Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.11.2017 – 9 AR 9/17 (SAF)
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2017:1123.9AR9.17.00
Tenor§
Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht – Familiengericht – Köpenick in Berlin bestimmt.
Gründe§
1.
Das vorlegende Amtsgericht – Familiengericht – Köpenick streitet mit dem Amtsgericht – Familiengericht – Strausberg um die örtliche Zuständigkeit in einer Kindschaftssache, insoweit betreffend eines Überprüfungsverfahrens nach §§ 166 Abs. 2 FamFG, 1696 Abs. 2 BGB. Das Amtsgericht Strausberg hat mit Beschluss vom 27. September 2017 (Bl. 75) seine eigene örtliche Zuständigkeit verneint sowie die Akte an das Amtsgericht Köpenick übersandt. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 (Bl. 84) hat das Amtsgericht Köpenick seinerseits sich für örtlich Unzuständig erklärt und die Akte dem Senat zu Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
2.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist zur Entscheidung berufen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG).
Der Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit ist zulässig. Die Entscheidung im Rahmen eines negativen Kompetenzkonfliktes setzt voraus, dass sich die am Streit beteiligten Gerichte wirksam und rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das Merkmal rechtskräftig setzt die wirksame Mitteilung der entsprechenden Entscheidungen an die Beteiligten voraus (BGH NJW-RR 1997, 1161; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. A., § 36 Rdnr. 25 m.w.N.). Hier haben beide Amtsgerichte ihre Entscheidungen den Beteiligten zugeleitet (vgl. auch die Verfügungen Bl. 74 und 85).
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht – Köpenick in Berlin. Dies folgt bereits aus dem bindenden Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 27. September 2017. Nach § 3 Abs. 3 FamFG ist der Beschluss einerseits unanfechtbar, andererseits für das darin als zuständig bezeichnete Gericht – hier das Amtsgericht Köpenick – bindend. Insbesondere sind nach § 3 Abs. 1 S. 2 FamFG vor der Verweisung die Beteiligten angehört worden.
Die Bindungswirkung kann aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts entfallen, namentlich bei ungenügender Gewährung rechtlichen Gehörs oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters, wobei die Willkürschwelle im Interesse einer baldigen Klärung der Zuständigkeit und der Vermeidung von Rück- bzw. Weiterverweisungen hoch anzusetzen ist. Insbesondere einfache Rechtsfehler rechtfertigen die Annahme von Willkür grundsätzlich nicht. Erst wenn grobe Rechtsfehler vorliegen, somit gleichsam die gesetzliche Grundlage für die Entscheidung fehlt, ist die Schwelle überschritten (ständige höchst- und obergerichtliche Rspr; vgl. nur: BGH, Beschl. vom 17.05.2011, X ARZ 109/11; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat, Beschl. vom 14.06.2016, 1 (Z) Sa 14/16; Senat, Beschl. vom 19.05.2010, 9 AR 1/10; jeweils m.w.N. und zitiert nach juris; Zöller/Greger, a.a.O. § 281 Rz. 17 m.w.N.).
Insoweit hat sich bereits das Amtsgericht Köpenick nicht im Einzelnen mit dieser Bindungswirkung und ihrem nur sehr ausnahmsweise entfallenden Charakter befasst. Solche (groben) Fehler liegen hier im Übrigen nicht vor. Das Amtsgericht Strausberg als verweisendes Gericht hat seinen Beschluss gerade auf den gewechselten Aufenthalt des betroffenen Kindes gestützt und insoweit das für die Bestimmung örtlicher Zuständigkeit anzuwendende Gesetz – konkret § 152 Abs. 2 FamFG – hinzugezogen hat. Denn das betroffene Kind lebt seit dem 27. Oktober 2016 beim Kindesvater in Berlin und daher bereits vor Einleitung des Überprüfungsverfahrens im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Köpenick.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Bindungswirkung nach § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG ausnahmsweise dann entfällt, wenn das verweisende Gericht seine offensichtliche Zuständigkeit ohne weiteres übergangen hat, liegt ein solcher Fall – der hier allein die auch vom Amtsgericht Köpenick zitierte fortdauernde Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG betreffen würde – nicht vor. Denn mit dem vorliegend durch das Amtsgericht Strausberg eingeleiteten Verfahren handelt es sich um eine selbstständige Angelegenheit, die von dem früheren sorgerechtlichen Verfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht eigenständig ist. Das Amtsgericht Strausberg hat das Überprüfungsverfahren von Amts wegen eingeleitet und dies offensichtlich (und auch in der Sache zutreffend) auf § 166 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 1696 BGB als gestützt; insoweit besteht auch zwischen den hier streitenden Amtsgerichten keine Unstimmigkeit. Das Überprüfungs- und Änderungsverfahren stellt eine selbstständige Angelegenheit dar, weshalb die örtliche Zuständigkeit eine andere als bei der zu überprüfenden Entscheidung sein kann; der Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 2 FamFG gilt insoweit nicht (vergleiche BGH FamRZ 1993, 49 und FamRZ 1990, 1101; Engelhardt in Keidel, FamFG, § 166 Rn. 3). Die örtliche Zuständigkeit für das Überprüfungsverfahren bestimmt sich deshalb nach dem Wohnsitz des Kindes im Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit der Angelegenheit (BGH EzFamR BGB § 11 Nr. 8 – zitiert nach juris; BGH FamRZ 1993, 49).
An dieser Einschätzung ändert auch der durch das Amtsgericht Köpenick verfolgte Ansatz, das Amtsgericht habe das bereits beendete (Erst)Verfahren verwiesen, nichts. Wie zuvor bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem vorliegenden Überprüfungsverfahren um eine selbständige Angelegenheit; dass diese aktenmäßig hier noch unter dem vormaligen Aktenzeichen des Amtsgerichts Strausberg (2.1 F 278/16) geführt wird, ändert an dem verfahrensrechtlich eigenständigen Charakter nichts. Jedenfalls folgt aus einer möglicherweise fehlerhaften Aktenführung nicht, dass dann der Verweisungsbeschluss als solcher tatsächlich seine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG verlieren würde. Insoweit ist es dem Amtsgericht Köpenick unbenommen, das Verfahren aktenmäßig auf den (vermeintlich) korrekten Weg zu bringen und als eigenständige Angelegenheit eintragen zu lassen.
3.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da im Verfahren nach § 5 FamFG vor dem Oberlandesgericht Gerichtskosten nicht entstehen.