Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.07.2018 – 1 Ws 112/18
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0723.1WS112.18.00
Tenor§
Die weitere Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 25. April 2018 wird als unzulässig verworfen, weil gemäß § 310 Abs. 1 StPO Beschlüsse, die von dem Landgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, durch weitere Beschwerde nur angefochten werden können, sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betreffen. Darunter fallen nicht die Beschlüsse, durch die - wie hier - gegen einen Verurteilten gemäß § 56f StGB der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beschlossen worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25. April 2005 – 1 AR 460/05 - 5 Ws 202/05 -; Meyer-Großner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 310, Rn. 1).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine in diesem entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).