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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.04.2018 – 13 UF 40/16

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2018:0426.13UF40.16.00

Tenor§

Die Beschwerde des Vormunds gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 4. Februar 2016, der durch den Beschluss vom 16. Februar 2016 berichtigt worden ist, wird zurückgewiesen.

Der Vormund trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Vormund wendet sich gegen seine Bestellung für einen unbegleiteten Ausländer über dessen achtzehnten Geburtstag hinaus.

I.

Das im November 1998 in Liberia geborene Kind ist Staatsangehöriger Guineas. Seine Eltern sind verstorben. Es kam 2015 ohne Begleitung nach Deutschland. Der Asylantrag des Kindes ist noch nicht beschieden.

Das Amtsgericht hat das Kind persönlich angehört. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt zum Vormund ernannt. Die Vormundschaft dauere bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes, weil dessen Heimatrecht dieses Volljährigkeitsalter vorsehe.

Der Vormund wendet sich mit seiner Beschwerde gegen seine Bestellung über die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes hinaus. Er meint, wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Deutschland richte sich die Volljährigkeit nach deutschem Recht.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 III 2 FamFG). Es ist nicht ersichtlich, zu welchen weiteren Erkenntnissen für die Beurteilung des anwendbaren Rechts eine erneute mündliche Erörterung der Angelegenheit führen könnte.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Kind ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres minderjährig und bedarf eines Vormunds.

1. Die Altersgrenze der Volljährigkeit richtet sich gemäß Art. 7 I 1 EGBGB nach dem Heimatrecht des Kindes.

a) Innerstaatlich unmittelbar anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen (Art. 3 Nr. 2 EGBGB) gehen nicht vor.

aa) Das Personalstatut des Kindes wird nicht gemäß Art. 12 I der Genfer Flüchtlingskonvention nach deutschem Recht bestimmt, weil es nicht nach § 3 AsylG als Flüchtling anerkannt ist (vgl. Staudinger-Bausback, BGB, Neubearb. 2013, Anh. IV zu Art. 5 EGBGB Rdnr. 56).

bb) Das Haager Abkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen betrifft nicht die Frage der Volljährigkeit und nicht das materielle oder das Verfahrensrecht gegenüber allen Personen, die 18 Jahre oder älter sind (Art. 2 I ErwSÜ). Das Abkommen ist sachlich beschränkt auf die Hilfsbedürftigkeit Erwachsener auf Grund psychischer oder körperlicher Krankheit oder Behinderung (MüKo-BGB-Lipp, 6. Aufl. 2015, Art. 1 bis 4 ErwSÜ Rdnr. 11).

cc) Gleiches gilt für das Haager Kinderschutzübereinkommen: Es regelt allseitig, auch für Angehörige von Nichtvertragsstaaten (Art. 20 KSÜ), Maßnahmen zum Schutz von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 2 KSÜ), aber es enthält für Fragen der Volljährigkeit oder der Geschäftsfähigkeit keine vorgehenden Regelungen (Staudinger-Hausmann, Neubarb. 2013, Art. 7 EGBGB Rdnr. 12; Erman-Hohloch, BGB, 14. Aufl. 2014, Art. 7 EGBGB Rdnr. 2 c).

b) Art. 21 und 24 EGBGB regeln das Personalstatut nicht. Diese Normen betreffen in Bezug auf die Minderjährigkeit die Rechtsfolgen der nicht vollständigen rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Kindes, insbesondere die Fragen, welcher Elternteil für das Kind handelt, ob und wie die Zuordnung dieser Rechtsmacht geändert werden kann und wie zu verfahren ist, wenn Eltern nicht zur Verfügung stehen, um für das Kind zu sorgen. Die Vorfragen, ob es der Sorge für das Kind bedarf oder ob es selbst teilweise rechtlich handlungsfähig oder volljährig und damit unbeschränkt rechtlich selbständig ist, werden durch das Personalstatut nach Art. 7 EGBGB beantwortet (Staudinger-Hausmann, Art. 7 EGBGB Rdnr. 42; Erman-Hohloch, Art. 24 EGBGB Rdnr. 6; BeckOK-BGB-Heiderhoff, Stand: Mai 2015, Art. 21 EGBGB Rdnr. 3, -Mäsch, Stand: Mai 2013, Art. 7 EGBGB Rdnr. 21; MüKo-BGB-Lipp, Art. 7 EGBGB Rdnr. 49, Art. 24 EGBGB Rdnr. 27).

c) Das Heimatrecht Guineas sieht die Volljährigkeit mit Vollendung des 21. Lebensjahres vor. Das ist übereinstimmend den dazu erstellten Übersichten zu entnehmen (Staudinger-Hausmann, Anh. zu Art. 7 EGBGB; BeckOK-BGB-Mäsch, Art. 7 EGBGB Rdnr. 57.1), die der Senat für ausreichend verlässlich hält, so dass es eines Auskunftsersuchens an den Heimatstaat oder eines Sachverständigengutachtens über dessen Recht der Volljährigkeit nicht bedarf. Diese Übersichten lassen zudem deutlich werden, dass dieses Volljährigkeitsalter verbreiteter Üblichkeit afrikanischer Staaten entspricht, insbesondere auch in Liberia gilt. Es braucht deshalb nicht weiter aufgeklärt werden, ob die Angabe des Kindes zu seiner Staatsangehörigkeit zutrifft oder ob es eventuell Staatsangehöriger seines Geburtslandes oder eines Nachbarlandes war, in dem es sich eventuell längere Zeit aufgehalten haben könnte.

2. Das Kind bedarf bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit eines Vormunds, weil seine Eltern verstorben sind und elterliche Sorge deshalb nicht mehr besteht. Wer das minderjährige Kind zu vertreten hat, soweit es selbst nicht handeln kann, und wie elterliche Sorge und Vormundschaft sich aufeinander beziehen, ist nicht Gegenstand des Personalstatuts (Staudinger-Hausmann, Art. 7 EGBGB Rdnr. 93; Erman-Hohloch, Art. 24 EGBGB Rdnr. 6; MüKo-Lipp, Art. 24 EGBGB Rdnr. 27). Da für den von der Anfechtung betroffenen Zeitraum das Kinderschutzabkommen nicht mehr gilt (Art. 2 KSÜ), ist für die Beendigung der elterlichen Sorge deutsches Recht nach Art. 21 EGBGB anzuwenden, und die Notwendigkeit einer Vormundschaft ergibt sich aus dem nach Art. 24 I 1 EGBGB maßgeblichen guineischen Recht (OLG Bremen, Beschl. v. 23. Februar 2016 – 4 UF 186/15 –, juris; OLG Hamm, FamRZ 2015, 1635 f.), während Inhalt und Umfang der Befugnisse des Vormunds sich wiederum nach deutschem Recht richten (Art. 24 III EGBGB). Dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet hat, bedarf keiner eingehenden Erörterung. Es hat sich nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen aus eigenem Willen und nicht im Widerspruch zu sorgeberechtigten Erwachsenen hierher begeben, hat Aufnahme in einer betreuenden Familie gefunden und besucht eine allgemeinbildende Schule.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 II, 42 II FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.