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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.08.2018 – 4 U 144/17

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0807.4U144.17.00

Tenor§

Die Gehörsrüge der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 30. Mai 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

Die Gehörsrüge ist zwar gemäß § 321a ZPO statthaft und innerhalb der Notfrist von 2 Wochen (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingelegt worden. Die Gehörsrüge ist aber jedenfalls nicht begründet; der Senat hat den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Soweit die Kläger rügen, der Senat habe zu Unrecht die Sache nicht an das Landgericht, das eine Vielzahl von Verfahrensfehlern begangen habe, zurückverwiesen, lassen ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 14. Juni 2018 die Darstellung eines Gehörsverstoßes vermissen. Der Senat hat die Frage einer Aufhebung und Zurückverweisung geprüft, indes aus den im Senatsurteil ausgeführten Rechtsgründen verneint. Darauf, dass er der klägerischen Rechtsansicht nicht gefolgt ist, lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht stützen.

Soweit die Kläger einen Gehörsverstoß darin sehen, dass der Senat ihren unstreitigen Vortrag, „dass der Beklagte das Werk als fertiggestellt anbot“ übergangen habe, findet sich solches Tatsachenvorbringen in der von ihnen zitierten Passage (S. 4 der Anhörungsrüge) nicht; die Formulierung, „da er letztmalig im Mai 2015 auf der Baustelle erschien, ging er schon seit Mai von der Fertigstellung und Abnahme aus. (...)“, enthält nicht den Vortrag eines Angebotes des Beklagten (an die Kläger), das Werk abzunehmen, sondern den von den Klägern aus dem Nichterscheinen des Beklagten gezogenen Rückschluss auf eine innere Tatsache. Der in Bezug auf die Anlage B 1 erhobene Vorwurf eines Gehörsverstoßes greift nicht, weil sich der Senat - wie die Kläger selbst in ihrer Anhörungsrüge vortragen - mit der im Schriftsatz vom 28. Mai 2018 aus der Anlage B 1 zitierten Textpassage auseinandergesetzt hat; dass die Anlage B 1 darüber hinaus anderes (entscheidungserhebliches) Vorbringen enthielt, ist nicht dargetan.

Ohne Erfolg wird mit der Anhörungsrüge geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Geltendmachung werkvertraglicher Mängelrechte ohne Abnahme hätten vorgelegen, die Höhe des Schadens habe geschätzt werden können und der Senat habe auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abstellen müssen; die Kläger beharren auch insoweit lediglich auf ihrer vom Senatsurteil abweichenden Auffassung. Mit ihrem Vorwurf, (bereits) das Landgericht habe sich über den unbestrittenen Parteivortrag der Kläger in Bezug auf die Selbstvornahmekosten und deren Erforderlichkeit hinweggesetzt, übergehen die Kläger, dass der Beklagte die behaupteten Kosten und deren Erforderlichkeit erstinstanzlich u.a. mit Schriftsatz vom 22. Januar 2017 (dort S. 2 f, Bl. 114 f.d.A.) in Abrede gestellt hat. Die erhobene Rüge, die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 28. Mai 2018 hätten beachtet werden müssen, greift ebenfalls nicht durch; die Kläger übersehen, dass der Senat diesen ausweislich der Urteilsausführungen unter Ziffer II. 2.c) bb) zur Kenntnis und unter anderem geprüft hat, ob diese eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten oder veranlassen; dass diese Prüfung zur ihren Lasten ausgefallen ist, begründet keinen Gehörsverstoß.

Soweit für den Schadensersatzanspruch nach den §§ 280, 281 Abs. 1 BGB unter Ziffer II. 2.d) ausgeführt ist, es gelte „nichts anderes“, ist hiermit selbstverständlich nur ein Verweis auf die unter Ziffer II. 2.c) gemachten Ausführungen gemeint und nicht auch die - ausdrücklich allein auf die werkvertraglichen Mängelrechte bezogenen - Ausführungen unter Ziffer II.2.b). Die Rügen, der Senat habe den Vortrag der Kläger in Bezug auf die Zielsetzung des allgemeinen Schadensersatzanspruchs verkannt und übersehen, dass nicht zwischen Fertigstellungsmehrkosten und Mängelbeseitigungskosten zu unterscheiden sei, greifen nicht; die Kläger lassen die Ausführungen des Senats unter Ziffer II.2.c) bb) des Urteils zur Frage des schlüssigen Vortrags von Fertigstellungsmehrkosten außer Acht.