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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.03.2018 – 5 W 4/18

5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0313.5W4.18.00

Tenor§

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts

Schwedt vom 9. August 2017, Az. 385 E-67, wird zurückgewiesen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 5.000 €

Gründe§

I.

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Ihr Geschäftszweck ist der Transport, der Umschlag und die Lagerung von Rohöl über Pipelines. Nach ihren eigenen Angaben erhält sie in regelmäßigen Abständen die Veränderungen der Kataster- und Grundbuchdaten von den entsprechenden Behörden. Durch den Abgleich sollen die eingetragenen Grunddienstbarkeiten erhalten bleiben. Sie nutze die Informationen auch, um neue Eigentümer und Pächter von Flurstücken im Trassenbereich auf die Pipelineanlage und damit verbundene Nutzungsbeschränkungen hinzuweisen. Durch die Einsichtnahme solle, auch im öffentlichen Interesse, die Richtigkeit der Grundbücher überprüft werden.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 9. August 2017 die beantragte auf Einsicht in sämtliche Grundbücher des Grundbuchamtes nicht gestattet, weil Geschäftszweck der Antragstellerin Transport, Umschlag und Lagerung von Rohöl sei und sie damit nicht zu den Versorgungsunternehmen im Sinne von § 86a GBV gehöre. Darüber hinaus sei auch das dargelegte Interesse nicht ausreichend, die Einsicht in sämtliche Grundbücher in allgemeiner Form zu gestatten.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 4. Dezember 2017. Über die gesamte Länge der Pipelines von 267 km sei auch ein Steuerkabel verlegt, das der Übermittlung von Daten und Signalen in die Leitwarte sowie von der Leitwarte diene. Das Kabel diene darüber hinaus der innerbetrieblichen Kommunikation. Sie sei darauf angewiesen, jederzeit die vollständige dingliche Sicherung der von der Leitung in Anspruch genommenen Grundstücke überprüfen zu können. Andernfalls könne es passieren, dass eine fehlende dingliche Sicherung nicht auffalle, etwa nach einer Grundstücksteilung. Jedenfalls durch den Betrieb des Steuerkabels sei sie als Versorgungsunternehmen im Sinne von § 86a Abs. 1 GBV anzusehen, denn bei dem Steuerkabel handele es sich um eine Telekommunikationsanlage gemäß § 3 TKG. Das rechtliche Interesse ergebe sich aus der Bedeutung der Leitung für den Betrieb der Pipeline. Die Richtigkeit der Auffassung ergebe sich auch daraus, dass sämtliche zuständigen Grundbuchämter über den gesamten Leitungsverlauf mit Ausnahme des Grundbuchamts des Amtsgerichts Schwedt das automatisierte Grundbuchabrufverfahren nach § 86a GBV bewilligt hätten. Ihr gehe es vor allem auch darum, zu prüfen, ob sämtliche materiell-rechtlich bestehende Rechtspositionen auch eingetragen seien. Dies betreffe insbesondere beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die unmittelbar durch § 9 Abs. 11 Nr. 3 i. V. m. Abs. 1 bis 10 GBBerG entstanden seien.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch weiteren Beschluss vom 28. Dezember 2017 nicht abgeholfen. Ergänzend hat es ausgeführt, soweit sich die Antragstellerin darauf berufe, eine Telekommunikationsanlage zu betreiben, mache sie dies nicht zu einem Versorgungsunternehmen im Sinne von § 86a Abs. 1 GBV, weil die Telekommunikationsanlage nur eigenen Zwecken, nicht aber der Versorgung diene.

II.

Die zulässige (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO) Beschwerde hat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der ergänzenden Begründung im Nichtabhilfebeschluss keinen Erfolg.

Nach § 86a Abs. 1 GBV kann den dort aufgeführten Versorgungsunternehmen die Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form auch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks durch das Grundbuchamt gestattet werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegen.

Das Grundbuchamt hat die Einsicht nach § 86a Abs. 1 GBV zu Recht nicht gestattet, weil die Antragstellerin nicht zu den in dieser Vorschrift aufgeführten Versorgungsunternehmen gehört. Die Fortleitung von Öl in einer Pipeline ist kein in § 86a Abs. 1 GBV aufgeführter Unternehmenszweck, der das betreffende Unternehmen zu einem Versorgungsunternehmen im Sinne dieser Vorschrift macht. Allein die Tatsache, dass zum Betrieb der Pipeline ein Steuerkabel erforderlich ist, das zugleich Zwecken der innerbetrieblichen Kommunikation dient, macht die Antragstellerin nicht zu einem eine Telekommunikationsanlage betreibenden Versorgungsunternehmen, auch wenn es sich bei dem Steuerkabel im technischen Sinn um eine Telekommunikationsanlage handeln sollte (§ 3 Nr. 23 TKG). Entscheidend ist, und hierauf hat das Grundbuchamt zutreffend abgestellt, dass diese Telekommunikationsanlage nicht unmittelbar Versorgungszwecken der Bevölkerung dient, sondern allein dem Betrieb der nicht von § 86a Abs. 1 GBV erfassten Ölpipeline. Die Antragstellerin erbringt keine Telekommunikationsdienste (§ 3 Nr. 24 TKG). Die abschließende und nicht beispielhafte Auflistung der privilegierten Versorgungsunternehmen zeigt, dass nur solche Unternehmen erfasst sein sollen, die mit ihren Versorgungsanlagen unmittelbar einzelne Haushalte versorgen und zu diesem Zweck die einzelnen zu versorgenden Grundstücke erreichen und damit für ihre Anlagen eine Vielzahl von Grundstücken in Anspruch nehmen müssen. Um ein solches Unternehmen handelt es sich bei der Antragstellerin nicht, die nach ihren Angaben in der Beschwerdebegründung mit der Pipeline die Raffinerie der … GmbH in … beliefert.

Es kommt danach nicht mehr darauf an, dass die Antragstellerin, worauf das Grundbuchamt ebenfalls zutreffend abgestellt hat, auch ihr berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch für sämtliche Grundstücke des betroffenen Grundbuchamtsbezirks dargelegt hat. Es fehlen schon Angaben dazu, wie viele Grundstücke im Bezirk des Grundbuchamts des Amtsgerichts Schwedt hiervon betroffen sind. Allein die Angaben zur Gesamtlänge der Pipeline genügen in diesem Zusammenhang nicht.

Die Kostenfolge ergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Gesetz; eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.