Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.04.2018 – 15 UF 29/17
3. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2018:0423.15UF29.17.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 3. März 2017 - 47 F 1/17 - abgeändert:
Der Antrag des Antragstellers auf Rückführung des Kindes …, geb. … 2011, nach … wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Rückführungsantrag nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ), mit dem der Antragsteller erreichen will, dass der gemeinsame Sohn …, die sich derzeit bei der Antragsgegnerin in …/Deutschland aufhält, nach Bulgarien zurückgeführt wird.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Das Amtsgericht hat dem Rückführungsantrag des Antragstellers stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Rückführungsantrags verlangt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügt insbesondere, dass das Amtsgericht den Gesichtspunkt einer im Fall der Rückführung drohenden schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens für das Kind nicht hinreichend aufgeklärt habe.
Der Verfahrensbeistand weist darauf hin, dass der Antragsgegnerin nach der gerichtlichen Entscheidung des Amtsgerichts … vom 11.09.2015 die Ausreise nach Deutschland in der Zeit zwischen dem 15.10.2015 bis zum 15.01.2016 lediglich außerhalb der Tage gestattet war, an denen der Antragsteller laut Entscheidung des Amtsgerichts … vom 4.04.2012 Umgang mit dem Kind haben sollte; bereits ab dem ersten dieser Tage, an denen ein Umgangskontakt nicht stattgefunden habe, sei daher der weitere Verbleib der Antragsgegnerin in Deutschland als widerrechtlich zu betrachten. Er bekräftigt, dass sich das Kind seiner Auffassung nach gut in Deutschland integriert habe.
Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet, dass … sich in Deutschland eingelebt habe.
II.
Die gemäß § 40 Abs. 2 IntFamRVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Sie führt dazu, dass der angefochtene Beschluss abzuändern und der Rückführungsantrags des Antragstellers zurückzuweisen ist.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 26 Abs. 1 IntFamRVG), worauf er zuvor hingewiesen hat. Von einer erneuten Durchführung eines Anhörungstermins sind keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten.
1.
Grundsätzlich ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 3 HKÜ vorliegen. Die Antragsgegnerin hat widerrechtlich im Sinne dieser Vorschrift gehandelt, indem sie das Kind in Deutschland zurückgehalten und dadurch das Sorgerecht des Antragsgegners verletzt hat. Sie weist zwar zutreffend darauf hin, dass sie nach der Entscheidung des Amtsgerichts … vom 04.04.2012 das alleinige Sorgerecht für … hat. Art. 127 des bulgarischen Familiengesetzbuches unterscheidet allerdings zwischen der Entscheidung über den Wohnort des Kindes und der Ausübung der übrigen Elternrechte (Sorgerecht). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist also, anders als nach dem Verständnis des deutschem Rechts, nach bulgarischem Recht kein Teil des Sorgerechts. Vielmehr ist immer dann, wenn sich die Eltern über den Wohnort ihres gemeinsamen Kindes nicht einigen können, hierüber eine Entscheidung des Gerichts zu treffen. Aus dem Umstand, dass das Amtsgericht … in der Entscheidung vom 04.04.2012 den Wohnort des Kindes nicht festgelegt hat, ergibt sich nichts anderes. In erster Linie hat es damit dem ausdrücklichen Antrag des Antragstellers, den Wohnort des Kindes bei ihm festzulegen, nicht stattgegeben, was dazu führte, dass es - faktisch - bei dem bisherigen Wohnort des Kindes verblieb. Dass damit die Befugnis der Antragsgegnerin verbunden sein sollte, zukünftig den Wohnort des Kindes ohne Zustimmung des Antragstellers zu verändern oder sogar mit ihm in ein anderes Land umzuziehen, folgt daraus nicht. Dem Antragsteller stand daher nach wie vor das Recht zu, über den Aufenthalt des Kindes mitzubestimmen. Gerade das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist aber das zentrale Element des Sorgerechts im Sinne des Art. 3 HKÜ (vgl. BVerfG, FamRZ 1997, 1269). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Antragstellers hat die Antragsgegnerin verletzt, indem sie den Wohnsitz des Kindes eigenmächtig von … nach … verlegt hat.
2.
Der danach an sich gebotenen Rückführung des Kindes nach Bulgarien steht allerdings Art. 12 Abs. 2 HKÜ entgegen. Der Rückführungsantrag des Antragstellers ist beim Amtsgericht erst nach Ablauf der Frist von einem Jahr seit dem widerrechtlichen Zurückhalten des Kindes eingegangen.
a) Ein Zurückhalten ist gegeben, wenn sich die Elternteile bei Bestehen dem gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht über einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einigen konnten und der andere Elternteil nunmehr ohne Einverständnis des anderen das Kind in der Absicht bei sich behält, mit dem Kind am jetzigen Ort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2013, 51), wobei das Zurückhalten ein einmaliges Handeln ist, kein Dauerzustand.
Es kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin bereits bei ihrer Ausreise aus Bulgarien den Plan hatte, nicht zurückzukehren. Jedenfalls hat sie nach ihren eigenen Angaben kurz nach ihrer Ankunft in … am 18.10.2015 entschieden, mit dem Kind in Deutschland zu bleiben. Bereits am 27.10.2015 hat sie sich und … beim …amt … angemeldet. Die Anmeldung ihres Gewerbes erfolgte am 02.11.2015. Am 12.11.2015 schloss sie einen Betreuungsvertrag mit einer Kindertagesstätte, die … ab dem 01.12.2015 besuchte. Ihre Absicht, nicht nach Bulgarien zurückzukehren, teilte sie dem Antragsteller in Kenntnis von dessen ablehnender Haltung auch bereits im November 2015 mit. Der Tatbestand des widerrechtlichen Zurückhaltens des Kindes i.S.v. § 3 Abs. 1 HKÜ war daher spätestens zu diesem Zeitpunkt erfüllt. Davon ist auch der Antragsteller ausgegangen, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass er sich bereits mit Schreiben vom 01.12.2015 an das bulgarische Justizministerium, Direktion “Internationaler Kinderschutz und internationale Adoptionen“ wandte und um Unterstützung hinsichtlich der Rückführung des Kindes bat.
b) Bei Einreichung des Rückführungsantrages beim Amtsgericht am 10.01.2017 war die Jahresfrist mithin verstrichen. Der Senat teilt die Auffassung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe sich aufgrund der gerichtlichen Entscheidung vom 11.09.2015 bis zum 15.01.2016 rechtmäßig in Deutschland aufgehalten, so dass ein widerrechtliches Vorenthalten erst nach diesem Zeitpunkt vorgelegen haben könne, nicht. Grundlage für die Entscheidung vom 11.09.2015 ist Art. 127a des bulgarischen Familiengesetzbuches i.V.m. § 76 des Gesetzes über die bulgarischen Personalurkunden. Nach diesen Vorschriften entscheidet das Gericht im Falle einer Meinungsverschiedenheit von Eltern über eine Auslandsreise des gemeinsamen Kindes und die Ausstellung der hierfür erforderlichen persönlichen Papiere. Die Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes durch Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland wird hiervon nicht erfasst. Der Umstand, dass der Antragsgegnerin die Erlaubnis für eine Auslandsreise nach Deutschland erteilt worden ist, ist für die Frage, ob sie den gemeinsamen Sohn unter Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Antragstellers zurückgehalten hat, daher ohne Belang. Selbst wenn man davon ausginge, dass maßgeblich auf den Verstoß gegen die gerichtliche Erlaubnis abzustellen wäre, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. In diesem Fall hätte ein widerrechtliches Vorenthalten schon an dem ersten Wochenende vorgelegen, an dem die Antragsgegnerin … zum Umgang mit dem Antragsteller nach Bulgarien hätte zurückbringen müssen. Ihr war nämlich durch die Entscheidung nicht eine uneingeschränkte Auslandsreise „bis zum 15.01.2016“ gestattet; ausgenommen waren ausdrücklich die für persönliche Kontakte des Kindes mit dem Antragsteller bestimmten Tage. Auch in diesem Fall wäre die Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ bei Eingang des Rückführungsantrages mithin verstrichen gewesen.
Abgesehen davon, dass es auf die Gründe, warum die Jahresfrist nicht eingehalten worden ist, nicht ankommt (Staudinger/Pirrung, (2009), HKÜ, Art. 12, Rn. D 64), hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen, warum er - obwohl er sich bereits im Dezember 2015 an die bulgarische Zentrale Behörde gewandt hatte - mehr als ein Jahr verstreichen ließ, bevor er den Rückführungsantrag beim Amtsgericht einreichte.
c) Der Senat sieht es auch als erwiesen an, dass … sich in seiner neuen Umgebung eingelebt hat. Ein Einleben ist anzunehmen, wenn das Kind sich in seinem unmittelbaren familiären und sozialen Umfeld in stabilen, seinen Bedürfnissen und seinem Wohl entsprechenden Verhältnissen befindet, mit dem neuen Wohnort und den Bezugspersonen verbunden ist (OLG Stuttgart, a.a.O., m.w.N.). Hiervon ist nach dem Vortrag der Antragsgegnerin, der durch die Berichte des Verfahrensbeistands und des Jugendamtes sowie die Angaben des Kindes anlässlich seiner Anhörung durch das Amtsgericht bestätigt worden ist, auszugehen. … lebt auch an seinem neuen Wohnort mit seinen engsten Bezugspersonen, nämlich seiner Mutter, deren Zwillingsschwester, seinem Cousin und seiner Cousine, die er als Bruder und Schwester bezeichnet, in einem Haus zusammen. Er hat innerhalb kurzer Zeit die deutsche Sprache gelernt und besuchte seit Dezember 2015 - regelmäßig und gerne - eine Kindertagesstätte; mittlerweile geht er zur Schule. Freunde hat er ebenfalls bereits gefunden. … selbst schließlich möchte in Deutschland bleiben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 14 Nr. 2, 11, 20 Abs. 2, 43 IntFamRVG, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, Art. 26 Abs. 2 und 3 HKÜ. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller und der Antragsgegnerin die Gerichtskosten für beide Instanzen je zur Hälfte aufzuerlegen und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Veranlassung, nur einem der Elternteile die Kosten der Verfahrens aufzuerlegen, besteht nicht; die Voraussetzungen eines der in § 81 Abs. 2 FamFG genannten Regelbeispiele liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 42 Abs. 3 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde findet gemäß § 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG nicht statt.