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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.04.2017 – 9 WF 88/17

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2017:0421.9WF88.17.00

Tenor§

1. Die Beschleunigungsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cottbus vom 15. März 2017, Az. 230 F 265/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 750 € festgesetzt

Gründe§

Die in zulässiger Weise gem. § 155 c Abs. 1 S. 1, S. 2 FamFG eingelegte Beschleunigungsbeschwerde der Antragstellerin vom 3. April 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cottbus vom 15. März 2017 ist unbegründet. Eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots gemäß § 155 Abs. 1 FamFG liegt nicht vor.

1.

Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen, § 155 Abs. 1 FamFG. Das Beschleunigungsgebot dient der Verkürzung der Verfahrensdauer in den aufgeführten, das Kindeswohl besonders berührenden Streitigkeiten und verpflichtet das Gericht in erster Linie, Verfahrensverzögerungen zu vermeiden sowie das Verfahren zu einem zügigen Abschluss zu bringen. Eine generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren nicht beschleunigt durchgeführt wurde, ist dabei nach Auffassung des Gesetzgebers nicht möglich (BT-Drs. 18/9092, S. 19). Maßgebend ist die Orientierung am Kindeswohl, welches das Beschleunigungsgebot sowohl prägt als auch begrenzt, da Beschleunigung kein Selbstzweck ist, sondern dazu dient, dass die Entscheidung in der Sache nicht durch bloßen Zeitablauf faktisch präjudiziert wird (BT-Drs. 18/9092, S. 19; Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1821). Die Beurteilung hat sich deshalb an dem jeweiligen Einzelfall zu orientieren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017 – 17 WF 31/17 –, juris).

2.

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich das vorliegende Verfahren nicht einmal im Ansatz als verzögerlich geführt dar.

a.

Das vorliegende Verfahren hat die Antragstellerin Mitte Dezember 2016 eingeleitet. Bereits angesichts dieser bisherigen Verfahrensdauer von etwa 4 Monaten scheidet ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot aus.

Zwar gibt es keine generellen zeitlichen Vorgaben für den Abschluss von Kindschaftssachen i.S.d. § 155 Abs. 1 FamFG. Grundlage für die Einführung der Beschleunigungsrüge waren jedoch insbesondere die Ausführungen und Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Verfahrensdauer in seinem Beschluss vom 21.04.2011 (FamRZ 2011, 1823). Der EGMR bejahte - auch bei Vorliegen eines sehr schwierigen Verfahrens - einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in einem Umgangsverfahren, das vier Jahre und zehn Monate dauerte. Das BVerfG hat den Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz wegen einer unangemessenen Verfahrensdauer in einem Fall als verletzt angesehen, in dem das Amtsgericht 17 Monate lang nicht über einen Eilantrag und auch in der Hauptsache zwei Jahre nach Antragseingang und drei Monate nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens keine Entscheidung getroffen hatte (BVerfG, FamRZ 2008, 2258). Solche Zeiträume sind hier bei weitem nicht erreicht.

b.

Zwar vermag auch die hier vorliegende Verfahrensdauer von rd. 4 Monaten zu einem Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz führen, sofern nicht zu rechtfertigende Verzögerungen relevanten Ausmaßes im konkreten Fall feststellbar wären. Denn mit der Einführung der Beschleunigungsrüge sollte insbesondere verhindert werden, dass sich während des Verfahrens Bindungs- und Beziehungsverhältnisse - einschließlich eines etwaigen Kontaktabbruchs - verfestigen oder verändern können und eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tatsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des ursprünglichen Kindeswohls gestalten kann (BT-Drs. 18/9092, S. 19; Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1821). Eine Entscheidung in der Sache soll demnach nicht durch bloßen Zeitablauf präjudiziert werden (EGMR, FamRZ 2011, 1283; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017 – 17 WF 31/17 –, juris).

Auch eine solche Sachlage ist aber nicht einmal ansatzweise feststellbar.

Die betroffenen Kinder befinden sich seit Ende Juni 2016 außerhalb des Haushalts der Antragstellerin, zudem mittlerweile in einer Pflegefamilie. Anders als bei einem Elternstreit besteht bei einer derartigen Konstellation eine deutlich geringere Gefahr, dass sich durch eine Verzögerung des Verfahrens Bindungs- und Beziehungsverhältnisse derart verfestigen oder verändern können, dass eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tatsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des ursprünglichen Kindeswohls gestalten kann. Denn die Bindungen der leiblichen Eltern gegenüber ihren Kindern genießen auch verfassungsrechtlich gem. Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG Vorrang vor den Bindungen dritter Personen. Letztere sind (soweit der Aufenthalt des Kindes in Frage steht) allein über § 1632 Abs. 4 BGB geschützt. Diese Norm enthält eine im Vergleich zum Eltern-Kind-Verhältnis deutlich schwächere Ausgestaltung von Pflegekindschaftsverhältnissen, die institutionell lediglich auf Zeit angelegt sind (BGH MDR 2017, 91). § 1632 Abs. 4 BGB gewährleistet den Verbleib des Kindes in seiner Pflegefamilie daher in aller Regel nur vorübergehend und zudem regelmäßig nur dann, wenn die Pflegeeltern das Kind etwa während einer jahrelangen Dauerpflege betreut haben oder andere ins Gewicht fallende Umstände von Verfassungs wegen eine Auflösung der Pflegefamilie mit der damit verbundenen Trennung des Pflegekindes von den Pflegeeltern verbieten (BVerfG FamRZ 1989, 31, 33; BGH MDR 2017, 91). Ein solcher Zeitrahmen ist hier nicht gegeben, außergewöhnliche Gründe für eine Verfestigung des Pflegschaftsverhältnisses isd. § 1632 Abs. 4 BGB nicht erkennbar. Das Aufrechterhalten der Beziehung zur Mutter findet über den Umgang statt, der zudem nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist und daher nicht zur Begründung einer Verzögerung führen kann.

c.

Zuletzt können auch in der Behandlung des Verfahrens durch die zuständige Familienrichterin keine Gründe für eine i.S.d. § 155 FamFG verzögerte Handhabung erkannt werden.

Allerdings ist die Überprüfung der Verfahrensführung der Beurteilung des Senats weitgehend entzogen. Denn dem Familiengericht kommt bei der Verfahrensgestaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wie es seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) nachkommen will. Auf einer richterlichen Sachprüfung beruhende Maßnahmen, wie etwa eine für erforderlich gehaltene Sachverhaltsaufklärung, stellen Rechtsanwendung dar und sind der Beurteilung des Beschwerdegerichts grundsätzlich entzogen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017 – 17 WF 31/17 –, juris). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Überprüfung der Richtigkeit der Verfahrensführung, sondern die Beachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 Abs. 1 FamFG durch eine daran ausgerichtete Verfahrensförderung.

Etwas anderes kann hier nur gelten, wenn im Ausnahmefall das richterliche Verhalten unter Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege nicht mehr verständlich ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017 – 17 WF 31/17 –, juris). Anzeichen dafür liegen aber nicht einmal ansatzweise vor.

Das Familiengericht hat (gerade angesichts der Weihnachtsfeiertage) äußerst schnell einen Termin zur mündlichen Verhandlung in dem einstweiligen Anordnungsverfahren bestimmt (12. Januar 2017). Bereits rund einen Monat später (am 17. Februar 2017) hat die Antragstellerin die Beschleunigungsrüge erhoben. Ein Anspruch eines Beteiligten auf eine derart schnelle Entscheidung, wie von der Antragstellerin hier gerügt, besteht nicht. Die Annahme eines Verstoßes gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot ist bei solchen Zeiträumen nicht gerechtfertigt (vgl. auch OLG Bremen FamRB 2017, 137 für einen zwischen Erlass und Zustellung eines Beweisbeschlusses zur Einholung eines Sachverständigengutachtens vergangenen Monat).

Im Übrigen ist auch hier zu bedenken, dass die Beurteilung der Frage, ob ein Verfahren entscheidungsreif und zu beenden oder ob noch weitere Sachaufklärung zu betreiben ist, allein dem Familiengericht obliegt. Das Beschwerdegericht kann im Rahmen einer Beschleunigungsbeschwerde lediglich ausführen, welche Verfahrensschritte notwendig oder überfällig sind (vgl. BT-Drs. 18/9092; KG Berlin, FamRB 2017, 138). Es obliegt allein dem Amtsgericht darüber zu befinden, auf welcher Grundlage es eine Endentscheidung treffen will. Hierzu könnte das Beschwerdegericht das Amtsgericht auch nicht anweisen (KG Berlin, FamRB 2017, 138; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017 – 17 WF 31/17 –, juris).

Die hier eingetretene Verzögerung geht daher nicht auf das Amtsgericht, sondern auf die Antragstellerin selbst zurück. Dass die vorherige bzw. nachfolgende Zeitdauer vor Erlass der noch ausstehenden Entscheidung ferner auf krankheits- und urlaubsbedingten Verzögerungen beruht, kann eine Verzögerungsrüge im Allgemeinen und auch angesichts des bisherigen Zeitablaufes nicht begründen. Bei diesem Zeitablauf muss in objektiver Hinsicht zudem beachtet werden, dass die Familiengerichte einer hohen, z.T. noch ansteigenden Belastung mit Familienverfahren (und dabei immer häufiger solcher von Kindschaftssachen, die einen hohen Amtsermittlungsaufwand hervorrufen) ausgesetzt sind.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Bruchteil (hier: ½) des regulären Hauptsachewerts (§§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG) festgesetzt und ist gemäß § 42 Abs. 2 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen (Schneider, FamRB 2016, 479).