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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.05.2018 – 6 W 6/18

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0507.6W6.18.00

Tenor§

Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 02.11.2017 – 6 O 92/12 – teilweise abgeändert unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen.

Die Vergütung des Sachverständigen wird wie folgt festgesetzt:

a) die unter dem 10.07.2015 in Rechnung gestellten Leistungen mit 5.933,69 €

b) die unter dem 27.01.2016 in Rechnung gestellten Leistungen mit 3.266,67 €

Das Beschwerdeverfahren ist kostenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe§

I.

Der Sachverständige ist mit Beschluss des Landgerichts vom 23.08.2013 bestellt worden zur Erstellung eines schriftlichen Gutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 25.06.2013.

Die Klägerin führt gewerbsmäßig Industriereinigungs- und Entsorgungsarbeiten durch. Sie unterbreitete der Beklagten, welche eine Glashütte betreibt, auf deren Nachfrage das Angebot vom 14.06.2011 zur Reinigung des Gemengeturms der Anlage. In dem Gemengeturm lagern sich im Zuge der Mischung von Glasrohstoffen unterschiedliche Giftstoffe ab.

In dem Angebot betreffend Oberflächenreinigung der Innenräume des Gemengeturms (5 Etagen à jeweils ca. 70 qm Grundfläche) heißt es u.a.: „Kontamination von Betonoberflächen und Metallkonstruktionen mit schwermetallhaltigen Stäuben (Arsen, Blei) ...“

Die Klägerin führte Reinigungsarbeiten durch und unterbreitete nach einer Besichtigung der Örtlichkeit der Beklagten ein „erweitertes Angebot“, wonach u.a. mittels Hochdruck-wasserstrahlen mit Handlanze und Druck bis 2500 bar ein Reinigungsgrad (rückstandsfrei, metallisch blank) gewährleistet sein sollte. Die Klägerin erbrachte sodann weitere Reinigungsleistungen, die Beklagte beglich die abgerechneten Leistungen nicht vollständig. Die Beklagte machte u. a. geltend, die Arbeiten entsprechend dem Nachtragsangebot seien allein wegen Mangelhaftigkeit der gemäß dem ursprünglichen Angebot erfolgten Leistungen notwendig geworden.

Mit Beweisbeschluss vom 25.06.2013 hat das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen zu der Frage, ob die im Angebot vom 14.06.2011 vorgesehenen Reinigungsleistungen überhaupt geeignet und ausreichend für die Beseitigung von Rückständen an den Innenwänden des Turms gewesen seien oder ob nicht ein Oberflächenabtrag zur Beseitigung der Rückstände hätte erfolgen müssen, ferner, ob eine Reinigung ohne Oberflächenabtrag überhaupt für den vorgesehenen Zweck geeignet sei oder ob nach den anerkannten Regeln der Technik stets eine Reinigung mit Oberflächenantrag erfolgen müsse, da nur so die chemischen Rückstände beseitigt werden könnten.

Die Akten sind dem Sachverständigen am 30.08.2013 übersandt worden, eine Kostengrenze für die Gutachtenerstellung ist ihm seitens des Landgerichtes nicht mitgeteilt worden. Einen Auslagenvorschuss für die Sachverständigentätigkeit hat das Landgericht von keiner der Parteien gefordert.

Mit Schreiben vom 13.09.2013 hat der Sachverständige u. a. mitgeteilt, die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens könnten nur schwer abgeschätzt werden, es könnten Kosten von 10.000 € zzgl. USt anfallen, die Gesamtkosten könnten den Streitwert (15.000 €) auch übersteigen. Die Aufgabenstellung erfordere eine längere und insbesondere zeitlich zusammenhängende Bearbeitung, möglicherweise müssten Laborarbeitszeiten veranschlagt werden. Die Hinzuziehung von Mitarbeitern sei zwingend erforderlich, werde dem nicht zugestimmt, könne die Begutachtung nicht durchgeführt werden. Er beantrage die Bewilligung eines erhöhten Stundensatzes von 125 €.

Das Landgericht hat am 14.07.2014 dem Sachverständigen mitgeteilt, die Parteien hätten ihre Zustimmung zu einem erhöhten Stundensatz nicht erteilt, so dass sich „die Vergütung nach dem JVEG richtet“, er möge nunmehr die Beweisfragen abstrakt beantworten.

Das am 09.07.2015 erstellte Gutachten hat der Sachverständige mit Rechnung vom 10.07.2015 abgerechnet in Höhe von 6.139,32 €. Darin enthalten sind u. a. 35,7 h Bearbeitungszeit à 90 € zzgl. USt.. Die Kostenbeamtin bei dem Landgericht hat die abgerechneten Leistungen betragsmäßig in Höhe von 5.933,69 € für erstattungsfähig erachtet.

Auf Antrag der Klägerin, welche Einwendungen gegen das Gutachten erhoben und mehrere Fragen formuliert hat, ist der Sachverständige zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens geladen worden. Der Sachverständige hat seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Rechnung vom 27.01.2016 abgerechnet in Höhe von gesamt 4.080,63 €. In Rechnung gestellt wurden u. a. 2,7 h für Aktenstudium, 0,3 h für Recherche und Berechnung sowie 10,6 h Bearbeitungszeit (für Vorbereitung der Erläuterung des Gutachtens).

Nachdem die Klägerin sich gegen die Sachverständigenkosten im Hinblick auf den angesetzten Zeitaufwand gewendet hatte mit der Begründung, Umfang und qualitativer Inhalt des Gutachtens rechtfertigten diesen nicht, gleiches gelte für die Vorbereitungszeit betreffend die mündliche Verhandlung, hat der Bezirksrevisor die Rechnungen nicht für ungewöhnlich hoch erachtet.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Vergütung des Sachverständigen auf insgesamt 6.844,13 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, es bestünden Zweifel, ob die aufgewandte Stundenzahl tatsächlich erforderlich gewesen sei, denn der Sachverständige habe wohl „zu viel“ gemacht. Für die Erstellung des Gutachtens sei der angesetzte Zeitaufwand um 22 Stunden zu kürzen, die Vergütung sei in Höhe von 3.577,49 € gerechtfertigt. Für die Vorbereitung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei der Zeitaufwand um 7,6 Stunden zu kürzen, eine Vergütung von 3.266,67 € sei gerechtfertigt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sachverständigen, mit welcher er die Fest-setzung der Vergütung in der beantragten Höhe begehrt unter Hinnahme der von der Kostenbeamtin vorgenommenen Kürzung seiner Rechnung vom 10.07.2015.

Der Bezirksrevisor hat von einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgesehen.

II.

Die Beschwerde des Sachverständigen ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 4 Abs. 3 JVEG.

Sie hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Vergütung des Sachverständigen ist betreffend die abgerechnete Stundenzahl an Arbeitszeit für die Erstellung des Gutachtens entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht zu kürzen, angemessen und notwendig sind 5.933,69 €.

Die für die mündliche Erläuterung des Gutachtens im Termin am 21.01.2016 angefallene Vergütung ist aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses mit 3.266,67 € für angemessen und notwendig zu erachten, insoweit bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Insgesamt steht dem Sachverständigen eine Vergütung in Höhe von 9.200,36 € zu.

1. Die Vergütung des Sachverständigen bestimmt sich nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 JVEG (idF v. 23.07.2013). Für seine Leistungen erhält er ein Honorar, welches sich nach Stundensätzen bemisst, wobei die für die Begutachtung erforderliche Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten anzusetzen ist (§ 8 Abs. 2 JVEG). Als erforderlich ist grundsätzlich derjenige Zeitaufwand anzusehen, den ein Sachverständiger mit einer durchschnittlichen Fähigkeit und mit durchschnittlichen Kenntnissen braucht, um die gestellte Beweisfrage vollständig und sachgerecht zu beantworten (Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 8 JVEG Rn 35).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss zwischen der Fachkunde des Sachverständigen und dem zeitlichen Begutachtungsaufwand eine gewisse plausible Proportionalität gewahrt bleiben, die aufgewendeten Arbeitsstunden müssen in vertretbarer Relation zu den bewältigten Schwierigkeiten bestehen. Die Arbeitsweise des gerichtlichen Sachverständigen bleibt grundsätzlich diesem selbst überlassen (BGH, GRUR-RR 2010, 272). Hinsichtlich des abgerechneten Zeitaufwandes ist meist von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen auszugehen. Es findet in der Regel eine Plausibilitäts-prüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte statt (OLG Braunschweig Beschluss vom 06.10.2016, 2 W 62/15 Rn 21 – zit. nach juris). Allerdings darf und muss das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen nachprüfen, ob der vom Sachverständigen genannte Aufwand auch wirklich erforderlich war. Bei Bestimmung der Erforderlichkeit ist der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (Hartmann, a.a.O., Rn 37; BGH, MDR 2004, 776 Rn 11 – zit. nach juris).

2. Unter Heranziehung der vorstehend dargestellten Grundsätze rechtfertigt sich die Kürzung des vom Sachverständigen abgerechneten und nach gerichtlicher Aufforderung aufgeschlüsselten Zeitaufwandes nur teilweise.

a. Es kann hier dahin stehen, ob die von Teilen der Rechtsprechung (hauptsächlich im Bereich der Sozial- und Familiengerichtsbarkeit) angewendete Praxis, bei Überprüfung des abgerechneten Zeitaufwandes Richtwerte in Form standardisierter zeitlicher Notwendigkeit für Aktenstudium und Gutachtenserstellung anzulegen (s. hierzu OLG Braunschweig, a.a.O.), grundsätzlich sachgerecht erscheint oder nicht vielmehr angesichts der Variationsbreite an Beweisfragen eine Überprüfung anhand von Standardwerten grundsätzlich auszuscheiden hat (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2018, 8 WF 58/18).

b. Im vorliegenden Fall scheidet eine Überprüfung des abgerechneten Zeitaufwandes anhand von sog. Richtwerten wegen der Art und Komplexität der dem Sachverständigen übertragenen Aufgabe aus. Vom Sachverständigen ist gemäß Beweisbeschluss des Landgerichts eine abstrakte Beurteilung eines abstrakten Sachverhalts verlangt worden, Anknüpfungstatsachen sind dem Sachverständigen nicht explizit mitgeteilt worden, der eher geringe Akteninhalt enthielt nur wenige Anknüpfungstatsachen für die Sachverständigen-feststellungen, dem Sachverständigen ist auch nicht gestattet worden, die erforderlichen Tatsachen mittels Ortstermin festzustellen.

(1) Das Landgericht hatte entgegen § 404a Abs. 2 ZPO in dem Beweisbeschluss nicht bestimmt, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen sollte.

Laut Beweisbeschluss sollte der Sachverständige feststellen, ob die im Angebot vom 14.06.2011 vorgesehenen Arbeiten geeignet und ausreichend seien, die Rückstände an den Wänden des Gemengeturms zu entfernen oder ob ein Oberflächenabtrag zur Erzielung des Reinigungseffektes hätte erfolgen müssen. Um welche Rückstände in welcher Qualität und Quantität es sich dabei handeln solle, ist dem Sachverständigen nicht mitgeteilt worden. Dem Sachverständigen ist auch nicht aufgegeben worden, im Einzelnen bestimmten Parteivortrag seinen Feststellungen zugrunde zu legen. Ein hinreichend bestimmter Parteivortrag fehlte im Übrigen auch. Die Beklagte hatte, von der Klägerin bestritten, in der Klageerwiderung nur pauschal vorgetragen, welche chemischen Stoffe bei der Glasherstellung grundsätzlich eingesetzt und vermischt werden, welche stofflichen Rückstände sich in dem Gemengeturm fanden und hätten entfernt werden sollen, hat sie nicht dargetan. Die Klägerin hat ihrerseits keine Feststellungen zu Art und Umfang von Rückständen im Gemengeturm vor Erstellung ihres Angebots getroffen.

Die notwendigen Anknüpfungstatsachen sind auch nicht auf andere Weise, z.B. mittels Inaugenscheinnahme/Probenentnahme bei Ortstermin, festgestellt worden.

Nachdem der Sachverständige dem Gericht mitgeteilt hatte, dass nach der Aufgabenstellung des Beweisbeschlusses Laboruntersuchungen notwendig werden könnten und der Kostenaufwand des Gutachtens sich teilweise nach den Ergebnissen des Ortstermins richten könnte, hat das Landgericht dem Sachverständigen aufgegeben, zwecks Kostenersparnis und fehlender Möglichkeit der Zustandsfeststellung des Gemengeturms vor Durchführung der Reinigungsarbeiten die Beweisfragen zunächst abstrakt, also ohne Feststellung von Anknüpfungstatsachen zu beantworten.

Die ihm übertragene Aufgabe hat der Sachverständige mit dem 14 Seiten umfassenden Gutachten erfüllt. Er hat ausgeführt, dass anerkannte Regeln der Technik für die Reinigung belasteter und kontaminierter Oberflächen nicht existieren und die Eignung von Reinigungsverfahren sich bestimmt unter Anwendung der in Gesetzen und Verordnungen für den Umgang mit Gefahrenstoffen vorgeschriebenen Bestimmungen sowie angemessener Berücksichtigung berufsgenossenschaftlicher Empfehlungen sowie den Gesichtspunkten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Ob Verfahren ohne Oberflächenabtrag zur Reinigung eines Gemengehauses überhaupt geeignet sind, ergibt sich aus der Gefahrstoffsituation der Rohstoffe, der Art betroffener Bau- und Werkstoffe, sowie der Art und Dauer der Wechselwirkung zwischen Roh- und Baustoffen, so der Sachverständige.

Zur Reinigung des Gemengeturms hätte ein Konzept anhand repräsentativer Beprobung und Analytik nach Art der Verunreinigung, Oberflächenqualität und Eindringungstiefe nebst Verfahren zur Sammlung und Entsorgung der Rückstände entwickelt werden müssen. Das Gutachten enthält sodann Ausführungen zum Aufbau des Gemengeturmes, der Art und dem Aggregatzustand der Rohstoffe der Glasherstellung, deren Verhalten unter Beigabe von Wasser, der Entwicklung und Ablagerung von Stäuben, welche Gefahrenstoffe entstehen können und wie mit diesen unter Heranziehung welcher gesetzlichen Bestimmungen umzugehen ist. Das Gutachten enthält weiter Ausführungen zu den Voraussetzungen eines angemessenen Reinigungskonzepts, zur Frage der zur Reinigung ausgebrachten Wasser-mengen, deren Einwirkung, Dauer und Ausbreitung auf den betroffenen Oberflächen sowie zur Frage des Verfahrens der Aufnahme des Schmutzwassers. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang die Rechnung der Klägerin nebst Anlagen geprüft und ausgeführt, die zu entsorgende Menge der flüssigen Reinigungsrückstände mit gefährlichen Inhaltsstoffen weise auf die Notwendigkeit eines Oberflächenabtrages hin.

Die Zeitangaben des Sachverständigen mit konkreter Aufschlüsselung nach täglicher Arbeitszeit für Aktenlektüre (1,1 h), Recherche und Berechnungen (7,2 h) sowie Abfassung des Gutachtens und Besprechung mit dem Mitarbeiter (35,7 h sowie 3 h) sind vor dem oben dargestellten Hintergrund nachvollziehbar und nicht unangemessen.

Soweit das Landgericht auf Erinnerung der Klägerin mit der Begründung, der Sachverständige habe „zu viel“ getan, den Zeitaufwand gekürzt hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist der abstrakten Fragestellung des Beweisbeschlusses und der Handhabung des Landgerichts, dem Sachverständigen keinerlei Beurteilungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht an die Hand zu geben, geschuldet, dass der Sachverständige grundlegende Ausführungen zu Bau- und Werkstoffen des Gemengeturms und der chemischen und physikalischen Grundlagen der Glasrohstoffe und deren möglicher Wechselwirkung untereinander tätigen musste, um die für das Gutachten erforderliche Verständlichkeit und Nachprüfbarkeit zu gewährleisten. Die Anzahl der Seiten des Gutachtens lässt keinen unmittelbaren Schluss auf den hierfür erforderlichen Arbeitsaufwand zu. Wie das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 13.11.2012 – 14 W 620/12) zutreffend ausgeführt hat, ist nichts schwieriger, als komplexe Sachverhalte und Fachfragen gleichermaßen präzise und knapp auf den Punkt zu bringen.

(2) Es hat allerdings eine Kürzung der für die Wahrnehmung des Gerichtstermins abgerechneten Vergütung gemäß Rechnung vom 27.01.2016 in dem Umfang und aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses im Umfang von brutto 813,96 € (7,6 h x 90 € zzgl. 19% USt) zu erfolgen.

Der angesetzte Aufwand für Aktenlektüre (2,7 h), für die Recherche und Berechnung (0,3 h) sowie für die Bearbeitung von Fragen der Klägerin und Vorbereitung der Erläuterungen im Termin (10,6 h) von insgesamt 13,6 Stunden erscheint nicht notwendig. Angemessen und notwendig erscheinen 5 Stunden.

Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 11.09.2015 diverse Einwände gegen das Gutachten vorgebracht. Unter anderem bemängelte die Klägerin – im Übrigen zu Recht -, dass bei Er-stellung des Gutachtens die konkreten Bedingungen der Vertragsverhandlungen der Parteien sowie die damit verbundenen Vorstellungen und Zielsetzungen außer Acht gelassen worden seien. Das Gutachten sei eine theoretisch-abstrakte Darstellung eines aus subjektiver Sicht gebotenen Verhaltens ohne konkrete Untersuchung vorhandener Befundtatsachen. Es sei nicht Aufgabe des Sachverständigen, notwendigen Parteivortrag zu ersetzen oder an dessen Stelle diejenigen Tatsachen seinem Gutachten zugrunde zu legen, die er für naheliegend halte oder als vernünftig ansehe. Es sei Aufgabe des Gerichts, den Parteivortrag auf Vollständigkeit, Sinngenauigkeit und rechtliche Relevanz zu prüfen.

Die Klägerin formulierte mehrere Fragen an den Sachverständigen und beantragte die mündliche Erläuterung des Gutachtens.

Der Sachverständige bat, für die bevorstehend mündliche Befragung im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Einwände, welche teils rechtlicher Natur seien, mittels Beweis-beschluss die für ihn relevanten Beweisfragen zu bezeichnen.

Dem ist das Landgericht nicht nachgekommen, hat aber dem Sachverständigen mitgeteilt, er dürfe gewiss sein, dass das Gericht ihn keine Rechtsfragen beantworten lasse oder Fragen, die nicht vom Beweisthema erfasst seien.

Zwar ist dem Sachverständigen zuzugeben, dass bei dieser Handhabung seitens des Gerichts ihm nicht ohne weiteres ersichtlich war, die Beantwortung welcher Fragen ihm in der mündlichen Verhandlung werde abgefordert werden, so dass eine umfassende Vorbereitung notwendig war. Andererseits war dem Schriftsatz der Klägerin vom 11.09.2015 ohne weiteres zu entnehmen, dass sich ihre Einwände in erster Linie gegen die Verfahrensweise des Landgerichts richteten und, soweit das Gutachten betroffen war, die Klägerin ihre Vorhaltungen eindeutig bezeichnete und explizit Fragen formulierte. Der Sachverständige wurde dabei nicht mit neuem Sachvortrag und Argumenten konfrontiert, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

Die Nebenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.