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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.04.2017 – 1 W 10/17

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2017:0426.1W10.17.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 7. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert der Beschwerde beträgt 2.398,08 €.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem am 17. Juli 2015 über die Räumung und Rückgabe der seitens des Klägers genutzten Wohnung geschlossenen Vergleich. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die mit Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 7. Juli 2016 erfolgte Abweisung seiner Klage auf Unzulässigerklärung der seitens der Beklagten veranlassten Zwangsvollstreckung. Nach Eingang der Berufungsbegründung setzte der Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam der Beklagten mit Verfügung vom 1. November 2016 eine Frist zur Erwiderung auf das Berufungsvorbringen des Klägers und gewährte beiden Parteien die Gelegenheit, zu der dienstlichen Stellungnahme der als Berichterstatterin für das Verfahren zuständigen Richterin am Landgericht … Stellung zu nehmen, in der sie darauf hinwies, dass sie die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in einer eigenen Angelegenheit mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt habe.

Daraufhin lehnte der Kläger die Richterin am Landgericht … wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er aus, dass zwischen der Berichterstatterin und den gegnerischen Prozessbevollmächtigten aufgrund der Mandatierung ein Vertrauensverhältnis in fachlich-juristischer Hinsicht bestehe, das die Befürchtung rechtfertige, dass die abgelehnte Richterin sich diesen gegenüber nicht objektiv-kritisch verhalten werde.

Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 7. Februar 2017 als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass allein aus dem Vertrauen eines Richters in die fachliche Kompetenz eines Rechtsanwalts keine Voreingenommenheit gegenüber der gegnerischen Partei oder dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten folge. Gegen diesen ihm am 13. Februar 2017 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Februar 2017, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 23. März 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, nachdem sie insbesondere innerhalb der in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten Frist eingelegt worden ist.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht Potsdam hat das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 7. November 2016 zu Recht als unbegründet zurückgewiesen und der dagegen gerichteten Beschwerde die Abhilfe verweigert.

Wegen der Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter nach § 42 Abs. 1 und 2 ZPO abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dafür ist das Vorliegen eines Sachverhalts erforderlich, aber auch ausreichend, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gibt (BVerfG, NJW 2003, 3404, 3405; BGH, NJW 2012, 1890 Rdnr. 10; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42 Rdnr. 9). Dazu zählen Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, eine negative Einstellung gegenüber einer Partei unter Bevorzugung der anderen Partei, unsachliche Äußerungen oder die willkürliche Benachteiligung oder Behinderung einer Partei in der Ausübung ihrer Rechte (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42 Rdnr. 20 ff. m. w. N.). Erforderlich ist stets, dass das Verhalten des Richters geeignet ist, den Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache zu erwecken (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 738). Keine tauglichen Ablehnungsgründe sind vorläufige Meinungsäußerungen und Einschätzungen des Richters im Rahmen der materiellen Prozessleitung, bloße Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen, soweit die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42 Rdnr. 26 ff. m. w. N.).

Gründe, die danach eine fehlende Unparteilichkeit der Richterin am Landgericht … besorgen ließen, sind dem Ablehnungsvorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass sie die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in einer privaten rechtlichen Angelegenheit mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat, gibt einer vernünftigen, mit den Gepflogenheiten des Zivilprozesses vertrauten Partei keinen Anlass, ihre Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.

Anerkanntermaßen begründet die persönliche Bekanntschaft zwischen einem Richter und einem Prozessbevollmächtigten für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGH, MDR 2007, 669, 670; OLG Hamburg, MDR 2003, 287; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 42 Rdnr. 13), sofern diese Beziehung nicht in dem Verfahren selbst in Erscheinung getreten ist und eine Partei den Eindruck haben muss, dass der Richter sein persönliches Verhältnis zu dem Prozessbevollmächtigten nicht genügend von dem Prozessgeschehen trennt (vgl. OLG Hamburg, a. a. O.). Nach Auffassung des Senats gilt dieser Maßstab auch für eine aufgrund einer Mandatierung in einer eigenen Angelegenheit bestehende Bekanntschaft. Der Umstand, dass ein Richter mit einer solchen Beauftragung regelmäßig ein gewisses Vertrauen in die fachlich-juristische Kompetenz eines Rechtsanwalts zum Ausdruck bringt, rechtfertigt keine andere Bewertung als eine aufgrund einer persönlichen Nähe bestehende Bekanntschaft, die oftmals mit einer deutlich weitergehenden Vertrauensbeziehung einhergeht. Der gegenteiligen Auffassung, die dem Richter von vornherein unterstellt, einem in einer eigenen Angelegenheit mandatierten Rechtsanwalt nicht objektiv-kritisch, sondern mit einem die Besorgnis der Befangenheit begründenden Vertrauensvorschuss zu begegnen (KG, NJW-RR 2014, 572), schließt sich der Senat nicht an. Vielmehr lässt die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts ohne weitere Anhaltspunkte nicht den Schluss zu, dass ein Richter nicht mehr in der Lage ist, dessen juristische Tätigkeit in seiner Rolle als Prozessbevollmächtigtem einer Partei objektiv zu würdigen. Zudem kann eine vernünftige Partei nicht davon ausgehen, dass der Richter ihren Anwalt allein aufgrund des fachlichen Vertrauens in den Anwalt der Gegenseite für inkompetent hält (vgl. LG Magdeburg, Beschluss vom 4. September 2015, Az.: 10 O 1771/14, juris Rdnr. 11, 13).

Im Übrigen sind derartige Konstellationen gerade an kleineren Gerichtsstandorten kaum vermeidbar. In solchen Fällen ohne Prüfung des konkreten Einzelfalls stets von einer unzureichenden Unparteilichkeit des Richters auszugehen, würde dessen Möglichkeiten, einen ortsansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen in eigenen Angelegenheiten zu beauftragten, nahezu ausschließen. Konkrete Anhaltspunkte, die die Besorgnis zuließen, dass die abgelehnte Richterin dem Kläger nicht unparteilich oder voreingenommen gegenübersteht, sind hier nicht zu ersehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, mit der er der Auffassung des Bundesgerichtshofs folgt (vgl. BGH, NJW 1968, 796), entspricht der Gegenstandswert für Ablehnungsgesuche dem Wert des zu Grunde liegenden Rechtsstreits (vgl. nur Senat, NJW-RR 1999, 1291, 1292).