Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.07.2017 – 5 W (Lw) 2/17

5. Senat für Landwirtschaftssachen · ECLI:DE:OLGBB:2017:0706.5W.LW2.17.00

Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rathenow – Landwirtschaftsgericht – vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die (Gerichts-) Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt, der auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszug zu erstatten hat.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge 20.058,04 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Parteien sind seit dem Pachtjahr 2000/2001 über einen im März 2000 geschlossenen Landpachtvertrag verbunden. Mit dem bis zum 30. September 2018 befristeten Vertrag, dessen Fortsetzung der Antragsteller bereits widersprochen hat, pachtete die Antragsgegnerin von dem Rechtsvorgänger der Antragstellers rund 42,5 ha Acker- und knapp 15 ha Grünland gegen eine Jahrespacht von 6.601,98 €. Hinsichtlich der Pacht („Pachtpreis“) enthält der Vertrag eine § 593 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechende Regelung. Der Vertrag ist dem Landwirtschaftsamt angezeigt worden. Im November 2010 verlangte der Antragsteller erstmals die Erhöhung der Pacht auf 11.791,22 €, der die Antragsgegnerin lediglich auf 6.762,77 € zustimmte. Im Januar 2013 verlangte der Antragsteller die Erhöhung der Pacht auf 9.050,84 €, woraufhin die Antragsgegnerin einer Pacht von 7.819,87 € zustimmte.

Mit Schreiben vom 30. September 2015 hat der Antragsteller die Erhöhung der Pacht auf 17.848,89 € verlangt (350 € je ha Ackerland, 200 € je ha Grünland), was die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 abgelehnt hat.

Der Antragsteller hat beantragt, die von ihm zuletzt beanspruchte Pacht durch das Landwirtschaftsgericht festzusetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die derzeit gezahlte Pacht unverhältnismäßig niedrig sei. Wie durch Sachverständigengutachten bewiesen werden könne, sei aufgrund entsprechender Veränderung auf dem Grundstücksmarkt mittlerweile die verlangte Pacht üblich. Dies werde insbesondere durch die zuletzt erzielten öffentlichen Ausschreibungsergebnisse (BVVG) belegt.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass seit der Erhöhung der Pacht zum Pachtjahr 2013/2014 keine nachhaltige Änderung der Verhältnisse i. S. v. § 593 Abs. 1 BGB ersichtlich sei.

Gegen den ihm am 23. Dezember 2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 16. Januar 2017 eingelegten Beschwerde, mit der er sein Erhöhungsverlangen weiter verfolgt. Der Antragsteller rügt die Verletzung sachlichen Rechts mit der Begründung, dass die Frage nach einer nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse im Hinblick auf den Abschluss des Pachtvertrages im Jahre 2000 beantwortet werden müsse. Da die angemessene Pacht weit mehr als doppelt so hoch wie die gezahlte Pacht sei, ergebe sich ein Anpassungsanspruch unbeschadet der Voraussetzungen des § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB zudem aus § 313 BGB.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach seinem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Das Landwirtschaftsgericht hat der Beschwerde mit weiterem Beschluss nicht abgeholfen.

II.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde unterliegt keinen Bedenken, die insbesondere gemäß § 9 LwVG i. V. m. § 63 Abs. 1 FamFG fristgerecht eingelegt worden ist.

2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.

a) Bereits die Zulässigkeit des Antrags (§ 593 Abs. 4 BGB) lässt sich nicht bejahen. Gemäß § 9 LPachtVG ist ein solcher Antrag nur zulässig, wenn der Vertrag angezeigt worden ist. Die Vorschrift erfasst auch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPachtVG anzuzeigende Änderungen der Vertragsleistungen (NK-LPachtVG/Klein-Blenkers § 9 Rn. 4; Faßbender/Hötzel/Lukanow § 9 LpachtVG Rn. 3), wie sie hier unstreitig zweimal erfolgt ist (Schreiben des Antragstellers vom 30. September 2015: „Unser Auftraggeber hatte sich bereits mit zwei Angeboten Ihrerseits in den Vorjahren einverstanden erklärt“). Im Verhandlungstermin vor dem Senat haben die hierzu persönlich angehörten Beteiligten ausgeführt, dass die Vertragsänderungen vermutlich nicht angezeigt worden seien. Weitergehender Aufklärungsmaßnahmen bedarf es nicht, da der Antrag darüber hinaus unbegründet ist.

b) Die Voraussetzungen des § 593 Abs. 1 BGB, der den Rückgriff auf § 313 BGB ausschließt (BGHZ 134, 158, juris Rn. 10; v. Selle/Huth LwVG § 1 Rn. 49 mwN.), lassen sich nicht feststellen.

Es fehlt bereits an einer nachhaltigen Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren. Zutreffend hat das Landwirtschaftsgericht bei Prüfung dieser Voraussetzung den Zeitpunkt der letzten Pachtanpassung 2013 zugrunde gelegt. Denn hierfür war ausweislich des Schreibens des Antragstellers vom 31. Januar 2013 maßgeblich, dass die „ortsüblichen Pachten … weiter angestiegen“ sind.

Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts geht fehl. Unter den Begriff „Abschluss des Pachtvertrages“ in § 593 Abs. 1 BGB fallen auch Änderungen des Pachtvertrags (Senat Beschl. v. 9. Februar 2017 - 5 Wlw 7/16; Faßbender/Hötzel/Lukanow BGB § 593 Rn. 24 mwN.).

Dem Sachvortrag des Antragstellers lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Anstieg des Pachtpreisniveaus gerade in der Zeit zwischen dem Pachtjahr 2013/14 und 2015/16 erfolgt ist. Derartiges hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen, obwohl das Landwirtschaftsgericht bei seiner zurückweisenden Entscheidung tragend auf diesen Gesichtspunkt abgestellt hat. Im Senatstermin hat der Antragsteller darüber hinaus ausgeführt, dass er eine nachhaltige Veränderung der Pachtpreise nach der letzten Pachtzinsanspassung nicht darlegen könne. Da es sich bei dem Verfahren nach § 593 BGB um eine sog. echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, kann der Senat mithin ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht davon ausgehen, dass es eine solche Änderung nicht gegeben hat (vgl. v. Selle/Huth LwVG § 9 Rn. 11, 106, 114).

III.

Die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten beruht auf § 44 Abs. 1 LwVG, wobei entsprechend § 45 Satz 2 LwVG eine Ermessensreduzierung eintritt (v. Selle/Huth LwVG § 44 Rn. 8 mwN.). Die Erstattungsentscheidung folgt aus § 45 Satz 2 LwVG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, der seiner im eigenen Namen und mit Beschluss gleichen Datums gesondert beschiedenen Geschäftswertbeschwerde (§ 83 GNotKG) zugrunde liegt, nicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 9 ZPO, sondern nach § 36 GNotKG (v. Selle/Huth LwVG § 1 Rn. 63). Dabei ist von dem Wertunterschied zwischen den bisherigen und den neu beantragten Leistungen des Pächters auszugehen (hier: jährlich 10.029,02 €). Ob im Rahmen der Ermessensbetätigung nach § 36 Abs. 1 GNotKG auch die Wertungen berücksichtigt werden können, die dem durch das 2. KostRModG v. 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586) aufgehobenen § 35 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) LwVG zugrunde lagen, kann auf sich beruhen. Das Landwirtschaftsgericht, das diese Frage bejaht hat, hat nämlich übersehen, dass die Vorschrift mit drei Jahren lediglich eine Höchstzeitraum bestimmte, wenn die Neufestsetzung der Pacht für einen längeren Zeitraum beantragt wurde. Wird hingegen – wie vorliegend – die Neufestsetzung auf unbestimmte Zeit verlangt, erscheint es dem Senat nach billigem Ermessen sachgerecht, der Wertfestsetzung die Zwei-Jahres-Frist nach § 593 Abs. 2 Satz 1 BGB zugrunde zu legen, nach der in aller Regel frühestens wieder eine Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden kann. Aus diesem Grund beläuft sich der Geschäftswert 20.058,04 €, der auch für den ersten Rechtszug auf diesen Betrag zu ermäßigen ist (§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG).