2016, § 121 Rdnr. 17). So könnte er die erforderlichen persönlichen Besprechungen mit dem Verkehrsanwalt führen, bei dem keine Reisekosten entstehen, und bei dem vom Verkehrsanwalt informierten Verfahrensbevollmächtigten entstehen keine (vgl. Vorb. 7 II VV-RVG) oder nur geringere Reisekosten für Fahrten zum Gericht, als sie der Verkehrsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter aufzuwenden hätte.
Ein wirtschaftlich denkender Beteiligter in der Lage der Antragstellerin hätte indes neben einem Verfahrensbevollmächtigten mit Sitz im Gerichtsbezirk N… einen Verkehrsanwalt nicht beauftragt. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann die Antragstellerin Anwaltskanzleien in der Nähe ihrer Wohnung in B… zu gleichen Kosten erreichen wie Anwälte, die im Gerichtsbezirk niedergelassen sind. Fahrten in die Nähe ihrer Wohnung, die im Tarifbereich B der BVG liegt, erfordern ebenso eine Einzelfahrkarte BC wie Fahrten in den Gerichtsbezirk, etwa nach Falkensee oder Brieselang. Wirtschaftlicher Vernunft hätte es danach entsprochen, für die vor dem Amtsgericht Nauen zu führenden Verfahren einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen, den die Antragstellerin zu gleichen Kosten für persönliche Gespräche erreichen kann wie einen Anwalt in der Nähe ihrer Wohnung. Dass die Antragstellerin während mehrerer inzwischen anhängiger oder anhängig gewesener Verfahren ein Vertrauensverhältnis zu ihrer in K… - also im Tarifbereich A - niedergelassenen Anwältin entwickelt hat, wirkt sich auf den Kostenvergleich nicht zu Gunsten der Notwendigkeit eines Verkehrsanwalts aus. Wirtschaftlich denkend hätte die Antragstellerin schon zu Beginn der Abfolge von Sorge-, Umgangs- und anderen Familiensachen ein Vertrauensverhältnis zu einer näher an ihrem Wohnort und am Gerichtssitz niedergelassenen Anwältin suchen müssen.
Einer Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren bedarf es nicht (§§ 76 II FamFG, 127 IV ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 II FamFG, 574 II, III ZPO), besteht nicht.