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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.04.2018 – 1 Ws 61/18

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0426.1WS61.18.00

Tenor§

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten D… K… gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam als Beschwerdekammer vom 28. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschuldigten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ihm darin entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe§

I.

Der Beschuldigte wurde am Abend des 11. Dezember 2017 in B… vorläufig festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Dezember 2017 (351 Gs 3220/17) an diesem Tag in Untersuchungshaft in die Justizvollzugsanstalt Moabit überführt.

Mit dem Haftbefehl wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 11. Dezember 2017 in G… und E… in fünf Fällen gemeinschaftlich mit den Beschuldigten L… Ku… und F… K… einen Diebstahl begangen zu haben, bei dem sie zur Ausführung der Tat in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung einbrachen bzw. einstiegen und es in drei Fällen (Fälle 1, 3 und 5) beim Versuch blieb.

Im Einzelnen wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

Aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses sollen sie sich in arbeitsteiliger Vorgehensweise mit dem zu diesem Zweck angemieteten Pkw Peugeot 308, amtliches Kennzeichen: B - …, zu den nachfolgend aufgeführten Wohnhäusern begeben haben, um in diese gewaltsam bzw. unter Ausnutzung vorhandener Öffnungen unbefugt einzudringen, um von dort Werthaltiges mitzunehmen, um es für sich zu verwenden (Verbrechen, strafbar gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 4, 25 Abs. 2, 53 StGB). Hierbei habe jeweils mindestens einer der drei Täter das Fahrzeug gefahren, während ein weiterer in das Wohnhaus eingedrungen sei und der dritte die Umgebung gegen Entdeckung abgesichert habe.

1.Wohnhaus der Eheleute R… und A… R…, …-Straße 19, E…. Die Tat sei unvollendet geblieben, die Täter hätten nichts erbeutet.

2.Wohnhaus der Eheleute Michael S… und M… P…, …straße 25, G…. Die Täter sollen diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 400,00 € erbeutet haben.

3.Wohnhaus des Herrn P… Pf…, … 11 b, G…. Die Tat sei auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses unvollendet geblieben, denn ob die Täter Diebesgut erbeutet hätten, sei bislang nicht festgestellt.

4.Wohnhaus der Frau S… A…, W…, G…. Hier sollen die Täter 340,00 € Bargeld erbeutet haben.

5.Wohnhaus der Frau K… Ri…, … Straße 12 d, G…. Die Tat sei nur versucht worden, ob die Täter etwas erbeutet hätten, sei noch nicht bekannt.

Die Beschuldigten seien der Taten aufgrund der bisherigen polizeilichen Ermittlungen dringend verdächtig, § 112 Abs. 1 S. 1 StPO, insbesondere aufgrund der Beobachtungen der zu ihrer Observation eingesetzten Polizeibeamten, der Angaben der Geschädigten, soweit diese bereits vernommen werden konnten, und der teilgeständigen Einlassung des Beschuldigten F… K….

Das Amtsgericht hat den Haftbefehl auf den Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, gestützt. Die organisiert handelnden Beschuldigten hätten im Fall ihrer derzeit höchstwahrscheinlichen Verurteilungen mit der Verhängung erheblicher Freiheitsstrafen zu rechnen. Ihre Aufenthaltsverhältnisse seien dubios, ihre persönlichen Umstände prekär und von der organisierten Straftatbegehung geprägt. Zudem werde im laufenden Verfahren wegen des Verdachts weiterer gleichartiger Fälle ermittelt.

Mildere Mittel als die Anordnung und Vollziehung der Untersuchungshaft seien nicht ersichtlich, § 116 Abs. 1 StPO. Die erforderliche Zuverlässigkeit der Beschuldigten, die für eine Außervollzugsetzung der Haftbefehle gegen Auflagen erforderlich sei, liege nicht vor. In Ansehung der Tatvorwürfe und der zu erwartenden Strafen erweise sich die Anordnung der Untersuchungshaft schließlich als verhältnismäßig, § 112 Abs. 1 S. 2 StPO.

Anlässlich der Haftbefehlsverkündung beantragte der Verteidiger des Beschuldigten mündliche Haftprüfung.

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 gab die bislang sachbearbeitende Staatsanwaltschaft Berlin das Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft Potsdam ab, weil die strafbaren Handlungen schwerpunktmäßig im dortigen Bezirk begangen wurden (§ 7 Abs. 1 StPO, Nr. 2 Abs. 1 RiStBV). Am 20. Dezember 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft Potsdam gegenüber dem Amtsgericht Tiergarten, die Haftkontrolle dem Amtsgericht Potsdam zu übertragen. Einen entsprechenden Antrag stellte die Staatsanwaltschaft Berlin erst am 15. Januar 2018. Mit Beschluss vom 16. Januar 2018 übertrug das Amtsgericht Tiergarten auf diesen Antrag hin die Haftkontrolle gemäß § 126 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Amtsgericht Potsdam.

Den unter dem 12. Dezember 2017 gestellten Antrag auf mündliche Haftprüfung nahm der Beschuldigte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 zurück und beantragte am 21. Dezember 2017, am selben Tag bei der Staatsanwaltschaft Potsdam eingegangen, neuerlich mündliche Haftprüfung. Am 17. Januar 2018 teilte er der Staatsanwaltschaft mit, diesen Antrag gegenüber dem Amtsgericht Potsdam wiederum zurücknehmen zu wollen. Hierzu kam es in der Folgezeit nicht.

Nachdem auch Anträge der anderen Beschuldigten auf Haftprüfungstermine eingegangen waren, beantragte die Staatsanwaltschaft Potsdam am 10. Januar 2018 gegenüber dem Amtsgericht Potsdam, entsprechende Termine anzuberaumen. Dem Amtsgericht Potsdam war die Haftkontrolle zu diesem Zeitpunkt noch nicht übertragen worden, der Beschuldigte war noch nicht in eine Justizvollzugsanstalt des Landes Brandenburg verschubt worden.

Am 24. Januar 2018 vereinbarte die Staatsanwaltschaft Potsdam fernmündlich mit dem Verteidiger des Beschuldigten einen möglichen Haftprüfungstermin am 02. Februar 2018. Am 30. Januar 2018 wurde der Beschuldigte in die Justizvollzugsanstalt Brandenburg a. d. H. überführt. Der Termin vom 02. Februar 2018 fand statt, das Amtsgericht Potsdam ordnete Aufrechterhaltung des Haftbefehls an.

Gegen diese Entscheidung legte der Beschuldigte mit Anwaltsschriftsatz vom 08. Februar 2018 Beschwerde ein. Er macht Bearbeitungs- und Organisationsfehler der Justiz geltend und beantragt Aufhebung des Haftbefehls, weil er aufgrund dieser Fehler in seinen Grundrechten verletzt sei. So habe der Haftprüfungstermin erst viel zu spät, weit außerhalb der Frist des § 118 Abs. 5 StPO stattgefunden. Die offensichtlichen Schwierigkeiten bei seiner Verschubung nach Brandenburg könnten ihm nicht zum Nachteil gereichen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt.

Mit Beschluss vom 28. Februar 2018 hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlass und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls lägen unverändert vor. Der Beschuldigte sei der ihm in dem Haftbefehl vorgeworfenen Taten aufgrund der Beobachtungen der Ermittlungsbeamten im Rahmen der Observierung in den Bezirken B…, E… und G… am 11. Dezember 2017 und der für diesen Tag festgestellten Einbruchstaten in diesen Bereichen, die zur Festnahme der Beschuldigten geführt hätten, dringend verdächtig. In dem von ihnen verwendeten Fahrzeug sei unter anderem eine hochpreisige Jacke aufgefunden worden, die anlässlich der Taten entwendet worden sein solle. Zudem habe der Beschuldigte eine größere Menge von Schmuckstücken bei sich geführt – bei den Taten sei unter anderem Schmuck entwendet worden. Schließlich habe der Beschuldigte F… K… sich teilweise geständig eingelassen und hierbei den Beschuldigten D… K… als den die Taten Ausführenden beschrieben, während er selbst die Tatorte observiert und L… Ku… das Auto geführt habe.

Es bestünde der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, denn der Beschuldigte habe im Fall seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Er verfüge in Deutschland über keinen festen Wohnsitz und sei auch nicht Teil eines sozialen Gefüges, das ihn zum Verbleib in Deutschland veranlassen könne. Stattdessen sei es im Fall seiner Freilassung wahrscheinlicher, dass er sich in sein Heimatland Albanien absetze und sich so dem Strafverfahren entziehe, als dass er sich ihm zur Verfügung halte.

Ein von Organisationsmängeln geprägter Verlauf und ein verzögert festgesetzter Termin zur Haftprüfung mit der Folge einer Grundrechtsbeeinträchtigung seien nicht zu erkennen. Der am 02. Februar 2018 durchgeführte mündliche Termin sei mit dem Verteidiger abgestimmt

worden. Die aus der auf Bitte des Verteidigers, den Termin auf den 02. Februar 2018 zu verlegen, folgende Verzögerung müsse sich der Beschuldigte zurechnen lassen. Durch die Übernahme des Ermittlungsverfahrens seitens der Staatsanwaltschaft Potsdam und die Übertragung der Haftkontrolle auf das Amtsgericht Potsdam seien keine zusätzlichen Verzögerungen von erheblicher Grundrechtsrelevanz eingetreten.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschuldigte mit seiner weiteren Beschwerde. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache über die Staatsanwaltschaft Potsdam dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dort sind sie am 13. April 2018 mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg eingegangen, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Senat entscheidet entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

1. Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 28. Februar 2018 ist gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO statthaft und form- und fristgerecht bei Gericht eingegangen.

2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Dezember 2017 weiterhin gegeben sind, mithin der angefochtene Beschluss des Landgerichts Potsdam von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist.

a) Grundlage für die Entscheidung über die weitere Beschwerde des Beschuldigten D… K… ist weiterhin der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Dezember 2017 (351 Gs 3220/17).

b) Gegen den Beschuldigten D… K… besteht der dringende Tatverdacht des am 11. Dezember 2017 in fünf Fällen gemeinschaftlich begangenen Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB, § 112 Abs. 1 S. 1 StPO. Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus der teilgeständigen, den Beschuldigten belastenden Einlassung des Mitbeschuldigten F… K… und aus den Beobachtungen der Ermittlungsbeamten, welche die Beschuldigten zur Tatzeit observierten. Darüber hinaus wurden in dem zur Tat eingesetzten Auto und in den Kleidungsstücken des Beschuldigten Gegenstände aufgefunden, die als Beute den Taten zuzuordnen sind, insbesondere Schmuckstücke.

c) Gegen die Annahme der Fluchtgefahr durch das Amts- und das Landgericht ist ebenfalls nichts zu erinnern. Der Beschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die ihm einen hohen Fluchtanreiz bietet. Die Bestimmung des § 244 Abs. 4 StGB normiert ein Verbrechen und sieht einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren für jeden der dem Beschuldigten vorgeworfenen Fälle des Wohnungseinbruchsdiebstahls vor.

Die hohe Straferwartung gibt dem Beschuldigten einen starken Anreiz, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen. Zwar vermag allein die Straferwartung die Fluchtgefahr nicht zu begründen. Sie ist jedoch Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme, der Beschuldigte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und sich dem Strafverfahren entziehen, gerechtfertigt ist. Je größer die Straferwartung ist, desto weniger Gewicht kommt den Umständen zu, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen. Bei einer hohen Straferwartung – wie hier – beschränkt sich die Prüfung auf die Frage, ob Umstände vorliegen, welche die hieraus herzuleitende Fluchtgefahr ausräumen können (std. Senatsrechtsprechung, vgl. statt vieler Beschluss vom 06. Oktober 2014 – 1 Ws (HEs) 164/14 –, Juris).

Solche Umstände sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte hält sich nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis erst seit November 2017 in Deutschland auf. Feste soziale Bindungen sind nicht ersichtlich. Er verfügt weder über einen festen Wohnsitz noch über einen Arbeitsplatz. Darüber hinaus dürfe er noch über hinreichend gute Beziehungen in sein Heimatland Albanien verfügen, die eine Flucht erheblich begünstigen würden.

d) Die Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der Sache und zur Höhe der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis. Der Beschuldigte ist eines mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedrohten Verbrechens in fünf Fällen dringend verdächtig.

Die Verhältnismäßigkeit ist nach Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Beschuldigten gegen das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung gewahrt. Ein deutliches Übergewicht der mit dem Freiheitsentzug verbundenen Nachteile gegenüber den Belangen der Strafrechtspflege, das zur Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft führen würde, besteht nicht. Die massive Verletzung fremder Rechtsgüter, namentlich des Eigentums anderer, lassen eine besondere kriminelle Energie bei dem Beschuldigten erkennen. Auch aus der konkreten Art der Tatausführung, insbesondere dem Eindringen in die Privatsphäre der Betroffenen, ergibt sich ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Taten, das bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, zu § 112, Rn. 11).

Die vorzunehmende Güterabwägung führt auch nicht deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil der Haftprüfungstermin nach Abgabe des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft Berlin an die Strafverfolgungsbehörde Potsdam erst am 02. Februar 2018 stattgefunden hat. Abgesehen davon, dass sich der Verteidiger des Beschuldigten mit diesem Termin ausdrücklich einverstanden erklärt hat, bedurfte es nach am 16. Januar 2018 erfolgter Übertragung der Haftkontrolle auf das Amtsgericht Potsdam zunächst der Verschubung des Beschuldigten von der Justizvollzugsanstalt B… nach Brandenburg. Der Haftprüfungstermin wurde ersichtlich mit Blick auf die für den 30. Januar 2018 vorgesehene Verschubung so zeitnah wie unter den gegebenen Umständen möglich realisiert.

Der Zweck der Untersuchungshaft kann aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr nicht durch eine Haftverschonung gegen Auflagen erreicht werden, § 116 Abs. 1 StPO. Eine hinreichend begründete Erwartung, dass Ersatzmaßnahmen zur Erreichung des Haftzwecks genügen, besteht nur dann, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, der Beschuldigte werde sich bei Anordnung geeigneter Sicherungsauflagen dem Strafverfahren und der Strafvollstreckung nicht entziehen. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

e) Schließlich sind Verstöße gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot – insbesondere grobe Fehler oder Säumnisse – nicht erkennbar, Die Untersuchungshaft wird erst seit etwas mehr als vier Monaten vollzogen. Die Ermittlungen sind zügig und sorgfältig geführt worden. Dabei waren eine Vielzahl von Zeugen zu vernehmen sowie Durchsuchungsmaßnahmen durchzuführen. Telekommunikationsverbindungsdaten waren zu erheben und auszuwerten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.