Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.03.2018 – 3 W 116/17

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0306.3W116.17.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 28.06.2016, Az. 2 O 352/15, wird zurückgewiesen. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

Das zulässige Rechtsmittel, mit dem sich der Antragsteller gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage auf Aufwendungsersatz wegen Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus einem Auftragsverhältnis wendet, hat aus den weitgehend zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 15.09.2017,auf die der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt und die das Beschwerdevorbringen überwiegend entkräften, in der Sache keinen Erfolg.

Darüber hinaus gilt, insbesondere mit Blick auf die weitergehenden Ausführungen des Antragstellers gemäß Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 04.10.2017, folgendes:

Das weitere Beschwerdevorbringen ändert nichts daran, dass objektiv kein hinreichender Anhalt dafür vorhanden ist anzunehmen, der Antragsteller habe zumindest auch fremde Geschäfte mit Fremdgeschäftsführungswillen getätigt bzw. sei aufgrund eines Auftragsverhältnisses für die Antragsgegnerin tätig geworden. Die vertraglichen Vereinbarungen über die Vermietung des „X“ geben hierfür nichts her, lassen vielmehr gerade den Schluss zu, dass der Antragsteller in eigenem Namen und für eigene Rechnung habe tätig werden sollen und wollen. Das Vertragsverhältnis ist als Mietvertrag bezeichnet worden, es erstreckte sich auch auf die „erkennbaren zugehörigen Außenanlagen“, der Antragsteller war danach zur Mietzahlung verpflichtet und die Mietdauer war bis 31.01.2020 festgelegt. Insbesondere die vereinbarte lange Vertragsdauer spricht dabei entscheidend dagegen, dass die Parteien lediglich eine vorläufige Regelung treffen wollten; insofern hätte es auch dem Antragsteller oblegen, darauf zu drängen, diesem Umstand in den verschrifteten vertraglichen Vereinbarungen klaren Ausdruck zukommen zu lassen. Der Antragsteller hatte auch entsprechend seinem eigenen Sachvorbringen in dem Klageentwurf ein immaterielles Interesse an dem Erfolg des von ihm maßgeblich betreuten Projekts: Er wollte „als Hauptinitiator der Projekte“ eine Investitionsruine verhindern, da bis zur Fertigstellung kein Betreiber gefunden worden war; daher mag er bewusst eigene finanzielle Nachteile in Kauf genommen haben. Dabei mag ihm zwar zuzugestehen sein, dass ein defizitärer Betrieb der Anlage zu befürchten war; angesichts dessen hätte er jedoch umso mehr darauf dringen müssen, dass die Vertragsdauer begrenzt würde, wenn er die eventuell entstehenden finanziellen Verluste nicht tragen wollte. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, warum sich die Parteien auf einen nur vorübergehenden Betrieb der Anlage durch ihn geeinigt haben sollten, wenn dies in dem vorliegenden schriftlichen Vertragsinhalt keinerlei Niederschlag gefunden hat. Dieser Umstand ist maßgeblich zulasten des Antragstellers zu werten. Das Antragstellervorbringen, die Antragsgegnerin habe über den 08.12.2011 hinaus Verhandlungen über einen Verlustausgleich geführt, die zu einem später nicht umgesetzten Beschluss der Gemeindevertretung über eine Auskehr von … erbrachter Ausgleichszahlungen an ihn geführt hätten, verhelfen dem Antragsteller ebenfalls nicht zum gewünschten Erfolg. Auch wenn es danach nämlich sein mag, dass die Antragsgegnerin in Aussicht gestellt hat, sich um Verlustausgleichszahlungen von … zu bemühen, lässt der Inhalt der vorgelegten Verträge nur die Schlussfolgerung zu, dass die Antragsgegnerin für einen Eingang derartiger Zahlungen nicht „haften“ wollte, der Antragsteller mithin letztlich das finanzielle Risiko seines wirtschaftlichen Engagements selbst zu tragen hatte: Es lag an ihm, sich auf diese Vertragsbedingungen einzulassen oder nicht. Wodurch die Antragsgegnerin den Eindruck erweckt haben sollte, es werde mit Sicherheit zu einem Verlustausgleich kommen, kann der Senat nicht erkennen. Auch wenn der Antragsteller dargelegt hat, erklärt zu haben, er wolle den Betrieb für die Antragsgegnerin übernehmen, ohne zum Ausdruck zu bringen, dies auf eigene Rechnung tun zu wollen, bleibt es im Übrigen dabei, dass der Antragsteller die zum Betrieb der Anlage vorgenommenen Geschäfte im eigenen Namen getätigt hat und nach außen nicht zum Ausdruck gekommen ist, dass er mit Fremdgeschäftsführungswillen handelte. Damit musste die Antragsgegnerin nach dem Inhalt der bindenden schriftlichen Vereinbarungen auch nicht rechnen, und es bleibt zudem fraglich, inwieweit der Antragsteller objektiv im Interesse der Antragsgegnerin gehandelt hat. Auch wenn der Fördermittelbescheid vom ...10.2009 die Nebenbestimmung zur Vorlage eines Nutzungsvertrages über mindestens 12 Jahre enthält und danach eine Rückforderung von Fördermitteln hätte im Raum stehen können, so bestand insoweit nur eine abstrakte „Gefahr“; im Gegenteil bleibt offen, ob eine Rückforderung unter den gegebenen Umständen - des erwartbaren defizitären Betriebs der Einrichtung - zulässig gewesen wäre; davon abgesehen oblag es der Entscheidung der Antragsgegnerin, der skizzierten „Gefahr“ mit ihr genehmen Mitteln zu begegnen und durfte sich der Antragsteller nicht ohne weitere Absprache mit ihr dazu berufen fühlen, in diesem Rahmen eigeninitiativ tätig zu werden, der Antragstellerin mithin eine Geschäftsführung förmlich aufzudrängen. Eine etwa erfolgreiche Anfechtung bzw. ein Widerruf der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung des Antragstellers beschiede der beabsichtigten Klage weder unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag noch nach Bereicherungsrecht Erfolg. Denn es verbleibt dabei, dass die Voraussetzungen dieser Rechtsinstitute nicht erfüllt sind. Weder ist ein Fremdgeschäftsführungswillen des Antragstellers ersichtlich geworden, noch zu erkennen, dass und inwieweit die Antragsgegnerin in diesem Rahmen bereichert wäre. Hinsichtlich der Aufwendungen für die „Y“ geht auch der Senat von einem Leiheverhältnis der Parteien aus. Es ist nach dem bereits Ausgeführten nichts hinreichendes dafür ersichtlich, dass der Antragsteller insoweit für die Antragsgegnerin tätig werden wollte. Handelte er aber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, besteht für ein Auftragsverhältnis kein Raum. Selbst wenn der Leihvertrag gemäß § 134 BGB nichtig sein sollte, verbleibt es dabei, dass der Antragsteller nach dem Akteninhalt nicht für die Antragsgegnerin, sondern allein im eigenen Interesse und auf eigenes Risiko gehandelt hat. Für die Auslegung des Vertragsinhalts ist dieser Umstand letztlich uneindeutig, denn die Antragsgegnerin hätte nicht zwingend den Antragsteller mit dem Betrieb der Anlage betrauen müssen, sondern hätte genauso gut andere Interessenten suchen oder notfalls kurzfristig selbst entsprechend tätig werden können. Davon abgesehen ergibt es sich wie dargelegt nicht von selbst, dass die Antragsgegnerin anderenfalls einer Pflicht zur Rückzahlung von Fördermitteln ausgesetzt gewesen wäre.

Dementsprechend muss es bei der angegriffenen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.