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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.03.2018 – 9 UF 174/17

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2018:0312.9UF174.17.00

Tenor§

I. Der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe§

Die Verfahrenskostenhilfegesuche beider Elternteile für den Beschwerderechtszug waren zurückzuweisen, weil jeweils die Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist.

1. nur für den Vater

Auf Seiten des Vaters ist festzustellen, dass dieser in der Formularerklärung - trotz ausdrücklicher Versicherung deren Vollständigkeit und Richtigkeit - wesentliche Einkünfte nicht mitgeteilt hat. Er hat an Einnahmen lediglich den Bezug von Leistungen (zur Sicherung des Lebensunterhalts) nach dem SGB II, die in Höhe der anerkannten Wohnkosten unmittelbar an den Vermieter ausgezahlt werden, angegeben; auch (private) Schuldverpflichtungen, auf die Rückzahlungen erfolgen oder auch nicht, hat der Antragsgegner nicht mitgeteilt. Tatsächlich ist aber festzustellen, dass der Vater über den hier konkret in den Blick genommenen Vierteljahreszeitraum (vom 1. September bis 22. November 2017) wiederholt und in ganz erheblichem Umfang weitere Gelder vereinnahmt hat, nämlich mindestens insgesamt 965 EUR zzgl. einer Rückerstattung von der G… über 115,95 EUR). Zur Herkunft dieser – zunächst verschwiegenen - erheblichen Beträge hat der Antragsteller auch auf den (neuerlichen) Hinweis des Senates vom 24. Januar 2018 keine ausreichend glaubhaft (gemachte) Erklärung abgegeben. Die allein durch Eigenerklärung „untermauerte“ Mitteilung, er habe wiederholt Geld von Freunden geliehen und außerdem auch „oft das Geld von meinem Konto abgehoben und einen Teil vom abgehobenen Geld wieder eingezahlt“ ist substanz- und beleglos und überzeugt bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht. Dies gilt umso mehr, als der Vorhalt des Senates in dem vorzitierten Hinweis, das Konto des Vaters sei gerade um den 19./20. September 2017 (an dem Geldeingänge von 500 EUR zu verzeichnen sind) herum gar nicht im Soll, sondern mit einem Guthaben von 152,80 EUR geführt worden, so dass die behauptete Notwendigkeit der Darlehensaufnahme zur Abwendung einer Unterdeckung unkommentiert und jedenfalls nicht ansatzweise glaubhaft ausgeräumt ist. Es ist deshalb jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Vater neben seinen Bezügen nach dem SGB II nicht unerhebliche weitere unregelmäßige Einkünfte unklarer Herkunft hat, so dass nicht sicher festgestellt werden kann, ob und ggf. in welchem Umfang tatsächlich eine Bedürftigkeit im Sinne von § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO besteht.

Bei dieser Sachlage kam die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht.

2. nur für die Mutter

Auf Seiten der Mutter ist davon auszugehen, dass sie über einzusetzendes Einkommen von 502,73 EUR monatlich verfügt. Sie wäre damit gemäß § 115 Abs. 2 ZPO zur Zahlung monatlicher Raten von 251 EUR verpflichtet. In diesem Falle scheitert die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe jedoch an § 115 Abs. 4 ZPO. Aus vier Raten können nämlich danach Kosten von bis zu 1.004 EUR gedeckt werden. Die der Mutter im Beschwerderechtszug entstandenen Kosten durch die anwaltliche Vertretung aus einem Gegenstandswert von 3.000 EUR erreichen diesen Betrag deutlich nicht.

Die Einkommensverhältnisse der Mutter stellen sich nach Lage der Akten wie folgt dar:

durchschnittl. Nettoerwerbseinkommen

1.214,73 EUR

Kindergeld

194,00 EUR

→ 1.408,73 EUR

wovon abzusetzen sind:

Freibetrag nach § 115 I 3 Nr. 2a ZPO

481,00 EUR

Freibetrag nach § 115 I 3 Nr. 1b ZPO

219,00 EUR

Freibetrag nach § 115 I 3 Nr. 2b ZPO

91,00 EUR

Berufsbedingte Aufwendungen

90,00 EUR

Rate S… Inkasso

25,00 EUR

→   906,00 EUR

ergibt ein einzusetzendes Einkommen von

502,73 EUR.

Die mit 370 EUR monatlich angegebenen Wohnkosten können keine Berücksichtigung finden, weil diese nicht tauglich glaubhaft gemacht sind. Die Mutter lebt im Eigenheim ihrer Mutter, die im Wege einer Eigenerklärung zunächst angegeben hat, dass sie monatlich eine Barzahlung in entsprechender Höhe erhält. Nachdem der Senat anhand der vorgelegten Kontoauszüge festgestellt hat, dass diese Angaben nicht zutreffen können, hat die Antragstellerin sich dahin korrigiert, dass sie den Betrag von 370 EUR monatlich als Naturalwert an die Mutter leistet, indem sie „alles was für Garten / Haus benötigt wird“ kauft und „auch mal den Wochen Einkauf für meine Mutter (2 Personenhaushalt)“ mache. Dies werde dann als Wohnkosten angerechnet. Auf den weiteren Hinweis des Senates, dass diese Erklärung in unüberbrückbarem Widerspruch zu den vorherigen Angaben stehe, „wachsweich“ und nicht ansatzweise in geeigneter Weise glaubhaft gemacht sei, hat die Mutter vortragen lassen, sie kümmere sich jeweils um den Einkauf ihrer Mutter. Die jeweiligen Einkäufe würden mit der geschuldeten Miete von 370 EUR monatlich jeweils konkret verrechnet und Differenzbeträge wechselseitig bar zum Ende des Monats zum Ausgleich gebracht, ohne dass hierzu jeweils Quittungen ausgestellt würden.

Diese Erklärungen zu den behaupteten Wohnkosten sind nicht glaubhaft. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass innerfamiliär Wohnkosten erhoben und gezahlt werden. Die Angaben der Antragstellerin wiederum sind - jeweils die Bedenken des Senats aufgreifend - mehrfach angepasst und trotz entsprechenden Hinweises nicht in geeigneter Weise glaubhaft gemacht worden. Sie können deshalb als Abzugsposition keine Berücksichtigung finden.

Mit Blick auf § 115 Abs. 4 ZPO liegen nach alledem in der Person der Antragstellerin die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vor.