Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.10.2017 – 11 VA 2/17

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2017:1018.11VA2.17.00

Tenor§

Die mit Schreiben des Antragstellers vom 22. und 26.09 sowie 17.10 2017 erhobene Gegenvorstellung, der Tatsachenberichtigungsantrag, die Erinnerung gegen die Kostenentscheidung sowie der Antrag auf Anhörung der Parteien werden zurückgewiesen.

Gründe§

Mit den im Tenor bezeichneten Schreiben, auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, erhebt der Antragsteller eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senates vom 30.08.2017 (1.). Er beantragt ferner, den Tatbestand des genannten Beschlusses zu berichtigen (2.) und greift die Kostenentscheidung des Senates an (3.). Im Übrigen beantragt er die Anhörung der Parteien (4.).

Zu 1.

Der Antragsteller vermag mit seiner Gegenvorstellung nicht durchzudringen. Der Senat hat seinen Vortrag vollständig zur Kenntnis genommen und - soweit es rechtlich hierauf ankam - in seinem Beschluss des Senates vom 30.08.2017 angeführt und bei der Entscheidung berücksichtigt. Wie bereits in dem Beschluss des Senates vom 17.10.2017 (Bescheidung der Befangenheitsanträge) ausgeführt, weist der Senat daraufhin, dass nicht sämtlicher Vortrag einer Partei in den Tatbestand oder die Gründe einer gerichtlichen Entscheidung aufzunehmen ist, sondern nur solche Umstände, die entscheidungserheblich sind. Die vom Antragsteller für maßgeblich gehaltenen weiteren Gesichtspunkte hat der Senat auch nach nochmaliger Beratung nicht für entscheidungsrelevant gehalten. Dies gilt auch für die Rüge des Antragstellers, sein gegen die Schiedsstelle B... gerichteter Befangenheitsantrag vom 14.03.2017 , wiederholt am 20.04.2017, sei bislang nicht beschieden worden. Insoweit hat bereits der Direktor des Amtsgerichts in seinem Bescheid vom 26.05.2017 zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Frage in einem gesonderten Befangenheitsverfahren zu prüfen ist, nicht aber in dem vorliegenden Verfahren.

Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller auf die Möglichkeit des § 15 Abs.2 SchGBbg hätte hingewiesen werden müssen - was zu verneinen ist - wäre es dem Antragsteller und Sc... nach wie vor unbenommen, schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsstelle eines anderen Bereichs zu vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor dieser Schiedsstelle stattfindet (soweit dies nicht z.B. nach §§13, 18 SchGBbg ausgeschlossen ist). Selbst wenn aber eine Belehrung des Antragstellers über diese Möglichkeit hätte erfolgen müssen, führte deren Unterlassung nicht dazu, dass ohne Verständigung mit dem Gegner Sc... die vom Antragsteller gewünschte Schiedsstelle zuständig geworden wäre. Dies gilt auch im Hinblick auf den vom Antragssteller angeführten Gesichtspunkt des „Zeitverzuges“.

zu 2.

Schon angesichts der vorstehenden Ausführungen bedurfte es nicht der beantragen Berichtigung des Tenors und der Gründe des Beschlusses.

zu 3.

Der Senat sieht angesichts der Ausführungen des Antragstellers zum Geschäftswert, den er höchstens auf 1.000,00 € festgesetzt wissen will, keine Veranlassung, von seiner Festsetzung abzuweichen, da keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes bestehen.

Eine Erstattung der Kosten des Antragstellers kommt nicht in Betracht, da er im vorliegenden Verfahren unterlegen ist.

zu 4.

Für die vom Antragsteller beantragte Anhörung der Parteien in Person besteht keine Veranlassung, da die hier maßgeblichen Tatsachen und Rechtsfragen sich aus den Verfahrensakten ergeben und keiner weiteren Klärung bedürfen.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass es einer Belehrung über die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde generell nicht bedarf; im vorliegenden Verfahren ist diese Möglichkeit ohnehin nicht eröffnet (vgl. Zöller / Feskorn, ZPO, 31. Aufl., § 70 FamFG, Rn 5).