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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.05.2018 – 3 U 64/16

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0529.3U64.16.00

Tenor§

Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 26 9. 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist in beiden Punkten unbegründet.

a) Die Beklagte hat entgegen der Begründung zu dem gestellten Berichtigungsantrag in 1. Instanz nicht bestritten, dass der Kläger – zeitlich nach dem Ausspruch der Teilkündigung des Zwischenpachtvertrages durch die Beklagte – seinerseits seinen Unterpachtvertrag mit dem Zwischenpächter gekündigt hat, weil er aus Altersgründen den Garten aufgeben wollte. Der Senat hat seiner Entscheidung die Feststellung des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils zugrunde gelegt. Dort heißt es: „Die Beendigung des Pachtverhältnisses ging, nach der Teilkündigung durch die Beklagte, hierbei vom Kläger aus.“ Diese Feststellung des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils beruht auf dem in 1. Instanz von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag im Schriftsatz des Klägers vom 28.9.2016, in dem es heißt: „Die Beendigung des Pachtverhältnisses ging, nach der Teilkündigung durch die Beklagte, hierbei vom Kläger aus.“ Die Beklagte hat in 1. Instanz keinen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gestellt. Die Feststellung des Landgerichts war deshalb für den Senat bindend. Im Übrigen war die Feststellung des Landgerichts auch zutreffend, weil die Beklagte auf den Vortrag des Klägers lediglich erwidert hat, dass sie von der Kündigung des Klägers in der 37. Kalenderwoche von der Nutzerin des Kleingartens Nr. 4 erfahren habe.

b) Auch der Antrag, den Tatbestand dahin zu ergänzen, dass die Beklagte bestritten habe, dass für die Errichtung der Gartenlaube vom Typ B 22 eine Baugenehmigung nicht vorliege, ist unbegründet. Der Senat hat diese Behauptung in den Gründen des Urteils nicht übergangen. Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO enthält das Berufungsurteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Der Senat hat in seinem Urteil davon Gebrauch gemacht und wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils verweist seinerseits wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze. In einem solchen Fall können auch die tatsächlichen Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil wegen der weiteren Einzelheiten auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verweisen (vgl Zöller/Heßler, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 540 Rn. 9).

2. Die zulässige Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) ist unbegründet. Die Beklagte setzt sich mit den Gründen des Urteils des Senats ausführlich in der Anhörungsrüge auseinander. Im Kern greift sie das Urteil an, weil sie die in dem Urteil ausgeführte Rechtsansicht des Senats durchgehend nicht teilt. Allein daraus folgt nicht, dass der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde. Denn das Gericht ist nicht gehalten, sich mit jedem Aspekt des Parteivorbringens ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus dem Umstand, dass ein bestimmter Gesichtspunkt in der Entscheidung nicht ausdrücklich behandelt wird, kann deshalb nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass das Gericht den diesbezüglichen Vortrag übergangen hat. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht den Parteivortrag zur Kenntnis genommen hat.

a) Das Gericht hat zur Kenntnis genommen, dass der Beklagten zunächst der Kleingarten mit der Nr. 10 angeboten wurde. Der Senat hat dies nicht für maßgeblich gehalten, weil – wie im Urteil ausgeführt – die Übergabe des Gartens unmittelbar an die Beklagte als Eigentümerin erfolgte anstatt an den Kleingartenverein als Vertragspartner.

b) Der Senat hat auch berücksichtigt, dass vor der Schlüsselübergabe ein persönlicher Kontakt der Beklagten mit dem Kläger nicht stattgefunden hat. Maßgeblich für die Entscheidung des Senats war, dass die Übergabe unmittelbar an die Beklagte - ausweislich des Übergabeprotokolls vom 6.2.2016 – ausdrücklich als Eigentümer erfolgte. Tatsächlich wäre der Kläger ansonsten aufgrund der Vertragsbeendigung nur zur Herausgabe des Kleingartens an den Zwischenverpächter verpflichtet gewesen. Der Senat hat in den Gründen der Entscheidung auch nicht ausgeführt, dass die Beklagte eine Entschädigung des Klägers ihm gegenüber ablehnte. Allein die abweichende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch den Senat stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar.

c) Soweit die Beklagte meint, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat, weil er die Einwände gegen die Höhe der Forderung als unbeachtlich angesehen hat, greift die Anhörungsrüge ebenfalls nicht. Der Senat bleibt bei seiner Ansicht, dass im Hinblick auf das vorgelegte Protokoll ein einfaches Bestreiten der Beklagten nicht ausreicht.

Auch in der Anhörungsrüge finden sich keine substantiierten Einwendungen gegenüber der durch das Protokoll über die Bewertung von Anpflanzungen Baulichkeiten eines Kleingartens festgestellten Höhe der Entschädigungsforderung. Die Schlussfolgerung, dass die Bewertung nach der Bewertungsrichtlinie erfolgt ist, ergibt sich aus dem letzten Absatz des Protokolls. Dort heißt es, dass die Bewertung nach den Bewertungsrichtlinien des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e. V. erfolgte. Dass die Bewertungskriterien im Einzelnen in diesem Protokoll nicht aufgeführt sind, steht dem nicht entgegen und begründet nicht offenkundige Mängel.

Insbesondere auch die Einwände hinsichtlich der Gartenlauben sind nicht erheblich. Der Senat hat sehr wohl gesehen, dass die Beklagte bestritten hat, dass dem Kläger für die Errichtung der Gartenlaube B 22 eine Genehmigung erteilt worden sei. Der Senat hat dies als unbeachtlich angesehen, weil es eine Genehmigung zur Errichtung der Kleingartenanlage gibt und die Gartenlaube B 22 zum Zeitpunkt der Übergabe des Gartens an die Beklagte mindestens 17 Jahre unbeanstandet geblieben ist. Im Übrigen bedeutet eine fehlende Genehmigung nicht, dass die Gartenlaube nicht genehmigungsfähig ist. Immerhin hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass eine Gartenlaube B 22 in einem anderen Garten genehmigt wurde. Letztlich finden sie auch in dem Protokoll über die Bewertung von Anpflanzungen und Baulichkeiten eines Kleingartens keine Bedenken.

d) Die rechtlichen Überlegungen dazu, ob und inwieweit die Kündigung durch die Beklagte unmittelbar auf das Vertragsverhältnis des Klägers durchschlägt, war Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung.

e) Auch hier rügt die Beklagte lediglich die Rechtsansicht des Senats.