Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.02.2018 – (2 B) 53 Ss-OWi 673/17 (341/17)
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0213.2B53SS.OWI673.17.00
Tenor§
Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 29. Juni 2017 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe§
I.
Das Amtsgericht Lübben (Spreewald) hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 29. Juni 2017 wegen „Betriebs einer unzulässigen Fütterungseinrichtung in Form eines mechanischen Kirrautomaten“ eine Geldbuße von 260,- Euro verhängt.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen (UA S. 2):
„Der Betroffene ist 48 Jahre alt und Jagdpächter in mehreren Bezirken in …, u.a. im gemeinschaftlichen Jagdbezirk ….
Dort hat er einen sog. Kirrautomaten aufgestellt, der jedenfalls in 06+07/2016 betrieben wurde. Bei diesem Kirrautomaten handelt es sich um eine Einrichtung, die durch einen mit Motor betriebenen Auswurf verschiedenstes Futtermittel verstreuen kann, wobei Futtermenge, Streuweite und Intervall über einen Timer eingestellt werden können. Der Betroffene hat den Automaten mit Mais bestückt und einen Kirrturnus von 500 gr pro 3 Tage eingestellt. Er beabsichtigte dadurch, Schwarzwild zum Zwecke der Jagd anzulocken. Nicht beabsichtigt war eine Verstätigung des Lockmittels hin zu einer Fütterung.
...
Der Betroffene hätte gleichwohl erkennen können und müssen, dass diese Art von automatischem Kirrauswurf unzulässig ist und er damit gegen das Fütterungsverbot verstößt.“
Dagegen hat der Betroffene unter dem 11. Juli 2017, eingegangen am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. Juli 2017 rechtzeitig begründet. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. September 2017 beantragt er Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, Wiedereinsetzungsantrag und Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
II.
1.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Betroffenen ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ermangelt es ihm nicht an der Mitteilung, wann das Hindernis an der rechtzeitigen Rechtsbeschwerdeeinlegung weggefallen ist. Zwar teilt der Antrag dies nicht ausdrücklich mit. Es ergibt sich aber aus den Akten. Der Verteidiger des Betroffenen hat erstmals Kenntnis über die verspätete Rechtsbeschwerdeeinlegung erlangt durch die ihm unter dem 8. September, abgegangen am 9. September 2017, mitgeteilte Verfügung der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 4. September 2017, in der diese auf die verspätete Einlegung hinweist. Der Antrag vom 14. September 2017 erscheint als umgehende Reaktion auf diesen Hinweis.
Der Antrag ist auch begründet. Die Versäumung der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beruht auf einem Kanzleifehler, wie der Verteidiger des Betroffenen glaubhaft gemacht hat. Er ist dem Betroffenen nicht zuzurechnen.
2.
Die Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge zulässig und begründet.
Der von dem Amtsgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt eine Verurteilung des Betroffenen nicht. Das Aufstellen des bezeichneten Kirrautomaten begründet keine Ordnungswidrigkeit.
Das Amtsgericht hat eine solche gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 12 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG) angenommen. Danach handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 BbgJagdG Schalenwild außerhalb der Notzeit füttert. Dabei ist das Amtsgericht ausweislich der Urteilsgründe davon ausgegangen, dass das sog. Kirren als Lockfütterung keine „Fütterung“ im eigentlichen Sinne darstellt. Damit befindet es sich im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen (vgl. § 7 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg - BbgJagdDV -; Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 215. Aufl., BJagdG § 28 Rn. 7, § 19 Rn. 22). Das Amtsgericht meint aber, dass das Kirren mit einer nach § 7 Abs. 4 BbgJagdDV (möglicherweise) unzulässigen Fütterungseinrichtung den Tatbestand des § 60 Abs. 1 Nr. 12 BbgJagdG ebenfalls erfülle. Dies trifft indes nicht zu.
Die Rechtslage erscheint insoweit eindeutig. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 12 BbgJagdG ist bußgeldbewehrt allein das Füttern außerhalb von Notzeiten (§ 41 Abs. 2 Satz 1 BbgJagdG). Aus dem aufgrund der in § 41 Abs. 8 BbgJagdG enthaltenen Ermächtigung erlassenen § 7 BbgJagdDV ergibt sich nichts anderes. Dort sind Einzelheiten unter anderem zu den Begriffen „Füttern“ und „Kirren“ geregelt. Wenn § 7 Abs. 4 Satz 5 BbgJagdDV mechanische Fütterungseinrichtungen für unzulässig erklärt, wird dadurch ein „Kirrren“ nicht zum „Füttern“. Damit liegt auch keine Ausfüllung des Bußgeldtatbestandes durch diese Regelung vor.
Da nicht ersichtlich ist, dass der von dem Amtsgericht festgestellte Sachverhalt, den der Betroffene ausweislich der Urteilsgründe auch eingeräumt hat, einen Bußgeldtatbestand erfüllen könnte, war der Betroffenen freizusprechen.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die Kosten der Wiedereinsetzung auf § 473 Abs. 7 StPO.