Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.08.2018 – 3 W 13/18
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0813.3W13.18.00
Tenor§
1. Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse werden der Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 02.01.2018 und der Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 31.08.2017 aufgehoben.
2. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 17.05.2017 (Kassenzeichen 0…) wird zurückgewiesen.
3. Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Die Beteiligten streiten um die Kosten für eine sogenannte Negativauskunft in einer Nachlassangelegenheit.
Mit Schreiben vom 24.04.2017 bat die Beteiligte zu 1. beim Amtsgericht Bad Freienwalde – Nachlassgericht – um Auskunft darüber, ob Nachlassvorgänge betreffend den verstorbenen Herrn T… W… anhängig seien, wer als Erbe in Betracht komme, sowie um Übersendung eines etwaigen Erbscheins. Das Amtsgericht teilte der Beteiligten zu 1. mit Antwort vom 10.05.2017 mit, dass keine Nachlassvorgänge vorhanden seien. Für diese Auskunft erhob das Nachlassgericht mit Kostenrechnung vom 15.05.2017 eine Gebühr von 15,- € unter Berufung auf Nr. 1401 KVJVKostG. Gegen die Kostenrechnung hat die Beteiligte zu 1. Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, dass das JVKostG nicht anwendbar und keine taugliche Rechtsgrundlage für den Kostenansatz sei.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung als Einwendung gegen den Kostenansatz nach § 22 JVKostG für zulässig und begründet erachtet und mit Beschluss vom 31.08.2017 die Kostenrechnung aufgehoben. § 1 Abs. 1 JKGBbg i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG stelle keine taugliche Grundlage für die angesetzte Auskunftsgebühr dar. Die Einsichtnahme in die Nachlassakte und ein entsprechendes Auskunftsverlangen seien schon keine Justizverwaltungsangelegenheiten, sondern folgten §§ 13, 357 FamFG, so dass der Gebührentatbestand der Nr. 1401 KV JVKostG schon deshalb nicht anwendbar sei. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, fehle es an der Grundlage für den Kostenansatz, da Negativauskünfte nicht in § 1 Abs. 2 JVKostG aufgeführt seien. Der Verweis im Brandenburgischen Justizkostengesetz auf das JVKostG des Bundes reiche als Rechtsgrundlage nicht aus. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Frankfurt(Oder) hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt, die das Landgericht – nach Übertragung der Entscheidung über die Beschwerde auf die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache – mit Beschluss vom 02.01.2018 zurückgewiesen und gleichzeitig die weitere Beschwerde zugelassen hat.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es könne dahinstehen, ob es sich bei der Erteilung eines Negativattestes durch das Nachlassgericht um eine Justizverwaltungsangelegenheit handele. Selbst wenn man dies unterstelle, gelte der Gebührentatbestand der Nr. 1401 KV JVKostG nicht für solche Negativatteste. Diese seien in § 1 Abs. 2 JVKostG nicht genannt. Diese Aufzählung sei aber abschließend, da der Verweis in § 1 Abs. 1 JKGBbg, nach dem in Justizverwaltungsangelegenheiten die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Bundesrecht zu erheben haben, keine ausreichende Grundlage bilde. Der Regelungsgehalt dieser Verweisung bestehe nicht darin, dass durch Landesgesetz die Kostentatbestände des Justizverwaltungskostengesetzes auch für Tätigkeiten der Landesjustizbehörden anzuwenden seien, die nicht in § 1 Abs. 2 JVKostG aufgeführt seien. Das JKGBbg enthalte lediglich eine dynamische Verweisung auf das JVKostG des Bundes, ohne den dort geregelten Anwendungsbereich zu erweitern.
Gegen diesen Beschluss hat die Landeskasse weitere Beschwerde eingelegt, die die Kammer des Landgerichts dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1 JKGBbg, 22 Abs. 1 Satz 2 JVKostG, 66 Abs. 4 GVG zulässig, da das Landgericht die weitere Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.
Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der Erinnerung der Kostenschuldnerin.
Für die vorliegende Erteilung eines Negativattestes ist zutreffend eine Gebühr von 15 € nach § 1 Abs. 1 Satz 1 JKGBbg in Verbindung mit § 4 JVKostG, Nr. 1401 KV JVKostG erhoben worden.
1.
Ob bei sogenannten Negativauskünften in Nachlasssachen - wie hier streitgegenständlich - Kosten nach der Nr. 1401 KV JVKostG erhoben werden können, ist in der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten.
Teilweise wird dies mit der Begründung abgelehnt, die Einsichtnahme in eine Nachlassakte und ein entsprechendes Auskunftsverlangen seien bereits keine Justizverwaltungsangelegenheiten, sondern folgten §§ 13, 357 FamFG und seien damit Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Soweit eine Kostenpflicht bestehe, könne diese sich nur aus dem FamGKG oder dem NotGKG ergeben, nicht aber aus dem JVKostG (OLG Koblenz, Beschluss vom 22.08.2016, 14 W 295/16, FamRZ 2017, 470; OLG Köln, Beschluss vom 08.01.2018, I-2 Wx 277/17, 2 Wx 277/17, FamRZ 2018, 432; OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2017 – 2 Wx 108/17, FG Prax 2017, 142). Darüber hinaus fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Gebührenerhebung nach der Ziffer 1401 JVKostG, da die Aufzählung der landesrechtlichen Anwendungsfälle des JVKostG in § 1 Abs. 2 JVKostG abschließenden Charakter habe und die Verweisungen in den Justizkostengesetzen der Länder auf das JVKostG des Bundes dessen Anwendungsbereich nicht erweiterten und als gesetzliche Grundlage nicht ausreichten (OLG Koblenz, a.a.O. in Bezug auf § 1 Abs. 1 LJVwKostG Rheinland-Pfalz; OLG Köln, a.a.O. in Bezug auf § 124 S. 3 JustGNW).
2.
Der Senat geht im Gegensatz dazu davon aus, dass – jedenfalls im Anwendungsbereich des Brandenburgischen Justizkostengesetzes – für die Erteilung eines Negativattestes in einer Nachlassangelegenheit eine Gebühr nach 1401 KV JVKostG erhoben werden kann.
a)
Nr. 1401 JVKostG betrifft „Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern“. In dieser Kostenziffer heißt es weiter:
„ Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist“.
§ 1 JKGBbg lautet:
„(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz. Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz findet keine Anwendung; Nummer 2000 Unternummer 2 und Nummer 2002 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz finden keine Anwendung, soweit die Überlassung oder Bereitstellung gerichtlicher Entscheidungen zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen und Fachzeitschriften beantragt wird.
(2) Ergänzend gelten die §§2 bis 5 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.“
Diese Vorschriften stellen eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Kostenansatz dar.
b)
Der Senat ist zunächst der Auffassung, dass das Land Brandenburg mit § 1 JKGBbg eine gesetzliche Regelung geschaffen hat, auf deren Grundlage im Streitfall die Kostenregelung des Nr. 1401 KV JKostG angewendet werden konnte.
Dem steht nicht entgegen, dass das JVKostG des Bundes für die Justizbehörden der Länder gemäß dessen § 1 Abs. 2 – unmittelbar – nur in den dort enumerativ aufgeführten Justizverwaltungsangelegenheiten gilt und Negativatteste in Nachlasssachen dort nicht genannt werden. Rechtstechnisch hat der Brandenburgische Gesetzgeber mit der Verweisung in § 1 JKGBbg die gesamten Regelungen des JVKostG für anwendbar erklärt und damit auch § 4 Abs. 1 JVKostG in Verbindung mit dem hierzu erlassenen Kostenverzeichnis. Daraus, dass in Abs. 1 JKGBbg bestimmte Gebührenziffern von der Anwendung ausgeschlossen werden, lässt sich schließen, dass es der gesetzgeberische Wille war, die Regelungen des Kostenverzeichnisses grundsätzlich und nicht nur in den § 1 Abs. 2 JVKostG enumerativ aufgeführten Fällen für anwendbar zu erklären und lediglich für die explizit genannten Fälle Ausnahmen gelten sollten. Eine solche Normierung von Ausnahmefällen wäre bei einem anderen Verständnis überflüssig, da der Anwendungsbereich des JVKostG ohne die Annahme einer grundsätzlichen Geltung des Gesetzes auch für Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder von vorneherein nicht eröffnet wäre (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.08.2017, 3 W 74/17, FamRZ 2018, 785 und OLG Celle, Beschluss vom 26.03.2018, 2 W 54/18 –juris- in Bezug auf § 111 Abs. 2 NJG; OLG Bremen, 5 W 26/17, FamRZ 2018, 783 in Bezug auf § 1 Abs. 1 Satz 2 BremJKostG; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2018, I-10 W 407/17, 10 W 407/17 – juris- und OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2017, I-25 W 119/17 –juris- in Bezug auf § 124 JustG NRW). Der Regelungsgehalt der Verweisung besteht nach dem Verständnis des Senats also darin, dass durch das Landesgesetz die Kostentatbestände des JVKostG auch für Tätigkeiten der Landesjustizbehörden in Justizverwaltungsangelegenheiten anwendbar sind, die nicht in § 1 Abs. 2 JVKostG ausdrücklich genannt sind.
a)
Der Senat folgt auch der Auffassung, wonach es sich bei einer Negativauskunft in einer Nachlaßangelegenheit um eine Justizverwaltungsangelegenheit handelt und nicht um eine gerichtliche Tätigkeit nach §§ 13, 357 FamFG. Ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist beim Nachlassgericht nicht anhängig, so dass auch keine gerichtliche Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 357 FamFG gegeben ist (OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2017, I-25 W 119/17 –juris-; OLG Celle, Beschluss vom 26.03.2018, 2 W 54/18 –juris-; OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.08.2017, 3 W 74/17, FamRZ 2018, 785; OLG Bremen, 5 W 26/17, FamRZ 2018, 783; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2018, I-10 W 407/17, 10 W 407/17 – juris-). Darüber hinaus sollte auch nach dem Willen des Gesetzgebers des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes Nr. 1401 der Anlage zum JVKostG gerade den hier zu entscheidenden Fall erfassen. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 17/11471, S.309) wird insoweit ausdrücklich ausgeführt, dass die Kostenbestimmung auch für Negativatteste in Nachlasssachen gelten sollte. Auch der Gesetzgeber hat somit die Erteilung eines Negativattestes als Tätigkeit der Justizverwaltung eingeordnet (OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.08.2017, 3 W 74/17, FamRZ 2018, 785). Dass die dadurch entstehende kostentechnische Ungleichbehandlung von Negativauskünften und Auskünften im Rahmen eines anhängigen Nachlassverfahrens nicht plausibel erscheint, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Es wäre vielmehr Sache des Gesetzgebers, hier eine einheitliche Regelung zu schaffen (so auch OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2017, I-25 W 119/17 –juris-).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 66 Abs. 8, 22 Abs. 1 Satz 1 JVKostG.