Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.06.2017 – (1) 53 Ss 55/17 (37/17)
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2017:0621.1.53SS55.17.37.17.00
Tenor§
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 5. Januar 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Gründe§
I.
Das Amtsgericht Zossen – Strafrichter – hat den Angeklagten am 6. September 2016 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt.
Mit Urteil vom 5. Januar 2017 hat das Landgericht Potsdam die Berufung des Angeklagten verworfen.
In den Urteilsfeststellungen führt das Berufungsgericht aus:
„Der Angeklagte befuhr am 12. November 2015 gegen 14:19 Uhr mit dem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen … die Bundesautobahn 10, km 76,0. Er war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, die ihn berechtigte, den Pkw zu führen.
Gegen ihn war nämlich vom Amtsgericht Grimmen eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 4. August 2002 angeordnet worden. Die Fahrerlaubnis war ihm nicht erneut erteilt worden, sondern vielmehr durch die Fahrerlaubnisbehörde („Landkreis 01“) am 18. Januar 2004 gemäß § 2 StVG wegen Neigung zur Trunksucht unanfechtbar versagt worden. An diesem Zustand hat sich bisher nichts geändert.
Der Angeklagte hatte sich zumindest im Jahr 2007 von Januar bis April in („Stadt 01“)/Polen aufgehalten und am 6. Juli 2007 dort eine Fahrerlaubnis erworben. Nach seinen Angaben hat er bis heute einen Wohnsitz in Polen.
Dem Angeklagten war nach der unanfechtbaren Entziehung der Fahrerlaubnis bewusst, dass es ihm verboten war, in Deutschland einen Pkw zu fuhren. Mit dem Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis war es ihm lediglich erlaubt, in Polen einen Pkw zu führen, nicht in Deutschland, was er wusste, da die unanfechtbare Entziehung der Fahrerlaubnis ihm gegenüber deutlich ausgesprochen worden war. Nach dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler, der möglicherweise in ihm die Hoffnung erweckt hatte, mit der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge, wenn auch in eingeschränktem Umfang, führen zu dürfen, hätte es ihm oblegen, Erkundigungen über die Berechtigung dieser Hoffnung einzuziehen und sich bei der Straßenverkehrsbehörde zu vergewissern. Indem er dies unterlassen hat, hat er gegen die ihm als Fahrzeugführer obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen und sich damit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG strafbar gemacht.“
Gegen diese Entscheidung der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam hat der Angeklagte am 5. Januar 2017 Revision eingelegt und diese nach der am 1. Februar 2017 erfolgten förmlichen Urteilszustellung mit bei Gericht am 1. März 2017 angebrachtem anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Februar 2017 begründet. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2017 beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückzuverweisen.
II.
Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.
Die Revision des Angeklagten ist gemäß § 333 StPO statthaft und gemäß §§ 341, 344, 345 StPO frist- und formgerecht bei Gericht angebracht worden, so dass sie sich insgesamt als zulässig erweist.
In der Sache hat sie zumindest vorläufig Erfolg. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2017 wie folgt ausgeführt:
„Grundsätzlich berechtigt § 28 Abs. 1 S. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Diese Berechtigung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV besteht aufgrund einer im Ausland erworbenen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis eine Fahrberechtigung u. a. dann nicht, wenn die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtzeitig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden oder die Fahrerlaubnis nur deswegen nicht entzogen worden ist, weil die Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam ergibt sich, dass dem Angeklagten durch die Fahrerlaubnisbehörde („Landkreis 01“) am 18.01.2004 die Erteilung der Fahrerlaubnis unanfechtbar versagt worden war. Am 06.07.2007 erwarb der Angeklagte in („Stadt 01“)/Polen eine polnische Fahrerlaubnis. Damit war der Angeklagte nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt und damit am Tattag (12.11.2015) ohne eine im Bundesgebiet geltende Fahrerlaubnis gefahren.
Allerdings ist diese Vorschrift nicht mit den Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts - hier der 3. EG-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG vom 20.12.2006) - vereinbar. Zwar ist dem Angeklagten vorliegend seinen polnischen Führerschein bereits am 06.07.2007 und damit vor Inkrafttreten der 3. EG-Führerschein-Richtlinie am 19.01.2009 ausgestellt worden. Der EuGH hat jedoch in seinem Urteil vom 01.03.2012 - C-467/10 (B... A...) entschieden, dass die 3. EG-Führerschein-Richtlinie auch für die vor dem 19.01.2009 erteilten Fahrerlaubnis Anwendung findet soweit es um Sachverhalte geht, die sich in der Zeit ab dem 19.01.2009 zugetragen haben. Vorliegend ist somit die Vereinbarkeit mit Artikel 11 Abs. 4 der EG-Führerschein-Richtlinie zu prüfen. Artikel 11 Abs. 4 der 3. EG-Führerschein-Richtlinie erlaubt die Ablehnung der Anerkennung einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur, wenn die Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder aufgehoben worden ist. In dem Urteil vom 01.03.2012 - C-467/10 (B... A...) hat der EuGH jedoch entschieden, dass Artikel 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie nicht den Fall umfasst, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis unanfechtbar versagt wurde (vgl. Dauer, NJW 2012, 1346; Hentschel/König/Dauer, StVR, 44. Aufl., § 28 FeV Rn. 42). Damit ist § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV nach einer richtlinienkonformen Auslegung ebenfalls nicht auf die Fälle anwendbar, in denen die Fahrerlaubnis unanfechtbar versagt wurde (vgl. Hentschel/König/Dauer, a. a. O.; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, StVR, 24. Aufl., § 2 StVG Rn. 37). Dazu, ob der Angeklagte nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV berechtigt war, ein Kraftfahrzeug im Inland zu führen, hat das Gericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Insoweit wird lediglich mitgeteilt, dass sich der Angeklagte zumindest im Jahr 2007 von Januar bis April in („Stadt 01“)/Polen aufgehalten haben soll und dort am 06.07.2007 die Fahrerlaubnis erworben habe. Darüber hinaus verweist das Gericht darauf, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben bis heute einen Wohnsitz in Polen habe. Im Hinblick auf die Feststellungen zum Wohnsitzerfordernis hat der EuGH bereits mehrfach entschieden, dass es - sofern sich der Wohnsitzverstoß nicht aus dem Führerschein selbst ergibt - unbestreitbare Informationen darüber von den Behörden des Staates geben muss, der die Fahrerlaubnis erteilt hat (EuGH, Urteil vom 26.08.2008 - C-329/06 (Wiedemann/Funk); Urteil vom 01.03.2012 - C-467/10 (B... A...)). Die Informationen müssen jedoch nicht direkt von den ausländischen Behörden übermittelt worden sein (EuGH, Urteil vom 10.03.2012 - C-467/10 (B... A...)). Ausreichend ist insofern auch eine indirekte Übermittlung über die deutsche Botschaft oder polizeiliche Kontaktdienststellen (Hentschel/König/Dauer, StVR, 44. Aufl., § 28 FeV Rn. 29). Es muss lediglich feststehen, dass diese Information von einer Behörde des Staates stammt, der die Fahrerlaubnis erteilt hat (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, StVR, 24. Aufl., § 2 StVG Rn. 27).
Da vorliegend aus dem Urteil hingegen nicht hervorgeht, woher das Gericht die Informationen zum Wohnsitz des Angeklagten für den Zeitraum Januar 2007 bis April 2007 bezogen hat, sind insofern ergänzende Feststellungen erforderlich.
Darüber hinaus wird angesichts der bisherigen Feststellungen des Gerichts zum Wohnsitz zu prüfen sein, ob der Angeklagte hier lediglich einen Scheinwohnsitz in Polen hatte. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine Wohnsitznahme im EU- oder EWR-Ausland auch als missbräuchlich qualifiziert und demzufolge die ausländische Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - C-467/10 (B... A...)). Insofern ist entscheidend, ob sich der Angeklagte nur für ganz kurze Zeit dort aufgehalten und dort lediglich einen fiktiven Wohnsitz allein zum Zweck der Umgehung der strengeren in seinem eigentlichen Wohnsitzstaat anzuwendenden Regeln begründet habe. Wenn der Angeklagte allerdings seinen Wohnsitz in Ausübung seiner Grundfreiheit ordnungsgemäß in einem anderen Mitgliedstaat verlagert hat, um auf diese Weise von weniger strengen Vorschriften für die Fahrerlaubniserteilung zu profitieren, kann ihm dies nicht vorgehalten werden (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - C- 467/10 (B... A...)). Die Ausnahmemöglichkeit bezieht sich damit ausschließlich auf Scheinwohnsitze (Dauer, NJW 2012, 1346).“
Der Senat tritt diesen Ausführungen bei; sie entsprechen der Sach- und Rechtslage.
Die Sache war demgemäß an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.