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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.03.2017 – (1B) Ss-OWi 50/17

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2017:0301.1B.SS.OWI50.17.00

Tenor§

Der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 11. Januar 2017 wird aufgehoben.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 11. August 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel zurückverwiesen.

Gründe§

I.

Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldbehörde des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg vom 2. Mai 2016 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften – nach Toleranzabzug – um 58 km/h, um 33 km/h und um 30 km/h ein Bußgeld in Höhe von 340,00 € festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen sollen am 5. April 2016 zwischen 17:05 und 17:08 Uhr mit dem Pkw amtliches Kennzeichen X… auf den Bundesautobahnen 2 und 10 zwischen den Anschlussstellen N… und G… in Fahrtrichtung B… bei Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 120 km/h (gefahrene Geschwindigkeit 178 km/h) und auf 100 km/h (gefahrene Geschwindigkeit 133 km/h und 130 km/h) begangen worden sein.

Auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel mit Verfügung vom 10. Juni 2016 Termin zur Hauptverhandlung auf den 11. August 2016 anberaumt. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 11. August 2016 den Bußgeldbescheid im Wesentlichen bestätigt und gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften „um 58 km/h sowie 33 km/h und 30 km/h“ eine Geldbuße von 340,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Der Betroffene, der in der Hauptverhandlung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, verließ während der Urteilsbegründung den Sitzungssaal. Hierzu ist im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt: „Der Betroffene verlässt während der mündlichen Urteilsbegründung den Saal. Rechtsmittelbelehrung konnte daher nicht erteilt werden trotz Hinweis darauf“ (S. 4 Hauptverhandlungsprotokoll).

Am 23. August 2016 verfügte die Bußgeldrichterin „gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 41 StPO“ die förmliche Zustellung des als Anlage zum Protokolle genommene und unterschriebene Formularurteils mit Rubrum, Tenor und angewendeten Vorschriften, jedoch ohne Gründe, an die Staatsanwaltschaft Potsdam.

Die Verfügung wurde am 24. August 2016 ausgeführt; das abgekürzte Protokollurteil ist der Staatsanwaltschaft Potsdam am 26. August 2016 zugestellt worden (Bl. 48 GA). Mit Verfügung vom 29. August 2016 hat die Staatsanwaltschaft Potsdam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet.

Die Zustellung des Urteils an den Betroffenen ist nicht verfügt worden. Eine mit einem Rechtskraftvermerk versehene Abschrift des Urteils (ohne Gründe) ist dem Betroffenen am 22. September 2016 mit einfachem Brief zugegangen.

Der Betroffene hat mit Anwaltsschriftsatz vom 28. September 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Rechtsbeschwerde gegen das Urteil vom 11. August 2016 eingelegt und sogleich die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und Akteneinsicht beantragt.

Nach Gewährung von Akteneinsicht – aber weiterhin ohne dass eine förmliche Zustellung des angefochtenen Urteils an den Betroffenen (die schriftliche Vollmachtsurkunde des Verteidigers befindet sich nicht bei den Akten) erfolgt ist – hat der Betroffene mit Anwaltsschriftsatz vom 13. Dezember 2016 seine Rechtsbeschwerde begründet.

Die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel hat durch Beschluss vom 11. Januar 2017 die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil vom 11. August 2016 als unzulässig verworfen und darauf abgestellt, dass die Wochenfrist zur Einlegung des Rechtsmittels gemäß § 341 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG nicht beachtet worden sei.

Nach der am 26. Januar 2017 erfolgten (fehlerhaften) Zustellung des Beschlusses an den Verteidiger des Betroffenen, hat der Betroffene mit dem bei Gericht am 27. Januar 2017 angebrachten Anwaltsschriftsatz Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 346 Abs. 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG beantragt und die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2015 die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 11. Januar 2017 sowie die Rückreichung der Akte an das Amtsgericht zur richterlich anzuordnenden Zustellung des Urteils an den Betroffenen beantragt.

II.

1. Der Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 11. Januar 2017 ist gemäß 346 Abs. 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

Der Rechtsbehelf hat Erfolg; er ist begründet.

Hierzu führt die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2017 aus:

„Nach § 341 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen. Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Betroffenen stattgefunden und ist dieser auch nicht durch einen mit schriftlicher Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger vertreten worden, beginnt die Frist für ihn mit der Zustellung des Urteils (§ 341 Abs. 2 StPO).

Letzteres ist vorliegend der Fall. Nach §§ 71 OWiG, 268 Abs. 2 Satz 1 StPO erfolgt die Verkündung des Urteils durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe. Die Urteilsverkündung ist erst beendet, wenn die Mitteilung beider Teile abgeschlossen ist (vgl. BGHSt 15, 263/265; BGH NStZ 2000, 498; OLG Stuttgart NStZ 1986, 520/521 m.w.N.; KK-Ruß, StPO, 2. Aufl., § 314 Rn. 2; BayObLG, Beschluss vom 04.05.1993 - 3 ObOWi 37/93- juris; OLG Düsseldorf MDR 1984, 604). In den Gründen des angefochtenen Beschlusses wird hierzu wie folgt ausgeführt:

‘Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht (gemeint sein kann nur der Betroffene) nach Verkündung des Urteils, insbesondere während der mündlichen Urteilsbegründung, mit der der Betroffene in keinster Weise einverstanden war, den Sitzungssaal verlassen, da er meinte, dass das Gericht nicht hinreichend gewürdigt habe, dass er dringend habe einen Parkplatz aufsuchen müssen‘.

In der Sitzungsniederschrift (Bl. 46 d. A.) ist zu diesem Vorgang vermerkt, dass der Betroffene während der mündlichen Urteilsbegründung den Saal verlassen habe und ihm deshalb eine Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt werden konnte. Da sich der Betroffene nach den oben genannten Grundsätzen somit vor dem Ende der Urteilsverkündung aus dem Sitzungssaal entfernt hat, ist eine Verkündung des Urteils in seiner Anwesenheit nicht gegeben mit der Folge, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Urteils in Lauf gesetzt wird (vgl. BGHSt a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; BayObLG a.a.O.; KK- Ruß a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.).“

Der Senat tritt diesen Ausführungen bei, sie entsprechen der Sach- und Rechtslage. Da das Urteil des Amtsgericht Brandenburg in Abwesenheit des Betroffenen verkündet wurde und eine förmlich Zustellung bisher noch nicht erfolgt ist, ist die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (wie auch die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde) noch nicht in Gang gesetzt worden, so dass die Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch das Amtsgericht Brandenburg mit Beschluss vom 11. Januar 2017 rechtfehlerhaft erfolgt ist. Der Beschluss unterliegt der Aufhebung.

2. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg mit Stellungnahme vom 15. Februar 2017 beantragt hat, die Sache zur Zustellung des Urteils und zur weiteren Behandlung an das Amtsgericht Brandenburg zurückzuverweisen, ist dies konsequent. Da jedoch die bereits eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde zwingend Erfolg haben wird und das angefochtene Urteil auch nach Beachtung der Zustellungsbestimmungen durch das Amtsgericht Brandenburg an der Havel von Rechts wegen keinen Bestand haben kann, wäre die Rücksendung der Akte und die förmliche Zustellung des dem Betroffenen und seinem Verteidiger bekannten Urteils lediglich eine Förmelei, die keinen Einfluss auf das Ergebnis der Rechtsbeschwerde mehr nehmen kann. Die Rücksendung der Akten an das Amtsgericht wäre mit dem auf Vereinfachung angelegten Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht vereinbar. Der Senat kann in dem vorliegenden Fall entsprechend § 79 Abs. 6 OWiG entscheiden, da keine Entscheidungsalternative denkbar ist.

3. a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und entsprechend den §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

b) Die Rechtsbeschwerde ist begründet und hat in der Sache – vorläufigen – Erfolg. Das angefochte Urteil unterliegt der Aufhebung.

Dem Rechtsbeschwerdegericht ist eine Überprüfung dieser Entscheidung nicht möglich, da das der Staatsanwaltschaft Potsdam am 26. August 2016 förmlich – das heißt gemäß „§§ 46 Abs. 1 OWiG, § 41 StPO“ – zugestellte und für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht maßgebliche Urteil entgegen § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 StPO keine Gründe enthält. Auch ein Urteil ohne Urteilsgründe entfaltet Rechtswirksamkeit (vgl. BGH NJW 2004, 3643) und kann folglich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Aufgrund der vom Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 23. August 2016 angeordneten und am 26. August 2016 bewirkten urschriftlichen Bekanntgabe im Wege der Zustellung "gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 41 StPO" eines entgegen § 71 OWiG iVm. § 267 StPO ohne Urteilsgründe abgefassten sog. Protokollurteils ist dem Senat eine materiell-rechtliche Überprüfung auf etwaige Rechtsfehler von vornherein verwehrt.

Eine nach Eingang der Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 28. September 2016 infolge der Zustellungsfehler weiterhin denkbare nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe wäre nach nunmehr höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013, 4 StR 336/12, abgedruckt in: BGHSt 58, 243; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06. September 2016, Ss Bs 53/2016 (24/16 OWi); OLG Bamberg, Beschluss vom 06. Juni 2016, 3 Ss OWi 646/16; jeweils zit. n. juris; Senatsbeschluss vom 17. November 2011, VRS 122, 151) unzulässig.

§ 275 Abs. 1 StPO gilt gemäß §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG im gerichtlichen Bußgeldverfahren entsprechend. Dies bedeutet, dass das vollständige Urteil unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht werden muss, sofern es nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen wurde. Liegt jedoch ein sog. Protokollurteil vor, gelten die Fristen für die Urteilsabsetzung nach § 275 Abs. 1 StPO nicht (ausführlich BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013, 4 StR 336/12, abgedruckt in: BGHSt 58, 243).

Wie im Strafverfahren steht es auch im Bußgeldverfahren im Ermessen des Vorsitzenden zu entscheiden, ob das Urteil mit den Gründen als besondere Niederschrift mit Urteilskopf, Urteilsformel und Gründen zu den Akten zu bringen ist oder die Gründe vollständig in das Hauptverhandlungsprotokoll mit aufzunehmen sind. Hinsichtlich Form und Inhalt unterliegt das in das Protokoll aufgenommene Urteil den gleichen Anforderungen wie die in einer getrennten Urkunde erstellten Urteile. Wenn sich die nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben bereits aus dem Protokoll ergeben, ist ein besonderer Urteilskopf jedoch entbehrlich (BGH a.a.O.; OLG Bamberg, Beschluss vom 06. Juni 2016, 3 Ss OWi 646/16; zit. n. juris, dort Rdnr. 6 ff.).

Im Bußgeldverfahren eröffnet § 77b Abs. 1 OWiG über § 267 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 StPO hinausgehend aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und zur Entlastung der Tatsacheninstanz die Möglichkeit, von einer schriftlichen Begründung des Urteils gänzlich abzusehen. Dies ist dann der Fall, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichtet haben oder wenn innerhalb der Frist keine Rechtsbeschwerde eingelegt wird (§ 77b Abs. 1 Satz 1 OWiG) oder wenn die Verzichtserklärungen der Staatsanwaltschaft und des Betroffenen ausnahmsweise entbehrlich sind (§ 77b Abs. 1 Satz 2, Satz 3 OWiG). Im Bußgeldverfahren steht somit der Umstand, dass in dem Hauptverhandlungsprotokoll keine Urteilsgründe niedergelegt sind, der Annahme eines im Sinne der §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, 275 Abs. 1 Satz 1 StPO vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenen Urteils nicht entgegen. Es genügt, dass das Hauptverhandlungsprotokoll – wie hier – alle für den Urteilskopf nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben sowie den vollständigen Tenor einschließlich der angewendeten Vorschriften enthält und von dem erkennenden Richter unterzeichnet ist (BGH a.a.O.; OLG Bamberg aaO.; vgl. auch OLG Celle NZV 2012, 45 f.; OLG Oldenburg NZV 2012, 352).

Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe nach § 79 Abs. 1 Satz 3 OWiG sind im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben, weil der Betroffene von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden und in der Hauptverhandlung nicht von einem Verteidiger vertreten worden war und er auch zu einer 250 € übersteigenden Geldbuße verurteilt worden ist (§ 77b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 OWiG). Damit wäre selbst eine innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO erfolgende Urteilsergänzung unzulässig, da mit der Zustellung des Protokollurteils an die Staatsanwaltschaft gemäß "gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 41 StPO" das Protokollurteil den inneren Geschäftsbetrieb verlassen hat.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und einer verbreiteten Meinung in der Literatur, dass die nachträgliche Ergänzung eines Urteils grundsätzlich nicht zulässig ist – und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO –, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013, 4 StR 336/12, BGHSt 58, 243; BGH, Beschluss vom 13. März 1997, 4 StR 455/96, BGHSt 43, 22, 26 jeweils m.w.N.). Für das Bußgeldverfahren folgt daraus, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil, das den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat, nicht mehr verändert werden darf, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG im Wege der Wiedereinsetzung zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2011, VRS 122, 151; OLG Dresden, NZV 2012, 557; OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; OLG Celle NStZ-RR 2000, 180; OLG Celle NZV 2012, 45; OLG Oldenburg, NZV 2012, 352, 353).

Die Entscheidung, ob ein Urteil als verfahrensabschließend gewollt ist und deshalb aus dem inneren Dienstbetrieb herausgegeben werden soll, trifft der erkennende Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013, 4 StR 336/12, BGHSt 58, 243; BGH, Beschluss vom 6. August 2004, 2 StR 523/03, BGHSt 49, 230, 234). Voraussetzung für die Annahme der Herausgabe eines nicht begründeten Protokollurteils ist der erkennbar zum Ausdruck gebrachte Wille des Gerichts, dass es von den Möglichkeiten des § 77b Abs. 1 OWiG sowie des § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG Gebrauch macht, also von einer schriftlichen Begründung des Urteils gänzlich absieht und das Urteil allein durch Aufnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll fertigt (vgl. OLG Celle, VRS 75, 461, 462). Der Richter muss sich bewusst für eine derart abgekürzte Fassung des Urteils entschieden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013, 4 StR 336/12, BGHSt 58, 243; BGH, Beschluss vom 6. August 2004, 2 StR 523/03, BGHSt 49, 230, 234; OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; KG, NZV 1992, 332).

So liegt der Fall hier:

Mit der gerichtlichen Anordnung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Übersendung der Akten einschließlich eines ohne Gründe ins Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen bzw. als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen Urteils an die Staatsanwaltschaft "gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 41 StPO" hat sich die Bußgeldrichterin für die Hinausgabe einer nicht mit Gründen versehenen Urteilsfassung endgültig entschieden. Damit hat ein Protokollurteil ohne Gründe den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen und ist mit der Zustellung an die Staatsanwaltschaft nach außen in Erscheinung getreten. Da die Tatrichterin in diesem Fall das Urteil der Staatsanwaltschaft in Urschrift und eindeutig erkennbar im Wege der förmlichen Bekanntmachung einer Entscheidung zugeleitet hat, muss sie sich an dieser Erklärung festhalten lassen.

Etwas anderes gilt dann, wenn der Tatrichter demgegenüber lediglich die formlose Übersendung der Akten und des Hauptverhandlungsprotokolls an die Staatsanwaltschaft verfügt, um diese über den Ausgang des Verfahrens zu informieren und um die Frage des Rechtsmittelverzichts möglichst frühzeitig zu klären. In diesem Fall behält sich der Tatrichter ersichtlich die Entscheidung vor, gegebenenfalls innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ein mit Gründen versehenes Urteil als besondere Niederschrift zu den Akten zu bringen. Für die Annahme einer Zustellung im Sinne von § 41 StPO durch Vorlegung der Urschrift des Urteils ist dann kein Raum, weil auf Seiten des Tatrichters ein entsprechender Zustellungswille fehlen und dies in der Zuleitungsverfügung auch deutlich zum Ausdruck kommen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013, 4 StR 336/12, BGHSt 58, 243; OLG Celle, VRS 75, 461, 462; NStZ-RR 2000, 180; NZV 2012, 45, 46; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 77b Rn. 3, 8; KK-Senge, OWiG, 3. Aufl., § 77b Rn. 5, 15). Der Richter will dann noch kein fertiges Urteil in den Geschäftsgang geben. Einer solche Konstellation steht jedoch im vorliegenden Fall der eindeutige Wortlaut der richterlichen Übersendungsverfügung vom 23. August 2016 mit dem Bezug auf § 41 StPO entgegen.

c) Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Der Senat hat aufgrund der teils gravierenden Verfahrensfehler von der nach § 79 Abs. 6 OWiG gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel zurückzuverweisen.