Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.03.2017 – 13 W 4/17
13. Zivilsenat
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.02.2017 aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, das über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entscheiden soll.
Gründe§
I.
Der Beklagte wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen in einem Prozess, denn die Parteien durch einen Vergleich beendet haben.
Das Landgericht hat das Vorbringen der Kläger zur Entstehung und Höhe der Klageforderungen für schlüssig und das Verteidigungsvorbringen demgegenüber für unerheblich gehalten, woran der Vergleichsabschluss nichts ändere.
II.
Die nach § 127 Abs. 2 S 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat vorläufig teilweisen Erfolg.
1. Eine Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung (§ 114 Abs. 1 ZPO) lässt sich mit der gegebenen Begründung nicht gänzlich verneinen.
In die Erfolgsprüfung ist das künftige Prozessverhalten der Parteien einzubeziehen (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 114 ZPO, Rn. 24 m.w.N.), und sind beide Parteien zum Abschluss eines Prozessvergleichs in Gestalt eines Abgeltungsvergleichs bereit, so genügt dies, um die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung und der Rechtsverteidigung anhand des in Aussicht genommen Vergleichs zu beurteilen (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 114 ZPO, Rn. 18, 27a m.w.N.).
Dem ist zu folgen. Im Rahmen ihrer Dispostitionsbefugnis bildet der von den Parteien in Aussicht genommene Vergleich das voraussichtliche Prozessergebnis ab. Die im Vergleich (§ 779 BGB) übernommene Zahlungsverpflichtung begründet eine Anspruchsgrundlage und insoweit eine sichere Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, als der Schuldner ihr voraussichtlich nichts mehr entgegen setzen wird. In Ansehung der die Zahlungsverpflichtung übersteigenden Klageforderung stellt der Abgeltungsvergleich ein negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) dar (vgl. Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 397 BGB, Rn. 35 m.w.N.). Dies wird als Erlöschenseinwand aller Voraussicht nach beachtlich sein und begründet damit eine sichere Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung. Bei hinreichend sicherer Vergleichsbereitschaft und Dispositionsbefugnis der Parteien über den Prozessstoff erübrigt sich insoweit die Prüfung anderer Anspruchsgrundlagen und Einwendungen.
In Anwendung dieser Grundsätze bestand zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, also nach Stellungnahme der Kläger zum Gesuch des Beklagten gemäß § 118 Abs. 1 S 1 ZPO (vgl. BGH XII ZB 232/13 = NZFam 2015, 179 Rn. 7 m.w.N.), für dessen Rechtsverteidigung teilweise Erfolgsaussicht. Nach übereinstimmendem Parteivorbringen wollten beide Parteien den Prozess entsprechend dem späteren Vergleich beenden (vgl. 22, 24). Der Vergleich erfolgte zur Erledigung des Rechtsstreits, wie sich aus der diesbezüglichen Kostenquote deutlich ergibt (vgl. 28, 40). Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung bestand dementsprechend in Höhe der die vergleichsvertragliche Zahlungsforderung übersteigenden Klageforderung und fehlte nur in Höhe der Vergleichsforderung.
2. Der Senat hat die Sache zurückverwiesen, damit das Landgericht die von ihm bislang nicht näher durchgeführte Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nachholen kann, § 572 Abs. 3 ZPO. Die zum Abschluss des Vergleichs auf Seiten des Beklagten vorauszusetzende Leistungsfähigkeit (vgl. § 263 StGB) ist mit seinen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so nicht zu vereinbaren; er hat im zurückverwiesenen Verfahren Gelegenheit, hierzu noch vorzutragen.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst § 127 Abs. 4 ZPO.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.