Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.04.2017 – (1) 53 Ss 17/17 (13/17)

1. Strafsenat

Tenor§

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 7. November 2016 wird gem. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und die ihm in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe§

Der Senat nimmt Bezug auf die überaus sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 1. März 2017. Zu ergänzen ist auf den Anwaltsschriftsatz vom 19. März 2017 lediglich Folgendes:

1. Der Angeklagte hat sich gemäß § 130 Abs. 3 StGB wegen Volksverhetzung strafbar gemacht, indem er eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 VStGB (Völkermord) bezeichneten Art in einer Weise öffentlich billigte, die geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören. Hierzu hat das Berufungsgericht folgende Feststellungen getroffen:

„Am 21.11.2015 besuchte der Angeklagte das Erlebnisbad [...] in O…. Während seines zweistündigen Aufenthaltes im Bad war er nur mit Badeshorts bekleidet. Dabei waren die auf dem Oberkörper des Angeklagten vorhandenen Tätowierungen für jedermann sichtbar.

Eine der Tätowierungen auf dem Rücken des Angeklagten in Höhe seines Beckens zeigt den oberen Teil des Torgebäudes des ehemaligen Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau. Die Darstellung zeigt den Wachturm bis zu dem hiervon nach rechts und links verlaufenden Dachbeginn. Links neben der Darstellung des Turmgebäudes ist - etwas nach unten versetzt - ein Stacheldrahtzaun abgebildet. Auf der rechten Seite des Turmgebäudes wird - ebenfalls etwas nach unten versetzt - ein Zaun mit Betonpfeilern und in gleichmäßigen Abständen waagerecht verlaufenden Drähten und einer auf einem Zaunpfeiler befindlichen Laterne dargestellt. Diese Tätowierung erstreckt sich über die gesamte Breite des Rückens. Direkt unterhalb der beschriebenen Abbildung steht in der Frakturschrift [...] eintätowiert: ‚Jedem das Seine‘.“ (Bl. 5 f. UA)

Der geschilderte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung. Sowohl bei der Tathandlung des Billigens als auch bei dem Verharmlosen und dem Leugnen handelt es sich um Äußerungsdelikte. Mit den verschiedenen Handlungsmodalitäten, die mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 in die Vorschrift des § 130 StGB eingefügt wurden, wollte der Gesetzgeber alle insoweit denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Missachtung erfassen und zu erwartenden Bemühungen um eine Nuancierung, Verfeinerung und Anpassung der Äußerungen an die neue Gesetzeslage vorbeugen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000, 1 StR 502/99, in: BGHSt 46, 36, 40; BGH Urteil vom 10. April 2002, 5 StR 481/01; in: BGHSt 47, 278, 280; OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juli 2007, 1 Ss 80/06 I 42/06, StraFo 2007, 426 unter Hinweis auf: Leutheusser-Schnarrenberger, BT-Verhandlungen 12/227, S. 19671 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Oktober 2015, 1 RVs 66/15, zit. n. juris; LK-von Bubnoff, StGB, 11. Aufl. § 130, Rdn. 46, 51; König/Seitz NStZ, 1995, 1, 3). Der Gesetzgeber wollte damit einen Beitrag zur Verhinderung rechtsextremistischer Propaganda leisten. Wegen deren gefährlicher Auswirkungen auf das politische Klima sollte die Anwendung des § 130 StGB in der Praxis erleichtert und die generalpräventive Wirkung der Strafvorschrift der Volksverhetzung erhöht werden, namentlich im Blick auf die Diffamierung und Diskriminierung jüdischer Mitbürger (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000, 1 StR 502/99, in: BGHSt 46, 36, 48; mit Hinweis auf: Gesetzentwurf BT-Drucks. 12/6853 S. 23/24; Rechtsausschussbericht BT-Drucks. 12/8588, S. 8).

Die einzelnen Tathandlungen stehen deshalb nicht völlig isoliert nebeneinander, sondern können sich regelmäßig überschneiden (vgl. OLG Rostock, a.a.O.). Die Tathandlung des Billigens bedeutet - wie in § 140 Nr. 2 StGB - das ausdrückliche oder konkludente Gutheißen der betreffenden Ereignisse bzw. Gewalttaten (vgl. auch BGH Urteil vom 22. Dezember 2004, 2 StR 365/04, NStZ 2005, 378; BGHSt 22, 282, 287; LK-Hanack, StGB, 11. Aufl., § 140 Rdn. 7, 14, 17; MK-Schäfer, StGB, 3. Aufl., § 130 Rdn. 78, 79; Lenckner/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 130 Rdn. 18; NK-Ostendorf, StGB 2. Aufl. § 130 Rdn. 26; Fischer, StGB, 62 Aufl., § 140 Rdn. 7; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., § 130 Rdn. 8). Das ist der Fall, wenn der Täter die Gewalttaten als richtig, akzeptabel oder notwendig hinstellt, sich hinter die Willkürmaßnahmen stellt oder seine zustimmende Befriedigung äußert (vgl. BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1200, 1201; LK-Bubnoff, StGB, 11. Aufl., § 130 Rdn. 44; Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 140 Rdn. 5; MK- Schäfer a.a.O.). Dabei muss die zustimmende Kundgebung aus sich heraus verständlich und als solche unmittelbar, "ohne Deuteln", erkennbar sein (BGH a.a.O.).

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Wenn auch allein in der bildlichen Darstellung möglicherweise noch keine Billigung im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB liegen könnte (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 140 Rdn. 7), ist die bildliche Darstellung des Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau mit dem sich darunter befindlichen, in Frakturschrift gesetzten Kommentar „Jedem das Seine“, der sich ebenfalls über die gesamte Breite des Rückens erstreckt (Bl. 9 UA), für jeden verständigen Betrachter nicht anders zu verstehen als eine Billigung des an den Juden begangenen Völkermordes unter der nationalsozialistischen Herrschaft, der historisch eindeutig belegt und damit offenkundig ist (st. Rspr., statt vieler: BVerfGE 90, 241, 249; BGHZ 75, 160; BGHSt 40, 97,99; BGHSt 46, 36, 46 f.; BGHSt 46, 212, 216; BGHSt 47, 278, 280). „Äußern“ nach § 130 Abs. 3 StGB reduziert sich – entgegen der Auffassung der Verteidigung im Anwaltsschriftsatz vom 19. März 2017 – nicht auf mündliche Äußerungen.

2. Die Ausführungen der Berufungskammer zur „Verteidigung der Rechtsordnung“ gemäß § 56 Abs. 3 StGB und damit einhergehend die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe sind ebenfalls von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Nach § 56 Abs. 3 StGB ist Strafaussetzung zu versagen, wenn sie im Hinblick auf die schwerwiegenden Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Oktober 1995, 3 Ss 9/95, NStZ-RR 1996, 58 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Februar 1993, 3 Ss 170/92, StV 1994, 188 mwN.). Maßgeblich ist dabei darauf abzustellen, ob die Entscheidung die Rechtstreue einer über die Besonderheiten des Einzelfalles aufgeklärten Bevölkerung beeinträchtigt oder ob diese in Kenntnis der Umstände die Strafaussetzung verstehen und billigen könnte, ohne in ihrem Rechtsgefühl verletzt zu werden (OLG Karlsruhe a.a.O. m.w.N.). Hierzu ist eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung erforderlich, bei der Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (BGH NJW 1995, 340, 341; OLG Karlsruhe a.a.O.). Auch wenn es unzulässig ist, bestimmte Gruppen von Straftaten schlechthin von der Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung auszuschließen, so kann doch bei der Gesamtabwägung die Art der Straftat vor allem im Hinblick darauf Bedeutung erlangen, dass sie in besonderem Maße geeignet ist, die Rechtsordnung zu gefährden (BGH a.a.O.). Geschütztes Rechtsgut des § 130 StGB ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 130 Abs. 1 Satz 1 StGB ergibt, der „öffentliche Friede" (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 130, Rdn. 2a m.w.N.). Die vom Tatgericht festgestellte Aufregung um das Zeigen der oben beschriebenen kommentierten Tätowierung in einem Erlebnisbad, mithin in der Öffentlichkeit, zeigt, dass diese in hohem Maße geeignet ist, den Fortbestand des öffentlichen Friedens in der Bevölkerung zu schädigen.

Bei einer solchen Fallgestaltung liegt die Befürchtung nahe, dass die Aussetzung der Strafe auf Unverständnis der Bevölkerung stößt und deren Rechtstreue ernstlich beeinträchtigt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). In einem solchen Fall kann unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung eine Bewährungsaussetzung der Strafe nur gewährt werden, wenn der Fall zugunsten des Täters sprechende Besonderheiten aufweist. Solche Umstände hat die Berufungskammer zutreffend verneint. Dass im Hinblick auf die geschilderten Umstände die rechtstreue, aufgeklärte Bevölkerung angesichts der im Urteil beschriebenen Umstände kein Verständnis für eine Bewährungsaussetzung der erkannten Strafe gezeigt hätte, liegt - gerade im Hinblick auf die dazu getroffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil - jedenfalls nahe.