Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.03.2017 – (1) 53 AuslA 39/16 (19/16)
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2017:0329.1.53AUSLA39.16.19.00
Tenor§
1) Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zur Vollstreckung des im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Gorzow Wielkopolski vom 18. Mai 2016 (Az. II Kop 43/16) aufgeführten, noch zu verbüßenden Teils der Freiheitsstrafe aus dem Gesamturteil des Amtsgerichts Gorzow Wielkopolski vom 21. März 2014 (Az. II K 884/13) ist wegen der im vorgenannten Europäischen Haftbefehl unter Abschnitt E. aufgeführten Taten, mit Ausnahme der Tat des einbezogenen Urteils IX/VII K 914/12, zulässig.
Wegen der im vorgenannten Europäischen Haftbefehl in Abschnitt E. Punkt 2. Unterpunkt IX/VII K 914/12 aufgeführten Tat vom 6. Mai 2012 - 31. Juli 2012 ist die Auslieferung unzulässig.
2) Der Auslieferungshaftbefehl vom 9. September 2016 bleibt aufrechterhalten.
Gründe§
I.
Mit dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Gorzow Wielkopolski vom 18. Mai 2016 (Az. II Kop 43/16) ersuchen die polnischen Justizbehörden um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung der noch zu verbüßenden Reststrafe von acht Monaten und 27 Tagen Freiheitsstrafe und drei Monaten Freiheitsstrafe der durch Gesamturteil des Amtsgerichts Gorzow Wielkopolski vom 21. März 2014 (Az. II K 884/13) verhängten Strafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe und von drei Monaten Freiheitsstrafe. In das Gesamturteil wurden elf Urteile einbezogen.
Nach der deutschen Übersetzung der Sachverhaltsdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl liegen dem Urteil folgende Sachverhalte zugrunde:
a) Der Verfolgte beging im Zeitraum von Februar 2008 bis März 2009 zusammen mit verschiedenen Mittätern in insgesamt 39 Fällen Betrugstaten zum Nachteil diverser Banken, indem er durch Vortäuschung eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Zahlungswilligkeit seiner Person bzw. seiner Mittäter jeweils Kredite zum Erwerb diverser Elektro- und Haushaltsgeräte, wie Digitalkameras, Fernseher, Mobiltelefone, Computer, Waschmaschinen und Möbel erschlichen hat. In 15 Fällen (Taten II bis V, XI, XIII, XIV, XVII, XIX, XX, XXXII bis XXXIV, XXXVII, XXXIX) blieb es beim Versuch. Die einzelnen Sachverhalte sind dem Europäischen Haftbefehl unter I/II K 250/09 Ziffer I bis XXXIX zu entnehmen.
b) Ferner beging er am ... Juli 2009 in K… an der O… (II/II K 749/09),
c) am 8. November 2008 (III/XI K 472/09),
d) am 5. Oktober 2009 (IV/ V II K 358/09),
e) im Zeitraum von Mai bis Juli 2006 und von September 2005 bis Januar 2006 (V/II K 1387/10),
f) im Juni und Juli 2009 (VI/ VII K 538/10) sowie
g) im Dezember 2009 (VII/VII K 1416/10) jeweils in G... insgesamt 24 Diebstahlstaten, wobei die einzelnen Sachverhalte im Europäischen Haftbefehl dargelegt sind.
h) Mit dem Urteil VIII/II K 271/11 wurde der Verfolgte wegen Betruges und Urkundenfälschung verurteilt, da er am … . Mai 2009 in G... im kollusiven Zusammenwirken mit den Mitarbeitern des Geschäfts M… P…von der … Bank einen Kredit in Höhe von 3.148,95 PLN zum Erwerb eines Fernsehers erschlich.
i) Ferner kehrte der Verfolgte aus einem am 1. Mai 2012 gewährten Hafturlaub von fünf Tagen vom 6. Mai bis zum 31. Juli 2012 unentschuldigt nicht in die Justizvollzugsanstalt in G… . zurück (IX/VII K 914/12).
j) Am 9. Juli 2012 stahl der Verfolgte in G… in einem Geschäft Computerspiele, wobei er wegen einer ähnlichen Tat bereits verurteilt worden war und Freiheitsstrafe verbüßt hatte (X/II K 1206/12).
k) Schließlich unterzeichnete er am … . Juli 2012 in G… den in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ergangenen Verwarnungsbescheid mit dem Namen von D…B…, dem Mittäter bei zwei der dem Urteil VI/VII K 538/10 zugrunde liegenden Taten. Der Verfolgte wurde deshalb wegen falscher Verdächtigung und Urkundenfälschung verurteilt (XI/VII K 768/13).
Der Verfolgte befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt … . Das Strafzeitende ist auf den 6. Juli 2017 notiert. Bei seiner haftrichterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Zossen hat sich der Verfolgte sowohl am 19. August 2016 als auch am 25. November 2016 mit seiner Auslieferung nach Polen im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt und auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet.
Der Senat hat mit Beschluss vom 9. September 2016 gegen den Verfolgten Auslieferungshaftbefehl erlassen und mit weiterem Beschluss vom 17. November 2016 die hiergegen gerichtete Beschwerde des Verfolgten zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorgenannten Beschlüsse verwiesen.
Am 28. November 2016 heiratete der Verfolgte seine ehemalige Verlobte, die die polnische und vermutlich auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und seit einigen Jahren in Deutschland ihren Wohnsitz hat.
Unter dem 13. Dezember 2016 hat die Ehefrau des Verfolgten diesen in Be… polizeilich angemeldet.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg als Bewilligungsbehörde beabsichtigt, im Falle der Zulässigkeit der Auslieferung die Übergabe des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zu bewilligen und keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen. Hierzu ist der Verfolgte in der richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Zossen am 25. November 2016 gemäß § 79 Abs. 2 S. 3 Halbsatz 2 IRG angehört worden. Insbesondere wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu dem Wortlaut der nachfolgenden Absichtserklärung der Bewilligungsbehörde Stellung zu nehmen:
„Hinsichtlich der begehrten Auslieferung des Verfolgten nach Polen auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Gorzow Wielkopolski vom 18. Mai 2016 (Az. II Kop 43/16) zum Zwecke der Vollstreckung der noch zu verbüßenden Strafe von acht Monaten und 27 Tagen Freiheitsstrafe und drei Monaten Freiheitsstrafe (insgesamt elf Monate und 21 Tage) der durch Gesamturteil des Amtsgerichts Gorzow Wlkp. vom 21. März 2014 (Az. II K 884/13) verhängten Strafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe und von drei Monaten Freiheitsstrafe im Hinblick auf die einbezogenen Urteile
1/II K 250/09 11/II K 749/09 III/XIK 472/09 IV/ VII K 358/09 V/II K 1387/10 VI/VII K 538/10 VII/ VII K 1416/10 VIII/II K 271/11 X/II K 1206/12 und XI/VII K 768/13
beabsichtigt der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG nicht geltend zu machen. Denn die in § 83b Abs. 1 a) bis d) IRG im Einzelnen aufgeführten Bewilligungshindernisse, die einer Auslieferung entgegenstehen würden, liegen beim Verfolgten nicht vor. Insbesondere sind die dem vorgenannten Urteil zugrunde liegenden Taten in Polen begangen worden und haben mithin ausschließlich Auslandsbezug.
Auch sind Gründe für die Ablehnung der Bewilligung nach § 83b Abs. 2 b) IRG nicht ersichtlich. Zwar hat der Verfolgte erklärt, er wohne seit 2012 mit seiner Verlobten in Be… . Dem steht jedoch entgegen, dass sich der Verfolgte ausweislich des Beschlusses des Bezirksgerichts Gorzow Wielkopolski vom 18. Mai 2016 in der Zeit vom ... März 2012 bis ... Mai 2013 in P… in Strafhaft befand. Seit dem 13. Januar 2016 ist er in Deutschland durchgängig in Haft. Angesichts dessen sowie im Hinblick darauf, dass der Verfolgte seinen Angaben zufolge über „Habe" in Deutschland nicht verfüge, ist bereits nicht anzunehmen, dass er seinen „gewöhnlichen Aufenthalt" gemäß der vorgenannten Vorschrift im Inland hat. Ferner ist auch für eine soziale Integration des Verfolgten in Deutschland, die ein - gar überwiegendes - schutzwürdiges Interesse an einer Vollstreckung der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe in Deutschland begründen könnte, nichts ersichtlich. Allein die Verlobung mit einer Frau, die die deutsche und die polnische Staatsangehörigkeit hat, vermag insoweit nicht zu genügen, zumal die Äußerungen des Verfolgten insoweit nur vage sind. Er teilt weder den Namen noch die Anschrift der Verlobten mit.
Nach alledem liegen aus Sicht der Bewilligungsbehörde nach Abwägung aller für und gegen den Verfolgten sprechenden Umstände keine Gründe vor, die einer Übergabe des Verfolgten an die polnischen Behörden zum Zwecke der Strafvollstreckung entgegen stehen.
Es steht dem Verfolgten frei, zu dieser Entschließung zu Protokoll Stellung zu nehmen. Für eine mögliche schriftliche Stellungnahme gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wird eine Frist von einer Woche gesetzt.“
Der Verfolgte ist der Auffassung, dass seine Auslieferung nach Polen unverhältnismäßig sei.
Insbesondere nach der Heirat mit seiner Frau habe er in Deutschland bessere Resozialisierungschancen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem Datum des 22. Dezember 2016 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung der noch zu verbüßenden Strafe von acht Monaten und 27 Tagen Freiheitsstrafe und drei Monaten Freiheitsstrafe (insgesamt elf Monate und 27 Tage) der durch Gesamturteil des Amtsgerichts Gorzow Wlkp. vom 21. März 2014 (Az. II K 884/13) verhängten Strafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe und von drei Monaten Freiheitsstrafe mit Ausnahme des einbezogenen Urteils IX/VII K 914/12 für zulässig zu erklären.
Dem ist der Verfolgte mit Anwaltsschriftsatz vom 10. Januar 2017 entgegengetreten.
II.
Die gemäß § 29 Abs. 1 IRG veranlasste Prüfung ergibt, dass die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum ganz überwiegenden Teil zulässig ist (§§ 3, 10, 81 ff. IRG).
Der Senat entscheidet im tenorierten Umfang entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, da insoweit die Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen und Auslieferungshindernisse nicht ersichtlich sind. Wie bei jeder Auslieferungsentscheidung war zunächst der Grundsatz des § 79 Abs. 1 IRG zu beachten, wonach eine zulässige Auslieferung nach dem aus der Vorschrift zweifelsfrei ersichtlichen gesetzgeberischen Willen im Regelfall auch zu bewilligen ist.
1. Der von den polnischen Behörden übermittelte Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts Gorzow Wielkopolski vom 18. Mai 2016 (Az. II Kop 43/16) enthält die nach § 83a IRG vorgeschriebenen Angaben, wie der Senat in dem Auslieferungshaftbefehl vom 9. September 2016 bereits festgestellt hat. Die Republik Polen ist zudem ein demokratischer Rechtsstaat, in dem sowohl die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 als auch die Charta für Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 als auch die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze/Mindestgrundsätze vom 12. Februar 1987 gelten.
a. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten, die nicht zu den Katalogtaten im Sinne des Art 2 Abs. 2 RbEuHb gehören und deren beiderseitige Strafbarkeit daher zu prüfen ist (§ 81 Nr. 1 IRG), sind mit Ausnahme der Tat des einbezogenen Urteils IX/VII K 914/12 sowohl nach polnischen Recht als auch nach deutschem Recht strafbar (§§ 164, 242, 263, 267 StGB, vgl. §§ 3 Abs. 1, 81 IRG). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen auf die Gründe des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 9. September 2016, welche unverändert fort gelten.
b. Die nach polnischem Recht noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafen betragen mehr als 4 Monate (§§ 3, 81 Nr. 2 IRG). Hierbei ist nicht maßgeblich die Einzelstrafe, sondern – wie in § 3 Abs. 3 Satz 2 IRG klargestellt ist – die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen.
c. Hinsichtlich der Strafe der einbezogenen Verurteilung wegen „Nichtrückkehr in die JVA" (Urteil IX/VII K 914/12) fehlt es an einer vergleichbaren Strafbarkeit auch nach deutschem Recht (§ 3 Abs. 1 IRG). Die Auslieferung erweist sich deshalb insoweit als unzulässig.
Dies hindert eine Auslieferung aufgrund des Gesamturteils des Amtsgerichts Gorzow Wielkopolski vom 21. März 2014 (Az. II K 884/13), das weitere, auch nach deutschem Recht strafbare Handlungen zum Gegenstand hat, jedoch nicht.
Dass nach dem Recht des ersuchenden Staates auf eine einheitliche Strafe erkannt worden ist, ist insoweit unschädlich und führt allein zu einer eingeschränkten Zulässigkeitsentscheidung. Denn bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang die Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen, sind allein die deutschen Rechtsverhältnisse zu Grunde zu legen. Das deutsche Gericht hat deshalb in einem solchen Fall die Auslieferung zur Vollstreckung nur für den Teil der Strafe für zulässig zu erklären, der auf die nach deutschem Recht strafbare Tat entfällt. Dem Gericht oder der sonst zuständigen Behörde des ersuchenden Staates obliegt es dann, diesen Teil der erkannten Strafe der Art und Höhe nach zu bestimmen und die Strafe nur insoweit zu vollstrecken (vgl. BGH NJW 1977, 1598; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Juli 2011, 1 Ausl A 76/11). Damit wird vermieden, dass das mit der Sache befasste deutsche Gericht die von einem ausländischen Gericht verhängte Gesamtstrafe auflösen und dabei Entscheidungen treffen muss, die ihrem Wesen nach Strafzumessung darstellen. Die Strafzumessung ist nämlich Aufgabe des erkennenden Gerichts des ersuchenden Staates. Ob und in welcher Form dies im ersuchenden Staat - hier in Polen - möglich ist, beispielsweise durch die Vollstreckung einer ggf. neu zu bildenden Gesamtstrafe, kann im Auslieferungsverfahren dahinstehen.
Auch ist kein Fall des § 4 Nr. 2 IRG gegeben, da das mit dem Urteil IX/VII K 914/12 geahndete Verhalten keinen Ordnungswidrigkeitstatbestand nach deutschem Recht erfüllt.
3. Auch die ergänzenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 83 IRG liegen vor.
Weder ist der Verfolgte wegen der Taten, die dem Ersuchen zugrunde liegen, bereits durch einen anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt, noch war der Verfolgte zur Tatzeit schuldunfähig nach § 19 StGB. Zudem ist der Verfolgte nicht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
4. Auch die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, Bewilligungshindernisse gemäß § 83b IRG nicht geltend zu machen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Für die rechtliche Überprüfung der Entschließung der Bewilligungsbehörde gilt, dass dieser ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen eingeräumt ist. Denn die Bewilligungsentscheidung stellt im Kern eine außenpolitische Entscheidung der Bundesregierung dar. Hierbei sind die subjektiven Belange des Verfolgten zwar angemessen zu berücksichtigen; es gibt im Falle einer zulässigen Auslieferung jedoch keinen Anspruch des Verfolgten auf Nichtauslieferung; grundsätzlich besteht -wie bereits ausgeführt- eine Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungsersuchen (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - (1) 53 AuslA 18/15 (6/15) -; Senatsbeschluss vom 16. Februar 2015 - (1) 53 AuslA 11/13 (6/13) -; Senatsbeschluss vom 28. August 2013 - (1) 53 AuslA 31/13, 32/13 (17/13) -; Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010, - 1 AuslA 26/10 -; KG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 AuslA 216/12 -; KG, Beschluss vom 28. August 2012 - 4 AuslA 205/12 -; KG, Beschluss vom 23. März 2010 - (4) AuslA 1252/09 (38/10) -; KG, Beschluss vom 30. November 2009 - (4) AuslA 247/08 (78/08) -; KG, NJW 2010, 3177; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2008, 376). Dabei muss die von der Bewilligungsbehörde gegebene Begründung der Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglichen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 8. November 2011, Ausl 194/11; OLG Karlsruhe a. a. O.), was vorliegend der Fall ist.
a. Gegen den Verfolgten wird wegen derselben Taten, die dem Auslieferungsverfahren zu Grunde liegen, im Geltungsbereich des deutschen Strafgesetzes weder ein strafrechtliches Verfahren geführt (§ 83 b Abs. 1 Nr. 1 IRG) noch ist die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens abgelehnt oder ein solches eingestellt worden (§ 83 b Abs. 1 Nr. 2 IRG). Es liegt auch kein Auslieferungsersuchen eines Drittstaates vor, dem Vorrang einzuräumen wäre (§ 83 b Abs. 1 Nr. 3 IRG). Anhaltspunkte dafür, dass nicht erwartet werden kann, dass die Republik Polen einem vergleichbaren bundesdeutschen Ersuchen entsprechen würde, liegen ebenfalls nicht vor (§ 83 b Abs. 1 Nr. 4 IRG).
b. Nach § 83 b Abs. 2 Nr. 2 IRG „kann“ die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zum Zweck der Strafvollstreckung abgelehnt werden, wenn dieser einer Auslieferung nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt. Die Entscheidung, ob der Verfolgte seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in Deutschland hat, ist eine objektive Voraussetzung, deren Prüfung dem Oberlandesgericht im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung obliegt.
Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass der Verfolgte bereits nicht in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Kriterium "des gewöhnlichen Aufenthalts" ist dem "Wohnsitzerfordernis (... a national or a resident oft the executing Member State...") des Art. 4 Nr. 6 des RbEuHbG nachgebildet. Es trägt der Besonderheit Rechnung, dass trotz der Rechtsraumvereinheitlichung und Freizügigkeit innerhalb der EU die einzelnen Mitgliedsstaaten insbesondere an dem Privileg der Vollstreckung von Freiheitsstrafen eigener Staatsangehöriger im eigenen Land trotz Tatbegehung in einem anderen Mitgliedsstaat festgehalten haben. Dieses Privileg soll grundsätzlich auch demjenigen zu Gute kommen können, der von der Freizügigkeit nachweislich dergestalt Gebrauch gemacht hat, dass er bei Beibehaltung der Staatsangehörigkeit seinen ständigen Lebensmittelpunkt überprüfbar in ein anderes Mitgliedsland verlagert hat. In diesem Fall soll am Maßstab der Resozialisierungschancen die Prüfung eröffnet werden, in welchem Mitgliedsstaat (Urteilsstaat oder Aufenthaltsstaat) die Vollstreckung stattfinden soll. Ein Recht des Verfolgten, sich aussuchen zu können, in welchem Mitgliedsstaat er seine Freiheitsstrafe vollstreckt haben möchte, ist damit nicht eröffnet. Grundsätzlich geht die Vollstreckung im Urteilsstaat vor (vgl. dazu grundsätzlich EuGH, Urteil v. 05. April 2016, - C- 404/15 -; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 Ausl A 202/15 – m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund besteht weitgehend Einigkeit unter den Oberlandesgerichten, dass für die Prüfung des "gewöhnlichen Aufenthalts" eine Gesamtschau mehrerer objektiver Kriterien vorzunehmen ist, zu denen u.a. als wesentliche Indizien das einer gewissen Dauer, die Rechtsmäßigkeit und die Freiwilligkeit des Aufenthalts gehören (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; Beschluss 10. November 2015 - 1 AK 111/14; OLG Hamm Beschluss 08. Juni 2010 - 4 AuslA 117/09; OLG Dresden Beschluss 05. Oktober 2006 - 34 Ausl 46/06). Damit wird neben dem objektiven Zeitmoment, das berücksichtigt, dass nur derjenige der eine gewisse Dauer im Aufenthaltsstaat lebt, überhaupt eine berücksichtigungsfähige "Verwurzelung" vorgenommen haben kann, eine subjektive Komponente, die in der Person des Verfolgten liegt, zum Maßstab genommen. Die auslieferungsrechtliche Gleichbehandlung mit einem Deutschen kann nur dann geboten sein, wenn der Ausländer sich bewusst und gewollt, freiwillig den gleichen Rechten und Pflichten unterwirft, wie ein Deutscher. Ob dies der Fall ist, ist an nach außen tretenden Indizien zu prüfen (z.B. Sprachkompetenz, Beschäftigung, soziale Einbindung etc.).
Hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts als objektives Merkmal findet sich keine gesetzgeberische Vorgabe. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann jedoch eine Art Anscheinsbeweis dahin gehend abgeleitet werden, dass bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von über 5 Jahren ein indizieller Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland regelmäßig in Betracht kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 05. September 2012, - C-42/11-; EuGH, Urteil vom 06. Oktober 2009, - C-123/08 -). Dieser Zeitraum erscheint grundsätzlich auch notwendig aber auch ausreichend, um eine tragfähige und belastbare Integration im Aufenthaltsstaat zu erreichen. Bei kürzeren Aufenthalten ist daher - ohne entgegenstehende Indizien - grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verfolgte noch keinen ausreichenden Grad der Verwurzelung im Aufenthaltsland erreicht hat, so dass das Recht des Vollstreckungsstaates auf Vollstreckung des eigenen Urteils im eigenen Land nicht betroffen ist (Grundsatz der Auslieferungspflicht). Bei Aufenthalten unter 5 Jahren bleibt es dem Verfolgten unbenommen, andere schwerwiegende Kriterien überprüfbar vorzubringen, die allerdings geeignet sein müssen, die Gleichstellung mit einem deutschen Staatsangehörigen zu begründen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 Ausl A 202/15 –).
Der Verfolgte hat behauptet, er würde seit dem Jahre 2012 in Deutschland leben. Damit wäre das Erfordernis einer Dauer von grundsätzlich 5 Jahren vermeintlich erfüllt. Gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland sprechen indes die in den Jahren 2012/2013 und in der Zeit vom 10. September 2013 bis 18. Juni 2014 in Polen sowie der vom 21. Juni 2014 bis 2. Juli 2014, vom 18. Juni 2015 bis 14. August 2015 und der seit 13. Januar 2016 ununterbrochen in Deutschland verbüßten Haftzeiten, denn während der Dauer des Vollzugs von Haft kann ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet werden, da es an der erforderlichen Freiwilligkeit des Aufenthalts fehlt. Darüber hinaus ist die Behauptung des Verfolgten, er wohne seit 2012 bei seiner ehemaligen Verlobten in Be…, zweifelhaft, da eine polizeiliche Anmeldung in der Vergangenheit nicht erfolgte. Aus diesem Grund fehlt es dem Aufenthalt des Verfolgten - unabhängig von seiner Dauer - auch an der erforderlichen Rechtmäßigkeit, denn diese ist bei in der Freizügigkeit nicht beschränkten Bürgern eines Mitgliedsstaates regelmäßig nur anzunehmen, wenn sie sich unter ihrem richtigen Namen insbesondere an die im Aufenthaltsstaat geltenden Melderegelungen halten. Bei einem nichtangemeldeten Aufenthalt ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser nicht auf Dauer im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthalts angelegt ist (vgl. OLG Hamm Beschluss 08. Juni 2010 - 4 AuslA 117/09 -; OLG Karlsruhe Beschluss 10. November 2015 - 1 AK 111/14 -; vgl. auch EuGH vom 17. Juli 2008 - C-66/08 -). Hält sich ein Verfolgter eines EU-Mitgliedsstaates unerkannt oder unter falschem Namen und/oder unangemeldet im Inland auf, macht er durch dieses Verhalten deutlich, dass er sich gerade nicht den in Deutschland geltenden Verpflichtungen für deutsche Staatsbürger unterwerfen will. Es besteht dann auch keine Veranlassung, die für Deutsche geltenden Vollstreckungsregelungen auf den Verfolgten anzuwenden. Er ist auf Grund seines eigenen Verhaltens einem Deutschen nicht gleichzustellen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).
Aber auch ein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt nicht.
Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH, NJW 2011, 285; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2009, 107 und Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 1 AK 50/10 -; OLG Köln, Beschluss vom 31. August 2009 - 6 AuslA 41/09 -). Der Strafvollzug müsste also der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (vgl. dazu § 2 Satz 1 StVollzG), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat. Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt eines Verfolgten in Deutschland hinaus - auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2007, 2567) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK - von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen eines Verfolgten in Deutschland verfestigt sind. Ferner sind die deutschen Sprachkenntnisse eines Verfolgten zu berücksichtigen (vgl. KG, Beschluss vom 23. März 2010 - (4) AuslA 1252/09 (38/10) -).
Bessere Resozialisierungschancen bei einem Vollzug in Deutschland sind vorliegend nicht anzunehmen.
Der Verfolgte spricht weder die deutsche Sprache, noch verfügt er über ein gesichertes Beschäftigungsverhältnis. Hiernach kann von einer nachhaltigen sozialen Integration in Deutschland nicht ausgegangen werden. Der Umstand, dass der Verfolgte am 28. November 2016 eine Frau mit polnischer und vermeintlich auch deutscher Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Deutschland geheiratet und dass diese ihn zwischenzeitlich polizeilich in Be… angemeldet hat, rechtfertigt keine andere Bewertung.
Zweifelhaft ist bereits, ob die Beziehung des Verfolgten zu seiner Frau trotz der erst vor kurzem erfolgten Heirat als eine auf Dauer angelegte Partnerschaft anzusehen ist, die einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu begründen geeignet ist. Dagegen spricht insbesondere der Umstand, dass seine Frau am 5. Januar 2015 und damit während der angeblich seit 2012 bestehenden Beziehung ein Kind geboren hat, dessen Vater nicht der Verfolgte ist. Zum einen benennt die Geburtsurkunde vom ... Februar 2015 keinen Vater, zum anderen gab der Verfolgte bei seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Zossen am 19. August 2016 an, in Deutschland keine Kinder zu haben.
Auch der Umstand, dass die Mutter des Verfolgten ihren Wohnsitz in Be… haben soll, rechtfertigt keine andere Bewertung.
Die Bindungen des Verfolgten an Familienangehörige stellen auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 MRK kein Auslieferungshindernis im Sinne von § 73 Satz 2 IRG dar (vgl. hierzu OLG Karlsruhe GA 1987, 30; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 158; Vogel in Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Lfg., § 73 IRG Rdn. 109 m.w.N.). Dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung von seiner in Be… lebenden Ehefrau und seiner Mutter getrennt würde, reicht zur Annahme eines außergewöhnlichen Härtefalls nicht aus und stellt keinen Verstoß gegen den Kernbestand der sich aus Art. 8 Abs. 1 MRK ergebenden Garantie der Achtung seines Privat- und Familienlebens dar. Trotz der räumlichen Trennung besteht für seine Ehefrau und seine Mutter grundsätzlich die Möglichkeit, den Verfolgten während seiner Inhaftierung in Polen zu besuchen. Auch kann der Kontakt mit Telefonaten und Briefen aufrechterhalten werden. Diese Möglichkeiten der Kontaktpflege hat der Verfolgte bereits während seiner Inhaftierung in Polen bis zum 14. Mai 2013 nutzen können. Darüber hinaus hat der Verfolgte in Polen eine neun-jährige Tochter zu der er nach seinen eigenen Angaben bei seiner richterlichen Vernehmung bei dem AG Zossen noch Kontakt habe. Soweit er in seinem Schreiben vom 29. November 2016 behauptet, er habe in Polen keine Familie, mit der er Kontakt pflege, setzt er sich zu seinem vorherigen Vortrag in Widerspruch.
Als in Deutschland aufenthaltsberechtigter Unionsbürger hat der Verfolgte zudem die Möglichkeit, nach der Strafverbüßung wieder nach Deutschland einzureisen. Keine andere Bewertung wäre veranlasst, wollte der Verfolgte geltend machen, er falle für die Zeit der Inhaftierung als Einkommensquelle weg, da dies bei einer Strafverbüßung in Deutschland nicht anders wäre (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28. August 2012 – (4) 151 AuslA 109/12 (205/12) –).
5. Die Zulässigkeit der Auslieferung steht zur Bedeutung der Sache und der in Polen noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafen nicht außer Verhältnis. Da sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hatte, war zunächst gemäß § 29 IRG das Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung durchzuführen und gemäß § 79 IRG von der zuständigen Stelle zu prüfen, ob Bewilligungshindernisse gemäß § 83b IRG geltend gemacht werden. Hieraus ergibt sich keine, der Auslieferung entgegenstehe Verfahrensverzögerung.
6. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 9. September 2016 bleibt aus den Gründen seiner Anordnung aufrechterhalten.