Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.08.2018 – 13 WF 123/18
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2018:0808.13WF123.18.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 24. April 2018 aufgehoben.
Gründe§
Auf das Änderungsverfahren (§ 120 IV ZPO), das auf eine Antragstellung vor 2014 zurückgeht (Bl. 4 HA), ist das bis zum 31.12.2013 geltende Recht anzuwenden, § 40 S. 1 EGZPO.
Die nach §§ 76 II FamFG, 127 II, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Der Beschluss kann keinen Bestand haben, obwohl die Voraussetzungen für die ausgesprochene Änderung der Bewilligung in der Sache erfüllt waren. Denn das Amtsgericht hat die Zeitgrenze des § 120 IV S. 3 ZPO a. F. nicht beachtet. Danach ist eine Änderung zum Nachteil eines Beteiligten ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Dies war vorliegend der Fall.
Die Beteiligten hatten das Verfahren durch Vereinbarung vom 11. Oktober 2013 (Bl. 6/8 HA) beendet. An diesem Tag hat das Amtsgericht die Erledigung des Verfahrens festgestellt. Durch Beschluss vom 19. März 2014 hat das Amtsgericht über die Kosten des Verfahrens entschieden (Bl. 22 f. HA). Damit lief die Vierjahresfrist des § 120 IV S. 3 ZPO a. F. spätestens mit dem 19. März.2018 ab.
Soweit teilweise angenommen wird, eine Änderung der Bewilligung sei nach Fristablauf noch zulässig, wenn das Änderungsverfahren so zeitig eingeleitet worden ist, dass es bei einer unverzüglichen Antwort des/der Beteiligten innerhalb der Frist hätte abgeschlossen werden können, wenn der/die Beteiligte das Verfahren verzögert hat, was wiederum nicht gelten solle, wenn auch das Gericht das Verfahren zögernd betrieben und damit die Fristversäumung mit verursacht habe (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2013, 488; 2002, 892; Zöller/Geimer, ZPO, 32. A., § 120a Rn. 19), so wäre auch nach diesen Maßstäben eine Änderung vorliegend im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht mehr möglich gewesen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit seinem Bevollmächtigten am 27. November 2017 zugestellter Verfügung aufgefordert, Veränderungen mitzuteilen (Bl. 78 f. VKH). Auf diese Aufforderung reagierte der Antragsgegner bzw. die Sekretärin seines Bevollmächtigten mit am 8. Dezember 2017 beim Amtsgericht eingegangenem Fristverlängerungsgesuch bis zum 22. Dezember 2017 (Bl. 80 VKH). Durch Verfügung vom 15. Januar 2018 forderte das Amtsgericht den Antragsgegner erneut unter Fristsetzung von zwei Wochen zur Einreichung der geforderten Unterlagen auf und drohte zugleich die Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe für den Fall an, dass der Antragsgegner der Aufforderung nicht nachkäme (Bl. 81 VKH). Am 18. Januar 2018 reichte der Antragsgegner seine Erklärung nebst Belegen beim Amtsgericht ein (Bl. 82 - 91 VKH). Mit weiterer Verfügung vom 22. Januar 2018 (Bl. 92 VKH) forderte das Amtsgericht unter Fristsetzung von drei Wochen weitere Erklärungen und Belege an. Am 14. Februar reichte der Antragsgegner Erklärungen und Belege beim Amtsgericht ein (Bl. 93 - 108 VKH). Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 verfügte das Amtsgericht die Nacherfassung des Verfahrens im dienstlich genutzten elektronischen Gerichtsautomationsprogramm mit anschließender Wiedervorlage. Mit Verfügung vom 16. März 2018 wies das Amtsgericht den Antragsgegner auf seine Absicht hin, monatliche Raten von 155 € festzusetzen und gab Gelegenheit zur Stellungnahme von zwei Wochen. Der Antragsgegner reagierte hierauf mit Fristverlängerungsgesuch und einer Stellungnahme vom 18. April 2018 (Bl. 113 - 142 VKH). Am 24. April 2018, also mehr als einen Monat nach Ablauf der Frist des § 120 IV S. 3 ZPO a. F., erließ das Amtsgericht den angefochtenen Beschluss.
Damit, dass das Amtsgericht in Ansehung der mit dem 19. März.2018 ablaufenden Frist des § 120 IV S. 3 ZPO a. F. noch am 16. März 2018 (Bl. 109 VKH) eine Stellungnahmefrist zur sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden und zur Anordnung beabsichtigten Ratenpflicht setzte, die deutlich nach Ablauf der Vierjahresfrist endete, hat es die Sache selbst nicht so zügig bearbeitet, wie es zur Vermeidung der Fristversäumung geboten gewesen wäre, sondern diese (mit) verursacht. Der Änderungsbeschluss kann danach keinen Bestand haben.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§§ 76 II FamFG, 127 IV ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 II FamFG, 574 II, III ZPO), besteht nicht.