Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.02.2017 – 13 WF 34/17

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Auf die Rüge des Rügeführers und unter Zurückweisung seiner Rüge im Übrigen werden in Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 13.02.2017 Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Gründe§

I.

Der Rügeführer wendet sich gegen einen Beschluss in einer Umgangssache, mit der der Senat eine sofortige Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses zurückgewiesen hat.

Der Rügeführer hat vom Nichtabhilfebeschluss am 08.02.2017 Kenntnis erlangt und seine sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 14.02.2017 zurückgenommen (55). Er macht geltend, unzureichend Gelegenheit gehabt zu haben, auf die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss zu reagieren.

II.

Die Rüge, die auch gegen Entscheidungen in Nebenverfahren eröffnet ist (vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 44 Rn. 16), ist statthaft (§ 44 Abs. 1 S 1 Nr. 1 FamFG), da gegen den Beschluss des Senats vom 13.02.2017 kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegeben ist (vgl. § 567 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, da der gerügte Beschluss den Rügeführer nachteilig betrifft.

Der Beschuss war um die Niederschlagung der Gerichtskosten zu ergänzen. Insoweit ist die Rüge teilweise begründet, weil dem Rügeführer – durch die verspätete Übermittlung der Nichtabhilfeentscheidung – im Ergebnis zu wenig Zeit blieb, auf die dortigen, sein Beschwerdevorbringen überzeugend zurückweisenden Ausführungen zeitnah zu reagieren. Dies ist in Ansehung der Kostenfolge erheblich, da die Gebühr der Kostenziffer 1912 KV FamGKG bei Rücknahme der Beschwerde vor endgültiger Endscheidung nicht entstanden wäre.

Im Übrigen bleibt die Rüge ohne Erfolg. Eine andere Entscheidung in der Hauptsache erstrebt der Rügeführer nicht, und die Kostentragungspflicht im Übrigen träfe ihn bei einer Rücknahme in gleicher Weise (§§ 87 Abs. 4, 84 FamFG).

Eine Kostenentscheidung im Rügeverfahren ist nicht veranlasst (vgl. Nr.1800 KV FamGKG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 44 Abs. 4 S. 3 FamGKG).