Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.05.2018 – 13 UF 115/16
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2018:0523.13UF115.16.00
Tenor§
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 7. Juli 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind ausgeschlossen bleibt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Umgangsausschluss.
I.
1. Während eines Vollstreckungsverfahrens, das der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin und den Pfleger aus einem Umgangsvergleich betrieb, hat das Amtsgericht von Amts wegen ein Verfahren zur Abänderung jenes Vergleichs begonnen, der den Umgang des Beschwerdeführers mit seiner im Oktober 2000 geborenen Tochter regelte. Für das während der Ehe der Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer geborene Kind wurde dem Beschwerdeführer die elterliche Sorge vollständig und der Beschwerdegegnerin in bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung entzogen.
2. Das Amtsgericht hat das Kind in dem Vollstreckungsverfahren im September 2015 (Bl. 3 f.) und in diesem Verfahren im November 2015 und im Juni 2016 persönlich angehört (Bl. 85 f., 201).
Mit dem angefochtenen Beschluss, der im Juli 2016 erlassen worden ist, hat das Amtsgericht den Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind für ein Jahr ausgesetzt, um eine Gefährdung der seelischen Entwicklung des Kindes abzuwehren. Das Kind habe mehrfach und wiederholt beachtliche und verständliche Gründe dargelegt, aus denen es den Umgang mit dem Beschwerdeführer ablehne. Es habe dem Amtsgericht in persönlichen Anhörungen in diesem und einem weiteren Verfahren mitgeteilt, es fühle sich vom Beschwerdeführer nicht ernstgenommen und nicht respektiert. Dazu habe es auf dessen Verhalten während durchgeführter Umgänge verwiesen, bei denen er sich nicht an gemeinsamen Unternehmungen interessiert gezeigt habe, und auf die Vielzahl der geführten Verfahren. Das Kind empfinde die Umgänge als belastend. Das Amtsgericht hat ausgeführt, es habe die Ablehnung des Umgangs als den wahren, entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht fremdbestimmten Willen des Kindes festgestellt. Das Alter des Kindes lasse es nicht mehr zu, es zu einem sinnvollen Umgang mit dem Beschwerdeführer zu zwingen. Erzwungener Umgang widerspreche dem Umgangszweck und dem Persönlichkeitsrecht des Kindes. Da es an der Mitwirkungsbereitschaft des Kindes fehle, könne der Ausschluss des Umgangs nicht durch eine Umgangsbegleitung oder durch eine Umgangspflegschaft vermieden werden.
3. Mit seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, die angefochtene Entscheidung habe nicht ohne ein psychologisches Gutachten getroffen werden dürfen. Einer Begutachtung verweigerten sich die Gerichte aber seit mehr als zehn Jahren. Zur Durchsetzung des Umganges bedürfe es keines Zwanges gegenüber dem Kind, sondern allein gegenüber der Beschwerdegegnerin, die gemeinsam mit den professionellen Helfern das Kind unter Druck setze. Das Kind selbst habe nichts geäußert, das die Aussetzung des Umgangs rechtfertigen könne. Dem authentischen, nicht manipulierten Willen des Kindes entspreche es, gern bei dem Beschwerdeführer zu sein und sich in seiner Gegenwart wohlzufühlen. Eine zwingend notwendige sachverständige Begutachtung werde dies ergeben. Dem Amtsgericht fehle diese Sachkunde. Es habe die schädlichen Folgen für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes bei Wegfall des Umgangs nicht berücksichtigt und die entwicklungspsychologischen Vorteile des Umgangs ignoriert.
4. Das Kind hat schriftlich mitgeteilt, es halte den Umgangsausschluss für richtig und sinnvoll (Bl. 288). Es wolle nicht persönlich angehört werden (Bl. 895).
Der Verfahrensbeistand sieht den Wunsch des Kindes, den Umgang ausgesetzt zu lassen, durch das erstellte Sachverständigengutachten bestätigt.
Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
5. Die Sache ist seit Juli 2016 beim Senat anhängig. Er hat sich mit drei gegen Richter (Bl. 248, 402, 826) und zwei gegen den Sachverständigen (Bl. 418, 826) gerichteten Ablehnungsgesuchen des Beschwerdeführers befasst.
Der Senat hat Beweis erhoben (Bl. 298 f., 388) durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachens des Herrn Dipl.-Psych. H… T…, das der Sachverständige im März 2017 vorgelegt hat (Bl. 459 ff.).
Auf den Antrag des Beschwerdeführers (Bl. 558 ff., 621, 676) hat der Senat die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf die Erstattung von Auslagen erstreckt, die er aufzuwenden hat, um selbst ein Gutachten erstellen zu lassen, das dazu dient, etwaige Schwachstellen in der Methodenwahl, dem tatsächlichen Vorgehen beim Erkenntnisgewinn und den bewertenden Ergebnissen des vom Senat bestellten Sachverständigen substantiiert vorzutragen (Bl. 702). Dieses Gutachten hat der Beschwerdeführer im November 2017 vorgelegt (Bl. 752 ff.), und er hat selbst dazu Stellung genommen, verbunden mit den Antrag, mündlich zu verhandeln und dazu den vom Senat bestellten Sachverständigen zu laden (Bl. 888 ff., 896 ff., 924 f.).
Durch einstweilige Anordnung hat der Senat dem Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgechlossen (Bl. 721 ff.).
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Ihre Zurückweisung wird mit dem weiteren, unbefristeten Ausschluss der Pflicht und des Rechts des Beschwerdeführers zum Umgang mit dem Kind verbunden, weil die Jahresfrist im angefochtenen Beschluss inzwischen abgelaufen ist, das Wohl des Kindes aber durch eine Entscheidung gefährdet würde, die den Umgang oder auch nur dessen Vorbereitung oder Anbahnung gebietet (§ 1684 IV 1, 2 BGB).
1. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, das Vertrauensverhältnis des Kindes zu seinen beiden Eltern sei tiefgreifend erschüttert. Besonders stark gestört sei das Verhältnis zum Vater, dem Beschwerdeführer. Die Ursachen dieser Störung seien im Elternkonflikt, in der Verstrickung des Kindes in die zahlreichen Gerichtsverfahren und in der mangelnden Beziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu finden. Die Beziehungsstörung zwischen Kind und Beschwerdeführer sei durch die bis 2016 durchgeführten Umgänge weiter vertieft worden, weil das Kind Zwang empfunden habe. Es habe sich zu Besuchen bereitgefunden, weil es befürchtet habe, der Beschwerdeführer werde sonst erneut Ordnungsgeldverfahren gegen die Beschwerdegegnerin beginnen. Begreife man eine möglichst wenig beeinträchtigte emotionale Beziehung zu den Eltern als eine der grundlegenden, unverzichtbaren Lebensbedingungen des Kindes, also als einen Bestandteil des Kindeswohls, so müsse eine Kindeswohlgefährdung durch jede Einwirkung auf das Kind mit dem Ziel der Umgangsgewährung festgestellt werden. Jedes Empfinden von Zwang werde mit hoher Wahrscheinlichkeit die Störung der Beziehung zum Beschwerdeführer weiter vertiefen. Die Willenshaltung des Kindes gegen einen Umgang sei nicht von Anfang an eindeutig gewesen, mittlerweile aber als zielgerichtet, stabil und intensiv zu bewerten. Für einen verborgenen Wunsch nach regelmäßigen Kontakten, den das Kind eventuell aus Loyalität gegenüber der Mutter unterdrücke, seien keine Hinweise zu finden. Kriterien eines Parental Alienation Syndrom, das zu einer Überdistanzierung führen könne, seien nicht nachzuweisen. Würde das Kind gegen seinen erklärten Willen zum Umgang mit dem Vater verpflichtet, so sei nicht zu erwarten, dass der Konflikt offen eskalieren werde. Aber das Kind werde sich noch weiter distanzieren und gegenüber dem Vater in die innere Emigration gehen. Spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit werde das Kind den Kontakt mit dem Vater erneut abbrechen. Die eingetretene Beziehungsschädigung werde sich vertiefen und noch schlechter zu heilen sein. Das Kind werde jede zukünftige Umgangsregelung als Zwang empfinden. Dadurch würden die Bedürfnisse des Kindes nach altersgerechter Autonomieentwicklung und Idividuation erheblich beeinträchtigt. Nur auf Basis umfassender Freiwilligkeit, die auch längere Kontaktunterbrechungen zulasse, sei eine Verbesserung der emotionalen Beziehung zum Vater zu erreichen. Mit diesem Ziel könne auf das Kind nicht eingewirkt werden. Vielmehr sei eine Umgangsneigung nur durch Problemeinsicht und Verhaltensänderung beider Eltern zu erreichen. Beides sei indes nicht zu erkennen.
2. Der Senat hält das Sachverständigengutachten für eine verlässliche Grundlage seiner Entscheidung.
a) Die Wirkungszusammehänge sind verständlich und nachvollziehbar dargelegt. Die Feststellungen finden eine Bestätigung in den Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes und den Äußerungen des Kindes selbst, die seinen Schriftsätzen und den vom Amtsgericht gründlich protokollierten persönlichen Anhörungen zu entnehmen sind.
b) Die Bedenken des Beschwerdeführers gegenüber den formalen Anforderungen an die Eignung des Sachverständigen teilt der Senat nicht. In den Beanstandungen, die der Beschwerdeführer dem Gutachten entgegenhält, nimmt der Gesichtspunkt breiten Raum ein, der Sachverständige sei nicht approbiert. Dabei handelt es sich um eine Vermutung, die der Senat nicht aufzuklären braucht. Es gibt nämlich weder im Verfahrensrecht noch im Berufsrecht einen Approbationsvorbehalt für Sachverständige. Insbesondere der vom Beschwerdeführer mehrfach angeführte § 1 PsychThG sieht den Approbationsvorbehalt nur für die heilkundliche Psychotherapie vor (Abs. 1 Satz 1) und nimmt die psychologische Tätigkeit für Zwecke außerhalb der Heilkunde vom Approbationsvorbehalt aus (Abs. 3 Satz 3). Der vom Beschwerdeführer häufig wiederholte Einwand, der Sachverständige habe Feststellungen über den Gesundheitszustand oder das Befinden der von ihm untersuchten Beteiligten nicht treffen dürfen, findet im Approbationsvorbehalt des geltenden Rechts keine Stütze. Feststellungen im Rahmen einer Heilbehandlung sind den Approbierten vorbehalten. Der gerichtliche Sachverständige trifft seine Feststellungen aber nicht zum Zwecke der Heilung des Probanden, sondern mit dem Ziel, dem Gericht bei der Aufklärung des Sachverhalts zu helfen. Für die Approbation als Arzt gilt Entsprechendes: § 2 I, V BÄO.
c) Die Einwendungen in der Stellungnahme von Herrn Professor Dr. L…, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, leiden bereits sehr unter dem Umstand, dass ungefähr ein Drittel der niedergeschriebenen Ausführungen auf den vermeintlichen Approbationsvorbehalt entfällt. Aber auch im übrigen überzeugen sie nicht. Er beanstandet, der Sachverständige sei nicht kundig, die Erziehungsfähigkeit zu beurteilen. Auf diese Frage richtet sich indes der Beweisbeschluss nicht. Ob ein dauerhafter Umgangsausschluss gegenüber dem Beschwerdeführer berechtigt ist, hängt allenfalls sehr vermittelt und randständig von dessen Erziehungsfähigkeit ab. Dieser Aspekt tritt erst bei einer sehr weitgehenden Umgangszeit und selbstverständlich erst recht in Angelegenheiten der elterlichen Sorge in den Mittelpunkt.
d) Die methodischen Mängel, die der Beschwerdeführer mit Hilfe der Stellungnahme dem Sachverständigen anlastet, werden einerseits nur vermutet, andererseits wird ihre Auswirkung auf die Feststellungen, Beurteilungen und Empfehlungen des Sachverständigen nicht dargelegt.
Ob der Sachverständige bei den Explorationen einen Gesprächsleitfaden verwendet hat oder nicht, hat er in seinem Gutachten nicht mitgeteilt. Dies mag schon als ein Versäumnis gelten können. Aber der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die durchgeführte Exploration, deren Inhalt der Sachverständige darstellt, unter Lücken oder Mängeln litte, aus denen das Fehlen eines Gesprächsleitfadens deutlich würde und die - darauf kommt es entscheidend an - bei Verwendung eines Leitfadens hätten vermieden werden können.
Den Vorhalt, es fehle der Verweis auf neuere Literatur, hätte der Beschwerdeführer mit Gewicht versehen können, indem er die nach seiner Ansicht nachzuweisende Literatur benennt. Er verweist indes auf Werke, die fast ausnahmslos älter sind als die vom Sachverständigen angeführten.
Dass sich die Testmethoden, die der Sachverständige angewandt hat, nur zum Formulieren von Hypothesen eignen, hätte sich den dargelegten Bewertungen entgegenhalten lassen, wenn diese Ergebnisse keine Bestätigung im weiteren, über die angegriffenen Tests hinausgehenden Vorgehen des Sachverständigen gefunden hätten. Das legt der Beschwerdeführer nicht dar.
3. Der Umgangsausschluss, der bis zur im Oktober 2018 eintretenden Volljährigkeit des Kindes über mehr als zwei Jahre wirksam gewesen sein wird, findet - wie dargelegt - in der festgestellten Kindeswohlgefährdung die erforderliche Rechtfertigung (§ 1684 IV 2 BGB). Eine Regelung des Umgangs oder auch nur eine Anordnung, die die Beteiligten zur Erfüllung ihrer Pflicht anhielte, den Umgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer nach Kräften zu fördern, zu unterstützen und zu verwirklichen (§ 1684 III 2 BGB), erweist sich aber auch deshalb als unverhältnismäßig, weil die Erfolgseignung einer solchen Anordnung so unwahrscheinlich ist, dass eine Belastung durch ein hoheitliches Gebot nicht gerechtfertigt werden kann.
a) Dazu prüft der Senat nicht, ob mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts zu der Zeit, als er erlassen worden ist, im Juli 2016, ein damals zutreffendes Ergebnis gefunden worden ist. Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 69 I 1 FamFG). Die Beschwerde ist auch dann unbegründet, wenn sich das angefochtene Verfahrensergebnis jetzt, auf Grund der jetzt erreichbaren Beweismittel und festzustellenden Tatsachen (§ 65 III FamFG) als zutreffend erweist - unabhängig davon, ob dieses Ergebnis zur Zeit des Abschlusses der ersten Instanz schon gerechtfertigt gewesen ist.
b) Jedenfalls heute, im Mai 2018, wird der Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter für die verbleibende Zeit bis zu deren Volljährigkeit im Oktober 2018 auszuschließen sein.
Der Senat sieht keine Möglichkeit, mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln hoheitlichen Zwangs auf die Wiederaufnahme des Umgangs hinzuwirken. Der Umgang des minderjährigen Kindes mit beiden Elternteilen gehört, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen, zum Wohl des Kindes (§ 1626 III 1 BGB). Das Familiengericht hat deshalb von Amts wegen, ohne dass es eines Antrages eines Beteiligten bedarf, das Recht des Kindes auf den Umgang und die korrespondierende Pflicht des Elternteils (§ 1684 I BGB) durch dazu geeignete Anordnungen durchzusetzen (§ 1684 III 1 BGB).
Der Senat hat sich auf dieser materiellrechtlichen Grundlage mit sachverständiger Hilfe bemüht festzustellen, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, um die Umgangsneigung des Kindes wiederherzustellen, das eine Kontaktaufnahme zum Beschwerdeführer vehement von sich gewiesen hat. Eventuell hätte auf die Eltern eingewirkt werden können - und deshalb eingewirkt werden müssen -, um deren Umgangseignung zu fördern - sowohl diejenige des Beschwerdeführers, der auf Umgang drängt, aber von dem Kind abgelehnt wird, als auch diejenige der Beschwerdegegnerin, der der Beschwerdeführer Umgangsobstruktion vorwirft.
Der Sachverständige hat indes dargelegt, das Kind werde eine zukünftige Umgangsregelung wie die vorangegangenen als einen unerwünschten Zwang empfinden. Jedenfalls stehen keine Möglichkeiten zur Verfügung, die vehemente Abwehrhaltung des Kindes in den verbleibenden vier Monaten bis zum Eintritt der Volljährigkeit aufzulösen und eine Umgangsneigung herzustellen. Es liegt auf der Hand, dass ein schlichter Umgangsversuch keine Erfolgsaussichten hat. Durch das bloße Zusammenführen des Kindes mit dem Beschwerdeführer wird deren schwer beeinträchtigte Beziehung nicht zum Besseren gewendet werden können. Dazu wird - wenn überhaupt - eine psychotherapeutische Einwirkung auf das Kind nötig sein, um dessen Einsicht in die Erforderlichkeit des Umganges zu wecken und um ihm deutlich werden zu lassen, dass ihm eine reflektierte Beziehung zum Vater auf Dauer mehr Gewinn in der Persönlichkeitsbildung verschafft als die verbissene Verweigerung. Ebenso wird die Einwirkung auf den Beschwerdeführer einen erheblichen Zeitaufwand benötigen, um die Bedürfnisse des Kindes in den Mittelpunkt seines Umgangsbegehrens zu rücken und diesen Umgang nicht vorwiegend als einen Sieg im Kampf gegen die Mutter, das Jugendamt und die Gerichte anzustreben.
Selbstverständlich können günstige Wirkungen auch erreicht werden, wenn die volljährige Tochter den Umgangskontakt zum Beschwerdeführer wieder aufnimmt. Aber die hoheitlich anzuordnenden Maßnahmen zur Herstellung der Umgangsneigung beziehen ihre Rechtfertigung nicht aus einer Vorsorge für die Zeit der Volljährigkeit. Anordnungen darf das Gericht nur mit dem Ziel der Durchführung des Umgangs des minderjährigen Kindes mit den Eltern treffen. Diese Möglichkeit ist inzwischen verschlossen. Hoheitliche Anordnungen wären ungeeignet in bezug auf das rechtfertigende Ziel des Gebots und damit unverhältnismäßig.
Für die zwangsweise Durchsetzung der Gebote zur Anbahnung oder Durchführung von Umgang hat das Gesetz diese Rechtsfolge, die auf der Anwendung des grundrechtsbegründeten Übermaßverbots beruht, in einem generellen Ausschluss unmittelbaren Zwangs gegenüber dem Kind positiviert (§ 90 II 1 FamFG). Für die milder zwingenden Vollstreckungsmaßnahmen folgt aus dem Übermaßverbot die Beschränkung, die Umgangspflicht eines Elternteils nur dann ausnahmsweise zu vollstrecken, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, der erzwungene Umgang werde dem Kindeswohl dienen (BVerfGE 121, 69, 98 ff.; OLG Hamm, NJW 2017, 3455, Abs. 4).
Das als Ergebnis des Erkenntnisverfahrens ausgesprochene Gebot bezieht seine Verbindlichkeit allerdings nicht allein aus der Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung. Es mahnt und gebietet dem Titelschuldner, eine aufgegebene Handlung vorzunehmen, ohne die Vollstreckung abzuwarten. Allein wegen der Unzulässigkeit einer Vollstreckung ist deshalb das Gebot nicht rechtswidrig. Das durch gerichtliche Entscheidung auferlegte Gebot bleibt aber auch vor Einleitung der Vollstreckung oder ohne Aussicht auf eine Vollstreckung ein hoheitlicher Eingriff, nämlich eine belastende Freiheitsbeschränkung gegenüber dem Titelschuldner. Die Beachtung des Handlungsgebotes steht nicht in seinem freien Belieben, sondern er sieht sich der verbindlichen Erwartung der Rechtsordnung gegenüber, das Gebotene aus eigener Einsicht in die Verbindlichkeit zu befolgen. Auch ein nicht vollstreckbares Gebot bedarf deshalb der Rechtfertigung, und es unterliegt der Beschränkung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mangelnde Eignung des Gebotenen zum Erreichen des angestrebten Zwecks führt zur Unverhältnismäßigkeit und damit zur Rechtswidrigkeit der hoheitlichen Anordnung.
Der Senat sieht keine Möglichkeit mehr, durch eine eigene Einwirkung bei den Beteiligten die Einsicht zu wecken, eine Änderung des je eigenen Verhaltens und der je eigenen Einstellung gegenüber den anderen und gegenüber der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs sei so dringend erforderlich, dass sie ihnen auferlegte Handlungsanweisungen aus eigenem Antrieb, ohne den Druck der Vollstreckung befolgen würden. Selbst wenn es eine Art und Weise gäbe, auf Umgangsneigung hinzuwirken, die das Kind nicht als Zwang empfinden müsste und die deshalb die vom Sachverständigen prognostizierte Schädigung des Kindeswohls vermeiden könnte, besteht keine Aussicht, in verbleibenden vier Monaten zum Erfolg zu gelangen. Die Durchführung einer Psychotherapie oder die Aufnahme gemeinsamer Gespräche unter psychotherapeutischer Anleitung erfordert eine Dauer, die für den Umgang des nur noch vier Monate lang minderjährigen Kindes nicht mehr zur Verfügung steht. Jedes dahingehende Gebot scheitert an mangelnder Erfolgseignung.
4. Der Senat sieht keine Aussicht, in einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, und er hat deshalb auch gegen den ausdrücklich Antrag des Beschwerdeführers davon abgesehen, einen Termin anzuberaumen (§ 68 III 2 FamFG). Weder zur besseren Einwirkung auf die Beteiligten noch zum Zwecke weiterer Tatsachenfeststellung ist eine persönliche Anhörung der Beteiligten erforderlich. Eine mündliche Verhandlung, in der die bekannten Standpunkte aufeinandertreffen würden, würde nach den vorliegenden Erkenntnissen vor allem das minderjährige Kind belasten.
Der Senat hat dem Kind die Möglichkeit eröffnet, mündlich angehört zu werden (Beschluss vom 13. März 2018, Bl. 874). Es soll ihm offenstehen, sich doch dem Versuch auszusetzen, schon jetzt mit einer Anbahnung des Umgangs mit dem Beschwerdeführer zu beginnen. Dieser Versuch ist dringend erforderlich und sollte nicht in die Zeit der Volljährigkeit aufgeschoben werden. Das Kind hat sich gegen eine Anhörung ausgesprochen (Bl. 985). Damit hat der Senat nicht - wie der Beschwerdeführer meint - die Verantwortung für die Verfahrensgestaltung dem Kind aufgeladen oder es mit der Einnahme eines Standpunktes im Elternstreit überfordert. Vielmehr entspricht es der vom Gesetz angeordneten, unwiderleglichen Verfahrensfähigkeit des Kindes (§ 9 I Nr. 3 FamFG), selbst und ohne Vertretung durch andere Beteiligte seine Verfahrensrechte geltend zu machen und auf den Gang des Verfahrens einzuwirken.
5. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2018 (Bl. 924 f.), der dem Senat am 22. Mai 2018, am Tag des Beratungsbeginns über diesen Beschluss, zugegangen ist, gibt keinen Anlass zu weiterer Tatsachenermittlung. Der Schriftsatz braucht vor der Entscheidung den weiteren Beteiligten nicht zur Kenntnis gegeben zu werden, weil das Mitgeteilte keinen Bezug zum Ergebnis des hier geführten Verfahrens aufweist. Auch wenn - was der Senat nicht ermittelt hat - das Kind Mutter eines Kindes geworden sein sollte und wenn es nicht mehr im Haushalt der Beschwerdegegnerin wohnen sollte und wenn die Beschwerdegegegnerin unterhaltsrechtliche Pflichten missachten sollte und wenn es deshalb desto zuträglicher erscheinen sollte, dass der Umgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer so bald wie möglich wieder beginnen sollte, so hat all dies doch keine Auswirkung auf die festgestellte Kindeswohlgefährdung durch jedes auf den Umgang gerichtete Zwangsempfinden und ebenfalls nicht auf die mangelnde Aussicht, durch gerichtliche Gebote die Umgangsneigung des Kindes und die Umgangseignung der Eltern zu fördern.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 II, 45 I Nr. 2 FamGKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.